Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 155. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské

v Praze v úterý dne 7. èervna 1932.

Øec sen. Stolberga.

Hoher Senat! Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes sind durchaus berechtigt, es ist selbstverständlich, daß die Unterstützungen, welche den Mittellosen gegeben werden, bei der Exekution dieselben Begünstigungen finden müssen, wie Bezüge aus Dienstverhältnissen. Unsere Partei wird sich daher für dieses Gesetz aussprechen.

Ich möchte aber die Verhandlungen über diesen Entwurf zum Anlaß nehmen, um auf die Unzulänglichkeit der geltenden Exekutionsbestimmungen und insbesondere der Bestimmungen über die Exekution auf Dienstbezüge in der Fassung der Gesetze aus den Jahren 1920 und 1924 hinzuweisen, Bestimmungen, welche teils für den Schuldner außerordentlich hart sind, teils aber auch unzulänglich sind, um dem Gläubiger zu seinem Rechte zu verhelfen. Ich bringe hier den Wunsch der Organisationen der Bezirksjugendfürsorge zum Ausdruck, die besonders auf diese Unzulänglichkeiten hinweisen. Die Bezirksjugendfürsorge hat als Träger der Generalvormundschaft für die Unterhaltsbeträge ihrer Mündel zu sorgen und durch die Unzulänglichkeit des Gesetzes ist sie in der Durchführung dieser Aufgabe behindert. Zur Zeit, als die Gesetze von 1920 und 1924 in Geltung traten; waren die Bezüge der öffentlichen Angestellten in feste Bezüge und Teuerungszulagen eingeteilt. Die festen Bezüge konnten zu einem oder zwei Dritteln exequiert werden, die Teuerungszulage blieb frei. Durch das neue Gehaltsgesetz vom Jahre 1926 sind die Teuerungszulagen weggefallen und es ist somit der ganze geldliche Bezug Grundlage für die Exekution. Ich will an einem Beispiel den großen Unterschied und die Ungerechtigkeit illustrieren, welche durch die Nichanpassung der Exekutionsbestimmungen an die jetzigen Besoldungsverhältnisse resultieren. Im Jahre 1924 betrug bei den niedrigsten Bezügen der Gehalt 6312 Kè, die Teuerungszulage 6624 Kè, die Gesamtbezüge also 12.936 Kè. Exequiert konnten nur 3312 Kè werden, es blieb also exekutionsfrei ein Betrag von 9624 Kè. Jetzt beträgt der niedrigste Gehalt 12.900 Kè, von diesem können 8600 Kc exequiert werden, frei bleiben nur mehr 4300 Kè. Es war gewiß nicht Ansicht des Gesetzgebers, die Dienstbezüge in so hohem Maße der Exekution zur Verfügung zu stellen. Es gibt auch heute noch Kollektivverträge.in privaten Betrieben, wo die Bezüge eingeteilt sind in Gehalt und Teuerungszulage oder Gehalt und Familienzuschuß oder Gehalt und Wohnungszulage. In allen diesen Fällen liegen Entscheidungen des Obersten Gerichtes vor, daß die Teuerungszulage exekutionsfrei ist, und so liegt es vollständig in der Hand der Parteien, je nachdem, wie sie den Vertrag machen, welcher Betrag der Bezüge der Exekution entzogen werden soll oder nicht. Jedenfalls bleiben vom Gehalt eines Angestellten ohne Teuerungszulage im besten Falle 3000 Kè, wenn der Betreffende aber eine Teuerungszulage hat, diese 3000 Kè und noch die Teuerungszulage. Die gleiche Unsicherheit ist auch nach der Rechtssprechung des Obersten Gerichtes bei wechselnden Bezügen gegeben, z. B. bei Bezügen von Saisonarbeitern, Kellnern oder Kraftwagenlenkern, welche nicht feste Bezüge, sondern Bezüge nach den jeweiligen Leistungen haben. Nicht sicher war nach dem jetzigen Gesetze auch, inwieweit Krankenkassenbeiträge, dann Beiträge für die Alters- und Pensionsversicherung vom Gehalt abzugsfähig sind oder mit dem exekutionsfähigen Gehalt exequiert werden können. Ganz unsicher ist auch die Bewertung der Naturalbezüge. Es gibt Dienstverhältnisse, bei denen der weitaus überwiegende Teil aus Naturalbezügen besteht. In diesem Fall kann der ganze Geldlohn exequiert werden und es bleibt dem Betreffenden nur der Naturalbezug, was auch wieder eine große Härte ist. Gerecht wäre es, daß die Naturalbezüge, welche dem unmittelbaren Verbrauch dienen, exekutionsfrei sind, die übrigen Naturalbezüge aber zu einem mäßigen Wert mit in Exekution gezogen werden können. Notwendig ist auch, daß bezüglich der Bewertung dieser Bezüge bestimmte Grundlagen gegeben werden, wie ja auch die Bewertung dieser Bezüge für die Versicherungsbeiträge jährlich vom Ministerium festgesetzt wird.

