Pøíloha k tìsnopisecké zprávì
o 34. schùzi senátu Národního shromáµdìní republiky Èeskoslovenské
v Praze ve ètvrtek dne 28. kvìtna 1936.
Øeè sen. dr Tischera (viz str. 10 tìsnopisecké zprávy):
Meine Damen und Herren! Die vorliegende Gesetzvorlage verfolgt verschiedene Zwecke, u. zw. erstens die Unifizierung des èechoslovakischen Rechtes, dann versucht sie, der Überlastung der Gerichte zu steuern, das gerichtliche Verfahren zu beschleunigen, ferner gewisse Auswüchse, die infolge der Wirtschaftskrise und der eingerissenen Inmoralität entstanden lind, zu beseitigen und schließlich auch jene Staatsnotwendigkeiten zu erfüllen, die sich dadurch ergeben, daß im Interesse der Wehrfähigkeit des Staates nicht gewisse Geheimnisse, die nicht in die öffentlichkeit dringen dürfen, vielleicht auf dem Umwege über einen Zivilprozeß doch in die öffentlichkeit kommen.
Der vorliegende Gesetzentwurf wird aber all diesen Wünschen nicht vollständig gerecht und kann ihnen auch nicht gerecht werden, denn es handelt sich im vorliegenden Fall um ein ausgesprochenes Provisorium. Die endgültige Regelung dieser hier aufgeworfenen Fragen kann nur erfolgen, wenn einmal die neue Zivilprozeßordnung und das bürgerliche Gesetzbuch den beiden Häusern vorgelegt werden. Der Herr Justizminister hat erklärt, daß diese beiden so wichtigen Vorlagen bereits soweit vorgeschritten sind, daß in absehbarer Zeit mit ihrer Vorlage zu rechnen ist. Immerhin wird aber noch eine geraume Zeit vergehen, bevor diese Entwürfe wirklich Gesetz werden.
Es sind aber in diesem Entwurf verschiedene Sachen, die begrüßenswert und gut sind und deshalb kann man sich im großen und ganzen mit der Vorlage einverstanden erklären. Insbesondere ist zu begrüßen, daß die Kompetenz der Einzelrichter bei den Kreisgerichten vielfach erweitert wird, ferner daß man sich bemüht, den Mißbrauch mit dem Armenrecht hintanzuhalten. Es ist sicher, daß speziell durch den beim Armenrecht eingerissenen Mißbrauch viele Unzukömmlichkeiten vorkommen. Wenn auch die Vorlage in der vorliegenden Fassung den Mißbrauch nicht ganz einschränken wird, es sind doch solche Vorsichtsmaßregeln getroffen, daß die Mißbräuche mit dem Armenrecht, die sowohl die Advokaten als auch die Gerichte belasten, außer Wirksamkeit gesetzt werden. Besonders zu begrüßen sind die Bestimmungen bezüglich der Beurteilung der Zuständigkeit der Gerichte nach dem neuen Paragraph 261 a), wodurch viele Zuständigkeitsstritte nicht mehr vorkommen werden. Ebenso sind auch die klareren Vorschriften über die Klagsformulierung zu begrüßen. Sehr begrüßen wir auch die Resolution, die der Ausschuß gefaßt hat, worin die Regierung aufgefordert wird, dem Richtermangel abzuhelfen. Wir stimmen damit vollkommen überein, denn es ist eine bekannte Tatsache, daß die Richter physisch so überlastet sind, daß sie an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit angelangt sind und nicht hoch mehr angestrengt werden dürfen.
Bei dieser Gelegenheit kann ich aber nicht umhin, wieder darauf hinzuweisen, daß wir deutschen verlangen müssen, daß auch bei der Besetzung der Richterposten und bei der Anstellung des Hilfspersonals das deutsche Element in dem Maaße berücksichtigt wird, wie es dem Bevölkerungsschlüssel entspricht. Wir verlangen für die deutsche Bevölkerung deutsche Richter oder wenigstens Richter, die der deutschen Sprache vollkommen mächtig sind. Man hört sehr oft Klagen darüber, daß bei deutschen Gerichten Richter tätig sind, die die deutsche Sprache nur mangelhaft und den Dialekt, der dort gesprochen wird, überhaupt nicht beherrschen, so daß es zu sehr vielen Mißverständnissen kommt. Es ist das auch beim Hilfspersonal der Fall. Hilfspersonal wird oft angestellt, ohne daß ausreichende Kenntnisse der Stenographie, des Maschinenschreibens und der deutschen Sprache vorhanden sind. Dadurch wird der Richter, dem diese Hilfskraft zugewiesen wird, ungeheuer mehr belastet.
Wir hoffen, daß den öfteren Zusagen, man werde den berechtigten Wünschen der Sudetendeutschen Rechnung tragen, im dieser Beziehung entsprochen werden wird. Nachdem das Gesetz an und für sich gut ist, werden wir für seine Annahme stimmen. (Potlesk.)