Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 80. Schùzi senátu Národního shromá¾dìní Republiky Èeskoslovenské

v Praze v úterý dne 15. Èervna 1937.

Øeè sen. dr Hellera:

Hohes Haus! Es ist wohl jedem von uns, die wir in der Praxis stehen, schon vorgekommen, daß Leute zu uns kamen und uns mit einem gewissen Stolz gesagt haben, daß sie noch nie mit einem Gericht zu tun hatten, wobei die Leute mehr ans Strafgericht dachten, aber Leute, die gesagt hätten, daß sie noch nie mit einer administrativen Behörde, sei es mit einer autonomen oder staatlichen, zu tun gehabt hätten, sind mir wenigstens noch nicht vorgekommen. Unsere Verwaltung begleitet eigentlich den Menschen von der Wiege bis zum Grabe und in seinem gesamten privaten, öffentlichen und beruflichen Leben. Daraus geht natürlich die Wichtigkeit der Organisation der Verwaltung, die Wichtigkeit der Tätigkeit der Verwaltung für jeden einzelnen Staatsbürger hervor. Wie soll unsere Verwaltung beschaffen sein? Sie soll, dank der großen Bedeutung, die sie für jeden einzelnen Staatsbürger hat, gerecht und sozial eingestellt sein, wir brauchen eine rasche Administrative und eine Administrative, die dem demokratischen Charakter unseres Staates entspricht. Das sind, wie ich glaube, die Grundsätze, nach denen unsere Verwaltung handeln sollte.

Wenn wir hören, daß mehr als 5000 Beschwerden jährlich an das Obersten Verwaltungsgericht kommen und wenn wir hören, daß von diesen Beschwerden ein ungemein großer Prozentsatz Erfolg hat, daß ihnen entweder wegen ihrer Ungesetzlichkeit oder wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens stattgegeben wird, so sehen wir schon daraus, daß das Erfordernis einer guten Verwaltung bei uns nicht erfüllt ist. Deshalb glaube ich, daß wichtiger als die Reform unseres Obersten Verwaltungsgerichtes, das, wie jeder gerecht denkende Mensch zugeben muß, klaglos funktioniert, und wo es nicht funktioniert, nur durch die Überfülle der Arbeit am Funktionieren gehindert ist, eine Reform unserer Verwaltung wäre. Wir haben ja schon eine Kommission zur Reform der Verwaltung eingesetzt. (Zpravodaj sen. dr Karas: V rozpoètu na to máme polo¾ku!) Wie mich der Herr Referent aufmerksam macht, steht in unserem Budget sogar ein Betrag für diese Kommission. (Zpravodaj sen. dr Karas: 50.000 Kè roènì!) Ich glaube, es wäre besser den Betrag zu streichen, denn ich fürchte, solange er im Budget steht, werden wir keine Reform der Verwaltung bekommen und ich stehe nicht an, zu sagen, daß es auch auf dem Gebiete des öffentlichen Lebens nicht gut ist, den Bock zum Gärtner zu machen und diejenigen mit der Reform der öffentlichen Verwaltung zu betrauen, die ja im wesentlichen an den Beschwerden, welche wir der Verwaltung gegenüber immer wieder vorzubringen haben, die Schuld tragen.

