Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 52. schùzí senátu Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské

v Praze ve støedu dne 16, prosince 1936.

1. Øeè sen. Popovièe (viz str. 20 tìsnopisecké zprávy):

2. Øeè sen. dr Tischera (viz str. 26 tìsnopisecké zprávy):

Hoher Senat! Im Novemberheft der "Soudcovské listy" vom Jahre 1936 ist ausgesprochen: »Bei den Gerichten geht es nicht so, wie es gehen sollte, sodaß man von einer Krise des Gerichtswesens spricht. Man könnte aber in Wirklichkeit von dem Verfall unserer Justiz sprechen." Wenn diese Worte ein Sudetendeutscher ausgesprochen hätte, so könnten Sie sagen: Aus den Deutschen spricht die Voreingenommenheit gegen den Staat, sie erblicken ihre Hauptaufgabe darin, alle Einrichtungen der èechoslovakischen Republik zu kritisieren und in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die Deutschen sind eben Staatsfeinde und bleiben es. In diesem Fälle aber spricht rein Èeche das harte Wort vom Verfall der Justiz aus.

Die "Soudcovské listy" suchen im Julihefte die Ursache dieser bedauerlichen. Erscheinung in der fortschreitenden. Politisierung des Gerichtswesens. Auch wir müssen von deutscher Seite unsere warnende Stimme erheben, weil wir in ernstlicher Sorge sind, daß durch die Entwicklung, die. das ganze öffentliche Leben in unserer Republik nimmt, die Grundsätze der Demokratie immer mehr und mehr zugunsten einer Richtung. verlassen werden, die sich unter dem Namen der Demokratie zu verbergen sucht, während die innerliche Aushöhlung der Demokratie bereits so weit fortgeschritten ist, daß von der Demokratie nichts mehr übrig bleibt als der äußere Firnis. Die Grundlagen einer jeden Demokratie sind Gerechtigkeit, Gesetz und unparteiische Handhabung der Gesetze. Recht muß immer Recht bleiben. Die Justizpflege wird den Grundsatz "Recht muß unter allen Umständen Recht bleiben", nur dann verwirklichen können, wenn die richterliche Unabhängigkeit unter allen Umständen erhalten bleibt. Die stolzeste Errungenschaft der neuzeitlichen Entwicklung muß unbedingt erhalten bleiben, es ist das wertvollste Kleinod. Wenn die richterliche Unabhängigkeit Schaden leiden würde, würden wir in eine Zeit zurückgeworfen, in der der Absolutismus, die Kabinettsjustiz und Willkür in Blüte standen, eine Zeit, zu deren Überwindung die besten Kräfte der Menschheit eingesetzt wurden und welche Ströme von Blut und Tränen gekostet hat. Der Richter muß in der Lage sein, sein schweres Amt frei von jedem Zwange auszuüben, wie dies im § 98 der Verfassungsurkunde vorgeschrieben ist. Dieser Druck mag kommen von woher immer, ob von unten, von der Straße aus, oder von der Einstellung größerer oder kleinerer Gruppen, er mag sich darstellen als die allgemeine öffentliche Meinung, er mag von den hohen und höchsten Stellen und Behörden ausgehen: für" den Richter ist einzig und allein das Gesetz die Richtschnur seines Handelns, gleichwie die Magnetnadel immer nur auf einen Punkt zeigt. Die Magnetnadel wird aber nur dann unverrückbar nach einer Richtung zeigen, wenn alles von ihr ferngehalten wird, was von außenher auf sie einen Einfluß haben könnte, seien es andere Magnete oder unsichtbare elektrische und magnetische Strömungen. Die Ernennung der Richter erfolgt durch die Verwaltungsbehörden und nicht, wie es ein lang gehegter Wunsch des Richterstandes. ist, durch das Oberste Gericht. Nun sind unsere Verwaltungsbehörden durchaus politisiert und die Ernennungen im Staatsdienst werden so zu einem Politikum, also zu einem Ergebnis der jeweiligen politischen Machtverhältnisse. Der Richter, der nach § 98 der Verfassungsurkunde nur das Gesetz: als seinen Wegweiser bei der Rechtsfindung haben soll, dabei aber mit der gerade herrschenden politischen "Anschauung in. Widerspruch gerät, wird bei dieser Auffassung wenig Aussicht auf Beförderung haben, Richtet er sich aber nach der. Konjunktur; so verletzt er seinen Diensteid, er kommt in Widerspruch mit der Verfassung, er ist dann kein Diener der Justiz mehr, sondern er erniedrigt die Justiz zu einer dienenden Magd der Politik, zur ancilla justitiae, wie es in den "Soudcovské listy" 1936 heißt. Er verdient dann nicht mehr den Ehrennamen eines - Richters, sondern er erniedrigt sich zu einer Urteilsmaschine, die in Gang gesetzt, beschleunigt, verlangsamt oder aufgehalten wird nach dem Willen außenstehender Faktoren oder Einflüsse. Dadurch wird das Rechtsbewußtsein der Bevölkerung, welche in dieser Hinsicht sehr feinfühlend ist, untergraben, das Vertrauen zur Objektivität der Gerichtsbarkeit schwindet und dem Staate wird dadurch unermeßlicher Schaden zugefügt. Im Juliheft der "Soudcovské listy" erheben die èechischen Richter ihre warnende Stimme, T find rufen den politischen Parteien zu: »Die politischen Parteien sollten sich bewußt werden, daß jeder wie immer geartete Eingriff der Politik in das Gerichtswesen eine Todsünde ist und eine Gefahr für den Staat und das Volk." Weiter heißt es dort: "Ein Richter, der sein oft vorzeitiges Avancement seiner politischen Legitimation verdankt, kann nur schwer seine Zuneigung zu seiner politischen Partei zurückdrängen."

