Ebenso große Bedenken haben wir gegen den § 34 des Gesetzes, welcher den Begriff der Grenzzone einführt. Die Breite der Grenzzone soll mit 25 km bestimmt werden, wie verlautet. Im Grenzgebiet wird eine große Anzahl von Beschränkungen eingeführt, so daß die Durchführung von Bauten, die Errichtung von Betrieben, die Konzessionserteilung usw. an die Zustimmung der Militärverwaltung gebunden ist. Nun weiß ich nicht, ob sie sich ein Bild über die Bedeutung dieser Grenzzone gemacht haben. Ich habe mir nach den Daten des Statistischen Amtes einige Zahlen herausgezogen und Berechnungen angestellt. Die Èechoslovakische Republik hat eine Grenzlinie von insgesamt 4.125 km (Sen. dr ©tefánek: 3.000 km!), auf den Kilometer genau 4.125, ich kann es Ihnen genau präzisieren nach den einzelnen Ländern, d. i. nach den Kilometersteinen und nach den Daten des Statistischen Amtes. Wenn man die Zipfel und Ausbuchtungen abrechnet, so wird die 25 km breite Zone, was glauben Sie, wieviel betragen? Sie beträgt 68.500 km2, d. i. beinahe die Hälfte des gesamten Staatsgebietes. Können Sie ermessen, was das für eine Bedeutung für die Wirtschaft hat? Ich kann Ihnen auch sagen, wie dadurch die Bevölkerung betroffen wird. In der Grenzzone leben in Böhmen 2 Millionen, in Mähren 480.000, in Schlesien 100.000 und in Karpathorußland cca 10.000 Deutsche. Das sind 2,590.000 Deutsche. In der Grenzzone leben Èechen und Slovaken in Böhmen 850.000, in Mähren 750.000, in der Slovakei 940.000 und in Karpathorußland 30.000, das sind 2,570.000 Menschen. Also, durch dieses Gesetz wird nicht nur beinahe die Hälfte des Staatsgebietes der Aufsicht der Militärverwaltung unterstellt, sondern auch beinahe 5 Millionen Menschen. Wenn Sie bedenken, daß die Gesamtwirtschaft durch die Militärverwaltung dort in diesen Grenzzonen kontrolliert werden muß und werden wird, so werden Sie zugestehen, daß das für die Volkswirtschaft der Hälfte des Staates einen Hemmschuh bedeutet, daß dadurch jede private Initiative so furchtbar erschwert ist, daß es gar nicht lange dauern kann, und die gesamte Volkswirtschaft muß schon aus diesem Grunde zusammenbrechen. Wenn Sie alle sich überlegen, was daran hängt: Es muß jeder Bau von der Militärverwaltung genehmigt werden, jeder Weg, die Wälder, die Oberflächenbehandlung, die Felder usw. Diese drückenden Bestimmungen gelten nicht nur für die Zeit der Wehrbereitschaft, sondern können schon mitten im tiefsten Frieden angewendet werden. Gegen diese Zweiteilung des Staatsgebietes müssen wir uns mit aller Entschiedenheit verwahren. Sie widerspricht offensichtlich dem Geist der Verfassungsurkunde, die nur ein einheitliches Staatsgebiet kennt. Die Bestimmungen des § 34 müssen für das ganze Staatsgebiet gelten, wie etwa die Bestimmungen der §§ 35 und 36 und 38 bis 48, wobei auszusprechen wäre, daß die Anwendung dieser Bestimmungen nur auf die dringlichsten Fälle beschränkt werde, wie dies etwa im § 5 der Vorlage eingefügt wurde.
Die durch den Zweck der Vorlage bedingten Härten des Hauptstückes V erscheinen zum Großteil für die unmittelbar einem Krieg vorangehende Zeit unvermeidbar. Es ist aber unbegründet, diese harten Bestimmungen schon im Frieden zur Anwendung zu bringen, wie es das Hauptstück VI vorsieht, insbesondere nicht bei innerstaatlichen Vorgängen, welche die innere Sicherheit und Ruhe bedrohen. Die innere Sicherheit und Ordnung im Staate ist durch eine ganze Reihe von in Geltung befindlichen Gesetzen hinreichend gesichert. Außerdem hat die Regierung für außerordentliche Verhältnisse das Gesetz 300./1920 und in verschärfter Fassung das Gesetz 125/1933 zur Verfügung. Sie kann also durch Handhabung dieser Gesetze den Auswirkungen innerpolitischer Verhältnisse jederzeit entgegentreten.. Die Anwendung des Hauptstückes VI bedeutet deshalb eine unnötige Härte des Gesetzes, sie erhöht nicht die Wehrbereitschaft und die Schlagfertigkeit des Staates und ist nur geeignet, die Nervosität und die Angstpsychose der Bevölkerung ins Ungemessene zu steigern.