Wenn irgend etwas ein Wegzeiger dafür ist, wie wir zu einer Reform der öffentlichen Verwaltung kommen könnten, ist es die Behandlung dieser Vorlage. Sie ist von der Regierung im Abgeordnetenhause eingebracht worden und im Verfassungsauszchuß des Abgeordnetenhauses wirklich in geradezu einwandfreier und vorbildlicher Weise behandelt worden. Es hat sich gezeigt, daß zur Behandlung der Frage der Verwaltung das Parlament viel eher befähigt und berufen ist, als eine Kommission von hohen Beamten. Man sollte daraus die Lehre ziehen, daß nicht nur für dieses Gesetz, welches im Wesen nichts anderes ist, als eine Gerichtsentlastungsnovelle für das Oberste Verwaltungsgericht, sondern daß für die dringend notwendige Reform unserer Verwaltung der Weg gesucht werden soll im Einvernehmen mit dem Parlament und mit den verfassungsrechtlichen Ausschüssen beider Häuser. Ich glaube, daß dieser Weg der praktischere wäre und früher und besser zum Ziele führen würde, als der, der bisher eingeschlagen wurde.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist nichts anderes als ein Versuch, die Judikatur des Obersten Verwaltungsgerichtes zu beschleunigen. Wir haben, wie der Motivenbericht mitteilt, mehr als 17.000 unerledigte Beschwerden beim Obersten Verwaltungsgericht liegen; dazu konmen 5000 neue Beschwerden. Auf diesem Wege kann also das Oberste Verwaltungsgericht nie dazu kommen, alle Beschwerden zeitgerecht zu erledigen, und wir wiesen aus eigener Erfahrung, daß die Erledigung von Beschwerden des Obersten Verwaltungsgerichtes jetzt schon drei bis fünf Jahre dauern. Diesen Zustand zu lindern - abhelfen wird ihm die Vorlage nicht - ist diese Vorlage berufen. Das heißt man aber, das Haus vom Dach aus bauen. Das Oberste Verwaltungsgericht ist die oberste Spitze unserer gesamten Verwaltung. Solange nicht der Stamm der Verwaltung, solange nacht der untere Teil der Verwaltung klaglos funktioniert, wird alles Herumdoktern am Obersten Verwaltungsgericht nicht viel helfen. Solange die Beschwerden der Bevölkerung gegen die Art unserer Verwaltung und gegen die Entscheidungen der Verwaltungsorgane fortdauern, wird der Verwaltungsgerichtshof von Beschwerden überhäuft werden und Erleichterungen werden auf die Dauer keine Abhilfe schaffen können.

Wir sind dem Verfassungsausschuß des Abgeordnetenhauses dankbar dafür, daß er zwei Forderungen, die in der Regierungsverordnung enthalten waren, abgelehnt hat: Das ist der Ausschuß der Judikatur des Obersten Verwaltungsgerichtes in Bagatellsachen und in Sachen, in denen die Behörden nach freiem Ermessen urteilen. Die Regierungsvorlage könnte den Rechtzug in diesen Angelegenheiten auf die administrativen Behörden beschränken und Beschwerden in diesen Sachen an das Oberste Verwaltungsgericht als unzulässig erklären. Das hätte für viele Leute ungemein schwere Folgen gehabt und ist vom Verfassungsausschuß beseitigt worden. Wir begrüßen es, daß es geschehen ist. Gerade in den Dingen, die dem freien Ermessen der Behörden unterliegen, ist die Kontrolle durch den Obersten Verwaltungsgerichtshof bei dem Zustand, in dem sich die Verwaltung befindet, doppelt und dreifach notwendig, und es ist durchaus angemessen, daß diese Forderungen, die im Regierungsentwurf enthalten waren, vom Abgeordnetenhaus beseitigt wurden. Die Entlastung, welche durch diese Vorlage für das Oberste Verwaltungs Bericht eintritt, besteht im wesentlichem in folgenden Dingen: 1. daß in gewissen Fällen keine mündliche Verhandlung stattfindet, 2. daß in gewissen Fällen mit beschränkter Dauer - aber wir wissen, was bei uns beschränkte Dauer heißt, es ist ist sicher, daß nach dein Jahre 1940 oder 1942 das Oberste Verwaltungsgericht wieder eine Erweiterung brauchen wird; wielange es also dauern wird, können wir nicht sagen und wir müssen rechnen, daß es länger dauern wird, als sie bis jetzt terminiert sind - daß also in gewissen Fällen gewisse Sachen nicht mehr in Fünfersenaten, in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und vier Richtern bestehen, sondern in Dreiersenaten, also einem Vorsitzenden und zwei Richtern, entschieden werden, ferner die Einführung der Hilfsreferenten, die ich - offen gestanden - begrüße, weil ich glaube, daß aus den Reihen dieser Hilfsreferenten mit der Zeit sehr tüchtige Richter des Obersten Verwaltungsgerichtes hervorgehen werden, und ich glaube, daß diese Heilfsreferenten eine wirkliche Entlastung für die Richter des Obersten Verwaltungsgerichtes beudeuten, wenn ich hier auch als ganz selbstverständlich annehme, daß die Richter sich nicht auf die Hilfsreferenten verlassen, sondern die Angelegenheit selbst in der gewissenhaften Weise, wie es bisher geschah, auch später überprüfen werden. Ferner soll die Zahl der Beschwerden dadurch eingeschränkt werden, daß in gewissen Fällen den beschwerdeführenden Parteien Kosten, Mutwillensstrafen den Anwälten wie den Parteien werden auferlegt werden können, endlich daß für die Beschwerden und für die Erledigung höhere Gebühren als bisher werden eingehoben werden.

