Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 82. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské

v Praze ve ètvrtek dne 5. bøezna 1931.

1. Øeè sen. Teschnera:

Hoher Senat! Der 4. März erinnert uns Sudetendeutsche alljährlich an die Vorfälle des Jahres 1919, als das sudetendeutsche Volk in seiner Gesamtheit von einem Willen erfüllt für das Selbstbestimmungsrecht auf die Straßen der Heimat zog, wobei 54 Männer und Frauen, Greise und Kinder unter den Kugeln des Militärs und der Gendarmerie den Tod fanden. Wir deutschen Nationalsozialisten gedenken in Trauer der Opfer, die gebracht wurden, unsere deutsche Heimat, unsere Schule und Scholle, unseren deutschen Arbeitsplatz, unsere Kultur zu erhalten. Wir werden in dem Streben nicht erlahmen, das Recht, für dessen Verteidigung unsere Volksgenossen gestorben sind, zu erringen, das Recht auf Eigenleben als sudetendeutsches Volk. Wir fordern eine Revision der Verfassung, wie sie vom Revolutionsparlament geschaffen wurde, in dem Sinne, daß der Unterschied zwischen Staatsvolk und Minderheitenvölker verschwindet, daß vielmehr alle Völker dieses Staates als gleichwertig und gleichberechtigt bestimmt werden. Wir verlangen daher, daß dem zweitgrößten der Völker dieses Staates, den Deutschen, die nationale Selbstverwaltung zuerkannt werde. Für dieses Ziel werden wir alle unsere Kräfte einsetzen, um es zu erreichen, und dadurch zur Erfüllung zu bringen, wofür die Märzopfer gefallen sind. Wir sehen in der Arbeit für dieses Ziel unsere politische Gegenwartaufgabe deshalb, weil wir Sudetendeutschen die verheerenden Folgen der Nationalstaatsideologie in der furchtbaren, besonders unsere engere Heimat betreffenden Wirtschaftskrise erkennen, denn eine der Ursachen dieser Krise ist die verfehlte Außen- und Wirtschaftspolitik des Staates mit ihrer deutschfeindlichen Tendenz. Durch die Verquickung nationaler Eroberungsbestrebungen mit wirtschaftlichen Fragen wird auch das Bestreben, die Wirtschaftskrise durch innerwirtschaftliche Maßnahmen zu lindern, im schlechten Sinne des Wortes nationalisiert. (Potlesk.)

2. Øeè sen. dr Holitschera:

Meine sehr verehrten Herren! Es widerfährt Mitgliedern einer Regierungsmehrheit, die aus disparaten Teilen zusammengesetzt ist, wie dies hierzulande - das kann man wohl offen sagen - der Fall ist, nicht selten, daß sie für Vorlagen, die ihnen zur Abstimmung vorgelegt werden, nur mit einigem inneren Widerstreben stimmen können. Um so erfreulicher ist es, und mit um so größerer Genugtuung begrüßen wir es, wenn uns Gelegenheit gegeben wird, unsere Zustimmung einer Vorlage zu geben, wie die ist, die uns heute beschäftigt. Diese Vorlage über die Strafgerichtsbarkeit der Jugend ist ein unverkennbarer und großer Fortschritt, den unsere Justiz macht, ein Fortschritt, den uns einige Staaten schon, vorausgemacht wachen. Sie wissen ja, daß in Österreich, in England, in Deutschland, aber auch sogar schon in einem Teile unseres Staates, in der Slovakei, eine Jugendstrafgerichtsbarkeit besteht. Daß es bei uns hier solange gedauert hat, daran trägt eigentlich niemand die Schuld. Im alten Österreich schon war geplant, ein derartiges Gesetz zu machen, es kam damals wegen der Schwierigkeiten, in denen sich das alte Österreich schon viele Jahre vor seiner Auflösung befand, nicht zustande und auch hier hat es ziemlich lange gedauert und es ist der Initiative des gegenwärtigen Justizministers zuzuschreiben, daß endlich den gewaltigen Übelständen auf diesem Gebiete nunmehr ein Ende gemacht werden soll. Denn tatsächlich waren die Verhältnisse vollständig unhaltbar geworden. Das Strafgesetz, dessen wir uns heute noch erfreuen, ist, wie Sie ja wissen, 80 Jahre alt und seine Wurzeln gehen noch weiter zurück auf die Zeit des Kaisers Franz im Anfang des XlX Jahrhunderts.