Das Hauptstück VIII führt sehr strenge Strafsanktionen ein, die im Zusammenhang mit dem Gesetze über die Staatsverteidigung angewendet werden können. Es gibt aber keine Bestimmung im VIII. Hauptstück, die einen Mißbrauch der Amtsgewalt seitens der. Behörden und der von ihnen bestellten Organe unter Strafsanktion stellen würde. Wir haben auch diesbezüglich einen Antrag eingebracht, welcher den Mißbrauch der Amtsgewalt hintanhalten sollte. Dieser Antrag wurde nicht angenommen. Hingegen hat - wir wollen es mit Dankbarkeit anerkennen - der verfassungsrechtliche Ausschuß einen Resolutionsantrag angenommen, in dem die Regierung aufgefordert wird, in kürzester Zeit einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit welchem im Sinne des § 92 der Verfassungsurkunde die Haftung der politischen und militärischen Verwaltungsbeamten solidarisch mit dem Staate für Schäden, die durch Anwendung eines ungesetzlichen Vorgehens der öffentlichen, Gewalt erwachsen, festgesezt wird. Aber dieselbe Resolution wurde der Regierung sowohl vom Abgeordnetenhaus als auch vom Senat schon anläßlich der Erlassung des Gesetzes über die Organisation der politischen Verwaltung vom 14. Juli 1927, also vor 9 Jahren, vorgelegt. Wir glauben nicht irre zu gehen, wenn wir annehmen, daß noch eine hübsche Reihe von Jahren vergehen, und noch ein hübsches Quantum Wasser durch die Moldau laufen wird, ehe diese Resolution von der Regierung mit der Erlassung eines Gesetzes beantwortet werden wird.
Hohes Haus! Diese Vorlage ist noch nicht Gesetz geworden, aber sie wirft bereits jetzt ihre Schatten voraus. Schon jetzt erfolgen unter Hinweis auf das Staatsverteidigungsgesetz Kündigungen von Angestellten, Entlassungen von Arbeitern, und, was noch bedenklicher ist, im Grenzgebiet werden auch keine Investitions- und Notstandsarbeiten durchgeführt, die zur Linderung der ungeheueren wirtschaftlichen Not nach den Zusagen aller beteiligten Ministerien in Angriff genommen werden sollten. Ich berufe mich hiebei auf die Erklärung des Herrn Sen. Dr. Heller, der im verfassungsrechtlichen Ausschusse berichtete, daß er beim Landesverteidigungsministerium mit einer Deputation vorgesprochen habe, um verschiedene zugesagte Investitionsarbeiten zu urgieren. Es wurde ihm aber dort in der zuständigen Abteilung unter Berufung auf das kommende Staatsverteidigungsgesetz eine Antwort erteilt, die er nicht einmal im Ausschüsse wiederholen wolle, damit sie nicht in die Öffentlichkeit gelange. Auch er hat in Gegenwart des Herrn Verteidigungsministers die schwersten Bedenken gegen den Standpunkt, die Grenzgebiete verfallen zu lassen, geäußert und auf die unabsehbaren Folgen eines solchen Vorgehens hingewiesen. Wenn die Gesetzesvorlage jetzt schon solche Folgen zeitigt, so können wir uns vorstellen, wie sich das Gesetz auswirken wird, wenn es in Wirksamkeit treten wird. Wir hegen, wie gesagt, die größten Befürchtungen, daß bei der Anwendung des Gesetzes die größten Mißgriffe vorkommen werden, weil das Gesetz selbst keinerlei Garantie bietet.
Ich möchte noch folgendes sagen: Wenn Sie den Staat innerlich so konsolidieren und wehrhaft machen wollen, wie es für den Ernstfall unbedingt notwendig ist, dann müssen Sie auch den ernsten Willen und die Entschlußkraft aufbringen, das sudetendeutsche Problem in gerechter und wirklich demokratischer Weise zu lösen, und Sie dürfen sich nicht auf den Justamentstandpunkt stellen, daß es für Sie keine sudetendeutsche Frage gebe. (Potlesk senátorù sudetskonìmecké strany.)
