Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 68. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské

v Praze ve ètvrtek dne 22. dubna 1937.

1. Øeè sen. dr Hellera

Hohes Haus! Meiner Ansicht nach ist die Generaldebatte über den Gesetzentwurf, die wir heute zum erstenmale seit Bestand unserer parlamentarischen Einrichtungen abführen, nicht dazu geschaffen worden, um sich auf Details der Vorlagen einzulassen, sondern lediglich dazu, um allgemeinen Grundsätzen zum betreffenden Gesetze und Gesetzeswerk Ausdruck zu geben, im vorliegenden Falle also zur Erneuerung unseres Allgemeinem, bürgerlichen Gesetzbuches. Es ist kein Zweifel, daß unser bürgerliches Gesetzbuch, das sicher ein sehr gutes Gesetzbuch war, einer Erneuerung bedarf, nicht allein ans Gründen der Vereinheitlichung unseres Rechtes in den historischen Ländern mit dem Rechte in den Ländern, die früher zu Ungarn gehörten, sondern auch deshalb, weil, wie schon mein Vorredner richtig gesagt hat, die Verhältnisse sich geändert haben, in mehr als hundert Jahren sich ändern mußten, weil die Grundlagen für die Schaffung oder für das Bestehen eines Privatrechtes andere geworden sind, als sie vor mehr als 120 Jahren waren.

Unser Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ist 1811 entstanden. Es ist kein Zufall, daß zu jener Zeit nicht nur im alten Österreich-Ungarn, sondern auch in anderen großen Ländern das Privatrecht kodifiziert wurde. Zu jener Zeit ist das preußische Landrecht entstanden und zu derselben Zeit der heute noch, zum großen Teile wenigstens, in Geltung stehende Code Napoleon. Die damalige Gesetzgebung war zweifellos eine Folge der Ergebnisse der großen französischen Revolution, die in mancher Hinsicht ihren Niederschlag auch in unserem bürgerlichen Gesetzbuche gefunden hat. Es war der erste große Ausdruck der neuen liberalen Epoche gegenüber der früheren feudalistischen, der erste große Ausdruck der Konsequenzen der französischen Revolution in Bezug auf private Rechte. Schon dieser eine Umstand, dieser Ursprung unseres bürgerlichen Gesetzbuches, wie es heute noch ist, wenn auch vielfach novelliert, zeigt uns aber, daß wir doch genötigt sind, heute unser bürgerliches Recht einer Revision zu unterziehen, weil sich eben seither die Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Wenn wir sagen, daß eine Neuregelung des bürgerlichen Rechtes notwendig ist, um ein einheitliches bürgerliches Recht für alle Teileunseres Staates zu schaffen, dürfen wir auf der anderen Seite nicht außeracht lassen, daß durch die Schaffung eines neuen bürgerlichen Gesetzbuches in unserem Lande Bande zerrissen werden, welche uns bisher mit anderen Ländern verbunden haben. Unser bürgerliches Gesetzbuch gilt ja nicht nur bei uns, es gilt auch, wenn auch nicht kodifiziert, sodoch zum größten Teil in der Slovakei, es gilt ebenso auch im heutigen Österreich, in großen Teilen Jugoslaviens, Italiens, Polens und Ungarns, und dieser Zusammenhang wird zerrissen. Es ist sicher anzustreben - und auf vielen Gebieten des Rechtes und der Gesetzgebung geschieht es, wie auf dem Gebiete des Handelsrechtes, des Wechselrechtes und auf anderen Gebieten - eine möglichste Vereinheitlichung der Rechte der verschiedenen Länder, weil diese Einheit naturgemäß im Interesse der Rechtsuchenden gelegen ist. Aber ich erkenne ohne weiters an, daß die Notwendigkeit der Vereinheitlichung des Rechtes und der Modernisierung des Rechtes in unserem Lande größer ist als die Aufrechterhaltung dieses Zusammenhanges des bürgerlichen Rechtes mit anderen Ländern.

