Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 20. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské

v Praze v úterý dne 11. února 1936.

 

1. Øeè sen. Popovièe (viz str: 5 tìsnopisecké zprávy):

 

2. Øeè sen. Enhubera (viz str. 20 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Wir stehen wieder vor einer neuen Verbrauchssteuer. Sie ist ein

Zwillingsbruder - wir nennen sie kurzweg Backpulversteuer der Form halber - sie ist ein

Zwillingsbruder der Hefesteuer, die wir vor paar Jahren bekommen haben. Die Hefesteuer hat uns eine Verteuerung des Hefepreises um genau 100% gebracht. Die Backpulversteuer soll eine Verteuerung des Backpulvers um 66%, also um 2 Drittel des Verkaufsprezses, briagen. Von der Regierung wird dieses Backpulvergesetz damit motiviert, daß man sagt: "Nachdem man zuerst die Hefe besteuert hat, muß man als logische Folge dem ersten Zwilling den zweiten nachschicken und den auch besteuern." Ich bitte, man kännte auch umgekehrt argumentieren - und das wäre mir im Interesse unserer Gewerbe- und: Handelstreibenden, aber auch unserer Komsumenten viel sympathischer: "Die Hefesteuer ist ein vollständig unpopuläres Gesetz, heben wir es auf, sie hat nicht annähernd das Geld eingebracht, das man sich von ihr versprochen hat. Sbatt daß man den ersten Fehler den zweiten nachschickt, wollen wir lieber den ersten verbessern." Das wäre uns natürlich sympathischer gewesen. Durch dieses Gesetz werden wohl die Bäcker gar nicht, die Zuckerbäcker und Konditoren sehr wenig getroffen; am meisten werden jene großen Betriebe getroffen wie Odkolek - ich kenne die innere Einrichtung so eines Betriebes nicht - aber solche Betriebe à la Odkolek, die die billigen Backwaren herstellen, mit denen sie unsere ganze Provinz zum Unglück für unsere Kleingewerbetreibenden überschwemimen, die werdem von dem neuen Gesetz noch am meisten getroffen, aber auch nur auf dem Papier. Solange man in jeder Drogerie alle diese Mittel, wie Weinstein, Natron, Ammonium, sogar flüssigen Weinstein ohne jede Schwierigkeit zu kaufen bekommt, steht es jedem Menschen frei, sein Backpulver selbst herzustellen. Ich habe mir gestern eine kleine Probe vorführen lassen und könnte Ihnen das eingehend schildern, wenn es dafür stünde. Aber es steht nicht dafür. Sie könne den Versuch selbst machen, jeder bessere Konditor zeigt Ihnen das.

Wer wird also in letzter Linie wirklich getroffen? Weder die Bäcker noch Zuckerbäcker, noch die Engros-Erzeuger von Backwaren, Brot usw. Die werden gar nicht getroffen. So bleiben nur die paar Fabriken übrig, und dann werden wir glücklich um einige Arbeitslose reicher sein. 8 Millionen Kronen soll die neue Steuer einbringen. Gott sei Dank, daß ich nicht draufzahlen muß, was sie weniger einbringen wird; ich könnte es auch nicht. Aber von 8 Millionen wird. nicht die Rede sein, Getroffen werden damit unsere armen Konsumenten, unsere armen Hausfrauen, denn diejenigen Leute, die in der glücklichen Laage sind, sich eine vornehme Köchin zu halten, die arbeiten nicht mit Backpulver. Mit Backpulver kocht die arme Arbeiterfrau, die kleine Handwerkersfrau, alber nicht die mondäne Dame oder richtiger gesagt ihre Köchin. Gedacht ist die Sache so, daß man diese kleinen Einheitspakete, die im Detailverschleiß durchschnittlich 70 Heller kosten und gerade auf ein halbes Kilogramm Mehl langen, mit einer Steuer von 30 Hellern belegen will. Man argumentiert so: Auf je ein halbes Kilogramm Mehl 30 Heller Backpulversteuer. Wir finden, daß schon darin etwas Unaufrichtigkeit steckt. Man soll gleich sagen: "Auf ein Kilogramm Mehl 60 Heller Backpulversteuer" und soll gleich weiter sagen, daß das 66% oder zwei Drittel des gesamten Verkaufspreises dieser Artikel sind, die man eigentlich, wenn wir richtige Volksvertreter sein wollten, überhaupt ganz und gar verbieten müßte. Denn schließlich und endlich sind diese künstlichen Backpulver, vom hygienischen Standpunkt aus betrachtet, vielleicht am besten zu verbieten, wie es schon in manchen Staaten geschehen ist. Es wäre logischer, hygienischer, richtiger und gerechter, das Backpulver ganz zu verbieten. Das hätte wenigstens einen Zweck. Aber so wie hier hat das gar keinen Zweck. Nicht einmal den Zweck, daß der Staat einen nennenswerten Geldbetrag erhält.