Dieses Strafgesetz enspricht daher auch sonst keineswegs den Anforderungen, die an ein modernes Strafgesetz gestellt werden müssen, am allerwenigsten aber, soweit es sich um die Bestrafung der strafbaren Handlungen der Jugendlichen handelt.

Der vorliegende Entwurf ist deswegen zu begrüßen, weil er in Bezug auf die Auffassung des Verbrechens, der strafbaren Handlung, sich modernen Anschauungen anschließt, nicht mehr das Verbrechen als Beweis eines an sich schlechten Menschen betrachtet und vor allem abweicht von der bisher und leider auch in unserem Strafgesetz noch geltenden Anschauung, daß die Strafe abschreckend wirken soll, sondern daß es gewissermaßen der eigentliche Zweck und die Grundlage der Strafe sei, daß die Strafe jetzt nicht mehr Rache sein soll, nicht mehr Talion, die die Gesellschaft an dem Strafwürdigen zu üben gezwungen sei. Gerade bei der Jugend ist es dringend notwendig, von diesem veralteten Grundsatz abzugehen und sich den modernen Grundsätzen anzupassen, die dahin gehen, daß die Behandlung, die man dem jugendlichen Strafwürdigen angedeihen läßt, nicht Rache, nicht Abschrekkungsmittel sein soll, sein kann und sein darf, sondern daß sie in jedem Sinne erzieherisch wirken muß. Die Besserung des jugendlichen ist die Hauptaufgabe, die Jugendstrafgerichtsbarkeit hat die Pflicht, den straffälligen Jugendlichen nach Möglichkeit wieder zu einem brauchbaren Mitglied der menschlichen Gesellschaft zu machen, ein Ziel, das sie selbstverständlich nicht in allen Fällen erreichen wird und kann, das sie aber niemals aus dem, Auge lassen darf, und wir müssen zugeben, daß das Gesetz sich bemüht, diesen Bestrebungen nach Möglichkeit entgegenzukommen.

Verehrte Herren! Wir dürfen von einem Strafgesetz für Jugendliche oder für Erwachsene keine besonderen Auswirkungen erwarten in Bezug auf die Verminderung der Straftaten. Der Herr Berichterstatter hat uns einige Zahlen genannt, die uns ja bekannt waren, um darzutun, in welchem Maße die Kriminalität der Jugendlichen in den letzten Jahrzehnten zugenommen hat, daß in immer steigendem Prozentsatz die Jugendlichen an der Kriminalität beteiligt sind. Wir begrüßen diesen Gesetzentwurf, aber wir versprechen uns von ihm nicht und dürfen es uns nicht versprechen, daß durch ihn die Kriminalität der Jugendlichen in wesentlichem Maße verringert werden wird. Ich will nicht, wie es mein Vorredner hier getan hat, die Gelegenheit benützen, um eine Propaganda- und Agitationsrede zu halten. Das weise ich zurück. Trotzdem ist es unbedingt nötig, bei dieser Gelegenheit darauf zu verweisen, daß die Zunahme der Kriminalität der herrschenden Wirtschaftsordnung zuzuschreiben ist, den gegenwärtigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen, den sich in immer steigendem Maße fühlbar und geltend machenden Erscheinungen, daß die heutige Wirtschaftsordnung immer weniger und weniger imstande ist, die Wirtschaftsprobleme zu meistern, daß dadurch ein immer größerer Teil der Bevölkerung unter eine Lebenshaltung herabgedrückt wird, die notwendig ist, um dem Menschen die Sittlichkeit zu bewahren, die er haben muß, um nicht straffällig zu werden. Solange es daher der Gesellschaft nicht gelungen ist, neue Wege zu finden, auf denen die Wirtschaft gemeistert werden kann, auf denen die furchtbaren Verhältnisse, die heute nicht nur hier bei uns, nicht nur in ganz Europa, sondern auf dem ganzen Erdball herrschen, zu ändern wären, solange es nicht möglich sein wird, den einzelnen Menschen die Sicherheit des Lebens zu gewährleisten, solange es nicht möglich sein wird, an die Stelle der heute in Zerfall begriffenen Familie etwas anderes zu setzen, die durch Jahrtausende die Grundlage der menschlichen Gesellschaft war und die der Verwicklung der gegenwärtigen sozialen Verhältnisse nicht mehr standgehalten hat und nicht mehr standhalten kann, solange die gegenwärtigen Ernährungs-, Wohnungs- und Wirtschaftsverhältnisse herrschen, solange weder Vater noch Mutter sich um das Kind kümmern können, weil sie dem Erwerbe nachgehen müssen, solange wir aber auch nicht öffentliche Einrichtungen haben, um den Kindern das zu bieten, was die Gesellschaft heute an ihnen versäumt und vernachlässigt, so lange werden wir damit rechnen müssen, daß wir der Kriminalität der Jugend nicht Herr werden können.

Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß diese Vorlage einem dringenden Bedürfnis entgegenkommt. Bisher wurden die Jugendlichen vom 14. Lebensjahr an vor den Gerichten, wenigstens dem Paragraphen nach, wie die Erwachsenen behandelt. Es ist ein Glück, daß es viele einsichtige Richter gegeben hat und noch gibt - leider auch Ausnahmen -, die ein Einsehen haben und dem Jugendlichen gegenüber soweit wie möglich. Milde walten lassen. Aber was nützt das, wenn der Strafvollzug gar nicht die Möglichkeit gibt, all die Gefahren abzuwenden, die mit der Verurteilung des Jugendlichen zum Kerker verbunden sind. Hier liegt natürlich der Kernpunkt der ganzen Sache. Die Art und Weise, wie die Jugendlichen bisher bestraft worden sind, war nicht nur nicht geeignet, sie abzuschrecken oder sie zu bessern, sondern sie war direkt eine Schule des Verbrechens. Sie kamen mit erwachsenen Verbrechern zusammen, sie wurden in unseren Strafanstalten, wenn sie einer Straftat, die als Verbrechen gewertet wurde, schuldig befunden wurden, eingesperrt und dort selbstverständlich geradezu verdorben. Daß damit endlich ein Ende gemacht wird, das ist der größte Fortschritt, den wir zu verzeichnen haben und von dem wir uns natürlich auch gute Wirkungen versprechen können.

An dem Gesetz selbst ist wenig mehr auszusetzen. Die Vorlage, wie sie dem Abgeordnetenhause vorgelegt wurde, war in manchen Dingen unvollkommen und mangelhaft, ich kann das offen sagen, denn der Justizminister hat es selbst zugegeben und hat sich mit den sehr weitgehenden Verbesserungen, die im Ausschuß des Abgeordnetenhauses vorgeschlagen wurden, einverstanden erklärt; die Vorlage ist aus dem Abgeordnetenhause in sehr verbesserter Form hervorgegangen. Wenn ich mir, erlaube, auf einige Mängel, die meiner Ansicht nach noch im Gesetze bestehen, hinzuweisen, so möchte ich im vorhinein sagen, daß ich eben kein Jurist, sondern Arzt bin und manche Dinge daher von einem anderen Standpunkt aus betrachte. Ich möchte bemerken, daß mir die Bestimmung der Altersgrenze für Jugendliche vom 14. bis zum 18. Lebensjahre für unsere Verhältnisse, für unsere Breiten und für unsere Bevölkerung, als nicht ganz richtig erscheint. Ich hätte es sehr gerne gesehen, wenn die Grenze für die Unmündigkeit, das ist das Kindesalter, wo es eine Verfolgung überhaupt nicht gibt, wo, wenn eine Straftat vorkommt, sie außergerichtlich geahndet wird, erhöht wird auf das 15. oder noch lieber auf das 16. Jahr, und daß die Höchstgrenze für Jugendliche hinaufgesetzt wird auf 19 oder noch besser auf 20 Jahre. Wir stehen heute davor, daß die Grenze der Schulpflicht voraussichtlich in nicht allzulanger Zeit hinaufgesetzt wird. Die Frage ist jetzt, wie Ihnen ja bekannt ist, durch die Krise akut geworden. Man hat sich gedacht, wenn man einen Jahrgang wegnimmt, wenn man die 15-jährigen noch in die Schule gehen läßt, wird der Arbeitsmarkt entlastet werden. Aber abgesehen davon, sieht man ein, daß 14-jährige noch lange nicht erwachsen sind, daß es ein Unrecht ist, sie dem Existenzkampfe auszusetzen, und daß es daher ein Vorteil wäre, wenn man die Kinder noch mindestens bis zum 15. Lebensjahre in die Schule gehen ließe. Wir müssen auch zugeben, daß der überwiegende Teil unserer Kinder zwischen dem 14. und 15. Lebensjahr und auch im 16. Lebensjahre tatsächlich noch nicht die nötige Einsicht in die Tragweite dessen hat, was sie unternehmen, was sie tun, was sie unterlassen, und daß sie deshalb noch nicht als verantwortlich für ihre Handlungen angesehen werden können. Es ist interessant, es hat der Herr Berichterstatter im Abgeordnetenhause Dr Winter in seinem Schlußreferat, nachdem auch im Abgeordnetenhause dieselbe Frage aufgeworfen worden war, gemeint, daß die Sache einiges für sich habe, daß wir, aber heute noch nicht so weit sind, da auch in den anderen Staaten bisher noch das 14. Lebensjahr als diese Grenze angesetzt ist. Inzwischen aber hat sich insofern etwas geändert, als im Reichstagsausschüß für Strafrechtsreform in Berlin am 27. Jänner ein Antrag angenommen wurde, der die Strafaltersgrenze von bisher 14 Jahren auf 16 Jahre erhöht. Der Herr Abg. Winter hat gemeint, daß wenn sich die Verhältnisse in dem Sinne entwickeln, d. h. wenn in absehbarer Zeit das schulpflichtige Alter auf 15 Jahre erhöht werden wird, es ja dann durch eine Novellierung des Gesetzes leicht möglich sein wird, diesem Bedürfnisse zu entsprechen. Er hat aber auch darauf hingewiesen, daß eigentlich bisher an die Frage der Erhöhung des schulpflichtigen Alters noch nirgends herangetreten worden ist. Und da ist es wieder interessant, daß gerade in den letzten Tagen der englische Unterrichtsminister Trevellyan, Mitglied der Labour-Party, auf seine Stelle als Justizminister verzichtet hat und daß das ausschlaggebende Motiv hiefür war, daß seinem Vorschlag, das schulpflichtige Alter auf 15 Jahre zu erhöhen, nicht stattgegeben wurde - nicht im Parlamente, aber das Ministerium hat sich seiner Ansicht nicht angeschlossen. Sie sehen also, daß wir gar nicht mehr so weit entfernt davon sind, daß in absehbarer Zeit schon da und dort diese Bresche geschlagen werden wird.