Sehr erhebliche Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten bestehen auch dort, wo die Bezüge nicht aus einem Dienstverhältnis, sondern aus einem anderen Titel stammen. So sind zu. B. die Ausgedinger oder Leute, welche einen Unterhaltsbeitrag erhalten, in einer schlimmen Lage; in diesem Falle kann eine Exekution nicht auf die künftigen Forderungen geführt werden, wohl aber kann von dem, was der Betreffende bekommt, bis zu 500 Kè jährlich alles weggenommen werden. Es ist ganz klar, daß das eine gänzlich veraltete Bestimmung ist, weil mit einem Betrag von 500 Kè heute niemand den Unterhalt findet. Durch diese Bestimmung ist auch dem Unterhaltsberechtigten nicht geholfen, denn ihm wird nur dann geholfen, wenn auch die künftigen Forderungen exequierbar sind und seine Forderungen mit einem einzigen Exekutionsakt sichergestellt werden. Wenn aber nur bei jedem einzelnen Rentenbezug Exekution geführt werden muß, so kommt auch der Unterhaltsberechtigte um seine billigen Forderungen.

Ebenso ungeklärt sind auch die Verhältnisse bezüglich der Forderungen auf Provisionen der Handelsagenten. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtes sind künftige Forderungen nicht exequierbar. Dem Handelsagenten kann nur eine bereits ausgezahlte Provision gepfändet werden, und zwar in ihrer vollen Höhe, so daß er aller Mittel bar ist. Künftige Forderungen können ihm nicht exequiert werden, wodurch wieder die Gläubiger, bezw. die Unterhaltsberechtigten geschädigt werden.

Eine merkwürdige und vollständig ungerechte Bestimmung in unserer Exekutionsordnung ist, daß die Bezüge von Mannsschaftspersonen und länger dienenden Militärpersonen nicht exequierbar sind. Es mag dies ein Privileg aus vergangener Zeit sein oder aus einer Zeit, wo die Löhne außerordentlich niedrig waren und nicht in Betracht kamen. Unter den heutigen Verhältnissen aber ist das vollständig unberechtigt und die Bezirksjugendfürsorgeorganisationen weisen darauf hin, daß das gerade Unterhaltsfälle sind, die sehr häufig vorkommen und die sie oft geltend machen müssen, aber ohne Erfolg.

Es wäre schließlich auch notwendig, daß auf den Familienstand des Exequierten Rücksicht genommen werde. In der deutschen Exekutionsordnung ist darauf Rücksicht genommen worden und das Minimum, das dem Exequierten bleiben muß, erhöht sich nach der Zahl der Familienmitglieder, für die er zu sorgen hat, um je ein Sechstel. Es ist klar, daß es einen erheblichen Unterschied macht, welches Existenzminimum ich jemandem lassen muß, ob er als Lediger für sich allein, oder ob er für eine Familie zu sorgen hat. Es würde den Bedürfnissen einer geregelten Sicherung von Forderungen insbesondere denke ich hier immer an Alimentenforderungen - nicht entsprechen, wenn, wie ein Antrag im Abgeordnetenhause besagt, einfach eine Verdoppelung aller Beträge stattfinden würde. Notwendig wäre eine gänzliche und gründliche Neuregelung des ganzen Exekutionswesens; dies wollte ich hier bei Anlaß der Beratung dieses Gesetzes vorbringen und ich möchte die Regierung ersuchen, möglichst bald dem Parlamente eine Vorlage vorzulegen, wodurch diese Verhältnisse neu geregelt werden. (Potlesk.)