Pøíloha k tìsnopisecké zprávì
o 78. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské
V Praze v úterý dne 8. èervna 1937.
Øeè sen. Schmidta:
Meine Damen und Herren! Die Beurteilung der Vorlage, betreffend ein militärisches Feldstrafverfahren, hat von mehrfachen Gesichtspunkten aus zu erfolgen. Die revolutionäre Nationalversammlung des Staates hat bereits Ende 1918 einige Bestimmungen der übernommenen alten österreichischen Militärstrafprozeßordnung aufgehoben und, wie sie damals sagte, vorläufig geändert. Der neue Staat wollte sich damals wie in so vielen Belangen entösterreichern. Er wollte nach den schlimmen Erfahrungen, die man im Weltkriege gemacht und gesammelt hatte, die Dinge mehr vom Standpunkte einer objektiven Gerechtigkeit beurteilt wissen, zumal ja die sogenannten Kriegsgerichte, wie die Erfahrung gelehrt, keine objektiven Gerichte sind, da bei denselben alle Dinge und Geschehnisse mehr oder weniger von der Notwendigkeit des Augenblicks und der Machtverhältnisse beurteilt werden. Augenblickliche Machtverhältnisse verleiten aber sehr oft zu einer ungerechten Beurteilung der Lage und Dinge. Wohl nur vom Standpunkte einer objektiven Gerechtigkeit und nicht, wie der Motivenbericht des Abgeordnetenhauses behauptet will, wegen Mangels an Zeit hat man das sog. Kriegsgerichtsverfahren schon in den ersteig Wochen nach dem Umsturz abgeschafft rund die eigentliche Regelung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Um nun das Unbegreifliche begreiflich zu machen, daß man heute nach fast 20 Jahren auf eine alte österreichische Institution, wenn auch in geänderter Form, wieder zurückgreift, von welcher man bisher immer behauptet hat, mit ihr so viele schlimme Erfahrungen gemacht zu haben, sagt der Bericht des verfassungsrechtlichen Ausschusses folgendes: "Wir entösterreicherten auch das Heer und eine Reihe von Militärinstitutionen, welche eine langjährige Erfahrung einführte, wir warfen sie im Gedränge der weitestgehenden demokratischen Freiheit beiseite."
In diesem Berichte wird in einer Form, die eine Rechtfertigung sein soll, noch davon gesprochen, daß "eine gewisse Ernüchterung entstanden ist, daß man gezwungen sei, zur Verteidigung der Freiheit eine Armee zu halten, u. zw. eine solche, wie es der innere Stand des Staates erfordert, und in Erkenntnis dessen kehre man heute zu vielen Verordnungen zurück, welche nicht nur Österreich und Deutschland, sondern auch das demokratische Frankreich hatte". Und weiter "Mit der Aufhebung der Feldgerichte bei der Militärbereitschaft des Staates wurde ein Loch in die Einrichtung der Armee gerissen."
Solcherart scheint man ein doch sehr bitter schmeckendes Gericht dem Volke wieder schmackhaft zu machen. Im Grunde genommen haben wir es bei der gegenständlichen Vorlage mit keiner Einzelerscheinung zu tun. Es liegt hier ohne Zweifel das neue Glied einer Kette all jener Gesetzgebungen der letzten Zeit vor uns, die im krassen Widerspruch mit der Staatsverfassung stehen. Es ist der eiserne Ring um die vielgepriesene Demokratie, der Ring, der die Demokratie allmählich so einengt, daß sie dann einmal nicht mehr zu atmen vermag. Von dem wiederholt erneuerten Ermächtigungsgesetze angefangen, das der Regierung eine der Verfassung unbekannte Ermächtigungsgewalt einräumt und die Regierung, wie uns scheint, von der ihr lästigen verfassungsmäßigen Kontrolle der Nationalversammlung befreit, ihr damit eine nahezu diktatorische Vollmacht für weite und auch wichtige Sachgebiete einräumt, könnte hier eine ganze Reihe von Gesetzen der letzten Zeit aufgezählt werden, welche die vielgepriesenen Säulen unserer Demokratie aber bedenklich ins Wanken gebracht haben.