Aus diesen fünf oder sechs Punkten besteht die Entlastung, die aus dieser Vorlage für das Oberste Verwaltungsgericht resultieren wird. Ich glaube, daß darin eine Erleichterung für die Tätigkeit des Obersten Verwaltungsgerichtes zu erblicken ist, daß daraus vielleicht eine kleine Abnahme der Beschwerden einerseits und anderseits eine raschere und leichtere Erledigung resultieren wird. Aber eine Lösung ist das selbstverständlich nicht, und ich glaube nicht, daß irgendjemand, der diese Vorlage überreicht oder am ihr gearbeitet hat, glaubt, mit dieser Vorlage auch eine wesentliche Erleichterung für das Oberste Verwaltungsgericht zu schaffen. Mit vollem Rechte sagt unser Berichterstatter in seinem Berichte, daß vor allem notwendig ist, das Vertrauen der Bevölkerung zur Unparteilichkeit und zur Sachlichkeit der Entscheidungen der Behörden zu heben.

Worin liegt es, daß unsere Bevölkerung zu den Entscheidungen unserer Administrativbehörden, seien es nun Verwaltungsbehörden, seien es ganz besonders die Finanzbehörden, Schulbehörden und Behörden auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge usw. so wenig Vertrauen hat? Das ist eine Erscheinung, die uns nicht gleichgiltig lassen darf. Denn wir sind dazu da, um Gesetze zu machen, aber die Beamten sind dazu da, die Administrative ist dazu da, um die Gesetze auszuführen, und wir alle, wenn wir nur wenig Erfahrungen in diesen Dingen haben, wissen sehr gut, daß oft der Inhalt des Gesetzes fast nicht so wichtig ist wie die Art seiner Durchführung, und zahllose Klagen aus allen Schichten der Bevölkerung sind darüber laut geworden, daß auch sehr gut gemeinte Gesetze, mit sozialem Geiste erfüllte Gesetze für die Bevölkerung fast wertlos werden, weil sie in der Ausführung versagen. Ich brauche nur ein Beispiel anzuführen. Es gilt das nicht nur von Gesetzen, sondern auch von Verordnungen. Unsere Ernährungsaktion war sehr gut gemeint, sie war berufen, den Arbeitslosen, soweit sie nicht dem Genter System unterstehen, wenigstens eine kleine Aushilfe zu gewähren. Was aber ist unter dem Einflusse unserer Behörden aus dieser Ernährungsaktion geworden? Ist das nicht ein Schulbeispiel dafür, was die Behörden in diesem Falle aus einer gut gemeinten Verfügung der Regierung machen können?

Ich glaube, daß es vor allem daran liegt, daß unsere Beamten nicht unabhängig sind. Die Beamten der Administrative, der Finanz-, der Schulbehörden usw. sind nicht unabhängige Beamten. Ihre Karriere ist abhängig von der Qualifikation, die sie bekommen. Daß das auf die Gestion der Beamten zurückwirken muß, ist menschlich vollständig begreiflich. Der Beamte hat Frau und Kinder und ist schlecht bezahlt und er muß trachten, vorwärts zu kommen. Daß er in diesem Bestreben nicht immer seine Meinung vertreten wird, sondern daß er sehr oft auch ungezwungen der Meinung seines Vorgesetzten sich unterwerfen wird, ist menschlich vollständig begreiflich, aber für unsere Administrative ein ungeheurer Schaden. Und ganz besonders in finanziellen Fragen. Da ist das Amt gleichzeitig Richter und Partei. Die Finanzbehörde vertritt die Interessen des Staates in finanzieller Hinsicht und entscheidet gleichzeitig in dieser Frage. Auch in manchen administrativen Fragen trifft das zu, hauptsächlich aber in finanziellen, und diese Verquickung muß naturgemäß dazu führen, die Interessen des Staates unter Umständen über die Vorschriften zu setzen und auch gegen die bestehenden Vorschriften zu wahren.

