Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 231. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské

v Praze ve støedu dne 12. èervence 1933.

1. Øeè sen. Stolberga.

Hoher Senat! Im Abgeordnetenhause haben die deutschen und ungarischen oppositionellen Abgeordneten den vorliegenden Gesetzesentwurf abgelehnt und diese Ablehnung in einer gemeinsamen Erklärung begründet.

In Übereinstimmung mit diesem Vorgehen habe ich den Auftrag erhalten, im Namen der Senatoren der Deutschen christlichsozialen Volkspartei, der Deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei, der Deutschen Gewerbepartei, der Deutschen Arbeits- und Wirtschaftsgemeinschaft und der Christlichsozialen Landespartei der Slovakei folgendes zu erklären:

>Zunächst sei festgestellt, daß es uns bei Ablehnung des vorliegenden Gesetzentwurfes durchaus fern liegt, irgend jemanden in Schutz zu nehmen, welcher sich in offenkundiger Weise gegen die Sicherheit des Staates und gegen seine Gesetze vergeht. Aber wir sind der Ansicht, daß die geltenden Strafgesetze und die geltenden Dienstvorschriften mit ihren Disziplinarvorschriften vollkommen ausreichen, um einer strafbaren Tätigkeit der öffentlichen Angestellten gegen die Sicherheit des Staates in wirksamer Weise zu begegnen. Wenn die Regierung und der Bericht des Ausschusses darauf hinweist, daß der Gesetzesantrag durch die außerordentlichen Verhältnisse im Inland und im benachbarten Aüslande veranlaßt ist und daß das Gesetz solange in Kraft bleiben soll, als diese Verhältnisse andauern, so muß darauf hingewiesen werden, daß bisher die öffentlichen Angestellten - ohne Unterschied der Nationalität keinerlei Anlaß dafür geboten haben, daß gegen sie ein Schutzgesetz des Staates eingebracht werde.

Die Formulierung des strafbaren Tatbestandes in den §§ 2 und 3 des Entwurfes ist derart unbestimmt gefaßt, daß bei ihrer Auslegung jeder Willkür freie Hand gelassen ist. Es ist daher die Besorgnis begründet, daß die Handhabung des Gesetzes zu politischen Persekutionen mißbraucht werden wird und daß das Gesetz darauf hinzielt, bei den dem Gesetze unterworfenen Personen jede politische Betätigung, welche in Opposition zu den herrschenden Parteien steht, zu unterbinden. So wird das Gesetz nicht so sehr dem Schutze des Staates, als wie dem Schutze des herrschenden Regimes zu dienen haben. Diese Tendenz des Gesetzes erscheint uns umso bedenklicher, als die disziplinäre Aufsicht der politischen Verwaltung auf einen weiten Kreis von Personen ausgedehnt wird, welche bisher niemals der staatlichen Disziplinargewalt unterstanden und deren Unterwerfung unter diese Disziplinargewalt vollkommen unbegründet ist.

Es erscheint uns ungerecht, wenn nach § 4 des Entwurfes die dein Gesetze unterworfenen Personen auch für die Handlungen dritter Personen bestraft werden können, und zwar für Handlungen, die zu verhin; dern außerhalb ihres Machtbereiches steht. Es ist weiter ungerecht, wenn nach § 2, 1. Absatz, mit der vollkommenen Entziehung der Ruhegenüsse vorgegangen werden kann, weil der Anspruch auf Ruhegenüsse durch Einzahlungen der Pensionsbeiträge erworben wurde. Es müßte daher wenigstens der Teil der Ruhegenüsse unberührt bleiben, welcher versicherungstechnisch den eingezahlten Beiträgen entspricht.

Es ist weiter ungerecht, wenn die Bestrafung auf die unschuldige Familie, insbesondere auf die Hinterbliebenen ausgedehnt wird.