Die zur Behandlung stehende Vorlage widerspricht in ihren wesentlichen Punkten dem in der Verfassung festgelegten Begriffe eines demokratischen Staates durch die in ihr enthaltenen Ausnahmebestimmungen und besonders durch den Umstand, daß es hier keine parlamentarische Kontrolle, nicht einmal im tiefen Frieden, gibt. Im Berichte des verfassungsrechtlichen Ausschusses wird wohl zur Rechtfertigung immer von Konzessionen gesprochen, Konzessionen, die einerseits die Armee einer modernen Demokratie, andererseits diese Demokratie der Armee einräumt. Bei der Gegensätzlichkeit der Dinge ließe sich darüber sehr viel Kritisches und auch über die verschiedensten Mängel in der Verfassung sprechen.
Bei der Behandlung der Gesetzesvorlagen zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und zur Zivilproßesordnung wurde in der abgeführten Vordebatte schon einmal eingehend auf das Wesen der Rechtssicherheit, oder besser gesagt auf das der Rechtsunsicherheit im Rechtsleben unseres Staates hingewiesen und es wurden die verschiedensten Bedenken geäußert. Die Erfahrungen, die der Staatsbürger im täglichen Leben macht, sind wohl nicht gerade angenehmer Natur und deshalb müssen wir auch heute wieder bei der Gesetzesvorlage über die Militärgerichtsbarkeit auf diese mangelnde Rechtssicherheit verweisen.
Im Unterausschusse des verfassungsrechtlichen Ausschusses wurde in der Aussprache der Zustand der Rechtsunsicherheit mit anderen Worten umschrieben und gefordert, daß man bei der Behandlung der ganzen Materie mit großer Vorsicht zu Werke gehen und alles vermeiden müsse, was geeignet sei, dem Bürger die Rechtssicherheit zu nehmen. Ein Gesetz macht man auf längere Sicht nur einmal, es sei denn, man rechnet schon im Vorhinein mit der notwendigen Novellierung.
Nun möchte ich mich etwas konkreter mit den einzelnen Paragraphen befassen. Im 2. Absatz des § 453 kommt zum Ausdruck, daß ein Feldgericht außerhalb des Feldes oder in der Zeit, wo ein Feld noch nicht besteht, errichtet werden kann von der Regierung durch eine mit Zustimmung des Präsidenten der Republik erlassene Verordnung, wenn im Innern des Staates oder an seinen Grenzen Ereignisse eintreten, die die Einheit des Staates, seine demokratisch-republikanische Form, die Verfassung oder die öffentliche Ruhe und Ordnung im erhöhten Maße bedrohen. Die hier geschilderten Rechtsgüter sind uns aus einer Reihe anderer Gesetze bekannt, so Schutzgesetz, Staatsverteidigungsgesetz und andere mehr, und für diese Rechtsgüter sind Sicherungen in wohl ausreichendem Maße vorhanden. Eine Sonderbestimmung hinsichtlich der Feldgerichtsbarkeit oder das Bedürfnis der Ausdehnung auf ein Gebiet außerhalb des Feldes oder die Zeit, wo noch kein Feld besteht, ist wohl nicht in Einklang mit der Verfassung zu bringen, und zwar aus folgenden Gründen.
Nach § 95 der Verfassungsurkunde heißt es, daß die Gerichtsbarkeit in Zivilrechtssachen den bürgerlichen Gerichten, und zwar den ordentlichen und außerordentlichen, und den Schiedsgerichten zusteht. Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen steht den bürgerlichen Strafgerichten zu, insoweit sie nicht durch ein besonderes Gesetz den militärischen Strafgerichten zugewiesen wird. Die Zuständigkeit der Militärgerichte für die Zivilbevölkerung ist zur Zeit des Krieges gegeben und auch nur für die zu dieser Zeit begangenen Handlun gen. Nun finden wir in den §§ 128 und 129 des Staatsverteidigungsgesetzes, daß dort die Militärgerichtsbarkeit an sich auf eine Reihe von Zivilpersonen ausgedehnt wird. Indem der § 471 des vorliegenden Entwurfes die Zuständigkeit der Feldgerichte auf alle der Militärgerichtsbarkeit unterliegenden Personen bezieht, so entzieht er damit jene Zivilpersonen, die durch das Staatsverteidigungsgesetz der Gerichtsbarkeit unterworfen werden, in verfassungswidriger Weise den ihnen von der Verfassung vorgeschriebenen Gerichten und bricht damit auch mit dem Grundsatz, daß niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf.