Ich hätte auch einen Einwand zu erheben gegen die Zusammensetzung der Jugendsenate. Die Jugendsenate sollen aus zwei Jugendrichtern und einem Laien bestehen. Auch hier ist das Laienelement - das ist eine Strömung, wie wir sie heute leider in Kreisen von juristischen Sachverständigen bemerken - zurückgedrängt. Es gibt heute eine Strömung gegen die Geschworenengerichte, die Schöffen werden immer weiter zurückgedrängt und auch hier sehen wir, daß dieses Gericht aus drei Richtern bestehen soll, von denen zwei Berufsrichter und nur einer ein Laie sein soll. In Deutschland ist die Zusammensetzung der Jugendsenate eine andere. Dort sind auch zwei Berufsrichter, dazu kommen aber drei Schöffen, so daß der Jugendsenat dort aus fünf Personen besteht; mir hätte eine solche Zusammensetzung, gerade wo es sich um Jugendliche handelt, besser entsprochen, vor allem deswegen, weil ich es für richtig und angezeigt halten würde, wenn in diesen Jugendsenaten, besonders dann, wenn es sich um weibliche Sträflinge, um Mädchen handelt, auch Frauen säßen. Wenn aber nur ein Laie drin sitzt, wird es schwer zu erreichen sein, daß dieser Laie eine Frau ist. Das sind kleine Mängel, die ich auszusetzen hätte. Etwas ganz anderes ist es natürlich mit der Frage, inwieweit sich das Gesetz, wenn es jetzt angenommen, publiziert wird und in Wirksamkeit tritt, auch in der Praxis wird auswirken können. Denn Sie wissen schon, meine, Herren, mit einem Gesetz allein, wenn es noch so gut und schön ist, erreichen wir nichts, können wir nichts ausrichten, wenn nicht auch die Bedingungen gegeben sind, unter denen sich dieses Gesetz auswirken kann. Da gehört manches dazu, was nicht im Gesetz drin steht, was nicht drin stehen kann, was erst geschaffen und durchgeführt werden muß. Es handelt sieh hier vor allem um die Schutzerziehung, von der im Gesetze immerwährend die Rede ist, es handelt sich hier um das Jugendfürsorgegesetz, das ein unbedingt notwendiges Korrelat dieses Gesetzes ist. Solange wir das Jugendschutzgesetz oder Jugendfürsorgegesetz - in Deutschland heißt es Jugendschutzgesetz, bei uns wird es wahrscheinlich Jugendfürsorgegesetz heißen - nicht haben, wird die wirksame Durchführung dieses Gesetzes nicht möglich sein. Nun können wir ja insoferne beruhigt sein, als das Jugendfürsorgegesetz bereits ausgearbeitet ist. Minister Dr Czech hat es bereits so gut wie fertig, es wird jetzt noch im Ministerium für soziale Fürsorge durchberaten, es soll aber sehr bald dem interministeriellen Verfahren zugeführt werden und wenn wir auch wissen, daß das interministerielle Verfahren bei uns eine etwas schwerfällige und langsame Handlungist, bei der man etwas Geduld haben muß, so können wir doch annehmen, daß es in absehbarer Zeit, etwa bis zum Herbst oder zum nächsten Winter, auch promulgiert werden wird, so daß wir dann damit rechnen können. Etwas anderes, und das ist mindestens ebenso notwendig wie das Fürsorgegesetz, ist aber die Bereitstellung aller der Anstalten und Institute, die notwendig sind, um all die schönen Dinge durchzuführen, die in diesem Gesetze verlangt werden. Hier handelt es sich um Erziehungsanstalten, Fürsorgeanstalten, Anstalten, in denen die jugendlichen Verbrecher oder Straftäter zur Arbeit erzogen und unterrichtet werden sollen, hier handelt es sich auch um die Anstalten, in denen sie eingeschlossen werden sollen. Sie sollen von den volljährigen Verbrechern streng getrennt werden, sie sollen nicht in denselben Anstalten untergebracht werden, sondern eigene Anstalten bekommen, in denen sie von Gewerbetreibenden unterrichtet werden usw. All das fehlt und ich hege sehr ernste Zweifel und Bedenken, ob es der Energie des Herrn Justizministers, so hoch ich sie schätze, gelingen wird, die noch größere Energie des Herrn Finanzministers, der für solche Dinge die Schnüre seines Beutels sehr zusammenschnürt, zu überwinden. Haben wir das alles nicht, dann werden die schönen Paragraphen dieses Gesetzes zum großen Teil auf dem Papier bleiben, weil wir nicht die Möglichkeit haben, sie durchzuführen. Es gehören außerdem noch sehr viele Personen dazu, die das Gesetz durchführen sollen, die Jugendrichter. Wir freuen uns, daß eigene Jugendrichter geschaffen werden sollen. Wir haben schon da und dort die Erfahrung gemacht, daß einzelne Richter sich mit besonderer Liebe der Aufgabe hingeben, über Jugendliche zu Gerichte zu sitzen, nicht um zu strafen, um zu rächen, sondern sie zu erziehen zu nützlichen Mitgliedern der Gesellschaft. Jetzt sollen sie nicht mehr vereinzelt sein, sondern bei jedem Bezirks- und Kreisgericht sollen wir solche Richter haben. Wo werden wir sie hernehmen und wie wird es gelingen, diese Richter heranzuziehen, ihnen die dazu notwendige Ausbildung und Erziehung zuteil werden zu lassen? Darauf kommt es vor allem an. Das Gesetz bleibt leer und inhaltslos, wenn nicht die Menschen da sind, die es auch menschlich durchführen.