Wir sehen eigentlich darin nur eine Sekkatur. Ich will Sie nicht aufhalten, aber wie mit diesen Paragraphen die Leute sekiert werden, die armen Zuckerbäckerund Bäcker und wie die Kaufleute alle heißen, mit den Vormerkungen! Es sollte eigentlich jeder arme Teufel von Greisler heute einen Buchhalter sitzen haben, der nur diese entsetzlichen ich hätte bald etwas anderes gesagt - Formulare ausfüllen, muß, die ihn durch die verschiedenen neuen Steuern der letzten Zeit aufgepelzt worden sind, sowie auch durch andere fiskalische Maßnahmen. Ich sehe ein, daß man dem Bauern helfen will und ich würde dazu auch schließlich das Getreidemonopol schlucken. Gut, dem Bauern muß geholfen werden. Aber was mutet man unseren Leuten unter diesem. Titel zu? Ich garantiere, im ganzen hohen Senat werde ich nicht zwei bis drei Kollegen finden, die imstiande sind, hier solche Listen wie sie unsere armen Teufel bekommen, richtig auszufüllen. Dann werden die Leute aber bestraft und dann wundern, wir uns, wenn wir im Budget finden: 70 Millionen allgemeine Erwerbsteuer, 140 Millionen Strafen. Das ist ein Kapitel für sich.

Das ärgste ist aber, daß man sogar nunmehr den Detailverkäufer für die Stempelmarken verantwortlich machen will, die schon in der Fabrik aufgeklebt werden, wodurch die Steuer erlegt wird. Ich erinnere die Herren von der èechischen Gewerbepartei daran, Herr Koll. Kotrba sitzt dort und wird sich gut erinnern, er hat maßlos viele Wege machen müssen, um seine Bäcker von der Strafe frei zu bekommen - ich weiß nicht, ob es ihm 100%ig gelungen ist - als das mit den Mehlplomben angefangen hat. Der Bäcker wurde für das Mehl verantwortlich gemacht, das er im plombierten Sacke gekauft hat, er hat die Katze im Sacke gekauft und war verantwortlich dafür, daß das Mehl einer feinen chemischen Untersuchung stichhält. Er kann es gar nicht untersuchen, und wenn er den Sack aufgemacht hat, nimmt ihn keine Mühle mehr zurück; er muß ja überhaupt froh sein, wenn ihm überhaupt jemand den Sack auf Pump gibt. Aber zum Schluß kam nichts anderes heraus, als daß er bestraft wird, weil er im guten Glauben ein Mehl gekauft hat, für das eigentlich der verantwortlich sein müßte, der es gemischt hat, nämlich der Müller. Hier in diesen Verschluß­marken sehen wir ein furchtbares Analogon, eine furchtbare Erneuerung dieses Wahnsinns kommen. Schon aus diesem Grunde und mit aus diesem Grunde müssen wir dagegen sein.

Eines noch. Die Strafen sind wiederum aufgebaut auf dem fürchterlichen, aus der Maria-Theresianischen Zeit stammenden Gefällsstrafensystem. Der kleinste Verstoß gegen dieses neue Gesetz wird bereits als schwere Gefälsübertretung geahndet. Ich brauche einem hohen Hause nicht zu erzählen, was das bedeutet "schwere Gefällsiibertretung ".

