Im übrigen nochmals ein Appell: die Wirtschaftsbelebung ist die Grundlage für die Selbstverwaltungskörper, und von dieser Seite her wird die endgültige Sanierung kommen. (Souhlas a potlesk.)
3. Øeè sen. Gotha.
Hoher Senat! Der vorliegende Gesetzentwurf kann als ein Notgesetz angesehen werden, das den Zweck haben soll, den verschuldeten Selbstverwaltungskörpern zu helfen, ihnen Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Einnahmen zu schaffen und andererseits soll den am schwersten verschuldeten Gemeinden und Bezirken durch ein Entschuldungsverfahren ein halbwegs geregeltes Weiterführen ihrer Wirtschaft ermöglicht werden.
Das dieses Gesetz nach langen Vorberatungen und Enqueten doch noch in das Schlußprogramm dieser Legislaturperiode einbezogen wurde und in den letzten Stunden vor Torschluß noch verabschiedet werden soll, zeigt, daß die Regierung den Ernst der Notlage der Selbstverwaltungskörper voll erkannt hat und gewillt ist, mit diesem Gesetz wenigstens einen ersten Schritt zur Abhilfe dieses Notstandes zu tun. Wir müssen feststellen, daß dies vorläufig ein sehr kleiner tastender Schritt ist. Aber wir wollen anerkennen, daß das Gesetz nicht wie seine bisherigen Vorgänger, nur die Selbstverwaltung einschränkende Betimmungen enthält, sondern die Tendenz zeigt, Hilfe zu bringen. Diese Hilfe ist unbedingt notwendig. Es ist bekannt, daß die Schulden der Gemeinden, soweit Daten aus deutschen Gemeinden vorhanden sind, so erschreckend hoch sind, daß durchschnittlich ein Viertel aller Ausgaben nur auf Annuitätenzahlungen entfällt, daß nur 35 % der Darlehenssummen eine Bedekkung aus den Anstalten, Unternehmungen, Einrichtungen und Gebühren besteht und daß 65 % aus eigenen Gemeindemitteln aufzubringen sind.
Die Verelendung der Gemeindefinanzen hat in steigendem Maße dazu geführt, daß die Gemeinden mit ihrem Schuldendienst in Rückstand kamen. Bei den großen Geldanstalten, beiden Spar- und Vorschußkassen, bei der Sozialversicherung kann derzeit mit Hunderten von Millionen rückständiger Annuitäten gerechnet Es ist nicht gespart worden mit Vorwürfen, daß die Selbstverwaltungskörper nicht genug sparsam zu wirtschaften verstanden, daß sie Tiber ihre Verhältnisse gelebt haben. Man verschweigt aber die Tatsache, daß durch Experimente, durch Eingriffe finanzieller Natur zum Schaden der Gemeinden und durch Einschränkungsmaßnahmen der heutige traurige Zustand der Gemeinden hauptsächlich verschuldet worden ist. Die verderblichen Auswirkungen der Krise auf die Genleindewirtschaft wird uns nicht in Abrede gestellt werden. Aber die hauptsächliche Ursache, daß die Gemeinden so.schwer notleidend wurden, liegt in der bisherigen Gemeindegesetzgebung. Schon die Novelle vom Jahre 1921 nahm. bei der Regelung des Umlagenlimits nicht entsprechende Rücksicht auf die Geldentwertung. Dann kam das für die Gemeindewirtschaft geradezu ruinöse Gesetz von 1927. Ich erwähne ferner die fast unberechenbaren Verluste an. Umlagen aus zu spät vorgeschriebenen, nicht bezahlten, oder wegen späterer Uneinbringlichkeit abgeschriebener Steuern. Die Wegnahme des Anteils der Umsatzsteuer und der Steuer auf Motorfahrzeuge, die für Mittelstädte, wie ich eine vertrete, einen Verlust bis zu einer Million und darüber betrug, die willkürlichen Leistungen. des Umlagenlimits sind derart störende Momente, in der Entwicklung der Wirtschaft der Selbstverwaltungskörper, daß es nicht verwunderlich ist, wenn wir am heutigen Tiefstand angelangt sind. Der Dotationsfond, der den notleidenden Gemeinden dafür ein Äquivalent bieten sollte, hat zu keiner Zeit die erwarteten Leistungen erfüllen können. Eine Zuweisung aus dem Fond wird an die drückendsten Bedingungen in Bezug auf die Einhebung der vorgeschriebenen Gebühren