Pøíloha k tìsnopisecké zprávì
o 115. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské
v Praze ve støedu dne 4. kvìtna 1938.
Øeè sen.
Tschakerta:Meine Damen und Herren! Zur Behandlung steht der Regierungsentwurf, betreffend das Gesetz über die Zivilingenieure. Es ist bezeichnend, daß in einer Zeit weltbewegenden Geschehens, in einer Zeit der großen Entscheidungen im Staate des Herzlandes von Europa ein Gesetz zur Behandlung steht, das regeln soll, ob die Zivilingenieure Organe des Staates sind oder nicht. Es ist noch bezeichnender, wenn zu diesem rein sachlichen Antrage politische Stellung genommen wird. Es wäre anzunehmen gewesen, daß eine Regierungsverordnung genügt hätte, um die Ingenieure der Slovakei gleichzuschalten, zu unifizieren. Dazu brauchte es keines Gesetzes. Hier ist ein reines Politikum. Es soll durch den Einbau von neuen Gesichtspunkte wiederum vor allem das Deutschtum geschädigt werden. Wie immer: das Vorrecht ist der größte Feind des Rechtes.
Der Motivenbericht sagt mit frommem Augenschlag, daß an den bestehenden Zuständen nichts geändert werden soll. Das sind Versprechungen, die aber im Gesetzentwurfe nicht gehalten werden. Wenn ich richtig verstanden habe, hat der Berichterstatter im Technischen Ausschuß von anderen Staaten gesprochen, bei denen es leichter vorwärts geht als in diesem Staate, und er führte das darauf zurück, daß dort die richtigen Männer am richtigen Platze stehen, und er hat, wenn ich richtig gehört habe, kritisiert, daß hier alles durch die Parteibrille gesehen wird. Es sind seit Jahren Bestrebungen im Gange, eine endgültige Bereinigung der Berufsfragen zu erzielen. Ein Ausschuß zur Lösung dieser technischen Berufsfragen und über das Berechtigungswesen arbeitet schon über vier Jahre und seit mehr als einem Jahr liegen bereits die Beschlüsse und Vorschläge bei den betreffenden Ministerien, sind aber hier natürlich gar nicht zur Auswirkung gekommen. Ich kann Ihnen die Versicherung geben, daß, sagen wir, 80 Prozent der Technikerverbände, èechische wie deutsche, gegen eine Lösung sind, wie sie hier platzgreifensoll. Es ist unverständlich, warum hier nur Flickarbeit geleistet werden soll, wo man doch das ganze Problem anschneiden könnte. Vor allem sind die èechischen und die deutschen Baumeister grundsätzlich gegen eine derartige Lösung. Genau so wie die Ingenieure sind auch sie nur dafür, daß eine Lösung im großen Rahmen erfolge. Daß unsere Anträge im Technischen Ausschuß abgewiesen wurden, daran sind wir gewöhnt. Ich möchte mich auch hier nur darauf beschränken, einige kurze Auszüge aus der Stellungsnahme der großen Verbände wiederzugeben.
So sagt zum Beispiel im Einvernehmen mit der Hauptleitung des Hauptverbandes deutscher Ingenieure in der ÈSR der èechische Verband: "Der große Mangel des Gesetzentwurfes liegt darin, daß hier Bestimmungen festgelegt werden, welche die Berechtigungen der Zivilingenieure nur untereinander umgrenzen, während andere Personen, die nicht dem Zivilingenieurstande angehören, ähnliche und oft größere Rechte besitzen, ohne daß diese Rechte von einem Zivilingenieurgesetz betroffen oder geschmälert werden könnten." Es heißt dann weiter: "Die Ausschließlichkeit der Befugnisse, wie sie in den Berufen der Notare, Advokaten und Ärzte anzutreffen ist, kann analog höchstens bei der Kategorie der Zivilgeometer festgestellt werden, während die meisten Berechtigungen die übrigen Zivilingenieurkategorien, vor allem die Ausführungsberechtigung, von jeder anderen Person ausgeübt werden können, die zwar nicht die geringste Vorbildung, dafür aber zum Beispiel bloß einen Großbetrieb mit mindestens 20 Arbeitern als Qualifikation nachzuweisen hat. Insolange die Befugnisse der Zivilingenieure nicht mit Berücksichtigung der Befugnisse aller anderen technisch tätigen Personen gemeinsam geregelt werden, ist jede Novellierung von gesetzlichen Bestimmungen für Zivilingenieure nicht am Platze, da sie im Wesen ja wieder nur denselben Effekt hervorrufen kann, der bisher schon durch 77 Jahr e mit all seinen Mängeln besteht, außerdem eine wirkliche Lösung der Berechtigungs- und Berufsfragen auf Jahre hinaus verhindert."
