Pøíloha

k tìsnopisecké zprávì o 34. schùzi senátu Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v úterý dne 6. kvìtna 1930.

1. Øeè sen. Polacha (viz str. 10 tìsnopisecké zprávy):

Hoher Senat! Der vorliegende Gesetzentwurf erklärt im Motivenbericht die Regelung der Bezüge der Pensionisten aus der Zeit vor dein neuen Gehaltsgesetz, also der Altpensionisten, für unaufschiebbar und will sie in den Grenzen der finanziellen Möglichkeiten des Staates lösen. Auf diese praktisch wirksame Erkenntnis der Unaufschiebbarkeit hat wohl außer der drohenden Teuerung des Wohnens und des Lebens auch die Zusammensetzung der gegenwärtigen Regierung einen entscheidenden Einfluß genommen und vor allem der Umstand, daß die sozialistischen Parteien in der gegenwärtigen Regierung dem Unrecht einer solchen unterscheidenden Behandlung von Menschen gleicher Arbeitsleistung, gleich treuer Pflichterfüllung nicht weiter zuzuschauen geneigt waren. Denn an Erkenntnis des zu Jahren gekommenen Unrechtes hat es auch jener Regierung und jenen Parteien gewiß nicht gefehlt, die den Bürgerblock bildeten, deren Politik den Beamten das Zurückstoßen in die Abhängigkeit, den Lehrern den Verlust der Parität mit den unteren Staatsbeamten, den öffentlichen Angestellten die Möglichkeit besserer Rechts- und Gehaltsverhältnisse, den Pensionisten eine neue Scheidung in Alt- und Neupensionisten gebracht hat. Wohl sagt schon der Motivenbericht zum Gehaltsgesetz vom Jahre 1926: »Die neue allgemeine Regelung der Pensionsvorschriften ist in Vorbereitung und wird in absehbarer Zeit parlamentarisch behandelt werden.« Aber von einer solchen Vorbereitung und Regelung und gar von einer Beschleunigung derselben war wahrhaftig sehr wenig zu merken. Das Jahr 1928 brachte wohl eine 20%ige Erhöhung der Pensionsgrundlage für diese Altpensionisten, was praktisch, da nicht die gesamten Bezüge um 20% erhöht wurden, nur eine Erhöhung um 6 bis 10% bedeutete. Erst am 17. Jänner d. J. auf den Notschrei eines Abgeordneten im Budgetausschuß des Abgeordnetenhauses, daß die Pensionisten sterben und nicht länger warten können, erklärte der Finanzminister Dr Engliš feierlich: »Ich erkläre, daß das erste Gesetz nach der Regelung des Budgets, das von mir der Kammer vorgelegt werden wird, die endgültige Regelung der Frage der Altpensionisten sein wird. Wir werden die ältesten Pensionisten nicht sterben lassen, sondern ihnen alles auf einmal geben, und zwar sofort.« Dieses ein wenig vorsichtige und eng begrenzte Versprechen — die ältesten Pensionisten hat er gesagt — findet durch die Vorlage, mit der wir uns heute zu beschäftigen haben, eine Erfüllung.

Die frühere jahrelange Unterlassung der Erfüllung eines feierlichen Versprechen? durch die Bürgerregierung, der dringendsten Befriedigung einer zum Himmel schreienden Notlage, war beabsichtigt und war planmäßig. Sie war um so unverzeihlicher, als dabei in dieser Zeit eine Frist versäumt wurde, in der die staatlichen Finanzen stabilisiert waren, in der sich in den staatlichen Kassen Überschüsse befunden haben, in der die Wirtschaftskonjunktur — denken Sie nur an das Jahr 1928 — eine besonders günstige, vielleicht die günstigste seit dem Bestände des Staates gewesen ist, und doch hat der Herr Kollege Feierfeil uns, den Sozialisten, gesagt: »Spät kommt Ihr mit diesem Antrag bezüglich der Altpensionisten.« Es hat den Anschein, als ob der Herr Kollege Feierfeil mit seinem an die Sozialisten gerichteten Vorwurf an seine Partei gedacht hat und daß er etwas für seine und seiner Freunde Moral profitieren wollte; denn die Sozialisten kann sein Vorwurf wahrlich nicht treffen, die haben es während ihrer ganzen Oppositionszeit an Mahnungen nicht fehlen lassen. Unsere Partei hat schon vor dem Gehaltsgesetz des Jahres 1926 für die Gleichstellung der vor dem Jahre 1918 Pensionierten, die infolge der Entwertung der Krone in den Inflationszeiten in ihrer Existenz geschädigt wurden, mit den später, vor dem Jahre 1920, Pensionierten gekämpft. Im Dezember des Jahres 1922, im November des Jahres 1923 haben unsere Vertreter die Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Ruheständler begehrt. Ein von Dr Czech im Jahre 1924 eingebrachter Antrag auf Vorlage eines Gesetzes über die Regelung der Bezüge der Altpensionisten wurde sogar einstimmig angenommen, man glaubte also an ein unmittelbares Eingreifen der Regierung. Im Jänner des Jahres 1925 erging eine neuerliche Aufforderung an die Regierung, diese, wie es schien, einstimmige Willensäußerung auf Gleichstellung von Alt- und Neupensionisten endlich durchzuführen, also der Nachweis der Unaufschiebbarkeit schien wirklich gegeben. (Místopøedseda Klofáè pøejíma pøedsednictvi.)