Nun, wie stellen wir uns solch ein neues bürgerliches Gesetzbuch vor? Wenn wir von der Voraussetzung ausgehen, daß auch das Privatrecht ein Ausdruck der herrschenden Zustände ist, so kann man sich die Schaffung eines neuen bürgerlichen Rechtes auf zwei Wegen vorstellen: Entweder auf dem Wege der Kodifizierung dessen, was im gegebenen Zeitpunkte Recht ist, oder aber durch Schaffung eines Rechtes, das den sich fortwährend ändernden Verhältnissen Rechnung trägt. Ich glaube, die Verfasser des vorliegenden Gesetzentwurfes nicht zu kränken, wenn ich sage, daß sie den ersten Weg gewählt haben, den ich vielleicht als den konservativen bezeichnen möchte. Der Entwurf, der uns heute vorliegt, berücksichtigt in vielfacher Weise Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, versucht, auf diese Weise Streitfragen aus der Welt zu schaffen, er kodifiziert aber im allgemeinen nur das, was schon bisher war. Ja, es gibt Partien im neuen Entwurfe, die vielleicht hinter dem, was wir heute schon haben, noch zurückbleiben. Ich verweise nur auf den § 987 über die Kollektivverträge, der nur eine bloße Definition und meiner Ansicht nach eine nicht glückliche Definition der Kollektivverträge enthält, der aber Folgerungen nicht zieht, nicht einmal so weit, als sie heute schon Gesetz sind. Ich weiß schon, daß das bei Schaffung eines bürgerlichen Rechtes, das auf die fortwährend wechselnden und sich verändernden Erscheinungen des privaten, wirtschaftlichen, des sozialen Lebens Rücksicht nimmt, nicht leicht ist. Man sagt, daß der Gesetzgeber nicht experimentieren soll. Nun, den Vorwurf des Experimentierens wird man diesem Gesetzentwurfe bestimmt nicht machen können. Ich glaube aber doch, daß wir wenigstens versuchen müssen, in dem Gesetze den geänderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen soweit als möglich Rechnung zu tragen.

Wenn das bestehende bürgerliche Gesetzbuch Folge und Ausdruck der großen französischen Revolution war und sozusagen auf dem Gebiete der Gesetzgebung eine liberale Epoche einleitete, so hätten wir gewünscht, daß nicht unter Außerachtlassung des Liberalismus, durchaus nicht, aber unter Berücksichtigung der Entwicklung, die unsere politischen und sozialen Verhältnisse genommen haben, ein neues Recht geschaffen werde. Wir leben in einer Zeit, in der gewisse Grundsätze des alten Liberalismus, besonders auf dem wirtschaftlichen und sozialen Gebiete, nicht mehr gelten. Wir leben in einer Zeit, in der die Grundsätze des Liberalismus auch auf politischem Gebiete in vielen Ländern über Bord geworfen worden sind und anderen Systemen Platz gemacht haben. Bei uns zulande zum Glück nicht; unsere Demokratie ist nicht eine Verneinung, eine Negierung des Liberalismus, sondern eine Anpassung des Liberalismus an die geänderten sozialen, wirtschaftlichen, aber auch politischen Verhältnisse. Dieser Anpassung an die geänderten Verhältnisse trägt aber der vorliegende Gesetzentwurf keine oder nur in sehr geringem Maße Rechnung. Wir werden unsere Bemühungen darauf konzentrieren, doch den Versuch zu machen, unser neues bürgerliches Gesetzbuch derart zu gestalten, daß es hinter der Entwicklung nicht zurückbleibt, sondern daß es neue Wege für die Entwicklung im Sinne der neuen Entwicklung weist.