Der Herr Justizminister hat in seiner Budgetrede vom 15. November 1934 unter ausdrücklicher Hervorhebung der vollkommenen Gleichwertigkeit der Deutschen mit den èechischen Richtern die Erklärung abgegeben, daß wir an Deutschen mehr Richter älterer Jahrgänge haben, die in absehbarer Zeit in den Ruhestand treten werden; das Ministerium werde aber dafür sorgen, daß durch Neuaufnahmen dieser Ausfall ausgeglichen werde, wie es dem Nationalitätenschlüssel entspreche. Dieses Versprechen wurde bisher nicht eingelöst. Die Zahl der deutschen Richter geht ständig zurück und die Zeit ist nicht mehr ferne, wo der letzte deutsche Richter verschwunden sein wird. Die Politik wirkt sich bei uns im sudetendeutschen Raum diesbezüglich nicht als Parteipolitik, sondern von der nationalpolitischen Seite her aus. Die nationalpolitische Einstellung der Regierung, die Èechisierungsbestrebungen, die Maßnahmen, die Deutschen systematisch wirtschaftlich und national an die Wand zu drücken, lassen es ganz einfach nicht zu, deutsche Richter avancieren zu lassen und für den deutschen Richternachwuchs zu sorgen, wie es dem Bevölkerungsschlüssel entspricht. Es herrscht auch hier dieselbe Tendenz vor, wie wir sie bei der Bahn, bei der Polizei, beim Militär, bei den Verwaltungsbehörden, bei der Vergebung von Konzessionen, kurz überall dort sehen, wo der Staat irgendein Wort mitzusprechen hat. In letzter Zeit greift diese nationalpolitische Einstellung des Staates sogar auf die Privatwirtschaft über. Es liegt aber im Interesse einer guten Rechtspflege und somit im eminenten Interesse des Staates, daß bei Gerichten mit überwiegend deutscher Bevölkerung deutsche Richter in hinlänglicher Zahl verwendet werden. Es ist eine altbekannte Tatsache, die durch keine staatspolitische Raison aus der Welt geschafft werden kann, daß jedes Volk den Anspruch erhebt, von Richtern der eigenen Sprache beurteilt zu werden, und wir glauben, daß wir Deutsche als Kulturvolk mit Recht diese Forderung stellen können. Ein jedes Volk hat nur zu den Richtern wirkliches und volles Vertrauen, welche ihrer eigenen Nation angehören. Hiefür sprechen auch Zweckmäßigkeitsgründe. Die verschiedenen Dialekte, welche besonders bei der ländlichen Bevölkerung gesprochen werden, werden von den Richtern èechischer Nationalität überhaupt nicht verstanden, selbst wenn sie die hochdeutsche Sprache beherrschen, was in vielen Fällen auch nicht zutrifft. Da kommen oft die unglaublichsten Mißverständnisse vor.

Der Richter aber, ob èeche oder Deutscher, fühlt sich unter seinen Volksgenossen am wohlsten, was wiederum eine gute Auswirkung auf die Rechtspflege haben muß. Wie schaut es aber mit der Besetzung der Richter stellen im sudetendeutschen Gebiete aus? Da genügt ein Blick in die Statistik, um zu erkennen, wie sehr das deutsche Element in nationalpolitischer Beziehung benachteiligt wird. Der prozentuelle Anteil der deutschen Bevölkerung beträgt in Böhmen, also im Gerichtssprengel des Obergerichtes in Prag, 33%, in Mähren-Schlesien 23% und im Gesamtstaat 22 1/2%. Nun sind aber beim Obersten Gericht und bei den obersten Stellen keine Deutschen. Der einzige deutsche Senatspräsident hat um Pensionierung angesucht, so daß in Kürze kein Deutscher mehr Senatspräsident sein wird, wenn nicht die Ernennung den erhofften Ersatz bringen sollte. Unter den 48 Räten sind 7 Deutsche, also 16%. Bei der Generalprokuratur ist unter den Generaladvokaten nur 1 Deutscher, also 16%. Beim Obergerichte in Prag haben die Deutschen nur einen Vizepräsidenten und 5 Obergerichtsräte. Es gebühren uns aber dem Bevölkerungsschlüssel nach 9 Ratsstellen. Von den Kreisgerichtspräsidentenstellen der III. Rangsklasse ist nur noch eine mit einem Deutschen besetzt, nämlich Eger. Diese Stelle wird infolge Erreichung der Altersgrenze im Jahre 1937 frei. Es wird aber jetzt schon in politischen Kreisen Stimmung dafür gemacht, diese Stelle nicht mehr mit einem Deutschen zu besetzen. Bei den Räten der Kreisgerichte und größeren Bezirksgerichte sind 116 Deutsche, also 25%, Bezirksrichter der VII. Rangsklasse sind 233 Deutsche, also 34%.