6. Øeè sen. Krczala:
Hoher Senat! In dem Komplex der vorliegenden Gesetzesanträge für die Verteidigung des Staates will ich mich lediglich mit den Anträgen auf Abänderung des Schutzgesetzes durch Einführung von Sonderbestimmungen hinsichtlich der Spionage befassen. Spionage, die Erkundung und Ausspähung wichtiger, für die Wehrhaftigkeit und Verteidigung des Staates maßgebender Umstände und Verhältnisse und deren Weitergabe an fremde Staaten, ist eine Kriegshandlung gegen den Staat, mag sie nun im Kriege oder in tiefstem Frieden und aus was für Motiven immer, sei es aus solchen reiner Gewinnsucht oder aus gesinnungsmäßigen Einstellungen heraus, begangen werden. Gerade der Weltkrieg und die im Anschluß an denselben erfolgten Veröffentlichungen über Wesen, Inhalt, Art und Umfang der Spionage haben die Bedeutung dieser unsichtbaren Front und ihren weitreichenden Einfluß auf die Verteidigungsfähigkeit eines Staates, bezw. den Wert seiner Wehrvorbereitungen aufgezeigt. Als Kriegshandlung ist jede solche Tat mit einem gewissen Risiko verbunden und jeder, der eine solche Tat begeht, muß dann eben wohl oder übel dieses Risiko auf sich nehmen.
Der Motivenbericht zu diesem Gesetze enthält die durchhaus zutreffende Feststellung, daß mit dem steigenden Ausbau des militärischen Schutzes der einzelnen Staaten in jüngster Zeit das Bedürfnis der Geheimhaltung einerseits und auf Seiten des jeweiligen Gegners das Bedürfnis nach Spionage andererseits so sehr gesteigert worden sind, daß die Verschärfung der Bestimmungen zur Unterdrückung des militärischen Verrates in der europäischen gesetzgeberischen Entwicklung eine Allgemeinerscheinung geworden ist. Auch hier ist die gesetzgeberische Tendenz in anderen europäischen Staaten auf diesem Wege vorangegangen und hat den militärischen Verrat unter schwere und schwerste Strafsanktionen gestellt, ja für diesen Militärverrat unter gewissen, besonders erschwerenden Umständen die Todesstrafe vorgesehen. Soweit daher der vorliegende Gesetzentwurf nur die Bestimmungen dieser Strafverschärfung regelt, d. h. soweit die §§ 1 bis 4 in Betracht kommen, müssen diese Bestimmungen als zeitbedingt und staatsnotwendig anerkannt und muß dem Gesetzantrage in diesem Teile daher zugestimmt werden.
Dagegen müssen die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 der Vorlage, welche das bezügliche Strafverfahren regeln, schwerste Bedenken erregen. Der § 5 bestimmt, daß durch Regierungsverordnung festzusetzen ist, welche Kreisgerichte mit der Entscheidung über das Verbrechen des Militärverrates nach den §§ 6 und 12 des Schutzgesetzes zu betrauen sind, weiters daß bei diesen Gerichten ein bestimmter Senat mit der Durchführung des Strafverfahrens zu beauftragen ist und daß an die Stelle eines Beisitzers dieses Senates eine rechtskundige Militärperson kommt. Abgesehen davon, daß diese Verfügung der Bestimmung der Verfassung, wonach kein Staatsbürger seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf, widerspricht, wird hier eine Differenzierung innerhalb der Gerichtshöfe durchgeführt, die sicherlich keinen Vorteil für die objektive Rechtsprechung bedeutet. Die Bestimmung über die Zusammensetzung der Senate bedeutet aber ein Abgehen von einem fundamentalen Grundsatz unserer Verfassung, nämlich von dem Grundsatze der Unabhängigkeit der Justiz, da an Stelle eines verfassungsmäßig unabhängigen Richters über Zivilpersonen in Spionageprozessen Militärs richten sollen und zwar, wie ausdrücklich festgestellt werden muß, nicht Militärrichter, sondern nur rechtskundige Militärpersonen, ohne daß der Begriff dieser Personen näher präzisiert oder wenigstens der Umfang der Rechtskenntnisse genau umschrieben wäre. Dazu kommt ferner, daß gerade dieser militärische Beisitzer des Senates als erster sein Votum abzugeben hat, eine Bestimmung, die namentlich angesichts der Erfahrungen, die in Spionageprozessen mit der Bestellung von militärischen Sachverständigen gemacht worden sind, unbedingt abgelehnt werden muß.