Man wird mir kommen und sagen: das ist Bolschewismus! Mit dem Worte Bolschewismus wird sehr viel Unfug getrieben. Was gewissen Kreisen nicht in den Kram paßt, wird heute als Bolschewismus bezeichnet. Das System des Bolschewismus ist etwas völlig anderes, als was wir wünschen. Auch das Rechtssystem des Bolschewismus ähnelt viel mehr gewissen autoritären Regimen als unseren Ansichten und Meinungen über die Demokratie. Aber tauch die Demokratie darf nicht eine stagnierende Demokratie sein, sie muß eine handelnde, aktive Demokratie sein und darf die im Volke wirkenden Kräfte nicht vernachlässigen, nicht hintanstellen zugunsten einer überkommenen, aber heute nicht mehr oder nicht mehr im vollen Ausmaße geltenden Anschauung. Darum möchte ich mein Urteil über die Vorlage, ohne mich vorläufig auf Einzelnheiten einzulassen, dahin zusammenfassen, daß dieser Entwurf sicher eine gute Grundlage für die Beratungen bilden wird, daß wir aber den Versuch machen müssen, in unseren Beratungen den geänderten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, und sie, soweit es möglich ist, im Gesetze zu verankern.

Sehr viel wurde darüber gesprochen und geklagt, daß der vorliegende Gesetzentwurf, wie man sagt, ein Torso ist, weil ihm die Bestimmungen über das Familienrecht fehlen. In dieser Richtung stimme ich vollständig dem zu, was unser Justizminister, Herr Dr. Dérer, vorgestern hier im Senat gesagt hat. Die Frage des Familienrechtes ist eine politische Frage, und kann nur politisch gelöst werden und alle Versuche gewisser Kreise, diese Frage für ihre parteimäßigen Vorteile zu benützen, daß Differenzen geschaffen werden sollen zwischen anderen Parteien, werden vergeblich bleiben. Wir werden uns unter keiner Bedingung dazu hergeben, privaten oder gewissen parteimäßigen Interessen zuliebe Fragen aufzurollen und zu entscheiden, welche in ihren Endkonsequenzen den Bestand der Koalition bedrohen könnten. Das bitte ich zur Kenntnis zu nehmen.

Meine Damen und Herren! Ich glaube zusammenfassend sagen zu können, daß wir bei Beratung dieses Gesetzes alles tun werden, um dieses Gesetz zu einem brauchbaren Instrument der kommenden Rechtsprechung und Rechtsverfolgung zu machen, auch zu einem brauchbaren Instrument für die sozial schwachen Schichten unserer Bevölkerung. Es fügt ein glücklicher Zufall, daß uns die Richtlinien für die Beratung dieses Gesetzes in einer Rede, die der Präsident der Republik gestern in Bratislava gehalten hat, gegeben wurden. Er hat gesagt: "Es geht um einen neuen Humanismus, seine neue Philosophie, neue Moral und sein neues Recht, welche die alten Konzeptionen der humanistischen liberalen Demokratie, die aus der französischen Revolution hervorgegangen sind, den Bedürfnissen der neuen nationalen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Demokratie neuen Typs, neuer Prägung, neuerer, festerer Unterbauung anpassen würde, welche die heutige durch die ganze Entwicklung des XIX. Jahrhunderts, den Weltkrieg und seine Konsequenzen, die Erfahrungen erfolgreicher und gescheiterter Demokratien und europäischer autoritativer Regime verursachte Krise überwinden könnte."

Ich glaube, eine bessere Richtschnur für die schweren und sicher lange Zeit dauernden aufreibenden Verhandlungen, welche wir nun bei Beratung dieses Gesetzentwurfes zu führen haben werden, kann es nicht geben. Wenn wir uns an diese Richtschnur, Ausbau der Demokratie und des Humanismus, auch bei Beratung dieses Gesetzes halten werden, dann werden wir ein gutes Gesetz schaffen. Wir wollen also bei diesen Beratungen im Sinne der Ausführungen unseres Präsidenten, im Sinne der Ideen, die er und sein Vorgänger vertreten, arbeiten und hoffen, daß wir denen, die nach uns kommen, ein gutes und brauchbares Gesetz schaffen werden. (Potlesk.)