Diese Besetzungsverhältnisse scheinen bei oberflächlicher Beurteilung zu befriedigen, da sie annähernd dem Bevölkerungsschlüssel entsprechen. Man darf aber dabei nicht übersehen, daß dieser scheinbar günstige Stand nur dadurch erzielt worden ist, daß eben die deutschen Richter der VI. und VII. Rangsklasse zum Großteil von der Vorrückung in höhere Stellen ausgeschlossen wurden, wie die Prozentsätze beim Obergericht und beim Obersten Gerichte beweisen. Dazu kommt, daß" von den 116 Räten der Kreisgerichte und größeren Bezirksgerichte schon 71 in einem Alter von über 50 Jahren sind und daß von den 233 Bezirksrichtern etwa 60 über 50 Jahre alt sind. Richter der III. Gruppe sind unter 45 Stellen nur mehr 9 Deutsche, also 20% und unter den Auskultanten und Rechtspraktikanten von 292 nur 35 Deutsche also 11%, während uns, wie oben gesagt, nach dem Bevölkerungssehlüssel 33% gebühren würden. Seit 1. Jänner 1934 bis 31. Dezember 1935 sind 128 Bëzirksrichter ernannt worden, davon aber nur 13 Deutsche, das heißt, nur 10%. Bemerkenswert ist auch, daß die sogenannten großen Bezirksgerichte, welche 5 und mehr Abteilungen haben, und deren Vorstände eine höhere Rangsklasse und besondere Zulagen haben, zum Großteil nicht mehr mit deutschen Bezirksvorständen besetzt werden, wie z. B. Asch, Falkenau; Karlsbad, Teplitz-Schönau etc. Im Obergerichtssprengel Brünn gibt es überhaupt keine deutschen Kreisgerichtspräsidenten mehr, unter den Gerichtsräten und Vorständen größerer Bezirksgerichte sind 43 Deutsche und unter den Bezirksrichtern der VII. Rangsklasse 76 Deutsche, also bei beiden Rangsklassen je 20% und auch dieser günstigere Prozentsatz ist auf die schlechten Avencementverhältnisse der deutschen Richter zurückzuführen. Auch hier sind die Richter Grauköpfe in vorgerückten Jahren, die eben sitzen geblieben sind.

Der § 17, Abs. 2 des Gehaltsgesetzes besagt: Für die Beförderung sind die besondere Eignung für die zu verleihende Stelle, die Fähigkeit, Verwendbarkeit und Vertrauenswürdigkeit maßgebend. Die Konkursausschreibungen verlangen außerdem, daß die Besetzungsvorschläge nach dem Dienstrange zu erfolgen haben, bei Abweichungen hiervon ist dies ausdrücklich zu begründen. Die Ernennungspraxis macht sich aber diese Vorschriften nicht zu eigen. Die Ernennung deutscher Bezirksrichter erfolgt fast ausnahmslos ins. èechische Sprachgebiet unter der Begründung, daß die jungen Leute nur so die Staatssprache ordentlich erlernen können. Man übersieht aber hierbei, daß die Richteramtskarididaten den Vorbereitungsdienst durchwegs bei èechischen Gerichten absolvieren müssen, so daß sie die Staatssprache, in der sie ja auch die Richteramtsprüfung ablegen müssen, vollkommen beherrschen. Insbesondere wäre es ein Gebot der Gerechtigkeit, Richter mit schulpflichtigen Kindern dort zu beschäftigen und ihnen daher bei Stellenbesetzungen den Vorzug zu geben, wo die Möglichkeit des Schulbesuches in der eigenen Muttersprache besteht. Wie ich schon oben ausgeführt habe, beträgt die Aufnahme von Richteramtskandidaten in Böhmen nur noch 11%, in Mähren etwa 1396. Die Auffüllung der immer zahlreicher werdenden Abgänge in der VII. Gehaltsstufe infolge Ablebens und Pensionierung durch Richter der II. Gruppe ist angesichts des Umstandes, daß solche Richter auf deutscher Seite nur noch 9 und in Mähren-Schlesien nur noch 2 sind, unmöglich. Dem kann in der Zukunft nur dadurch abgeholfen werden, daß über den Prozentsatz des Nationalitätenschlüssels mehr deutsche Anwärter aufgenommen werden. Anwärter, welche allen Bedingungen für die Aufnahme entsprechen, gibt es mehr als genug. Nur darf man sie nicht, wie es üblich ist, ein Jahr und noch länger als unbesoldete Praktikanten in einer unbeschreiblichen finanziellen Notlage belassen, sondern muß sie sofort, wie ihre èechischen Kollegen, mit einem Adjutum beteilen.

Eine weitere Einengung der richterlichen Unabhängigkeit ist die Anwendung des § 43 des Richterdisziplinargesetzes. Es sind Fälle vorgekommen, daß Richter, die wegen Verdachtes eines Dienstvergehens in Disziplinaruntersuchung gezogen und vom Amte suspendiert waren, nach Einstellung dieses Verfahrens infolge Grundlosigkeit der Anschuldigung, mit der Begründung versetzt wurden, daß die Bevölkerung infolge der langen Suspension kein Vertrauen mehr zu dem Richter habe. In diesem Zusammenhange sei auch der amtswegigen Versetzungen gedacht, die deutsche Richter auf Grund des Parteiengesetzes betroffen haben. Das Oberste Verwaltungsgericht hat in einem Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, daß die schärfere Beurteilung nach dem Gesetz Nr. 147 ex 1933 sich nicht auf Handlungen beziehen kann, die vor Erlassung dieses Gesetzes geschahen. Daraus folgt, daß Disziplinierungen auf Grund des Parteiengesetzes erst dann erfolgen konnten, wenn der Betreffende seine Tätigkeit nachher noch fortgesetzt hat. Es wäre daher nur billig, wenn diese Disziplinarsachen einer Revision unterzogen würden.