Schließlich erachten wir es für bedenklich, daß die Dauer des Gesetzes nicht befristet ist und daß seine Außerkraftsetzung dem Ermessen der Regierung überlassen wird. Ebenso erheben wir Einspruch dagegen, daß die strafrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes auch dann noch gelten sollen, wenn das Gesetz selbst aufgehoben ist. Denn in normalen Zeiten wird zweifellos mit den geltenden strafrechtlichen und disziplinaren Vorschriften das Auslangen gefunden werden können.

Das Gesetz ist geeignet, eine vollkommen überflüssige und unkluge Beunruhigung unter der gesamten Beamtenschaft hervorzurufen. Es ist ferner geeignet, ein unwürdiges und verderbliches Denunziantentum zu züchten; es ist jedenfalls nicht geeignet, den Geist, den Diensteifer und das Ansehen des Beamtenstandes zu heben.

Aus allen diesen Gründen müssen wir das vorliegende Gesetz, das mit den Grundsätzen einer wahren Demokratie in grobem Widerspruche steht- und die Rechtsstellung der öffentlichen Angestellten erschüttert, grundsätzlich ablehnen.< (Potlesk.)

2. Øeè sen. Kostky.

Hoher Senat! Es muß vor allem an dieser Stelle dagegen Einspruch erhoben werden, daß dem Senate für einen so wichtigen Gegenstand bloß eine ganz kurze Zeit zur Überlegung gegeben ist. Denn ich glaube, meine Herren, wir haben in dieser Session eigentlich nichts wichtigeres als diese Vorlage gehabt, als dieses Kartellgesetz. Es ist ja für einen Beobachter, der wie ich durch 30 bis 35 Jahre Gelegenheit hatte, die Entwicklung des Kartellwesens in Handel, Industrie und Gewerbe zu beobachten, äußerst interessant, auch zu verfolgen, wie sich die Gesetzgebung all den Dingen gegenüberstellt. Sehr merkwürdig ist es, daß es uns, als wir in der Praxis gearbeitet haben, als wir versuchten, die Industrie, das Gewerbe und hauptsächlich das Kleingewerbe und auch die Hausindustrie durch Kartelle zu festigen, immer darum zu tun war, durch die Kartelle eigentlich den Preis zu erhalten. Es ist nun merkwürdig, daß wir jetzt vor einem Gesetze stehen, das eigentlich nur die Tendenz hat, wenn wir es genau nehmen, gegen die Übergriffe der Kartelle einzutreten, daß aber eigentlich die gesetzlichen Formen dafür wenig Neues schaffen, denn bekanntlich hat ja die Verfassung im § 144 bereits die Bestimmung, daß die Koalition bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern unbedingt verfassungsrechtlich gewährleistet wird, daß also damit das alte Koalitionsgesetz vom 7. April 1870 grundsätzlich aufgehoben erscheint.

Wir stehen nun vor dem Gesetz und fragen uns: Sind wirklich in der letzten Zeit die Übergriffe der Kartelle besonders in der Preisgestaltung so ungeheuerlich gewesen, daß wir uns nicht dazu etwas mehr Zeit zur uneriegung nahen lassen Konnen: tcn will zugeben, daß die Dinge genau vorbereitet worden sind und daß sich z. B. die Handelskammern mit dieser Frage wiederholt befaßt haben. Aber sie haben nicht einmal Gelegenheit gehabt, zum letzten Entwurfe Stellung zu nehmen, der gerade vom Handelsministerium so wichtige Veränderungen erhalten hat gegenüber den Vorschlägen des Ernährungsministeriums, die viel weiter gingen, daß auch hier eigentlich die Praktiker dazu nochmals hätten Stellung nehmen sollen. Vielleicht werden die Praktiker, die etwas davon wissen - es sind ja auch in diesem Kreise einige vorhanden - es hier besorgen, aber es ist schon zu spät. Man hätte sich für diese wichtige Frage etwas länger Zeit zur Überlegung lassen sollen.