2. Øeè sen. Schmidta (viz str. 8 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Wenn sich das Haus heute in der Vordebatte - die der ersten Lesung im alten österreichischen Parlament gleichkommt - mit dem neuen Entwurfe zu einem bürgerlichen Gesetzbuche beschäftigt und der Herr Justizminister in beiden Häusern als erster das Wort ergriffen hat, so sei dazu von unserer Seite in grundsätzlicher Form folgendes gesagt:

Der neue Entwurf unterscheidet sich wesentlich von dem früheren Superrevisionsentwurfe, denn diesen beherrschten allzusehr die Geister des Materialismus. Das Hauptgewicht des Entwurfes liegt wohl auf der Herausarbeitung der leitenden Grundgedanken. In Erkenntnis der Einheit des Rechts findet er diesen Leitgedanken verankert in der Verfassungsurkunde, in den regulativen Prinzipien der Gerechtigkeit, in der durch die Rechtsordnung eingeschränkten Freiheit des Einzelnen und der Gleichheit vor dem Gesetze.

In den §§ 3 und 4 des Gesetzentwurfes wird ausdrücklich ausgesprochen und bestimmt,daß diese obersten Prinzipien auch für das Gebiet des Privatrechtes zu gelten und den Richter überall dort zu leiten haben, wo das Gesetzbuch sich in Schweigen hüllt, also auf dem Gebiete der Lücken des Rechtes und bei Entscheidungen von Fragen, ob das logische Hilfsmittel der Analogie oder das Gegenteil, d. i. das entgegengesetzte des Umkehrschlusses anzuwenden sei. Wir haben hier, kurz gesagt, für den Richter die Möglichkeit, das Recht im Geiste des Gesetzes fortzuentwickeln.

Aber auch die großen Grundbegriffe sind nicht starr festgelegt, sie sind ebenfalls entwicklungsfähig.

Die großen Grundgedanken der Verfassung bestimmen den positiven Inhalt der Rechtspersönlichkeit. Das Gesetz begnügt sich aber nicht mit der bloßen Rechtsfähigkeit der Person, denn jeder Mensch muß Rechte und Pflichten haben. Nach unserer Kulturauffassung kann es keine rechtlosen Menschen geben, deshalb die Bestimmung im § 61 des Entwurfes, daß niemand auf den rechtlichen Charakter der Persönlichkeit verzichten kann.

Bei der Gestaltung des Eigentumsrechtes im 6. Hauptstück des Entwurfes wird ein Mindereigentum anerkannt, das entsprechend den Bedürfnissen des praktischen Lebens allen Gebrauchsrechten an einer fremden Sache, also den obligatorischen Gebrauchsrechten der Miete, Pacht und Leihe vom Augenblicke der Ausübung an den Schutz gegen dritte Personen, analog der Eigentumsklage, gewährt.

Die Forderungen des deutschen Juristentages in Karlsbad 1933 sind damit verwirklicht und geben dem Richter die Möglichkeit, auch in Zukunft neuen Erscheinungen auf diesem Gebiete zu folgen.

Wir können feststellen, daß das neue A. B. G. B. nach vorwärts gerichtet ist.

Das bislang geltende Gesetzbuch - also das alte österreichische A. B. G. B. - war, wie ja auch der Herr Justizminister in seinen Ausführungen ausdrücklich anerkennt, nicht nur für seine Zeit ein hervorragendes gesetzgeberisches Werk, es hat darüber hinaus seinen inneren Wert bis zum heutigen Tage bewahrt. In folgerichtiger Fortbildung der selbständigen Gestaltung, des bürgerlichen Rechtes und, um den sozialen Aufgaben des Privatrechtes mehr denn je gerecht zu werden, soll das neue A. B. G. B. eine Form erhalten, die sich auch den ungeahnten Entwicklungen der Zukunft in weitem Maße selbständig anzuschmiegen vermag.

Wir wollen dies, wie das ganze Werk, das ein Ergebnis positiver Zusammenarbeit hervorragender Rechtsgelehrter der deutschen und èechischen Universität ist, gleich dem Herrn Justizminister aufrichtig begrüßen.