Das ist auch der Hauptgrund, warum ich dagegen spreche. Denn eine Regierungsverordnung ist leichter aufzuheben als ein Gesetz. Die deutschen Zivilingenieure nahmen zu den Resolutionen und Abänderungen im Technischen Ausschusse Stellung. Gegen die Einführung der Gruppe der Berg- und Hütteningeineure spricht nichts; die waren schon früher ein Teil der Kammer. Gegen die Befugnis der Handels- und Versicherungstechniker wäre auch nichts einzuwenden, wenn sie mit den Buchsachverständigen zusammen eine eigene Kammer bilden würden, denn in Wirklichkeit hat der Beruf mit technischer schöpferischer Tätigkeit wenig zu tun. Die Eingliederung in die Ingenieurkammer aber würde nur bedeuten, weil nur eine èechische Handelshochschule besteht, daß die Deutschen in der Kammer unter die Grenze von 20 % sinken würden und dadurch ihr Sprachenrecht verlieren.
In den Resolutionsanträgen wurde auch ein Verzeichnis der Ingenieure von dem Èechischen Ingenieur- und Architektenverbande SIA angeregt. Über die Verläßlichkeit der Ingenieure ist Folgendes zu sagen: Es müßt
en alle in Betracht kommenden Techniker verzeichnet werden, keineswegs aber vom SIA oder von der Ingenieurkammer, sondern durch die Behörden. Das müßten wir verlangen. Übrigens hat diese Sache mit dem Zivilingenieurgesetz eigentlich nichts zu tun. Die Umwandlung der 360 Grad auf 400 Grad gehört eigentlich in diesen Entwurf auch nicht herein. Anders ist es mit der Ausdehnung der Schulzeit für Vermessungsingenieure auf 8 Halbjahre. Dieser Vorschlag ist entschieden abzulehnen, wenn man bedenkt, daß in diesem Nebenfach 8 Semester gehört werden sollen, während man bei 9 Semestern bereits die Befugnis für den Bauingenieur erlangen kann.Es wäre noch die Änderung im § 16 zu erwähnen. Wenn Ruheständlern der Staats bahnen. und der Post eine Befugnis zuerteilt werden soll, obwohl sie zum Beispiel keine Ahnung vom Wasserbau haben, so wäre doch zumindest zu verlangen, daß sie die Befugnis nicht in ihrem letzten Amtssitz ausüben dürfen, ähnlich wie es sich bei den Richtern mit Rechtsanwaltsbefugnis verhält.
Bis jetzt war es den Zivilingenieuren verboten das Staatswappen im Schilde zu führen, jetzt soll es eingeführt werden, um sie auf diese Weise zu zwingen, auch die Staatssprache anzuwenden. Es mag bei den. Geometern noch begreiflich sein, aber der Chemie- oder Maschineningenieur braucht das bestimmt nicht. Es müßten dann auch noch Übergangsbestimmungen angenommen werden, daß die bestehenden Rechte aufrecht bleiben.
Ein etwas altmodisch anmutender Paragraph ist der § 31, der den- Ingenieuren nach dem Gesetz vom Jahre 1860 ihre Rechte heute noch sichergestellt. Diese Bestimmung bezieht sich auf einen einzigen Einwohner dieses Staates, das ist Ingenieur Rehatschek in Aussig, der heute 87 Jahre alt ist. Ob der noch viel davon haben wird, ist die Frage.