Sie machen uns immer den Vorwurf, daß wir von der Sudetendeutschen Partei immer nur allgemeine Beschwerden vorbringen, ohne daß wir konkrete Tatsachen anführen können. Es ist uns aber im Laufe des vergangenen Jahres so viel Beschwerdematerial zugegangen, daß wir mit Hunderten von einzelnen Fällen aufwarten konnten. Ich habe eine ganze Mappe voll, in die Einsicht genommen werden kann. Ein Hauptgebiet, worin sich die parteipolitische Stellung unserer richterlichen und Polizeibehörden auswirkt, ist das Gebiet der Zensur. Ich muß mich bei der Kürze der Zeit nur auf einige typische Fälle beschränken. So verfiel die "Deutsche Leipaer Zeitung" vom 12. August 1936 der Beschlagnahme, weil sie ein Bild Hitlers brachte. Angenommen wurde ein Tatbestand nach § 14 Schutzgesetz. Dasselbe Bild ist in zahlreichen èechischen Tagesblättern und illustrierten Zeitungen erschienen, ohne im geringsten beanständet zu werden. Der "Heimatruf" vom 4. Juli I936 wurde wegen Anführung von Tatsachen aus dem Hungergebiet, das es zweifellos gibt, dessen Existenz von maßgebenden Stellen anerkannt worden ist, beschlagnahmt, weil man darin den Tatbestand der §§ 14 und 18 des Schutzgesetzes gesehen hat. Dasselbe Blatt wurde am 29. Jänner 1936 wegen des Ausdruckes "Sudetenvolk" beschlagnahmt, als ob "Sudetenvolk" nicht ein eindeutiger geographischer Begriff wäre. Ein besonders typischer Fall ist die Beschlagnahme der Zeitung "Ruf" vom 1. August 1936. Er enthielt die Stelle: "Dem èechischen Volke ging es im alten Österreich bestimmt nicht schlechter, als es uns heute geht. Damals fühlten sich die èechen unzufrieden und heute wir". Wegen dieses Satzes wurde der "Ruf" beschlagnahmt, weil alle Instanzen darin den Tatbestand des § 14, Zahl 5 des Gesetzes zum Schütze der Republik erblickten. Der "Heimatruf" vom 17. Juni 1936 wurde wegen einer Kritik des Vorgehens von Bund der Landwirte-Zeitungen beschlagnahmt, weil darin angeblich der Tatbestand der Aufreizung zum Hasse gegen einzelne Gruppen der Bevölkerung zu erblicken sei. Durch diese Entscheidung wird klar deklariert, daß der Bund der Landwirte als eine Bevölkerungsgruppe angesehen wird, die im besonderen Maße schutzbedürftig ist. Ebenso wurde der "Heimatruf" vom 17. Mai 1936 beschlagnahmt, weil darin die Kritik des Verhaltens der Mitglieder des Bundes der Landwirte enthalten war. So lange solche Methoden möglich sind, kann man von einer objektiven Zensur nicht sprechen.

Ein Kapitel für sich bildet die Zensurpraxis des Karlsbader Polizeikommissariates. Im J. 1936 wurde die "Karlsbader deutsche Tageszeitung" 9mal beschlagnahmt, u. zw.: Am 29. Mai "Wettrüsten oder Friedensplan", am 28. Juni "Die Innenpolitischen Forderungen der SDP", am 12. September »Ein èeche sieht unsere Not", am 15. Oktober ein Artikel der Sudetendeutschen Pressebriefe "Fünfzehn Jahre später", am 4. November "Der Ortsleiter der SDP in Drahowitz auf freien Fuß gesetzt" und am 10. Dezember ein Artikel der Sudetendeutschen Pressebriefe "Demagogische Bevölkerungspolitik". Diese sechs Artikel waren teils in deutschen, teils in èechischen Zeitungen früher "erschienen und waren nicht beschlagnahmt worden. Am 13. Juni wurde ein Artikel "Erfolgversprechende Fremdenverkehrswerbung", in dem Beschwerden über den Autoklub der ÖSR enthalten waren, am 25. Juli eine Rede des deutschdemokratischen Stadtrates Dr. Max Neubauer in der Karlsbader Stadtvertretung "Landesbehördediktat unter Zwang angenommen", ferner am 3. Oktober ein Artikel "Vor einer Abwertung der cechoslovakischen Krone", welcher der Rede des Ministers Zajièek in Karlsbad entnommen war, konfisziert. Diese Zensurpraxis ist unleidlich, weil jeder Beamte eine andere Auffassung hat und keine strikten, allgemein gültigen Richtlinien zur Elimination bestehen. Der Leiter der Polizeidirektion in Karlsbad findet dieses Vorgehen manchmal selbst unerträglich und erklärte sich in manchen Fällen bereit, in einer Art Vorzensur während des Tages Prag anzurufen und zu fragen, ob die eine oder andere Stelle konfiskabel sei. Die Ausarbeitung klarer Richtlinien ist daher eine unbedingte Notwendigkeit.

Der Adam-Kraft-Verlag Karlsbad, Drahowitz, beschwert sich, daß die Zeitschrift des Verlags "Der Ackermann aus Böhmen" in den letzten zwei Jahren sechsmal konfisziert wurde, darunter dreimal wegen Zeitungsnachrichten, die in den Originalzeitungen die Zensur anstandslos passiert hatten.

Das Verlagswerk "Volk und Leben" von Karl Franz Leppa wurde an sieben Stellen beschlagnahmt, darunter auch eine Strophe aus einem Abendgebet von Nikolaus - Hermann, der 1561 gestorben ist. Diese Strophe lautet: »Behüt uns Herr, behüt uns Herr, vor Irrtum und vor falscher Lehr! Wehr und steur aller Gleisnerei, Betrügerei und Tyranerej!"

Der Kalender "Deutsches Leben 1937" von Ernst Frank wurde an 10 Stellen beschlagnahmt. Besonders kraß ist die Beschlagnahme des Bildes beim Oktober. Das stellt einen rodenden Bauern dar und hat den Spruch: "Braucht mein Enkel neuen Boden, muß ich wie der Ahne roden, vor dem Pfluge geht die Axt". Was an diesem Bilde oder an dem Spruche staatgefährlich sein soll, ist unverständlich. Ebenso lächerlich sind die übrigen beschlagnahmten Stellen, z. B. das Julibild samt Spruch, die Kulturrede Konrad Henleins, die als Broschüre erschienen ist, usw. Ich habe den Zeitweiser hier und kann ihn den Herren zur Verfügung stellen. Ich bitte selbst anzusehen, ob die Beschlagnahme bei Juli und Oktober gerechtfertigt ist.