Wir haben auch eigentlich eine zweite Frage nicht genügend erörtert: Ist der Zeitpunkt für ein solches Kartellgesetz heute günstig gewählt? Die einen behaupten ja, weil sie sagen, Kartelle können eigentlich, wenn eine Wirtschaftsdepression vorhanden ist, am leichtesten unter Kontrolle gestellt werden, weil keine preistreibenden Momente vorhanden sind. Es ist jeder froh, wenn er lebt, hohe Preise gibt es nicht mehr, denn die Leute verdienen nichts mehr, sie zahlen zu, es nimmt der Staat einen Großteil der Produktion für sich in Anspruch durch die Steuern. Übrigens sind die Produktionskosten gleich hoch geblieben oder nur wenig gekürzt worden. In vielen Industriezweigen ist kein Verdienst mehr, denn die Preise sind so tief... (Sen. dr Heller: Das Papierkartell!) Schauen Sie sich einmal die einzelnen Fälle an und wenn Sie eines schönen Tages noch einen lebendigen Industriezweig finden, dann seien Sie doch totfroh. Demgegenüber stehen tausende und hunderte, die kaum. mehr leben können, also lassen Sie doch den einen verdienen auf der Welt! Und darum sage ich, es ist vielleicht gefährlich, in einem solchen Augenblick an die Frage heranzutreten, weil wir andere Momente haben, die bereits deflationistisch, also preistreibend nach unten genügend wirken. Nehmen Sie unsere Nationalbank an, sie besorgt das ausreichend und wenn Sie heute irgend einen Kredit haben wollen, werden Sie überprüft von vorn und hinten, von rechts und links unanieeKommen aen rireait aocn nicnt, und wenn die Sparkassa und Bank kommt und bringt die schönsten Staatspapiere, so werden sie drei- und zehnmal überprüft und Sie bekommen den Kredit trotzdem nicht, obwohl es ein ganz gutes und normales Geschäft ist. Also deflationistisch wirken bereits die ganz desolaten Verhältnisse. Es kommt dazu, daß auch ein solches Gesetz deflationistisch, d. h. preisdrückend wirken soll - das ist ja die Absicht des ganzen Gesetzes - und man muß sagen, in diesem Falle scheint der Zeitpunkt heute nicht gerade günstig gewesen zu sein. Aber es ist der Wunsch großer Kreise, daß die Kontrolle eintritt, es haben auch die Sachverständigen zugegeben, daß die Kartellregister sehr gut sein werden, wir wünschen sie, sie müssen aber als vertrauliche Register beim Statistischen Staatsamt unter strengster Diskretion geführt werden, dann können die Kartelle vom Staate, von den Kommissionen, von Schiedsgerichten und eventuell von den Gerichten, die berufen wenden, kontrolliert werden.

Aber mir fehlt die positive Seite bei diesem Gesetz, denn wenn Sie heute die Wirtschaft praktisch betrachten, dreht es sich heute um die Preiserhaltung. Ich will ein Beispiel angeben. Man lebt in einer Stadt und hat dort fortwährend Offerenten. Da wird eines schönen Tages ein Offert singe reicht, wie ich es vorige Woche erlebt habe, von 300.000 Kè und wenn die Arbeit geliefert ist, kommt der Betreffende und fleht: Ich habe mich um 150.000 Kè geirrt. Nachtragsforderung! Warum? Weil die ganze Konkurrenz bereits so aufeinander eingestellt ist, daß einer dem andern überhaupt nichts mehr läßt und daß er nurmehr durch derartige falsche Offertenstellung noch zu einem Geschäft kommen kann und hinterher sagt, daß er sein Geld verloren hat. (Sen. Böhr: Das ist Schmutzkonkurrenz!) Das ist Schmutzkonkurrenz ärgster Sorte, das sei zugegeben, aber das tut man nicht freiwillig, sondern in ärgster Not imd deshalb, weil man einen großen Teil von Menschen hat, die man sich als Arbeiter erhalten will, die man nicht. in das Heer der Arbeitslosen hineinbringen will, wo sie wieder in ganz anderer Form zurückkehren.