Wenn der Herr Justizminister sich in seinen Ausführungen gegen Verleumdungen über eine angebliche Bolschewisierung verwahrt und dabei sagt, daß das neue Gesetzwerk diese Behauptungen widerlege, so sei unsererseits dazu gesagt: Es hat wohl niemand eine Bolschewisierung in gesetzgeberischem Sinne behauptet, wenigstens nicht unsererseits. Wir möchten aber doch die Aufmerksamkeit des Herrn Ministers, weil er selbst das Thema berührt hat, auf die Tendenz jener Literatur in Film, Theater und Buch gerichtet wissen, die sich namentlich in der Metropole unseres Staates jetzt so breit macht, hier ungehindert Eingang gefunden hat und doch klar und eindeutig beweist, wie offen und geschickt der Geist des Bolschewismus den Bürgern des Staates vermittelt wird. Ein Gang durch gewisse Buchläden, ein Besuch der Theater und Kinos schafft wohl jedermann eindeutige Aufklärung.

Eine weitere Sache verdient hier noch Beachtung. Als in der letzten Zeit ein Schwarzsender sein Unwesen trieb, da konnte man in Radio-Verkaufsläden Reklame-Ankündigungen bemerken, die auf die Sendungen des Schwarzsenders Welle xx hinwiesen und damit für ihren Geschäftsbetrieb unerlaubt geworben haben. Wiewohl der Gemeinschaftsempfang zwecks Abhörens politischer Sendungen unerlaubt ist und unter Strafsanktionen steht, haben Gastwirtschaften - wie festgestellt werden konnte, in Pilsen - mit Ankündigungen dafür geworben und sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht. Es ist aber nicht bekannt geworden, daß die Sicherheitsorgane eingeschritten sind. (Hört! Hört!)

Bei der Vordebatte im Abgeordnetenhaus haben wohl alle Sprecher die gute Arbeit des vorliegenden Entwurfes anerkannt.

Zu bemängeln wäre, daß es nicht gelungen ist - bei der gegensätzlichen Anschauung des Mitarbeiterkreises von rechts und links - die Neugestaltung des Familienrechtes durchzusetzen. Möge es einem späteren Zeitpunkte daher gelingen, diese Frage gesetzgeberisch gut zu regeln. Übrigens hat auch hier der Herr Justizminister in seinen Ausführungen am vergangenen Dienstag die Sache des Familienrechtes berührt und zu den Ausführungen der Sprecher im Abgeordnetenhause ausführlich Stellung genommen.

Von den Sprechern des Abgeordnetenhauses hat Herr Dr. Stránský unter anderem erklärt: "Es sei zu untersuchen, ob die Arbeit an der Vorlage nicht auch dazu die Gelegenheit gibt, daß sich unsere nationalen Minderheiten, vor allem die bedeutende deutsche Minderheit, konkreter als bisher über den Sinn der kulturellen Zusammenarbeit und damit zu einer bestimmten staatlichen Zusammenarbeit äußern. Eine gewisse Gemeinschaft des deutschen Volkes erkennen alle deutschen Parteien an. Aber nicht, alle verstehen den Sinn der Kulturgemeinschaft in gleicher Weise.

Dr. Stránský kritisiert dann weiter die Kulturrede Konrad Henleins und die Haltung der SDP auf kulturpolitischem Gebiet und meint zum Schlusse seiner Ausführungen, daß es schließlich eine nationale Kulturgemeinschaft nicht gebe, weil es keine ausschließlich nationale Kultur gibt. Nun, wir sind da gegenteiliger Meinung wie Herr Kollege Dr. Stránský und werden hiefür auch den Beweis erbringen können.

Herr Abg. Kögler von der deutschen sozialdemokratischen Partei beschäftigte sich in der Vordebatte im Abgeordnetenhause nach einer grundsätzlichen Zustimmung zum Gesetzesentwurf als Beweisführung mit den jüngsten Vorfällen in Niedergrund bei Warnsdorf, und zwar in einer wohl unrichtigere und verzerrten Wiedergabe der Vorfälle am Donnerstag, den 15. d. M. Wir wollen der gerichtlichen Untersuchung nicht vorgreifen und zur Sache kurz folgendes feststellen: Zur Aufklärung des Vorfalles hat die sozialdemokratische Warnsdorfer Volksstimme einen bemerkenswerten Beitrag geliefert, die, nachdem sie den Abg. Rösler beschuldigt hatte, den Auftakt zu den Ausschreitungen gegeben zu haben, u. a. schreibt: "Diese Lumperei bekam ihm und weinen Leuten schlecht. In weniger als 5 Minuten war die ganze Bande regelrecht aus dem Saal hinausgeprügelt . . ." Das ist ein sehr wertvolles Geständnis, weil ja doch nicht anzunehmen ist, daß die SDP-Anhänger sich