Ich habe mir das Gesetz auch als Arzt angesehen und da habe ich gefunden, daß die Ärzte darin ein bischen stiefmütterlich behandelt worden sind. Ich meine, die Ärzte müßten heute etwas mehr und öfter herangezogen werden. Es heißt zwar im § 39: Wenn begründete Zweifel bestehen, ärztliche Untersuchung durch ein oder zwei Ärzte; es können auch Fachleute für Geisteskrankheiten herangezogen werden. Auch im § 15 heißt es, daß unter den Anstaltsbediensteten ein psychiatrisch gebildeter Arzt sein soll. Aber die Ärzte werden immer nur dann zur Untersuchung herangezogen werden, wenn die Richter oder Staatsanwälte oder die Fürsorger, die da sind, schon Zweifel darüber haben, ob bei dem Inkulpaten auch wirklich psychisch oder physisch alles in Ordnung ist. Das halte ich nicht für genügend. Es gibt eine ganze Reihe von Fällen, in denen der Laie vielleicht an der vollständigen psychischen oder physischen Gesundheit eines Menschen gar keinen Zweifel hat und dennoch schwere Veränderungen irgendwelcher Art vorhanden sein können. Ich erinnere vor allem an eine Kategorie von Straftaten, die in dem jugendlichen Alter, im Entwicklungsalter sehr wichtig sind und sein können, das sind die sexuellen Vergehen und Verbrechen, alle diejenigen Straftaten, die sich auf das geschlechtliche Gebiet beziehen. Wir wissen, daß es eine ganze Reihe von Zwischenstufen zwischen den Geschlechtern gibt, eine ganze Reihe von abnormen Menschen auf sexuellem Gebiet, die gerade in der Jugend beim Erwachen des Geschlechtstriebs zu irgendwelchen Handlungen verleitet werden, die nach den heute bestehenden Gesetzen als strafbare Handlungen betrachtet werden müssen, aber sehr oft auf einer krankhaften Veranlagung beruhen und für die der Täter dann nicht verantwortlich gemacht werden kann. Darum hätte ich eine solche Bestimmung im Gesetze gerne gesehen, aber vielleicht kann das, was im Gesetz ein bischen stiefmütterlich behandelt worden ist, in der Durchführungsverordnung gutgemacht werden. Ich möchte nur davor warnen, es möge auf alle Fälle vermieden werden, Unschuldige, die infolge ihres Triebes und ihrer pathologischen Veranlagung zu derartigen, nach unseren heute noch geltenden sittlichen Anschauungen strafbaren Handlungen neigen, verantwortlich zu machen, wie wir denn überhaupt heute die strafbaren Handlungen - ich habe schon vorher davon gesprochen - zum großen Teile dei Umwelt zuschreiben müssen, in der wir leben, zum anderen Teile aber dem Keimplasma des Individuums, das es von seinen Eltern und Ahnen ererbt hat und wofür es nicht verantwortlich gemacht werden kann. Ich will heute die Frage der Verantwortlichkeit des Menschen für seine Handlungen nicht aufrollen, ich will nur darauf hinweisen, daß man gerade im jugendlichen Alter diese Frage mit besonderer Aufmerksamkeit betrachten und mit ins Kalkül ziehen muß. Im Verhältnis zu diesem innerlich und äußerlich umfangreichen Gesetz ist das, was ich einzuwenden habe, gewiß nichts besonders Triftiges.