Nun haben wir gerade bei den Finanzbehörden eine Mitwirkung des Laienelementes vorgesehen. Ich glaube nicht, sagen zu können, daß sich die Mitwirkung des Laienelementes bei diesen Finanzbehörden besonders bewährt hat. Wie geht das vor sich? Bei so einer Sitzung der Kommission kommen 300, 400, 500, 600 verschiedene Fälle zur Verhandlung, der Referent, der die Sache kennt, der ein Beamter ist, trägt sie hintereinander vor, und der arme Laie, der dabei sitzt, spielt eine höchst klägliche Rolle. Ich glaube, daß in der Einführung von Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten, die über Beschwerden oder Rekurse gegen Entscheidungen der ersten Instanz zü entscheiden hätten, eine Abhilfe geschaffen werden könnte, und wenn überdies diese Verwaltungs- und Finanzgerichte aus unabhängigen, unabsetzbaren Richtern zusammengesetzt wären, ähnlich wie es bei den Gerichten der Falb ist. Erst dann hätten wir eine Garantie für eine gerechte, den gesetzlichen Vorschriften, den Grundsätzen der Humanität, sozialen Erfordernissen und Erfordernissen der Demokratie entsprechende Administrative und dann würde auch die Zahl der Beschwerden an dass Oberste. Verwaltungsgericht ganz besonders abnehmen, dann könnten wir schon damit rechnen, keine neue Novelle wie die heutige mehr notwendig zu haben.

Sehr begrüßenswert ist - um es nicht zu vergessen - die Bestimmung der Novelle, wonach die Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichtes, die in einer gewissen vorgeschriebenen Form gefaßt wurde, für die Ämter verbindlich erklärt werden. Es ist dies eine ungemein wichtige Bestimmung, die in der Hauptsache aus zwei Fällen hervorgegangen ist, die wiederum ganz auffallender Weise Fälle der Finanzbehörden sind, aus der Erwerbssteuerpflicht der Ärzte bei sozialen Anstalten und aus den Schenkungsgebühren bei der Mitgift. In diesen beiden Angelegenheiten hat das Oberste Verwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß die Ärzte der sozialen Anstalten nicht erwerbsteuerpflich tig sind und daß Mitgiften den Schenkungsgebühren nicht unterliegen. Trotz zahlreichen diesbezüglichen Entscheidungen haben die Unterbehörden entgegengesetzt entschieden und dadurch herbeigeführt, daß Hunderte, ja Tausende von solchen Beschwerden an das Oberste Verwaltungsgericht gekommen sind. Darin soll nun in Zukunft eine Änderung eintreten. Aber ich bin genötigt, einen Fall aus meiner Praxis anzuführen, der beweist, daß sich die Administrativbehörden nicht nur an die Entscheidungen, die das Oberste Verwaltungsgericht in analogen Fällen getroffen hat, nicht halten, sondern daß es auch Fälle gibt, wo sich die Administrativbehörde nicht ein mal an die Entscheidung hält, die in dem betreffenden Fall getroffen wurde. Ein Lehrer tritt 1919 seinen Dienst an, macht seinen Dient bis 1921, er muß dann zum Militär einrücken, kommt 1923 vom Militär zurück, meldet sich vorschriftsmäßig beim Bezirksschulrat, wird in die Liste der Lehrer eingetragen und erkrankt. Er kann infolgedessen seine Stelle nicht antreten. Darauf spricht ihm der Bezirksschulausschuß das Recht ab, seinen Gehalt zu beziehen, diese Entscheidung wird in der höheren Instanz bestätigt und der Lehrer geht mit der Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht. Im Jahre 1926 hebt das Oberste Verwaltungsgericht die Entscheidungen der Unterbehörden als ungesetzlich auf und spricht dem Lehrer das Recht zu, seinen Gehalt zu fordern. Der Lehrer urgiert nun die Durchführung, die darin bestanden hätte, daß ihm sein Gehalt seit 1923 nachgezahlt wird. Er urgiert durch 4 Jahre und bekommt überhaupt keine Antwort. Im Früjahr 1930 hat er sich an mich gewendet. Ich habe das selbstverständlich übernommen und habe gefunden, daß aus einem ungeheuren Stoß von Akten dieser Akt als unterster unbearbeitet herausgezogen wurde, und habe dann erreicht, daß noch im März die Entscheidung herausgegangen ist, daß dem Lehrer die Bezüge gebühren. Jetzt war er glücklich und froh. Die Sache hat wieder ein Jahr gedauert und im März 1931, 5 Jahre nach der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes, hat der Landesschulrat in Prag entschieden, daß dem Lehrer seine Bezüge nicht gebühren, also direkt gegen die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes. Ich weiß nicht, haben die Herren beim Landesschulrat gefürchtet, daß die Nachzahlungen für die 8 Jahre zu hoch gewesen wären und sind vor diesem Betrag erschrocken, oder ist es ihnen. nicht in den Kopf gegangen, daß ein ein facher Landlehrer gegen die Herren vom Landesschulrat Recht behalten soll? Aber es findet sich immer ein williger Jurist, der ein Gutachten abgibt, daß dem armen Teufel trotz der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes das Geld nicht gebührt, Der Lehrer hat an das Unterrichtsministerium rekuriert, dieses hat die Entscheidung des Landesschulrates aufgehoben und im Früjahr 1932, mehr als 6 Jahre nach der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes, hat nun der Lehrer den Gehalt für 9 Jahre nachgezahlt bekommen. Ich will zugeben, daß solche Fälle nicht häufig vorkommen. Aber es ist, wie Sie sehen, möglich, daß die Administra tivbehörden sich an die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes sogar in demselben. Falle nicht halten. Der Mann wurde von guten Menschen erhalten, sonst hätte er betteln gellen müssen. Das sind Dinge, die zeigen, daß wenigstens in manchen Teilen unsere Verwaltung weder von Gerechtigkeit, noch von sozialem Sinn oder Demokratie erfüllt ist.