Ich erlaube mir zusammenfassend zu sagen: Wir sind gegen dieses Gesetz aus rein sachlichen Gründen, weil wir das Interesse und den Vorteil für den Staat nicht sehen, die man sich davon verspricht, sondern lediglich eine neue Schikane für unsere Gewerbeund Handelstreibenden und eine Verschlechterung des Haushaltes unserer ohnedies schon bettelarmen Konsumenten. In textlicher Hinsicht haben wir den übertrieben harten, unbarmherzigen, bürokratischen Stil zu beanständen, wodurch dieses Gesetz sich wieder so auswirken würde und müßte - wenn es dazu kommen sollte - wie viele andere Gesetze, nämlich als eine bürokratische Geißel für unser Volk. (Potlesk.)

3. Øeè sen. Liehma (viz str. 25 tìsnopisecké zprávy):

Hoher Senat! Vor allem ist zu bemerken, daß die Rückwirkung des Gesetzes auf den 1. Jänner 1935 eine Ungeheuerlichkeit für die Praxis aus folgenden Gründen darstellt: Mit dem 31. Jänner ist die Frist zur Überreichung der Bekenntnisse für die Einkommen- und allgemeine Erwerbsteuer für das Jahr 1935 abgelaufen. Das in Rede stehende Gesetz gibt jedoch die Möglichkeit, nach § 22, Abs. 8, in der neuen Fassung eine Neuaufstellung der seinerzeit errichteten Stabilisierungsbilanzen vorzunehmen, was jedoch, wie das Gesetz ausdrücklich bemerkt, per 1. Jänner 1935 geschehen müßte. Diese neue Eröffnungsbilanz muß gleichzeitig mit der Schlußbilanz für 1935 vorgelegt werden, daß wäre also

spätestens bis 5. Feber 1936. An dem genannten Tag ist aber die Novelle vom Senat noch gar nicht genehmigt gewesen. Das ganze Gesetz ist somit ein Beispiel einer Gesetzesfabrikation, von der man nicht weiß, ob man über sie weinen oder lachen soll.

Das Gesetz ist natürlich in Industriekreisen in seinem voraussichtlichen Wortlaut noch gar nicht bekannt und auch die Steueradministrationen wissen nichts davon. Sie gewähren wohl aus diesem Grunde auch nur sehr kurze Fristen und es ist schon jetzt vorauszusagen, daß für sie eine riesige Mehrarbeit entstehen wird. Wie sie die bewältigen sollen, ist schleierhaft. Der 1%ige Zuschlag, den der Abs. 6 des § 22 in der neuen Fassungdurch 10 Jahre hindurch vorsieht, stellt nichts anderes als die Besteuerung von Scheingewinnen dar, denn die meisten Industriebetriebe,,sofern sie seriös beraten waren, haben die seinerzeitige Stabilisierungsbilanz sehr sorgfältig aufgestellt und damit ihren Zweck, die Versteuerung von Scheirngewinnen zu vermeiden, vollständig erreicht. Überdies muß ja dabei daran gedacht werden, daß die Industrie bis zum Jahre 1927 keine Stabilisierungsbilanzen gekannt und daher vielfach von Vorkriegswerten abgeschrieben hat, wodurch sie durch 10 Jahre hindurch effektiv Scheingewinne versteuerte. Außerdem ist die Industrie, ganz wenige Branchen ausgenommen, schon derart ausgepumpt, daß diese zusätzlichen Steuerbeträge sich sehr fühlbar machen werden. Sehr drückend ist die Bestimmmng, daß die Besteuerung von jährlich 1% des Stabilisierungsfonds durch 10 Jahre hindurch nicht später steuerfrei abgeschrieben werden kann. Das zumindest hätte man verlangen dürfen, denn dann wäre die ganze Bestimmung lediglich eine Art Steuerbevorschussung durch die Industrie an den Staat gewesen, die man später, nach Ablauf von 10 Jahren, wieder in der Form der dann zu passierenden Abschreibungen hereinbekommen hätte.