In dem Versuche einer weiteren Militarisierung des Zivilstrafverfahrens im Wege des Ersatzes eines Richters durch eine zum Richten abkommandierte Militärperson liegt zweifellos eine eminente Gefahr für die Unabhängigkeit der Gerichte und die Rechtssicherheit jedes einzelnen Bürgers, zwei Säulen unserer Rechtsordnung, die ohne Not nicht preisgegeben werden sollen. Ich verweise hier auf einen Aufsatz der "Hospodáøská politika", des Organes der Wirtschaftskommission des Ministerrates, das also gewiß als unverdächtig gelten kann und das bei Besprechung der Gesetzentwürfe über die Staatsverteidigung schrieb: "Wenn solche Gesetze im demokratischen Staate genehmigt werden, so erfordert das, daß bei den Maßnahmen das Militärische mit dem allgemeinen Interesse gehörig abgewogen wird. Der militärische Gesichtspunkt ist erfahrungsgemäß einer unnötig drastischen Behandlung geneigt. Gewiß wird jeder gern den militärischen Interessen zubilligen, wessen sie bedürfen, aber eben nur das. Es muß nicht so viel sein, daß der militärische Gesichtspunkt auch im Frieden das Übergewicht über andere wohl fundierte Standpunkte hat."
Diese gewiß beherzigenswerte Forderung ist bei Fassung der Bestimmungen der §§ 5 bis 7 in einem Maße außer acht gelassen, das der ganzen Gesetzesvorlage sehr zum Nachteile gereicht. Wir geben ohne weiteres zu, daß die Beurteilung von Fällen militärischen Verrates ein gewisses Maß von militärischen Fachkenntnissen voraussetzt, die aber allein nicht ausreichen, um zur Funktion des Richters zu befähigen. Es wäre also hier der umgekehrte Weg einzuschlagen, daß die richterliche Qualität das Entscheidende ist, der nur das notwendige Maß militärischen Wissens beizugesellen ist.
Dieser Zweck könnte erreicht werden durch Einrichtung von Instruktionskursen für die in Betracht kommenden Richter, die außerdem Absolventen von Offiziersschulen sein müssen.
Ähnliche Bedenken müssen die Bestimmungen des § 6 der Vorlage über die Zulassung von Advokaten als Verteidiger in Militärverratsprozessen hervorrufen. Nach diesen Bestimmungen kann in diesen Strafverfahren als Verteidiger nur ein in die Liste der in diesen Fällen verteidigungsberechtigten Personen eingetragenen Verteidiger füngieren. Das Verzeichnis wird beim Justizministerium geführt und es können nur diejenigen zur. Verteidigung vor bürgerlichen Gerichten berechtigten Personen eingetragen werden, welche sich schriftlich verpflichten, daß sie weder den Inhalt der Akten noch des Verfahrens dieser Strafsachen einer unberufenen Person mitteilen und daß sie die nötige Vorsicht walten lassen werden, um der Kenntnisnahme einer unberufenen Person vorzubeugen.
Im Bedarfsfalle kann das Justizministerium solche Personen auch ohne ihr Gesuch in die Liste eintragen. Lehnt die Person, welche das Ministerium in das Verzeichnis eintragen will, ab, den angeführten Eid zu leisten, kann ihr das Ministerium die Berechtigung vor den Gerichten als Verteidiger und Vertreter in Strafsachen aufzutreten überhaupt entziehen. Die Eintragung in das Verzeichnis kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden; ebenso kann eine eingetragene Person ohne Angabe von Gründen gestrichen werden. Der Gesetzesantrag bricht hier mit dem Grundsatz der freien Verteidigung, die bisher gleichfalls einen integrierenden Bestandteil unserer Gerichtsordnung bildete und bringt dadurch die Justiz in eine unzulässige Abhängigkeit von der Verwaltung. Auf diese Weise kann es sogar dazu kommen, daß letzten Endes über die Ausübung des Anwaltberufes nicht die bisher ständische Korporation, d. i. die zuständige Advokatenkammer, bezw. der Oberste Gerichtshof, sondern die lokale Polizeibehörde entscheidet.