Ich habe in diesem Falle interveniert. Ich nehme die Gelegenheit wahr, um über die Interventionen von Abgeordneten und Senatoren, über die viel in den Zeitungen geschrieben wird, ein Wart zu verlieren. Ich weiß nicht, ob jemand von Ihnen, meine Herren, gerne interveniert. Ich glaube nicht. Ich glaube, daß wir alle viel lieber unsere Tätigkeit auf andere Dinge richten würden, aber wir sind durch die. Nachlässigkeit und Langsamkeit unserer Administrative dazu gezwungen. Ich kamt einmal, in die Landesbehörde und habe interveniert, dann ist der Akt, der schon paar Jahre dort war, mit Not herausgeklaubt worden. Ich fragte den Beamten, was geschehen wäre, wenn ich nicht gekommen wäre. Er sagte mir: dann wäre der Akt weiter liegen geblieben, denn der Betreffende hätte gezeigt, daß er an der Erledigung kein Interesse hat. Die Herren warten also auf die Interventionen der Abgeordneten und Senatoren und wir können diesen unan genehmsten Teil unseres Mandates nicht loswerden, solange wir eine Verwaltung haben, wie wir sie haben. Solange nicht unsere Verwaltung den Forderungen der Bevölkerung entspricht und solange das Hin- und Herschiebender Akten von einer Abteilung in die andere, solange das Nummermachen bei unseren Behörden wichtiger ist als die Erledigung, solange mit einem Wort unsere Ämter in den vorliegenden Schriften nur den Akt, aber nie den Menschen sehen, der hinter dem Akt steht, solange ist es unsere. Pflicht, zu intervenieren, wenn wir unsere Bevölkerung nicht im Stiche lassen wollen.

Ich habe weniger über das Gesetz gesprochen und nur darüber, was zweckdienlich wäre, um ein solches Gesetz überflüssig zu machen. Die Reform unserer Verwaltung stelle ich mir nach folgenden Richtlinien vor: Erstens unabhängige Verwaltungs- und Finanzgerichte. Zweitens Haftung der Beamten in gewissen Fällen. Allerdings, gar zu viel verspreche ich mir davon nicht, denn wir wissen, welche Bedeutung die Syndikatshaftung der Richter hat und daß Verurteilungen sehr selten sind. Drittens eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, weiters die Beseitigung der Kompetenzkonflikte und die Beseitigung des Eingreifens vorgesetzter Instanzen in die Entscheidungen der niederen Instanzen. Ist es denn nicht unerhört, daß z. B. in Staatsbürgerschaftssachen die Landesbehörde als I. Instanz in den meisten Fällen den Akt dem Ministerium des Innern vorlegen maß, also derjenigen Behörde, die bei allfälligen Rekursen entscheidet? Die Entscheidung der Landesbehörde erfolgt selbst verständlich nach der Meinungsäußerung des Ministeriums des Innern, das heißt doch nichts anderes, als der Bevölkerung eine Instanz wegnehmen. Allerdings, auch da gibt es Gott sei Dank noch Remeduren und es sind oft Fähe vorgekommen, wo sich das Innenministerium gegen die Erteilung der Staatsbürgerschaft ausgesprochen hat und als zweite Instanz sie doch bewilligt hat.