Auffallend und bedenklich ist die Bestimmung des letzten Absatzes des § 462. Hier heißt es, daß als Beisitzer Personen mit einem größeren Lebenshorizont und größeren Lebenserfahrungen auszuwählen sind, die die militärischen Verhältnisse und Vorschriften kennen und für die Erfordernisse des Staates Verständnis haben. Es ist wohl selbstverständlich, daß man nicht jemanden zum Richter ernennt, dem diese Qualifikation fehlt. Nimmt man aber in das Gesetz eine solche Bestimmung hinein, so läuft man Gefahr, daß man dem zuständigen Kommandanten ein Mittel in die Hand geben will, ohne eine besondere Begründung einzelne Personen von der Teilnahme an den Feldgerichten auszuschließen. Koll. Senator Frank hat im Wehrausschuß einen Antrag zu § 462 eingebracht, welcher lautet: Nach Abs. 2 wäre als dritter Absatz einzufügen: "Einer der Beisitzer muß der gleichen Nationalität sein wie der Angeklagte." Der Wehrausschuß hat, wie allgemein üblich, diesen eingebrachten Antrag natürlich abgelehnt.
In der Bestimmung des § 473 des Gesetzentwurfes heißt es, daß Verteidiger nur eine, in dass Verzeichnis der zur Verteidigung in diesen Angelegenheiten berechtigten Verteidiger eingetragene Person oder ein aktiver Offizier des Justizdienstes sein kann. Von den nichtaktiven Offizieren des Justizdienstes nur derjenige, der in der Liste der Verteidiger erscheint. Ein Jurist hat die Qualifikation zum Offizier, der Staat vertraut ihm als Offizier, er hat aber doch nicht die Möglichkeit der Verteidigung, wir sehen hier Widersprüche, die zu rügen sind.
Zu beanstanden ist lit. b) des § 477. Nach diesem kann das Ministerium für Nationalverteidigung wieder aus Gründen der Erhaltung der militärischen Zucht oder der Sicherheit des Militärs oder der öffentlichen Ruhe und Ordnung jedes Rechtsmittelverfahren ausschließen. Der Staat verfügt heute über so viel Mittel, die militärische Zucht und die Sicherheit des Militärs, die öffentliche Ruhe und Ordnung aufrecht zu erhalten. Es ist deshalb nicht einzusehen, daß man zum Nachteil der Angeklagten aus Scheingründen den Rechtsmittelzug abschafft. Die einzige Möglichkeit, welche § 475 vorsieht, indem er dem Beschuldigten am nächstfolgenden Tage nach der Verhandlung vor dem Feldgerichte den Antrag auf Beweisergänzung oder auf Beschaffung neuer Beweise einräumt, ist praktisch infolge der kurzen Frist für den Beschuldigten ohne Bedeutung.
Ganz außerordentlich einschneidend ist die Bestimmung des § 481, nach welchem es ausschließlich dem Ermessen des Kommandanten überlassen bleibt, ob er den Vollzug des Urteils sofort anordnet oder ob er ein Gnadengesuch weiter leitet, falls das Feldgericht den Verurteilten überhaupt der Gnade würdig erachtet. Damit hat der zuständige Kommandant das ausschließliche Begnadigungsrecht. Im Ausschuß wurde zwar behauptet, daß in der Praxis jedes Todesurteil dem Präsidenten der Republik zur Entscheidung vorgelegt werden wird. Wenn diese Absicht wirklich besteht, dann ist nicht einzusehen, warum diese Bestimmung nicht gesetzlich verankert wird.
Aus all diesen Erwägungen und Gründen und wegen Nichtbeachtung unserer Abänderungsanträge müssen wir diese Vorlage in der jetzigen Fassung ablehnen. (Potlesk senátorù strany sudetskonìmecké.)