Sehr große Schwierigkeiten wird der Abs. 7 des neuen § 22 verursachen. Es wird bei den meisten Unternehmungen nicht mehr feststellbar sein, ob sie ihre Neuanschalfungen nach dem Gesetz 102/1921 oder näch dem Gesetz 403/1922 stabilisiert haben oder nicht. Es gibt sehr wenig Unternehmungen, die eine derart eingehende Anlageevidenz führen, daß eine solche Feststellung auf ihre Grundlage noch möglich wäre. Außerdem ist schon kein Unternehmer nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, seine Bücher länger als 10 Jahre aufzubewahren, und es kann daher immerhin möglich sein, daß viele Unternehmungen diese Akten gar nicht mehr finden werden. Wenn die Steuerbehörden in dieser Beziehung Nachweise verlangen, wozu sie unzweifelhaft berechtigt sind, so kann das nur wieder ein Anlaß zu Schikanen mehr sein.

Die im Abs. 8 des § 22 in der neuen Fassung vorgesehene Eröffnungsbilanz ger 1. Jänner 1935 wird aus den schon oben dargestellten Gründen zu mancherlei Reibungen Anlaß bieten. Außerdem ist die Frage nicht gelöst, was diejenigen, als juristische Personen organisierten Ünternehmungen machen sollen, die den gesamten seinerzeitigen Stabilisierungsfond zur Aufstempelung des Kapitals benützt haben und die daher zur Deckung der Restabilisierungsbewertung nun keinen Stabilisierungsfond mehr zur Verfügung haben. Das gleiche gilt für Unternehmungen, deren Stabilisierungsfoivd durch Verluste in den letzten Jahren aufgezehrt wurde. Es müßte hier unbedingt die Möglichkeit gegeben werden, diesen Unternehmungen zu gestatten, ihr aufgestempeltes Kapital unter erleichterten Bedingungen wieder abzustempeln, bzw. zusammenzulegen. Die Deckung einer ev. Restabilisierungsabwertung aus ordentlichen, ev. sogar besteuerten Reserven wäre nicht zu verantworten, da diese Resärven nicht steuerfrei wieder aufgefüllt werden könmen. Alle diese Unternehmungen wären somit im großen Nachteil gegen diejenigen Betriebe, welche sich ihren Stabilisierungsfond erhalten haben und nun in der Lage sind, die durch die Restabilisierung entstandene Abwertung über diesen Fond steuerfrei abzuschreiben. Es könnte somit so weit kommen, daß Unternehmungen mit schon aufgezehrten Stabilisierungsfonds gar nicht in der Lage sind, die Vorteile, die eine Restabilisierung in den meisten Fällen bieten wird, auszunützen. Wenn die Durchführungsverordnung hiezu die Lösung dieser Frage nicht bringt, haben wir auf dem Gebiete der Steuergesetzgebung wiederum einige Schwierigkeiten mehr.

Die Gesetzesvorlage bestimmt unter Abs. 8 des § 22, daß in der Eröffnungsbilanz für das Geschäftsjahr 1935 (1935/1936) der Bilanzwert aller im Unternehmen dauernd verwendeten Gegenstände erniedrigt werden kann. Die Rückwirkung bezieht sich daher auf den 1. Jänner 1935 und ist für jene Firmen klar, welche das Geschäftsjahr regelmäßig mit dem 31. Dezember des Vorjahres abschließen. In der Gesetzesvorlage ist aber keinerlei Bestimmung über jene Firmen enthalten, welche ihre Geschäftsbücher nicht mit dem Kalenderjahr, sondern jeweils mit dem 30. Juni abschließen. Es ist daher notwendig, eine diesbezügliche Nachtragsbestimmung zum § 22 festzulegen, dahingehend, daß diese Firmen berechtigt sind, die Restabilisierung erst mit 1. Juli 1935 vorzunehmen. Wird diese Gesetzesvorlage nicht in diesem Sinne ergänzt, so sind die von Halbjahr zu Halbjahr abschließenden Firmen gegenüber jenen Firmen benachteiligt, welche mit dem Kalenderjahr abschließen. In diesem Sinne habe ich heute einen schriftlichen Antrag gestellt.