geknüpft. Dieser Fond ist übrigens so eingeschrumpft, daß seine Leistungen auf ein lächerliches Minimum gesunken sind. Dagegen stellen die Leistungen der Gemeinden an Arbeiten im übertragenen Wirkungskreis ein stetig steigendes Plus dar. Es gibt fast kein Gebiet der öffentlichen Verwaltung, auf dem der Gemeinde nicht die Rückwirkung oder Durchführung der gesetzlichen Maßnahmen aufgetragen wäre. Es ist festgestellt, a daß seit Jänner 1933 in 21 Gesetzen und Verordnung die Mitwirkung der Gemeinden vorgesehen ist. Wer einen näheren Einblick in eine Verwaltung hat, muß feststellen, daß ein Teil der Gemeindebeamten mit der Bewältigung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises beschäftigt ist. Man sieht, daß hier Leistung und Gegenleistung sehr ungleich verteilt sind. In der neuen Vorlage, die uns heute vorliegt, erfährt die künftige Regelung der Zuschläge eine immerhin für die Selbstverwaltungskörper günstige Erledigung, in dem 300 % ohne jede Einschränkung eingehoben werden können und für 350 % ein einfacher Mehrheitsbeschluß genügt. Es ist auch die Aufnahme von Darlehen für Investitionen der produktiven Arbeitslosenfürsorge möglich. Ich möchte hier einschalten, daß dies für die Arbeitsbeschaffung für die nächste Zeit von großem Vorteil wäre, wenn nicht der tatsächlich Geldbeschaffung, fast unüberwindliche Hindernisse von anderer Seite im Wege stünden. Aus der Vorlage ist besonders der Artikel über die Schuldenregelung hervorzuheben, wofür die Regierung einen Betrag von jährlich 150 Millionen zur Verfügung stellt. Mit Hilfe dieses Betrages können bei 6,4 % Annuität etwa 2 Milliarden Schulden geregelt und kann zahlreichen Gemeinden eine geregelte Wirtschaft gesichert werden. Man kann nur hoffen, daß die gute Absicht des Gesetzes bei der praktischen Durchführung dieser Aktion durch die zuständigen Organe nicht ins Gegenteil verkehrt wird. Hier wird besonders das Wort gelten müssen, man müsse trachten, einem schwachen Gesetz bei der praktischen Durchführung noch gute Seiten abzugewinnen. Es muß begrüßt werden, daß der Staat auf eine Sanierung besonderen Wert legt und dafür besondere Mittel beizustellen bereit ist, um die niedergebrochenen Selbstverwaltungskörper sich wieder langsam aufrichten zu lassen, was sie aus eigener Kraft nicht mehr vermögen. Was wir an der Vorlage bedauern, ohne der Regierung eine Schuld zu geien, ist, daß sie nicht weit genug reicht, und hinsicht lich der Frage der Bedeckung eine Ungewißheit zurückläßt, daß sie nur den bescheidensten Anfang einer hoffentlich beginnenden Gesundung der Wirtschaft der Selbstverwaltungskörper darstellt. Bei dieser Gelegenheit verweise ich darauf, daß zahlreiche Gemeinden und Bezirke für den Sommer große Investitionen vorhaben, deren Durchführung von der Erlangung der erforderlichen Darlehen abhängt, es ist aber in den meisten Fällen ein Leidensweg durchzumachen, um zum Ziele zu gelangen. Ich spreche nicht von jenen Gemeinden und Bezirken, denen die materielle Fähigkeit fehlt, gesicherte Bürgschaft für ein Darlehen zu leisten. Ich spreche von jenen Fällen, die realisiert werden können, wenn man nicht Monate, ja Jahre lang von einem Amt zum anderen geschickt würde und die Erledigung durch bürokratische Formalitäten und Liegenlassen der Akten immer wieder verzögert würde. Die zuständigen Zentralämter wären der dankbaren Anerkennung der Gemeinden und der auf Arbeit hoffenden Arbeitslosen sicher, wenn der alte Amtsschimmel doch endlich verabschiedet würde. Die heutige Vorlage kann, wie ich schon eingangs erwähnt habe, keine vollständige Sanierung der Selbstverwaltungskörper bringen. Wir müssen uns damit abfinden, daß die gegenwärtigen Verhältnisse eine weitergehende Regelung momentan nicht zulassen. Aus diesem Grunde habe ich namens meiner Fraktion zu erklären, daß wir für die Vorlage selbstverständlich stimmen werden und der Hoffnung und der Überzeugung Ausdruck geben, daß dem ersten Schritte auch weitere Schritte folgen werden, bis die Bezirke und Gemeinden wieder jene Wirtschaftsgrundlage erlangt haben, auf der das Leben lebensfähig genannt werden kann. (Potlesk.) 