Ein besonderes Kapitel für sich ist das Kapitel der Schutzgesetzprozesse. Es mehren sich die Fälle, daß viele Personen auf Grund von Denuntiationen verhaftet und in Voruntersuchung gezogen werden. In vielen Fällen erhebt dann der Staatsanwalt die Anklage, ohne daß das Vorverfahren ein eindeutiges Ergebnis gehabt hätte. So läuft beim Kreisgericht in Leitmeritz ein Verfahren unter Zahl Tk XII 799/36. Der Angeklagte war seit April 1936 in Haft. Im Juli wurde die wegen § 2 Republikschutzgesetz geführte Voruntersuchung abgeschlossen und der Staatsanwaltschaft zur Antragstellung zugestellt. Von der kam der Akt zu weiteren Erhebungen an den Untersuchungsrichter zurück. Nach Durchführung der ergänzenden Erhebungen kam der Akt neuerdings an die Staatsanwaltschaft, die nun plötzlich den Antrag stellte, die Causa mit der Strafsache Tk XII 108/36 zu verbinden, in welcher 36 Leute inhaftiert sind. Um dies zu ermöglichen, stellte die Staatsanwaltschaft ohne jede Begründung den Antrag, das Verfahren gegen den Beschuldigten, das bereits abgeschlossen war, auf § 6 Republikschutzgesetz auszudehnen, was auch geschehen ist. Charakteristisch für die ungewöhnliche Einstellung unserer Anklagebehörden ist noch ein Fall. Bei der heurigen Olympiade in Berlin wurden Erinnerungszeichen verkauft, darunter auch Seidenschals, Schultertücher usw. auf denen die Staatsflaggen und Wappen sämtlicher Staaten, die an der Olympiade beteiligt waren, eingewirkt waren. Selbstverständlich auch die Staatsflagge unserer Republik. Es liegt uns nun ein Fall aus Mies vor, wo eine Besucherin der Olympiade auch ein derartiges Schultertuch gekauft hat. Als sie das Tuch um den Hals gebunden hatte, wurde sie am 30. Juli 1936 von der Polizei angezeigt, weil sie das Tuch trug, in dem auch eine Hakenkreuzflagge eingewebt war. Die Staatsanwaltschaft nimmt an, daß die Beschuldigte durch ihre Handlung bestrebt war ihre Sympathie mit einer uns feindlichen Staatsform kundzugeben". Herr Ministerpräsident Hodža hat im Juli feierlich jede amtliche Deutschfeindlichkeit bestritten. Wieso hält der Staatsanwalt seine These aufrecht "Deutschland ist - ein feindlicher Staat"?

Nach jüngster Ansicht des Egerer Staatsanwalts ist sogar derjenige mit feindlichen Faktoren in Verbindung getreten, der die Ortsgruppe Schwarzenberg in Sachsen der NSDAP von der Auffindung eines Kinderballons mittels der angehängten Postkarte verständigte. Auch folgender Fall ist sehr lehrreich: Gesetzesunkundige Gendarmen haben den Franz Garlik in Nemetschken, Bezirk Bilin, am 27. Mai 1936 angezeigt, weil dieser die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes verletzt habe. Die beim Bezirksgericht Bilin, durchgeführte Hauptverhandlung ergab jedoch sogleich, daß das Verfahren nur durch die Gesetzesunkenntnis der Gendarmerie verursacht wurde; denn es handelte sich um eine Wählerversammlung, die gemäß § 4 des Gesetzes Nr. 135/67 von jeder Anmeldung befreit ist. Trotzdem dieser Sachverhalt schon in der Anzeige ganz klar war, so daß der staatsanwaltschaftliche Funktionär höchstens seiner vorgesetzten Behörde berichten sollte, daß ein strafrechtlicher Tatbestand überhaupt nicht vorlag und daß ein Verfahren überhaupt nicht eingeleitet werden solle, hat der staatsanwaltliche Funktionär gegen das freisprechende Urteil sogar noch die Berufung angemeldet. Eine solche Praxis muß zu dem Verdacht führen, daß die staatsanwaltlichen Funktionäre die Weisung haben, gegen freisprechende Urteile in politischen Sachen zu berufen, selbst wenn sie damit gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes verstoßen. Solche Blödsinne belasten unnütz die ohnedies überlasteten Gerichte. Wenn einmal ein Schutzgesetzprozeß im Gange ist, so hat der Beschuldigte, auch wenn sich seine Unschuld herausstellt, neben der oft wochenlang dauernden Haft, zum mindensten die Kosten für den Verteidiger zu bezahlen, was für ihn eine schwere materielle Schädigung bedeutet. Hier verweise ich auch auf den Schutzgesetzprozeß, der nach jahrelanger Dauer in der letzten Zeit in Asch beendigt wurde und wo 38 Angeklagte freigesprochen wurden, sodaß der Prozeß vollständig zusammengebrochen ist. Es finden Massenverhaftungen statt, die Gefängnisse sind überfüllt, die Inhaftierten werden nicht verhört, man läßt sie dunsten und glaubt auf diese Weise doch etwas herauszubekommen. Diese staatsraisonmäßige Einstellung der Staatsanwaltschaften muß das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit untergraben. Sie sind so häufig, daß das Gefühl hervorgerufen wird, die Verfolgung gelte nicht mehr dem Einzelfalle, sondern beziehe sich auf das Sudetendeutschtum im allgemeinen. Die èechen hingegen kommen dadurch zu dem Glauben, daß die deutsche Bevölkerung Staatsfeinde und Irredentisten sind.