Wir haben derartige Kartelle erlebt, ich habe sie selbst mitgemacht, ob Groß- oder Kleinindustrie oder Heimarbeit. Ich erinnere mich, daß in der Gablonzer Industrie eines Tages rund 2.000 Menschen versammelt waren, alles Heimarbeiter, und diese Menschen haben ein Kartell gemacht. Sie haben gesagt: Wir verkaufen zu bestimmten Preisen durch eine Organisation und verkaufen nur durch diese Organisation und es darf niemand anders als durch diese Organisation verkaufen. Aussperrung! Es saßen dort am selben Tage, als dies von diesen einfachen Menschen beschlossen wurde, am Gablonzer Platz die Inder und haben bereits gewartet, daß sie mit dieser Organisation ihren Abschluß machen, um das Geschäft als Großhändler für diese Perlen und Bangles zu machen und sie weiter zu verkaufen.

Wenn ich mir das nun hier auf dieses Gesetz angewendet denke, frage ich mich vor allem: Warum sind solche Vereinbarungen gemacht worden? Das waren Kartelle im Großen, die - ich habe die Berechnungen und Studien selbst durchgeführt - im Verlaufe von 5 bis 6 Jahren einem Industriezweig Millionen von Kronen nicht als Wucherpreis, sondern als Arbeitslöhne zugeführt haben. Es ist nun die Frage, ob sich nicht eines Tages ein Kunde einstellen kann, z. B. ein inländischer Händler, der sagt: Ich bin benachteiligt und ihr müßt Erhebungen durchführen. Ich will annehmen, daß die Erhebungen mit Gewissenhaftigkeit durchgeführt werden. Was ist aber im Export der angemessene, nicht zu hohe Preis? Man frage bei einem Artikel, der nach Indien, nach Afrika gegangen ist, z. B. die bekannten Bangles, die Armringe: Was ist als angemessener oder unangemessen hoher Preis anzusehen? Es hat ein Kartell durch mehrere Jahre bestanden und es hat sich gezeigt, daß nach kurzer Zeit von den Preisen des Kartells Nachlässe gewährt wurden, zuerst 10 %, 20 %, 30 %, 40 % bis zu 50 % und 60 %. War also der erste Preis angemessen oder unangemessen hoch? Es ist ungeheuer schwer für einen Richter, der darüber entscheiden müßte. Ich sehe auch, daß all diese Fragen dem Herrn Sektionschef, der an ihnen verdienstvoll mitgearbeitet hat, viel Kopfzerbrechen machen und daß es auch für ihn schwierig ist, derartige Dinge zu fundieren und zu festigen. Es war der cechoslovakische Staat, der zuerst einmal sagte: Wir machen für diesen Artikel eine Ausfuhrbewilligung und wir müssen die Preise hier nicht nach der Tiefe, sondern damit sie entsprechend hoch sind, kontrollieren, damit wir Exportvaluta in entsprechender Menge hereinbringen. Der Kaufmann ist gewöhnt, nach unten zu konkurrieren, die Tendenz ist von selbst da, die Preise Herunterzudrücken. Es kam der Preisdruck, der Lohndruck, es kamen billigere Artikel, es kam die Verschleuderung nach dem Ausland. Man hat gesagt, die Leute sind gewöhnt, >ihre Ziegen nach Indien zu exportieren<. Das war der übliche Witz, wenn man so weit gekommen war und nicht mehr weiter konnte.