Für den Angeklagten bedeuten die beabsichtigten Maßnahmen mit Rücksicht auf die erhöhten Strafsätze, auf die Geheimhaltung des Verfahrens und auf die Einschränkung der freien Wahl seines Anwaltes eine noch viel größere Gefahr, da er hiedurch gezwungen werden kann, einen Anwalt zu wählen, zu dem ihm jedwedes Vertrauen fehlt. Der Motivenbericht begründet diese Bestimmungen mit Rücksicht auf die notwendige Geheimhaltung des Verfahrens. Eine Begründung, die aber keineswegs zutrifft und deren Unhaltbarkeit insbesondere vom Ausschuß der Prager Advokatenkammer ganz eindeutig nachgewiesen worden ist.
Der Entwurf gefährdet also in diesem Teile, ohne einen wirksamen Beitrag für die Staatsverteidigung zu bilden, die demokratischen Grundlagen unseres Rechtslebens, sowie das Recht auf freie und unabhängige Verteidigung und es geht daher um die verfassungsrechtliche Struktur unseres Staates schlechthin.
Aus allen diesen Gründen haben wir bereits bei der Durchberatung des Gesetzentwurfes im verfassungsrechtlichen und im Wehrausschuß eine Reihe von Abänderungsanträgen gestellt, die den angestrebten Zweck in keiner Weise beeinträchtigt, wohl aber die angeführten Mängel und Gefahren beseitigt hätten. Wir mußten mit Bedauern feststellen, daß diese unsere Anträge, ohne daß sie auch nur diskutiert worden wären, abgelehnt wurden, und sind daher auch nicht in der Lage, für den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zu stimmen.
Meine Damen und Herren, gestatten Sie mir, daß ich als letzter Redner unserer Partei in dieser Debatte mit nachstehender Erklärung schließe: Die Frage der wirksamen Gestaltung unserer Staatsverteidigung hat in den letzten Wochen und Monaten nicht nur die zuständigen Körperschaften, sondern auch die breite Öffentlichkeit in weitestgehendem Maße beschäftigt. In den bezüglichen Erörterungen tauchte auch zu wiederholtenmalen die Frage der Herstellung einer èechoslovakischen Maginotlinie auf. Berufene und unberufene Strategen haben mit mehr oder weniger Elan die Möglichkeiten und Unmöglichkeiten einer solchen Maginotlinie besprochen. Wir halten dafür, daß nicht die Errichtung einer solchen Maginotlinie des Problem unserer Staatsverteidigung erfaßt oder löst, daß es nicht um die Errichtung einer solchen Maginotlinie geht, als vielmehr um den endlichen und endgültigen Abbau jeder Maginotlinie, die einseitige Parteidogmatik und engstirniges, aus bloßen unzeitgemäßem Chauvinismus geborenes Mißtrauen gegen den deutschen Bevölkerungsteil dieses Staates aufgerichtet hat Und über die hinweg die so dringend notwendige Verständigung der beiden größten Nationen dieses Staates und damit die unerläßliche innere Konsolidierung in geradezu sträflicher Weise immer wieder vereitelt wird. Wir haben bei der Beratung der beiden Gesetzesanträge unseren Willen zu sachlicher Mitarbeit in eindeutiger Weise bekundet. Die richtige Einschätzung dieses Willens wäre zweifellos ein wichtiger Schritt auf dem Wege der inneren Befriedung und der dadurch ermöglichten Zusammenarbeit zum Wohle des Ganzen gewesen. Die Bedeutung der in Verhandlung stehenden Gesetze hätte dadurch eine über ihren unmittelbaren Zweck hinausreichende Steigerung erfahren und durch Befriedung der Minderheiten gerade in den Grenzgebieten des Staates jenen gesinnungs- und willensmäßigen lebendigen Wall geschaffen, der das wirksamste Unterpfand der staatlichen Sicherheit und Wohlfahrt gewesen wäre. Es ist nicht unsere Schuld, wenn dieses Ziel nicht erreicht wurde und staatsmännische Kurzsichtigkeit und Verblendung auch diese gesetzgeberische Arbeit zu dem gemacht haben, als was sie in die Geschichte eingehen wird, als eine abermals versäumte Gelegenheit. (Potlesk senátorù sudetskonìmecké strany.)