Der Abs. 9 des novellierten § 22, der in organischem Zusammenhang. mit Abs. 8 steht, ist insofern sehr unklar gefaßt, als man sich vorderhand nicht eindeutig vorstellen kann, was der Passus bedeuten soll: "... und wenn der Steuerträger diese Herabsetzung nach dem Verhältnis der Bilanzwerte der betreffenden Vermögensbestandteile aufteilt, welche in der unmittelbar vorhergehenden Bilanz ausgewiesen worden sind." Man muß sich vor Augen halten, daß die Bilanzwerte per 31. Dezember 1934, das ist die unmittelbar vorhergehende Bilanz, eine Summe von Stabilisierungswerten und Zugängen nach der Stabilisierung darstellen. Das Verhältnis der einzelnen Vermögensstücke erfährt jährlich Veränderungen, die durch die Zugänge auf den einzelnen Konten bedingt sind und davon abhängig sind, welche Anschaffungen das Unternehmen eben macht. Das Verhältnis der Bilanzwerte des Anlagevermögens untereinander kann daher zur Zeit der Stabilisierung ein ganz anderes gewesen sein, als zur Zeit der der Restabilisierung vorhergehenden Bilanz. Es ist also sicher, daß auch dieser Punkt bei verschiedenen Unternehmungen sich so auswirken wird, daß sie eine Restabilisierung gar nicht vornehmen können, weil eine Herabsetzung der Stabilisierungswerte um 12 bis 20% unter Wahrung des Verhältnisses der Bilanzwerte untereinander, wie in der der Restabilisierung vorhergehenden Bilanz, gar nicht möglich sein wird. Es wird das insbesondere alle jene Unternehmungen treffen, die ihre Bilanzwerte stark abgeschrieben haben und schon sehr früh, z. B. am 1. Jänner 1927 stabilisiert haben. Wie außerdem dieser Passus von den einzelnen Steuerbehörden ausgelegt werden wird, die sich ja durch wirtschaftliche Kenntnisse auszeichnen, ist gänzlich ungewiß. Erläuterungen der Durchführungsverordnung sind in dieser Beziehung unbedingt notwendig.

Ungeheuerlich ist der Abs. 10, der eine Neuaufrollung der ganzen Stabilisierungsbilanzfrage bringt. Bekanntlich wurde das in dem ursprünglichen Gesetz vorgesehene Schiedsgericht nach § 20 von der Behörde nie in Anspruch genommen. Nunmehr soll es also doch in Wirksamkeit treten, denn es ist anzunehmen, daß das Finanzministerium von den einzelnen Steueradministrationen verlangen wird, ihm die Akten der größeren Unternehmungen zu übersenden. Das Finanzministerium wird aber dann nicht versäumen, das Verfahren bei dem Schiedsgericht wegen Überschreitung der Bewertungsgrenzen einzuleiten, denn es kann ja für sich daraus allerhand gewinnen. Was dabei für die Industrie herauskommt, ist noch gar nicht vorauszusehen.

Wenn die Steuerbehörden seinerzeit unfähig gewesen sind, das Schiedsgericht rechtzeitig in Bewegung zu setzen, weil sie den Sinn und Zweck des Stabilisierungsgesetzes gar nicht begriffen haben, so sollte das nicht der Grund sein, sich über den heiligen Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte hinwegzusetzen. Auch in den Fällen - es sind nicht sehr viele - in welchen das Stabilisierungsgesetz mißbraucht wurde, liegt die Schuld in ebenso großem Maße bei der Administrative wie beim Steuerträger. Denn jene hätten lange genug Zeit gehabt, die eingereichte Stabilisierungsbilanz auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.

Das Gesetz scheint mir daher nicht nur aus juristischen Gründen, sondern noch viel mehr aus wirtschaftlichen Gründen verfehlt zu sein. Die einzige Möglichkeit, die es besitzt, um seine Härten etwas zu mildern, nämlich die Restabilisierung, dürfte vielfach nicht anwendbar sein. Man schafft also wieder zwei Kategorien von Unternehmungen, die einen, denen es möglich sein wird, sich mit Hilfe der Restabilisierung um die unangenehmen Folgen des Gesetzes zu drücken, und die anderen, die die Zeche bezahlen werden. (Potlesk.)