gegenseitig aus dem Saale hinausgeprügelt haben. (Vykøiky sen. H. Müllera.) Es ist also damit von der Gegenseite selbst eindeutig festgestellt, wer geprügelt hat und wie geprügelt wurde. (Sen. H. Müller: Sagen Sie, wer begonnen hat!) Die Untersuchung wird das Weitere ergeben. (Výkøiky sen. H. Müllera.) Herr Kollege, wir wollen uns hier nicht streiten, regen Sie sich hier nicht auf.

Ich möchte nur noch das Urteil einer Frau, die an der Versammlung teilgenommen hat und der Sudetendeutschen Tageszeitung folgendes schrieb, zur Verlesung bringen (ète).

"Voll tiefster Empörung über die blutigen Vorfälle bei der öffentlichen Versammlung, deren Zeuge ich war, wende ich mich als Frau an die öffentlichkeit, weil ich glaube, daß unter jenen Gegnern, die nicht zugegen waren, noch Menschen sind, die einen solchen Kampf so wie wir alle auf das tiefste verabscheuen.

Und doch muß man fürchten, daß diese Menschen um nichts besser sind als jene, die mit Schlagringen und Gummiknüppeln sich in der Donnerstagsversammlung betätigt haben. Solange wenigstens können wir diese anderen Menschen nicht für besser halten, solange sie zu solchen Vorfällen schweigen und jene Leute nicht aus ihren Reihen entfernen, die keine Spur von Menschlichkeit mehr zeigen, und solange diese Leute in der aktivistischen Verbrüderung voranmarschieren dürfen.

Die Frage ist wohl berechtigt: Was sagt Ihr dazu, Ihr vom Bund der Landwirte? Ihr Christlichsozialen? Eure Parteien haben ja doch ein gemeinsames Vorgehen mit den Marxisten beschlossen. Hier hilft kein Schweigen. Denn Schweigen ist in diesem Falle gleichbedeutend mit Billigung dieser, verabscheuungswürdigen Methoden. Alle Ihr, die Ihr mitfühlen könnt und die Methoden, wie sie in der Versammlung am Donnerstag sich zeigten, verachtet und verabscheut, gebt jenen die Antwort! Aber gebt sie eindeutig, ehe es zu spät ist und Euere Kinder Euch Eurer Blindheit wegen fluchen!" (Bravo!)

Weitere Ausführungen will ich mir heute ersparen. Es wäre wohl noch interessant, auf das Echo der gegnerischen Presse, besonders der èechischen Presse, einzugehen. Doch gewissen Presseleuten ist bei ihrer Einstellung nicht zu helfen. (Sen. H. Müller: Stimmt! Die Zeit!) Darüber werden wir uns noch einmal später unterhalten. (Výkøiky sen. H. Müllera.)

Wir Stehen auf dem Standpunkte vorurteilsloser Bejahung der positiven Seiten des vorliegenden Gesetzentwurfes, müssen aber feststellen, daß zur Vertretung des Rechts und der Rechtsgrundsätze ein Richterstand erzogen und herangebildet werde, der materiell frei und unabhängig ist. Nur vollkommen unabhängige, ungebrochene und charaktervolle Persönlichkeiten vermögen das Richteramt so zu verwalten, wie es der Sinn der Gesetzgebung ist. (Sen. H. Müller: Wie im Deutschland Hitlers!) Dafür Sorge zu tragen ist Aufgabe des Staates, insbesondere der Justizverwaltung, bzw. bei Bereitstellung der Mittel der Finanzverwaltung. (Výkøiky sen. H. Müllera.) Ich weiß nicht, Herr Kollege, Sie werfen bei jeder Gelegenheit den Namen des Staatsoberhauptes unseres Nachbarstaates, mit dem wir ja, möchte ich sagen, in so guten Beziehungen stehen, herein.