Die Kluft zwischen èechen und Deutschen wird dadurch so tief, daß es beinahe aussieht, als sei eine Überbrückung nicht mehr möglich. Das èechische Volk hat nach der Gründung der Republik nicht an die Lehren des Präsidenten-Befreiers Masaryk angeknüpft, dem ein Staatswesen vorschwebte, in dem es weder Unterdrücker noch Unterdrückte geben sollte, sondern welches auf Recht und Gerechtigkeit aufgebaut, ein leuchtendes Beispiel für die Völkerversöhnung sein sollte. Das èechische Volk hat vielmehr an die Schlacht am Weißen Berge anzuknüpfen versucht. Es suchte seine historische Mission nicht darin, Mittler zu sein zwischen Westund Osteuropa, sondern es glaubte, seine Aufgabe in der Bekämpfung des Deutschtums zu finden. Diese Idee wurde dem èechischen Volke mit allen Mitteln der Agitation und durch die Presse jahrelang eingehämmert und ist Gemeingut des ganzen Volkes ohne Parteiunterschied geworden. All das Schwere, das Sie uns, den Lebenden, angetan haben, suchten Sie als Wiedergutmachung eines Ihnen vor langen Jahrhunderten zugefügten Unrechts zu rechtfertigen. Die Ansicht der Frau Abg. Zeminová, der Deutsche müsse gejagt werden, findet bei fast allen èechen offen oder innerlich. die Zustimmung. Diese totale Meinung des èechischen Volkes führt dazu, daß, angefangen vom Polizisten, Gendarmen und untersten Verwaltungsbeamten bis zu den höheren und höchsten Stellen jeder eine patriotische und verdienstvolle Tat zu setzen vermeint, wenn er sich an diesem Kampf gegen das Deutschtum in möglichst hervorragender Weise beteiligt, wozu die Grenzlerzeitungen und Jednotas das ihrige beitragen. Kampfgebiet ist der deutsche Siedlungsraum, das èechische Gebiet ist von diesem Kampfe nicht betroffen, es ist gleichsam Hinterland. Sie lesen nur in den Zeitungen die mehr oder weniger gefärbten Kriegsberichte und haben von dem, wie es in der Wirklichkeit bei uns ausschaut, keinen rechten Begriff. Wir aber, die wir mitten in diesem Kampfe um unsere primitivsten Lebensrechte stehen, wissen, daß der Punkt erreicht ist, wo das summum jus zur summa injuria wird, d. h. das auf die Spitze getriebene Recht wird zum größten Unrecht für die Gegenseite. Dieser Zustand wird auf die Dauer unerträglich. Wenn aber hier eine Wendung zum Besseren eintreten soll, dann müssen Sie den Anfang machen und den Angriff endlich einstellen, sonst werden alle Bemühungen, einen Modus vivendi zu schaffen, erfolglos sein und es wird nie zu einem Ausgleich zwischen den beiden Nationen kommen.

Das Verhalten der Verwaltungsbehörden bildet wieder ein Kapitel für sich. Was sich in dieser Beziehung Polizei und Gendarmerie an willkürlichem Vorgehen gegen die deutsche Bevölkerung leistet, ist wohl einzig dastehend. Es ist vorgekommen, daß gesetzesunkundige Gendarmen § 2-Versammlungen aufgelöst und den Einberufer unter den lächerlichsten Begründungen zur Anzeige gebracht haben. In Königinhof fand eine § 2-Versammlung statt. Die Gendarmerie nahm die übliche Kontrolle vor und es ergab sich hierbei kein Grund zur Auflösung. Schließlich ließ der dienstführ er e Gendarm den Einberuf er mit dem Gesicht gegen die Wand stellen, zeigte mit der Hand auf einen Versammlungsteilnehmer und ließ diesen einige Worte sprechen. Sodann fragte er, ob der Einberufer den Sprechenden an der Stimme erkenne, was der Einberuf er verneinte. Hierauf wurde die Versammlung aufgelöst. Die Ortsgruppe Kleingrün berief eine § 2 Versammlung, die Gendarmerie überprüfte die Versammlung und befand alles richtig, die Versammlung wurde aber dann als gesetzwidrig aufgelöst, weil sie nicht in einem Gasthause, sondern in einer Wohnstube abgehalten wurde. Den Mitgliedern der SDP werden von Gendarmen die Abzeichen abgenommen, Fahrradwimpel werden konfisziert. (Výkøiky sen. Modráèka.) Das Singen von deutschen Volksliedern wird verboten und ebenso unsere uralten Sonnwendfeiern.

Winterberg schnitt ein. Gendarm einem gewissen Josef Pavlíèko zwei Lederknöpfe ab, weil sie angeblich eine hakenkreuzähnliche Pressung aufwiesen und brachte ihn zur Anzeige. Die Bezirksbehörden gehen mit den strengsten Polizeistrafen bei den geringsten Anlässen vor. Sogar auch dann, wenn die Unschuld des Beschuldigten im ordentlichen Gerichtsverfahren nachgewiesen wurde, werden Leute nachträglich mit den höchsten Polizeistrafen bedacht. Unter der Fülle solcher Beschwerden will ich nur einige besonders auffällige Beispiele ausführen. (Výkøiky sen. Modráèka a senátorù strany sudetskonëmecké.) In Maffersdorf versetzte ein gewisser Franz Kvíš im Wirtshaus einem gewissen Lehmann ohne Grund eine Ohrfeige. Wegen dieser Ohrfeige erfolgte die Anzeige beim Bezirksgericht. Kvíš wurde zu 50 Kè bedingt verurteilt. Zur Vergeltung erstattete Kvíš gegen Lehmann eine Anzeige nach § 14, Zahl 3 Rep. Seh. Gesetz. Lehmann aber wurde freigesprochen. Mit diesem Ausgange war die Polizeidirektion in Reichenberg nicht recht einverstanden und verurteilte den Lehmann nachträglich zu einer zehntägigen Arreststrafe.