Wir haben unsere Anträge eingebracht, und zwar sollten vor allem im § 13 die Worte gestrichen werden "für die Organe der Republik" und im § 21 die Worte. "als Organe der Republik". Ich werde mir erlauben, Ihnen die Stellung des Obersten Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage bekanntzugeben. Das Oberste Verwaltungsgericht hat in seinen Erkenntnissen, gestützt auf einen Beschluß des Fachplenums vom 10. Dezember 1928, Z. praes. 1315/28, eine Bestimmung des Begriffes "Organ des Staates" gegeben und die Rechtsansicht ausgesprochen und eingehend begründet, daß Organe der Republik im Sinne des § 1, Abs. 2 des Sprachengesetzes nur ständige, von Gerichten, Behörden, Anstalten und Unternehmungen der Republik unterschiedliche, ebenso wie Gerichte und Behörden mit sachlicher Kompetenz ausstattete Institutionen sind, sodaß Zivilingenieure nicht als Organe der Republik im Sinne des Sprachengesetzes angesehen werden können.
Diese Begriffsbestimmung ist übrigens nicht nur für Zivilingenieure von Bedeutung, da doch bisher jede Kennzeichnung fehlte, was unter "Organ des Staates" überhaupt zu verstehen sei. Damit ist aber für den Gesetzgeber eine Bindung von besonderer Bedeutung gegeben: er kann nicht in einem neuen Gesetz über die grundsätzliche Rechtsansicht des Obersten Verwaltungsgerichtes hinweggehen und ohne Rücksicht auf diese einem Berufe, dem hiezu jede Voraussetzung fehlt, die Organschaft einfach aufbürden.
Der Oberste Verwaltungshof ist zu seiner Rechtsansicht nach Beachtung aller für die Zivilingenieure maßgebenden Umstände gekommen und es dürfte nicht unangebracht sein, einige wesentliche Umstände, die den Widersinn zwischen dem Beruf des Zivilingenieurs und der Stellung eines staatlichen Organes beleuchten, hervorzuheben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muß die Behörde die Befugnis eines Zivilingenieurs einem- Staatsbürger dann erteilen, wenn er die vorgeschriebenen Studien und die Fachbestätigung aufweist und die Befugnisprüfung ablegt. Sie kann dies aus einem anderen Grunde außer der fehlenden Unbescholtenheit nicht verweigern. In dieser Beziehung ändert auch der neue Gesetzentwurf nichts, der auch sonst an den bestehenden Zuständen nichts ändert und nur der Unifizierung dienen soll. Nun ist doch das Recht des Staates, seine Organe zu wählen, eine Selbstverständlichkeit, die hier durchbrochen wird, da ihm das neue Gesetz einen Zwang auferlegen würde. Das schon allein kennzeichnet den Widerspruch zwischen Zivilingenieuren- und Organen des Staates.
Da der Zivilingenieur vielfach wirtschaftlicher Gegner des Staates wird, zum Beispiel wenn er als vom Staate Beauftragter einen Rechtsstritt gegen ihn führt, würde sich der Widersinn ergeben, daß das Organ des Staates gegen den Staät kämpft.
Alle bisherigen gesetzlichen Bestimmungen - und daran ändert auch der neue Entwurf nichts - besagen, daß mit der Stellung eines Zivilingenieurs die Annahme einer Staatsanstellung unvereinbar ist, ausgenommen Hochschulprofessoren. Es wird damit also ausdrücklich festgelegt, daß ein Zivilingenieur kein Organ des Staates sein darf.
Der Zivilingenieur - auch daran wird im neuen Gesetzentwurf nichts geändert - muß in gewissen Fällen, wenn er von einer Behörde ausdrücklich hiezu verpflichtet wird, aber nicht mehr als 30 Tage im Jahr e gegen besonderes Entgelt an Stelle von Staatsorganen wirken. Damit ist ausdrücklich gesagt, daß er nicht Staatsorgan ist, sondern nur einen Ersatz für ein Organ bildet. Nebenbei wird bemerkt, daß diese Bestimmung aus den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts stammt, als der Staatsbaudienst noch mangelhaft ausgestattet war, und daß sie seit Jahrzehnten nicht mehr gebraucht wurde.