4. Øeè sen. Eichhorna. Hoher Senat! Dem vorliegenden Regierungsantrag, durch den das Gesetz über den Motorfahrzeugtransport und über dessen Besteuerung eine neue Fassung erhalten soll, kommt zweifellos eine weitgehende Bedeutung zu, da der Entwurf und seine Bestimmungen in die Interessen der gesamten Wirtschaft tief eingreifen. Sowohl die verwaltungstechnischen als auch die steuerlichen Neuregelungen dieses Entwurfes treffen die Interessen nicht nur der Industrie, des Gewerbes und des Handels, sondern auch in großem Maße jene der gesamten Bevölkerung. Über die Geschichte des Regierungsantrages brauche ich mich nicht des Weiteren zu verbreiten. Der Motivenbericht sagt,selbst, daß das bisher geltende Autoverkehrsgesetz gerade zu einer Zeit in Wirksamkeit trat, als sich die wirtschaftliche Krise in ihren krassesten Formen auswirkte und daß es deshalb, soweit es in die innere Strukturdes Autotransportes eingriff, als äußerst drückend empfunden werden mußte. Wenn daher im Motivenbericht die Unzulänglichkeit des Gesetzes zugegeben wird, so sollte man annehmen, daß ein neuer Entwurf den durch die Wirtschaftslage gestellten Anforderungen eher gerecht würde, was jedoch in keiner Weise der Fall ist. Eben weil das Autoverkehrsgesetz dringend einer Novellierung bedarf, verschließen wir und dieser nicht, müssen aber verlangen, daß die Novelle eine wirkliche Verbesserung bringt. Das Autoverkehrsgesetz stellt nichts anderes dar als ein Verkehrsmonopol für die Eisenbahnen, denen es keinen Nutzen, der gesamten Volkswirtschaft aber den Untergang vieler selbständiger Existenzen und schwere Schädigungen des Wirtschaftslebens gebracht hat. Aufgabe der Eisenbahnen ist es, Massentransporte von Personen und Gütern auf größere Entfernungen durchzuführen, dem Kraftwagenverkehr hingegen obliegt die individuelle Personenbeförderung sowie die rasche Beförderung kleiner und kleinster Warenmengen, insbesondere leicht verderblicher Güter, auf kürzeren Strecken. Diese Tatsachen verkennen und die Entwicklung des Kraftwagenverkehrs unterbinden, heißt die wirtschaftliche und technische Entwicklung übersehen und einen Kampf gegen Windmühlen führen. Man übersieht leider, daß der Kraftwagen vielfach einen Verkehr an sich gezogen hat, den die Eisenbahn nie besorgt hat und nie besorgen kann, nainentlich im Gebieten, wo keine oder zuwenig Eisenbahnlinien hinführen. In der Versorgung der Städte mit frischen Lebensmitteln hat der Kraftwagen einen derartigen Fortschritt gemacht, daß er heute nicht mehr hinweggedacht werden kann. Durch die Lieferung kleiner und kleinster Wareninengen in kürzester Zeit erspart der Kraftwagen dem Kaufmann und dem Verbraucher ungezählte Summen, die sonst für größere Warenmengen, die auf Lager zu halten sind, aufgebracht werden müssen, wobei auch in Betracht kommt, daß die meisten Waren durch längeres Lagern wenigstens teilweise an Verwendbarkeit und Wert verlieren. In ganz hervorragender Weise hat der Kraftwagen zur Hebung des Personen- und Fremdenverkehrs in der Èechoslovakei beigetragen. Er ersetzt den Schienenweg, durchdringt weit besser als die Eisenbahn das flache Land und bringt Fortschritte in Gegenden, die von der. Eisenbahn nie berührt werden. Das alles beweist zur Genüge, daß der Kraftwagen aus, dem modernen Wirtschaftsleben gar nicht mehr hinweggedacht werden kann und daß die gesetzlichen Einschränkungen des