Und nun das zweite Moment des Motivenberichtes, die Lösung dieses Problems in den Grenzen der finanziellen Möglichkeiten dieses Staates. Der Gesamtaufwand für die Gleichstellung der alten mit den Neupensionisten wird mit 317 Millionen Kè errechnet. Da sich aber diese Summe auf vier Altersgrenzen erstreckt und der Anspruch auf die neuen Pensionen erst in drei Jahren in vier Etappen in Wirksamkeit treten soll, wird sie in Wirklichkeit selbstverständlich noch eine wesentliche Verminderung erfahren. Die ideale Lösung wäre die von der Regierung schon bei der Schaffung des Gehaltsgesetzes als berechtigt erkannte Forderung nach einem für alle Altersstufen der Pensionisten gleichzeitiges lind gleichartiges Pensionsgesetz. Daß sie trotz erhöhter Schwierigkeiten der finanziellen Fundierung möglich gewesen wäre, ist nicht zu bezweifeln. Der Motivenbericht zum § 10 behauptet, daß der Betrag von 317 Millionen Kè für diesen Zweck nicht flüssig gemacht werden konnte, ohne daß andere nicht minder dringende Aufgaben außeracht gelassen worden wären. Dies ist der Versuch eines moralischen Alibi und ein sehr wenig zwingender. Er wird bei manchen dieser anderen Aufgaben, auf die er anspielt, gerade von denen, die sich seiner jetzt bedienen, im geeigneten Augenblick wieder vergessen werden.

Eine zweite Frage, die sich nach Ablehnung der gerechtesten Methoden einer künftigen sofortigen Gleichstellung aller Pensionisten aufzwingt, ist die nach der gerechtesten Art der Aufteilung in Etappen. Soll allen Pensionisten sogleich gegeben werden, aber allen im ersten Jahr nur ein Viertel, im zweiten die Hälfte, im dritten drei Viertel und erst im vierten Jahr der ganze Gewinn, oder so wie es das Gesetz vorschlägt, der ganze Gewinn zuerst schon vom 1. Jänner d. J. den ältesten vor dem Jahre 1869 geborenen Pensionisten, den ältesten vor 1870 geborenen Witwen und dann um je ein Jahr später einer Altersgruppe noch in drei Gruppen? Argumente der Billigkeit und sozialen Einsicht sprechen für die letztere Lösung, wenn man schon nicht genug Mut aufbringt, wenigstens die Zahl der Gruppen zu vermindern und damit den offenbar ungeduldig schon lange harrenden Hungernden Rechnung tragen will.

Freilich sind nicht alle derselben Ansicht. Die Christlichsozialen beispielsweise, wie man aus der »Deutschen Presse« schließen kann, (Výkøiky sen. prof. dr Hilgenreinera.) teilen diese Meinung nicht, daß man zuerst den Ältesten in vollem Maße Genüge zu leisten hat und dann erst den anderen Gruppen, wenn man schon das Unrecht und die Halbheit der etappenweisen Lösung nicht vermeiden zu können glaubt. Gewiß, der Finanzminister wird bei den fast 45% der drei nicht sofort befriedigten Pensionistenkategorien, er wird bei den sozialempfindenden Nichtpensionisten mit seiner Methode das Gefühl der Befriedigung nicht auslösen. Aber wir sind der Überzeugung, daß trotzdem jener Teil der Pensionisten, die auf die Erhöhung ihrer Pension noch warten müssen, im Interesse ihrer ältesten und hilfsbedürftigsten Kollegen nicht das ganze Gesetz würden fallen lassen und daß die Devise »Alles oder Nichts« nur ein sehr schlecht verhülltes Manöver ihrer auf Verhinderung des ganzen Gesetzes überhaupt gerichteten Einstellung wäre. Hat doch nicht im allerletzten Augenblick die Partei der Agrarier sich zum Vertreter dieses Standpunktes, der Verteidigung dieses traurigen Standpunktes, sich einen Priester ausersehen zu müssen geglaubt. Hat nicht die èechische Agrarpartei noch im letzten Augenblick durch einen Abänderungsantrag zum ersten Absatz des § 12 im Budgetausschuß einen Großteil der nach dem Restriktionsgesetz Pensionierten von den Vorteilen des Gesetzes losreißen wollen mit Argumenten, deren Unwahrhaftigkeit und Grausamkeit ich hier nicht nochmals nachweisen will, da sie schon im Budgetausschuß zur Ablehnung dieses abändernden Antrages geführt hat? (Sen. Kroiher: Nemáte pravdu, pane kolego!) Ich bin mir über die Motive, aus denen Sie gehandelt haben, vollständig klar. Gewirkt hat das nur auf einen Senator der Gewerbepartei., der daraus nur ein neues Verschleppungsmanöver gegenüber dein Gesetz glaubte ableiten zu können.