Ich hätte gewünscht, daß wir auch in diesem Gesetze irgendwelche Anhaltspunkte hätten, um derartigen Dingen vorbeugen zu können. Es ist die Praxis äußerst gefährlich und insbesondere wenn sie auf die Lohnerhaltung hinwirken und eine Vereinbarung betreffen, die den Lohn erhalten soll, so sind diese Vereinbarungen ungeheuer schwer. Sie brauchen einen Schutz. Der Vertrag wird sicher anerkannt werden, aber es heißt im Gesetz, daß alle Dinge, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, in das Gesetz nicht hineingehören. Fraglich ist: Ist damit das Koalitionsgesetz für diese Dinge aufrecht erhalten, werden die nicht klagbar sein? Wenn ich sage, ich will den Lohn erhalten und will zu diesem Zwecke eine Konventionalstrafe von Tausenden Kronen bezahlen, wenn jemand den Lohnsatz durchbricht, gehört das noch unter das alte Koalitionsgesetz oder wird es geschützt als gültiger Vertrag durch dieses Kartellgesetz? Mir scheint dies nicht genügend gereift und durchdacht und es müßte nach dieser Richtung hin das Gesetz eine klarere Bestimmung enthalten.

Aus meiner praktischen Erfahrung heraus möchte ich es selbst vielleicht für zweckmäßig halten, wenn man im gegenwärtigen Augenblick von den Lohnvereinbarungen in diesem Gesetz weniger spricht. Aber die Regierung und die maßgebenden Stellen müssen sich heute darüber klar sein, daß wir ein derartiges Gesetz, das das brauchen, wie ein Kartellgesetz. (Sen. dr Böhr: Wir haben das schon in anderen Ländern!) Gewiß, in anderen Ländern ist ein solches Gesetz schon vorhanden. Löhne können selbstverständlich wie Preise, nachdem sich die Preise auf den Löhnen aufbauen,,eine Tendenz nach oben und nach unten haben. Heute geht die Tendenz nach unten, Gehälter und Löhne sind von dem allgemeinen Sturz erfaßt, sie werden heruntergedrückt und kommen immer noch tiefer herunter. Nun entsteht die große Frage: Warum ist die Lohnvereinbarung in keiner Weise registrierbar, warum kann man bei der Lohnvereinbarung nicht auch sagen: Mir ist der Sachverständige lieber, der darüber entscheidet, ob der Lohn übermäßig hoch ist oder ob er vielleicht übermäßig tief ist. Wozu brauchen wir einen wilden Streik, eine wilde Aussperrung, wozu die alten Methoden des Kampfes, wenn wir versuchen, neue Methoden einzuführen? Wir müssen auch hierkonsequent vorgehen und wir müssen eines Tages sagen, daß auch die Regierung sich mit dieser Frage befassen muß, ob bezüglich des Schlichterwesens, bezüglich der Schiedsgerichtsfragen eine Lösung zu finden wäre, die dem ungefähr entsprechen würde.

Ich halte es weiter für gefährlich, daß in dem Gesetz ein Passus enthalten ist, der eigentlich sehr viel Verwandschaft mit dem alten Wuchergesetz hat. Die Wuchergerichte waren nicht immer diejenigen, die immer entsprechend entschieden haben und nun hört man auch, daß man in München trotz der neuen Tendenzen mit dem Wuchergericht üble Erfahrungen gemacht hat. Man hat dort so und soviel Leute, die die Butter und Margarine angeblich zu hohen Preisen verkauft haben, eingesperrt. Da hat sich aber herausgestellt, daß diese Preise die einzig möglichen Verkaufspreise sind. Die Margarine war so, hoch gestiegen, die Butter konnte nicht anders verkauft werdenund man mußte die Leute schleunigst aus dem Gefängnis herausnehmen. Es kann vorkommen, daß gerade der Passus, der sich mit den täglichen Bedarfsartikeln befaßt, in diesem vorliegenden Entwurf auch das Gefährliche mit sich bringen kann, daß wir eines schönen Tages die Wuchergerichte wieder erstehen sehen und meiner Ansicht dustrie keine besondere vErrungenschaft, wenn wir diese Gerichte festgelegt bekämen.