Kraftwagenverkehrs, die einseitig zugunsten unserer staatlichen Verkehrsanstalten, der Eisenbahn und Post, vorgenommen worden sind, einen schweren grundsätzlichen wirtschaftlichen Fehler bedeuten. Wenn man die Bahnen auf eine rentablere Grundlage stellen will, so kann dies doch auf keinen Fall dadurch geschehen, daß die Eisenbahnen auf der gleichen Strecke, für die eine private Autobusverbindung besteht, eine staatliche Autolinie finit großen Investitionen errichtet und trotz der geringen Fre- quenz, die die Passivpost der Investionen noch vergrößert, noch aufrecht erhält. Eine Rentabilität der Bahnen müßte zunächst einmal durch Einschränkung der enormen Personalausgaben und durch äußerste Wirtschaftlichkeit angestrebt werden. Jeder wirtschaftliche Betrieb muß seine Ausgaben den Einnahmen anpassen und darf nicht zu einer Versorgungsanstalt werden. Tatsache ist, daß der staatliche Kraftwagenverkehr keine Erleichterung der Staatsfinanzen, sondern im Gegenteil eine weitere Belastung mit sich gebracht hat. Nach dem Staatsvoranschlag beträgt der präliminierte Betriebsabgang des staatlichen Kraftwagenverkehrs allein mehr als 271/2 Millionen, wobei der Aufwand für die Werkstätten und die Entlohnung weiterer 180 Angestellter noch nicht inbegriffen ist. Hiezu, kommt noch ein weiterer Investitionsaufwand für den sfaatlichen Autobusverkehr in der Höhe von über 14 Millionen, so daß der Gesamtabgang.dieses staatlichen Autoverkehrsunternehmegs mehr als 42 Millionen Kè jährlich beträgt. Auf Grund dieser Feststellungen geht daher klar hervor, daß durch die Verstaatlichung des Autobusverkehrs den Staatsbahnen nicht nur keine finanzielle Erleichterung, sondern im Gegenteil eine weitere Belastung bereitet wird. Einen derart umfangreichen Schutz, wie ihn die Bahnen durch das Autoverkehrs- gesetz genießen und weiter genießen sollen, halte ich aus diesen Gründen für vollkommen verfehlt und zwecklos. Die ungeheueren Schäden, welche durch die Drosselung des Autoverkehrs bisher für die Volkswirtschaft nur im Jahre 1933 allein entstanden sind, beziffern sich auf Grund verläßlicher Erhebungen wie folgt: 1. Verlust durch den Minderabsatz der Kraftwagenindustrie, Verlust des Handels mit gebrauchten Kraftwagen, der Minderverkauf von Ersatzteilen, die Minderbeschäftigung der Reparaturwerkstätten, ohne Einrechnung der Gehalte und Löhne: ungefähr 600 Millionen Kè; 2. Verlust durch den Verdienstentgang von 120.700 Personen, die in der Kraftwagenindustrie, in Reparaturwerkstätten, als Kraftwagenlenker, als Straßenarbeiter und in verschiedenen anderen einschlägigen Betrieben die Beschäftigung verloren haben 1.117 Millionen Kè; 3. Verluste der Staatskassa an Umsatzsteuer für neue Wagen, für gebrauchte Wagen, für verkaufte Ersatzteile, für Arbeitsleistungen in den Reparaturwerkstätten, Rückgang der Verbrauchssteuer für Mineralöle und Spiritus, Mindereinnahmen des Straßenfonds, geringere Zolleingänge für Mineralöle, Minderertrag der Kraftwagenverkehrssteiler: insgesamt 423,055.000 Kè; der gesamte volkswirtschaftliche Schaden beträgt daher 2.1401055.000 Kè. Die Summe der volkswirtschaftlichen Verluste, welche die Kraftwagenindustrie und die damit zusammenhängenden Handels- und Gewerbeunternehmungen im Jahre 1933 erlitten haben, ist beinahe so hoch wie die Gesamteinnahmen unserer Eisenbahn im Jahre 1932, die 2.985,200.000 Kè betragen haben. Diese ungeheuere Summe an volkswirtschaftlichen Verlusten ist fast ausschließlich dem Kraft wagenverkehrsgeset vom Jahre 1932 zuzuschreiben. Nichts wäre nahehegende, als daß dieses verderbliche Autoverkehrsgesetz vom Jähre 1532 durchgreifend novelliert und den volkswirtschaftlichen Erfordernissen angepaßt worden wäre. Ich muß feststellen, daß die Referenten sich tatsächlich