Wenn ich zum Schluß eine Bitte an den Herrn Justizminister zu richten hätte, so wäre es die, daß er, nachdem ihm dieses Werk nun gelungen ist, recht bald an das allerdings weit schwierigere und größere Werk herangeht, endlich auch unsere Strafgesetzgebung zu reformieren. Denn so unerträglich die Verhältnisse auf dem Gebiete des Jugendstrafrechtes sind, sie sind es nicht minder auf dem Gebiete unseres Strafrechtes überhaupt. Das Gesetz stammt aus einer Zeit, in der man - ich habe es schon angedeutet - über die Verantwortung des Menschen für seine Handlungen, über die Einwirkungen seiner Herkunft, seiner Umwelt, der Einflüsse der. ganzen Wirtschaft und Gesellschaft und der sozialen Verhältnisse, unter denen er lebt, auf ihn, seinen Geist, seinen Charakter, seine Sittlichkeit und seine Handlungen ganz andere Anschauungen gehabt hat als heute. Wir müssen, wenn wir nicht hinter der Zeit zurückbleiben wollen, auch daran gehen, das Strafgesetz zu reformieren. Der Vorentwurf liegt da, er liegt schon lange genug da. Alle, die Interesse dafür gehabt haben, hatten Zeit und Gelegenheit genug, sich mit ihm zu beschäftigen. Ich weiß, Minister haben viel zu tun, sie haben sich nicht nur mit den großen Gesetzentwürfen zu beschäftigen, auch mit Tagesfragen. Immerhin, das ist eine Frage, die gelöst werden muß, und es würde mich sehr freuen, wenn sie der gegenwärtige Justizminister lösen würde. Man weiß nicht, wer später wieder einmal Justizminister wird. Jedenfalls möchte ich ihm ans. Herz legen, sich mit dieser Frage zu beschäftigen und dem Entwurf eines Jugendstrafgesetzes, das er uns vorgelegt hat und das wir auch annehmen werden, bald auch das größere Werk eines reformierten Strafgesetzes folgen zu lassen. (Potlesk.)