Ich möchte, um mich kurz zu fassen - es ließe sich natürlich noch viel darüber sagen - meine Anerkennung darüber aus sprechen, daß gerade das, was in Deutschland im Jahre 1923 von Streesemann aufgestellt worden ist, in dem Entwurf wohl beachtet wurde, daß man Bestimmungen, wie sie in Norwegen, Dänemark und auch in Ungarn eingeführt wurden, gut kompiliert hat und daß man auch Vorschläge, wie sie die Handelskammern und das Handelsministerium gemacht haben, gegenüber dem ersten zu strengen Entwurf des Ernährungsministeriums berücksichtigt und diese ersteren Bestimmungen wesentlich verbessert hat. Eines fehlt aber noch, das ist der Zusammenhang mit dem handwerksmäßigen Gewerbe. Das handwerksmäßige Gewerbe konnte sich in der letzten Zeit auch nicht anders helfen, als daß es eine Bestimmung aus der Gewerbeordnung herausgezogen und gesagt hat: Wenn wir Preistarife festgelegt haben, ist es unlauterer Wettbewerb, wenn irgend jemand diese Tarife nicht einhält. Da haben Sie auch eine positive Wirkung einer Kartellvorschrift und ich würde es sehr begrüßen, wenn manzumindest durch eine Bestimmung in der Durchführungsverordnung oder durch eine Verbindung dieser beiden Bestimmungen das für zulässig erklärt, denn es ist für die Gewerbegenossenschaften von unbedingter Wichtigkeit, däß sie autonom sich mit dem Publikum auseindersetzen können, daß, wenn in der Genossenschaft mit Dreiviertelmehrheit ein Beschluß gefaßt wird, er dann auch allgemein gilt. Nun bleibt wieder das Positive und das ist der Mangel eines solchen Gesetzes: Wie setze ich es durch gegenüber demjenigen, der es nicht hält: verwaltungsmäßig oder kann ich hier ein Hilfsmittel nehmen? Man ist nach der Richtung hin viel zu weit gegangen. und sucht einen Mittelweg zu finden, der aus all diesen Fragen weiterführt.

Ich möchte lebhaft wünschen, daß die maßgebenden Regierungsstellen sieh mit all den Fragen, die hier zur Ergänzung des vorliegenden Gesetzes angeregt worden sind, sehr bald und eingehend beschäftigen mögen. (Potlesk.)

3. Øeè sen. Wenzela.

Hohes Haus! Das Problem der Kartelle und Trusts hat schon immer Millionen Menschen beschäftigt, weil diese Wirtschaftsgebilde tief in das Wirtschaftsleben eingreifen. Deswegen ist auch wohl der Staat berechtigt, ein wachsames Auge auf die Kartelle und Trusts zu richten. Aber eine wirkliche gesetzliche Regelung ist nicht so einfach, besonders weil die Bedeutung der Kartelle sehr groß ist. Denn die Kartelle sind ja eigentlich nichts willkürlich Geschaffenes, sondern ein Ergebnis wirtschaftlicher Entwicklung. Sie lassen sich durch Gesetze nicht so leicht unterdrücken, ja, ihre Unterdrückung wäre ein Verzicht -auf wirtschaftlichen Fortschritt. Infolgedessen kann eine gesetzliche Regelung nur dahin gehen, alle nachteiligen Wirkungen der Kartelle möglichst zu beseitigen. Die letzten Jahrzehnte haben innerhalb der Wirtschaft eine Fülle von Neuerscheinungen gezeitigt. Ich erinnere nur an den Boykott, die Materialsperre, die Kreditentziehung, die Verrufserklärung eines Arbeiters, der sich einem Gewerkschaftsverband nicht anschließen will, dann die durch Rabatte und Prämien erzwungene Vertragsverpflichtung eines Abnehmers, nur von einem bestimmten Kartell zu kaufen, schließlich Streiks gegen Arbeitgeber, die anders oder unorganisierte Arbeiter beschäftigen wollen und dergleichen mehr.