bemüht haben, diese Novelle zu verbessern und es wurden im Budgetausschuß und im verkehrstechnischen Ausschuß sowie in dessen Subkomitee kleine Änderungen erreicht: Den eigentlichen zweckentsprechenden Verbesserungen ging man aber glatt aus dem Wege. Es muß hier festgestellt werden, daß der Entwurf am grünen Referententisch ohne die geringste Berücksichtigung des tatsächlichen Wirtschaftslebens zusammengestellt wurde. Wo die Logik für diese Vorgangsweise bleibt, ist unerfindlich. Man hätte erwarten müssen, daß vor einem neuerlichen Eingriff in die Wirtschaft - und einen solchen stellt der vorliegende Regierungsentwurf über die Regelung des Autotransportes vor - alle Momente geprüft werden, die aus der Praxis des bisherigen Autoverkehrsgesetzes hervorgehen. Bei der weittragenden Bedeutung, die dem Autoverkehr zukommt, kann durch eine überhastete Behandlung des vorliegenden Entwurfs der Wirtschaft lediglich ein nie wieder gutzumachender Schaden zugefügt werden. Welche Gewähr für eine ruhige Behandlung aller für den Entwurf wichtigen Fragen gibt aber die gegenwärtige Vorwahlperiode? Da das gegenwärtige Parlament knapp vor seiner Auflösung einer durchgreifenden Novellierung des Autoverkehrsgesetzes aus dem Wege geht, bleibt dieser Entwurf, der im Grunde wieder das Verkehrsmonopol für die Staatsbahnen beibehält, ungenügend. Wir können daher die ungeheuere Verantwortung für dieses, die gesamte Wirtschafts- und Verkehrspolitik beeinflussende Gesetz nicht übernehmen, umso weniger, als man auch, wie üblich, über alle Abänderungsanträge zur Tagesordnung übergeht und sie ablehnt. Der vorliegende Entwurf sieht beispielsweise die Konzessionserteilung auf 16 Jahre befristet vor, räumt gleichzeitig aber den Eisenbahnen eine Vorrechtsstellung ein. Es kann demnach der Fall eintreten, daß eine Konzession nicht verlängert wird, weil die Bahnen die betreffenden Strecken in eigenen Betrieb übernehmen. Dem Konzessionsinhaber wird es unmöglich sein, die mit dem Transport verbundenen Ausgaben und Investitionen innerhalb dieser 15 Jahre zu amortisieren, Es sprechen daher ganz gewichtige Gründe gegen eine Beschränkung auf eine bestimmte Zeit. Wenn alle Folgen, welche die Novelle zum Autoverkehrsgesetz bringt, die nichts anderes bedeutet, als daß die selbständige Unternehmertätigkeit zurückgedrängt und die Zahl der Arbeitslosen neuerlich vermehrt wird, berücksichtigt werden, wenn weiters die ungeheueren Schäden für die Volkswirtschaft und die Entwertung des in die privaten Verkehrsunternehinungen investiertem Kapitals von vielen Millionen Kè eingerechnet werden, und wenn schließlich die Unterbindung jedes Fortschrittes im Verkehrswesen vor Augen gehalten wird, dann muß jeder einsichtsvolle Mensch zur Überzeugung gelangen, daß die vorliegende Novelle für uns unannehmbar ist. Wir wollen uns damit keineswegs einer vernünftigen Regelung des Autoverkehrswesens verschließen, nur müssen wir verlangen, daß eine Novellierung auch wirkliche Verbesserungen bringt. Diese dürfen aber nicht bloß dem Staate oder staatlichen Einrichtungen zugute kommen, sondern vor allem müssen die Interessen aller Beteiligten, der gesamten Volkswirtschaft, gewährt bleiben. Der Autoverkehr ist in der letzten Zeit mehr als genug mit Steuern und vielen anderen Maßnahmen bedacht worden. Ich warne vor einer leichtfertigen Belastung des Senats mit diesem Gesetz, durch das ein nie wiedergutzümachender Schade nicht nur dem gesamten Wirtschaftsleben, sondern auch dem technischen Fortschritt überhaupt zugefügt würde. Wir beharren daher nach wie vor auf einer, durchgreifenden Novellierung des wirtschatsvernichtenden Autoverkehrsgesetzes vom Jahre 1932 und müssen diesem ungenügenden Entwurf unsere Zustimmung versagen. (Potlesk.)