Aber ganz abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen ist die Ausübung des. Berufes eines Zivilingenieurs ausgesprochen frei, ebenso wie die der Rechtsanwälte und Ärzte. Ohne Schädigung seiner Daseinsgrundlagen kann dies auch nicht anders sein. Der Zivilingenieur lebt von seiner nichtamtlichen Tätigkeit, z. B. er pflegt die technische Beratung von Fabriksbetrieben. Eine Firma, die einen Vertrauensmann heranzieht, hat das selbstverständliche Recht, daß dieser ausschließlich nur für sie eitnritt, in Strittfällen auch gegen den Staat, was- nicht möglich ist, wenn der Fachmann zugleich auch ständiges Organ des Staates wäre, in welchem Falle er vielfach von der Industrie abgelehnt werden dürfte. Es widerspricht übrigens sicher auch dem Begriffe der Organschaft, daß ein Organ des Staates zugleich Angestellter eines Unternehmens ist, das z. B. auch im wirtschaftlichen Wettbewerb zu einer staatlichen Unternehmung steht.
Der Zivilingenieur kann auch - wie bisher - weiterhin, ohne dauernd Organ zu sein, zu gewissen Aufgaben an Stelle eines staatlichen Organes berufen werden: (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda dr Hruban.) Als Beispiel diene, daß Lebensmitteluntersuchungsanstalten, die nicht von Zivilingenieuren geleitet sind, ebenfalls die staatliche Autorisation verliehen wird, ohne daß sie Staatsorgane sind. Sie werden eben nur für gewisse Fälle kraft ihr er Fachkenntnisse und des ihnen zukommenden Vertrauens in Pflicht genommen. Auch im alten Österreich waren die Zivilingenieure an Stelle von Staatsbeamten tätig, ohne daß ihnen die Eigenschaft eines Staatsorganes zukam.
Die Organschaft kann für die Zivilingenieure erhebliche, ihr Dasein als freier Beruf beeinträchtigende Erschwernisse bringen, ohne daß ihnen irgendwelche begründete Rechte und Vorteile eingeräumt werden, die jedes andere Organ des Staates besitzt, wie z. B. Sicherung des Arbeitsplatzes oder gar gesichertes Einkommen, Heilfond, Pensionsund Krankenversicherung usw. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, daß den Zivilingenieuren, wenn sie Organe des Staates sind, Pflichten und Einschränkungen aufgebürdet werden dürften, die heute noch gar nicht vorausgesehen werden können, und die oftmals dem Belieben und Ermessen untergeordneter Behörden anheimgestellt werden. Man muß hier auch an die sprachlichen Bindungen denken, die besonders den in deutschen Betrieben angestellten Ingenieuren wirtschaftlich schaden können, ja ihre Anstellungsmöglichkeiten vor allem in des staats- und kriegswichtigen Betrieben gefährden können, hauptsächlich wenn untergeordnete Stellen des Staates aus der "Organschaft" auch das Recht ableiten würden, die Zuerkennung der Organschaft von den er wiesenen Sprachkentnissen oder von Beweisen der Loyalität abhängig zu machen, was willkürlichem Ermessen Tür und Tor öffnen würde.
Im technischen Ausschuß kam der Referent des Ministeriums extra zu mir und meinte - ich muß vor ausschicken, daß die Stellung des Obersten Verwaltungsgerichtes in über hundert Fällen so lautete - er meinte, wir müssen jeden einzelnen Fall für sich behandeln, weil im Sprachengesetz vom Jahre 1928 keine Handhaben sind, die ganze Materie auf einmal zu lösen.
Meine Herren, das ist ein Fehler im Sprachengesetz, das nützt nichts, das müssen wir zugeben und wir müssen auch zugeben, daß dieser Passus über den Einbau des Begriffes "Organ des Staates" entgegen den früheren Anschauungen und entgegen den Versprechungen ein glatter Rechtsbruch ist. Ich muß deshalb für meine Partei es ablehnen, für diesen Gesetzentwurf zu stimmen. (Potlesk senátorù strany sudetskonìmecké.)