In Znaim war ein gewisser Karl Gröggler, ehemaliger Hauptmann, in einem Gasthause. Das Mitglied einer èechischen Gesellschaft, welches sich im selben Lokale befand, ahmte die Figur des Feldmarschalles nach dem Burianfilm nach. Gröggler regte sich über die Persiflage auf und setzte sich abseits. Da zeigte ihn ein gewisser Jankü an, daß er in roher und hetzerischer Weise die Republik beschimpft habe, weshalb er wegen § 14, Zahl 5 des Sehutzgesetzes in Anklagezustand versetzt wurde. Er wurde jedoch vom Gericht freigesprochen, gleichzeitig wurde gegen ihn das Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Karný výbor sprach den Gröggler frei, wobei festgestellt wurde, daß der Anzeiger Jarkù eine unglaubwürdige Person ist, die sich keines guten Leumundes erfreut, der sich schon verschiedene Delikte zu Schulden kommen ließ, so daß er aus der Nationalgarde in Znaim ausgestoßen wurde. (Výkøiky sen. Modráèka a senatorù sudetskonìmecké strany.) Das Polizeikommissariat in Znaim verurteilte den Gröggler zu 1000 Kè Strafe bezw. 10 Tagen Arrest, wegen derselben Sache, von der er im Gerichtsverfahren und vom Kárný výbor freigesprochen worden war.

Sie sind jetzt daran gegangen, eine kriegstüchtige und schlagkräftige Armee aufzustellen, aber der Geist des braven Soldaten Švejk scheint bei Ihnen immer noch zu spukken. Es ist bezeichnend, daß jemand, der sich von einer solchen traurigen Soldatengestalt abwendet, von den Behörden bestraft wird. Solche Entscheidungen müssen das Rechtsgefühl aller rechtlich Denkenden auf das tiefste beleidigen. Mehrere, besonders hervorstechende Fälle haben wir Gelegenheit gehabt, dem Herrn Innenminister konkret vorzutragen, welcher uns auch in entgegenkommendster Weise die strengste Untersuchung dieser Fälle zugesagt hat. Auf Grund dieser gegebenen Zusagen behandeln wir diese Fälle hier nicht. Ein bezeichnender Vorfall, wie ganz Unbeteiligte durch die Nervosität der Gendarmerie zu leiden haben, ist Folgender: Der Karlsbader Kafetier Fritz Schmalwieser wollte anfang Oktober zu einem Prager Fußballspiel fahren und erlitt in der Gemeinde Tuchlowitz eine Panne. Einige Tage später fuhr der Schwiegersohn, des Schmalwieser, der Prager Schauspieler Max Schipper, von Karlsbad nach Prag. In Tuchlowitz wollte er seinen Schwiegervater an die mißglückte Prager Fahrt erinnern. Er kaufte in Tuchlowitz eine Ansichtskarte, wo die Stelle zu sehen war, wo das Auto die Panne erlitten hatte, schrieb einige ulkige Worte darauf, machte ein Kreuz, wo die Panne stattgefunden hatte, und schrieb darunter: "Hier starb ein Praga", weil, sein Schwiegervater einen Praga-Wagen gefahren hatte. Der Postbeamte übergab diese Ansichtskarte der Gendarmerie in Tuchlowitz und beide lasen: "Hier starb ein Prager". Der Geschäftsmann, wo die Ansichtskarte gekauft wurde, gab an, es seien Deutsche in einem reichsdeutschen Auto gewesen. Nach seiner Rückkunft in Karlsbad wurde Schipper verhaftet, weil die Gendarmerie. in Tuchlowitz einen Steckbrief nachgeschickt hatte, daß es sich vielleicht um einen Fememord handle. Schipper wurde vom Karlsbader Polizeikommissär natürlich sofort freigelassen, als er die Aufklärungen gegeben hatte. Als er aber am Abend desselben Tages wieder nach Prag fuhr, wurde er in Tuchlowitz samt seiner Frau und Schwiegermutter verhaftet. Schipper wurde ins Kreuzverhör genommen, das mehrere Stunden dauerte. Erst als die Karlsbader Staatspolizei sich am nächsten Tage für Schipper verbürgte - am Tage der

Verhaftung war keine Telephonverbindung mehr möglich - wurde diese Femesache erledigt. Das ist für die Betroffenen gewiß keine angenehme Sache gewesen. Es ließen sich Hunderte von Fällen nachweisen, wie die Sicherheitsorgane in ihrer Nervosität Fälle aufgreifen, hinter denen in Wirklichkeit gar nichts ist, die aber geeignet sind, das Vertrauen zu den Sicherheitsorganen vollständig zu erschüttern. Man sieht in den Polizeiorganen nicht mehr die Sicherheitsbehörden, welche dazu da sind, Eigentum und Leben der Staatsbürger zu schützen, sondern man betrachtet sie als eine Institution, die dazu da ist, die Bevölkerung zu schikanieren.

Pøedseda (zvoní): Pane kolego, prosím snažnì, jsme v zákonodárném sboru a ne ve ètenáøské besedì. Je nemožné, aby pøedseda toleroval permanentní ètení øeèi až do konce. Jsem povinen zachovávat jednací øád, a proto prosím, aby øeèi nebyly èteny.

Sen. dr Tischer (pokraèuje): Ich verlese nur einzelne Beispiele, die ich genau vorbringen muß.