Es ist jammerschade, daß seinerzeit bei der Reform der politischen Verwaltung im Jahre 1927 die Gauverfassung beseitigt wurde. Ein Monstrum unserer Verwaltung sind die politischen Landesbehörden mit 50 bis 65 Abteilungen. Jeder Akt muß wenigstens 5 bis 8 und mehr Abteilungen durchlaufen. Eine politische Behörde, die über ganz Böhmen mit etwa 8 Millionen Einwohnern eingesetzt ist, in vielen Fällen als erste, in vielen als zweite Instanz, ist ein Monstrum einer Behörde, die beseitigt worden wäre, wenn man bei der ur- sprünglich beabsichtigten Gauverfagsung geblieben wäre.

Schließlich ist es notwendig, daß unsere Beamtenschaft mit dein Geiste der Demokratie erfüllt werde. Wir können nicht sagen, daß dies überall und immer der Fall ist, sondern gute und sozial gemeinte Gesetze scheitern oft an unserer Verwaltung. Der soziale Geist, der in den Gesetzen enthalten ist, geht verloren. Bürokratismus und Fiskalismus siegen über den sozialen Geist. In allen Zweigen der Verwaltung ist dieser demokratische Geist notwendig, in der Schulverwaltung, in der politischen Verwaltung, überall. Wie wenig demokratisch unsere Bevölkerung erzogen ist, ersehen sie aus Folgendem: Es konnte vor kurzem ein Redner der Sudetendeutschen Partei sagen: "Wir mußten notgedrungen die Spielregel der Demokratie befolgen und eine Partei werden, aber wir sind eine Bewegung, ein Volk." Notgedrungen mußten wir die Spielregeln dr Demokratie befolgen und die Hörer leisten begeistert Beifall. Und der Führer der Sudetendeutschen Partei kann es wagen, zu sagen: "Wenn man schon nicht mit mir verhandeln will, dann soll man mit meinen Abgeordneten verhandeln." Sind sie die Abgeordneten derer, die sie gewählt haben, oder sind sie die Abgeordneten des Herrn Henlein? Es ist mit keinem Grundsatz der Demokratie vereinbar, daß ein Mensch so spricht. Aber davon spreche ich nicht. Daß Herr Henlein so spricht, ist für mich nicht im geringsten eine Überraschung, aber daß es möglich ist, daß alle, die ihm zuhören, und es sind ihrer viele, Beifall klatschen zu einer solchen durchaus undemokratischen mit dem Geiste, Wortlaut und Sinn unserer Verfassung durchaus in Widerspruch stehenden Behauptung, das ist das Bedenkliche und das zeigt, welche weite Gebiete unsere Schulverwaltung, unsere Verwaltung überhaupt, noch hätte, um unserer Bevölkerung den Geist der Demokratie zu vermitteln, sie zu diesem Geiste zu bringen. (Sen. Schmidt: Den verstehen Sie nicht!) Ich verstehe ihn, so wie ihn unsere Verfassung versteht - demokratisch. Sie nicht, das weiß ich.

Wir haben vor kurzem ein Beispiel - ich will auch das erwähnen, weil ich nicht ungerecht sein will - einer wirklich sozialen Verwaltung gesehen in den Bemühungen unseres Ministeriums für soziale Fürsorge, in dem großen Streik, der bis vor kurzem in Gablonz herrschte. Dort ist es dem Einschreiten eines Beamten - ich gebe das gerne zu und freue mich, wenn ich solche Fälle anführen kann - zu danken, daß dieser Streik schließlich in gerechter Weise beigelegt wurde, trotz der Streikbruchparole der Sudetendeutschen Partei. Hier sehen wir ein Beispiel, wie die Verwaltung wirklich aussehen soll, und wir würden uns sehr freuen, wenn dieser demokratische, sozial gerechte Geist der Verwaltung, wie er sich in diesem Falle und auch in manchen anderen Fällen gezeigt hat, auf unsere ganze Verwaltung übergreifen würde. Wenn unsere ganze Verwaltung von diesem Geiste erfüllt wäre, dann brauchten wir keine Gerichtsentlastungsnovelle für das Oberste Verwaltungsgericht, weil es nicht belastet wäre. Selbstverständlich werden wir dem Gesetz, das wir als gutes Gesetz anerkennen, zustimmen. (Potlesk.)