Alle diese Erscheinungen faßt man mit dem Worte >Organisationszwang< zusammen, weil sich in ihnen die Bestrebungen der Organisation zeigen, Außenstehende zum Anschluß zu zwingen. Aber der wissenschaftlichen Erkenntnis und ebenso auch der Rechtssprechung und der Gesetzgebung stehen bei der gesetzlichen Regelung dieser Erscheinungen erhebliche Schwierigkeiten im Wege.

Wir müßten uns also eigentlich bemühen, mit Hilfe der praktischen Vorschläge der bestehenden Wirtschaftsorganisationen, der Handels- und Gewerbegenossenschaften, der Handels- und Gewerbekammern und der landwirtschaftlichen Wirtschaftsverbände einen Weg zu finden, der zu einer wahren Wirtschaftsautonomie führt. Diese Wirtschaftsorganisationen müssen aber hier feststellen, daß man bei der Schaffung dieser Vorlage ihre Vorschläge überhaupt nicht eingeholt hat; diese Art der Behandlung der vorliegenden Gesetzesvorlage erinnert beinahe an das Wilsonsche Antitrustgesetz des Staates New Jersey. Wenn auch diese Regierungsvorlage kein Antitrustgesetz darstellen soll, so sind doch in ihr so unbiegsame, starre Gesetzesbestimmungen enthalten, daß es dem Antitrustgesetz Wilsons sehr ähnlich ist.

Angesichts der scharfen Strafbestimmungen der Vorlage könnte man das als eine Strafexpedition gegen die Kartelle bezeichnen, wobei an jede Fühlungnahme mit der Wirtschaft vergessen wurde. Mit vollem Recht hat die Prager Handelskammer in ihrem Gutachten zu den früheren Entwürfen erklärt, daß Kartellangelegenheiten in dieser Art. nicht geregelt werden können. Das vorliegende Gesetz schafft eine diktatorische Gewalt. Heute müssen wir doch ohne Unterschied der Partei einsehen, daß es das gute Recht des Arbeiters ist, sich zum Verkauf seiner Arbeitskraft zu vereinigen. Ebenso müssen wir aber auch erkennen, daß in der Produktion, in der Gütererzeugung eine gewisse gesetzlich vernünftig überwachte Vereinigung der Arbeitgeber zur Preisbildung in Gewerbe, Landwirtschaft, Handel und Industrie erforderlich ist, vorausgesetzt, daß es sich nicht um monopolistische Tendenzen handelt. Man muß auch bedenken, daß das Wesen der Kartelle in rechtlicher Beziehung eine Fül[e von Komplikationen mit sich bringt. Schließlich ist auch die wirtschaftliche Struktur mannigfaltig. Es ist heute ein wirtschaftliches Unikum, daß es z. B. in der organisatorischen Erfassung der Handelsund Gewerbetreibenden einen Organisationszwang gibt, daß aber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung jegliche Kartellierung und verbindliche Preisvereinbarung innerhalb der Gewerbegenossenschaft oder des Handelsgremiums verboten ist. Denn der § 113 der Gewerbeordnung bestimmt ausdrücklich, daß die Festsetzung von Richtpreisen durch die Gewerbegenossenschaften und die Verpflichtung der Mitglieder, diese Richtpreise einzuhalten, unzulässig ist. Den einzelnen Gewerbegenossenschaften muß das Recht gewahrt bleiben, die Preise ihrer Waren selbst zu bestimmen, und dieses Recht dürfe durch keinen Genossenschaftsbeschluß eingeschränkt werden. Die Genossenschaft sei aber nur berechtigt, Kalkulationsbeispiele für ihre Mitglieder auszuarbeiten und ihnen zu empfehlen, doch dürfe sie die Einhaltung nicht mit Ordnungsstrafen erzwingen.