Pøedseda (zvoní): Proti ètení statistik a citátù nic nenamítám, ale pøedèítání celých døíve zpracovaných øeèí nelze podíe jednacího øádu tolerovati. žádám pana øeèníka, aby pokraèoval.

Sen. dr Tischer (pokraèuje): Von dem Begriffe der Gerechtigkeit wird ein Zweifaches umschlossen: Nämlich Recht und Billigkeit. Starres, einseitiges Beharren auf den toten Gesetzesparagraphen führt ebenso zur Ungerechtigkeit wie einseitige Billigkeit. (Výkøiky.)

Pøedseda (zvoní): Prosím o klid.

Sen. dr Tischer (pokraèuje): Auch für die Verwaltungsbehörden muß der Grundsatz der Gerechtigkeit ebenso wie für die ordentlichen Gerichte gelten, dies um so mehr, als gerade der Verwaltungsgerichtsbarkeit das freie Ermessen in immer größerem Maße eingeräumt wird. Jedes freie "Ermessen darf aber niemals zur Willkür werden und muß immer von dem Grundgedanken der Gerechtigkeit erfüllt sein. Die Gleichheit vor dem Gesetze und die Gerechtigkeit sind die Grundlagen, auf welchen unsere Verfassungsurkunde aufgebaut ist. Jeder einzelne Verwaltungsakt muß von diesen Grundsätzen durchdrungen sein, u. zw. so durchdrungen, daß er den Grundbedingungen der Gerechtigkeit entspricht. Nur dann wird den so oft beklagten Mißgriffen bei der Handhabung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Ende gemacht werden, denn das freie Ermessen bedeutet niemals Willkür. (Sen. Brodecký: Auch in Berlin?) Wir sind ja hier, die Fälle sind aus der èechoslovakischen Republik und nicht aus Berlin! Jedes Organ der öffentlichen Verwaltung, welches irgend eine Entscheidung trifft, wodurch die Interessensphäre eines Einzelnen berührt wird, übt eine richterliche Funktion aus, es mag dies ein Polizist, ein Gendarm oder Bezirkshauptmann sein.

Die Verwaltungsbehörden dürfen auch nicht einseitig, rein staatsraisonmäßig eingestellt sein, denn das führt unweigerlich gleichfalls zur Ungerechtigkeit. Die Verwaltungsorgane sollten sich stets ihren Diensteid vor Augen halten, denn sie haben geschworen, alle Gesetze einzuhalten und alle Amtspflichten den gültigen Gesetzen und Verordnungen gemäß fleißig, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Verlassen sie diesen Standpunkt, so verletzten sie ihren Diensteid, sie verstoßen nicht nur gegen das Verfassungsgesetz, sondern sie vergehen sich auch gegen den § 25 des Republikschutzgesetzes (Gefährdung der öffentlichen Verwaltung durch ein Organ der öffentlichen Gewalt).

Um diese übelstände möglichst abzustellen, verlangen wir für die öffentliche Verwaltung: 1. Gesetzliche Einführung der Beamtenhaftung, Schadenshaftung nach Art der richterlichen Syndikatshaftung; 2. Schärfere Anwendung der Disziplinarvorschriften; 3. Fliegende Inspektion bei den Unterbehörden durch Inspektoren aus den Zentralbehörden; 4. Einführung der Jurisdiktionssenate erster Instanz gemäß § 86 der Verfassungsurkunde; 5. Beschleunigung des Rechtszuges im Verwaltungsverfahren durch Auferlegung einer periodischen Berichtspflicht an die Oberbehörden.

Im Zusammenhang mit dem Ministerium des Innern möchte ich auch einige Worte über die Phönix-Affäre yerlieren, durch welche viele Tausende Versicherte aus dem Mittelstande im sudetendeutschen Gebiete in Mitleidenschaft gezogen wurden. Es wurde uns seinerzeit die schnelle Erledigung dieser Sache zugesagt. Seit der Verordnung vom Sommer dieses Jahres ist aber darüber nichts weiter bekannt geworden.

Ist stelle daher die Anfrage an den Herrn Innenminister:

Erstens: Wann erfolgt eine endgültige Regelung der Phönixfrage, bzw. wann wird die Durchführungsverordnung zur Phönix-Verordnung erfolgen?

Zweitens: Welches sind die Untersuchungsergebnisse a) in Wien, b) im Inlande, c) wie ist der Stand des gerichtlichen Untersuchungsverfahrens, d) wie ist der Stand der Disziplinaruntersuchung?

Drittens: Wie ist der Stand der Liquidation: a) Nach welchen Richtlinien wird der Verkauf der Aktiven im Inlande bestimmt und wer bestimmt den Wert der Vermögensobjekte? b) Welchen Anteil haben wir von

Wien tu erhoffen, bzw. welchen Beitrag hat die Wiener Zentrale zur Sanierung des csl. Geschäftes zu leisten?

Viertens: Wie steht es mit der neuen Phönix-Gesellschaft in Prag? a) Wer wird die Aktien zeichnen und welchen Anteil erhält der Verband der Versicherungsgesellschaften? b) Wie wird das vornehmlich sudetendeutsche Geschäft auf die einzelnen Versicherungsgesellschaften aufgeteilt? c) Welche weitere Geschäftszweige außer dem Lebensversicherungsgeschäft soll die neue Gesellschaft ausüben? d) Welche Aussicht haben Bestrebungen nach Monopolisierung gewisser Geschäftszweige im Versicherungswesen? e) Welche Gewähr wird geboten, daß durch das neue Geschäft der neuen Gesellschaft die Interessen der bestehenden Gesellschaften nicht geschädigt werden? (Potlesk senátorù strany sudetskonìmecké.)