Es herrscht überhaupt vielfach auch bei vielen, die schon eine tiefere Einsicht in die Dinge haben könnten, die Vorstellung, als sei die Pension eine Art Gnadengeschenk des Dienstgebers, als handle es sich um einen Akt der Humanität und nicht vielmehr um einen wohl erworbenen, völkerrechtlich ratifizierten, durch Arbeitsleistung und durch einen eingezahlten, keineswegs niedrigen Pensionsbeitrag erworbenen Rechtsanspruch. Dieser Anspruch kann nur dann als in gerechter Weise eingelöst anerkannt werden, der Geist des Pensionsgesetzes kann nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn die durch die Inflation entwerteten Pensionsansprüche aller Pensionisten valorisiert werden. Man hat damit Mißbrauch genug getrieben, denn das Gesetz vom 23. März 1921 als Gleichstellungsgesetz hat den Altpensionisten wenig gebracht, oder das Gesetz vom 22. Dezember 1924, ein Besserstellungsgesetz, wie wohl es für die Altpensionisten und insbesondere für deren Witwen das gerade Gegenteil einer Besserstellung gebracht hat. Nicht also etwa die zur Bedeckung dieser Ausgaben bewilligte Erhöhung der Telephonund Stempelgebühren, sowie der Eisenbahntarife...

(Komunisté pøivádìjí do zasedací sine mladíka. — Výkøiky: To je obì pražské policie! Ètrnáct dní byl zavøen a takhle ho zbili! — Sen. Mikulíèek: Podívejte se, jak ho bili, jako psa! — Je úplnì blbý! To je, prosím, demokracie! — Hluk.)

Místopøedseda Klofáè (zvoní): Pøerušuji schùzi na 5 minut a žádám, aby kdo sem nepatøí, se vzdálil.

Schùze pøerušena v 18 hod. 04 min.

Pøerušená schùze opìt zahájena v 18 hod. 09 min.

Místopøedseda Klofáè (zvoní): Slavný senáte! Zcela pøirozenì, že my, kteøí zde rokujeme o pøedmìtech, které jsou na denním poøadu, nìmèíme tušení, co se dìje na ulici. Kdyby každá událost, jež se stane na ulici, mìla míti v zápìtí výjevy, kterých jsme byli právì svìdky, byli bychom my, kteøí nemáme objektivní možnosti vìci znáti a posuzovati, vydáni každou chvíli možnosti, že zažijeme události, které musí býti vylouèeny z každého parlamentu. (Výkøiky senátorù strany komunistické. — Zvoní.)

Prosím, stane-li se nìco proti zákonu 11 a ulici, musí to býti pøedmìtem pøísného úøedního šetøení, ale do této schùze nesmí býti pøipuštìn nikdo, aby rušil jednání zákonodárného sboru. (Výkøiky senátorù strany komunistické. — Potlesk koalièních senátorù.)

Budeme pokraèovati v jednání. (Výkøiky senátorù stranu komunistické.) Prosím pana øeèníka, aby pokraèoval!

Sen. Polach (pokraèuje): Und nun einige Bemerkungen zu den einzelnen Paragraphen des heute uns vorliegenden Gesetzes. Die §§ 1. bis 4 bestimmen den Umfang der Personen, auf die sich die Bestimmungen des neuen Gesetzes erstrecken. Sie erweitern den Personenkreis auf alle diejenigen, die im Zeitpunkte des Gehaltsgesetzes vom 24. Juni 1926 schon in Pension waren, und auf diejenigen, die damals noch aktiv waren, aber dann nicht nach dem Gehaltsgesetz vom Jahre 1926, sondern auf Grund des § 13 des Gesetzes vom Jahre 1924 pensioniert wurden. Es sind dies nach dem Stande vom 1. Jänner dieses Jahres im ganzen 127.801 Personen, Pensionisten, sowie Witwen und Waisen nach solchen. Es sind dies außer Staatsbeamten, außer nicht staatlichen Professoren von slowakischen und karpathorussischen Mittelschulen. Lehrerbildungsanstalten und Fachschulen noch Lehrer, Gemeinde und Distriksärzte und die Hinterbliebenen dieser Berufskategorien. Eine Ausnahme von einer völligen Gleichstellung im Sinne des Gesetzes vom Jahre 1926 bilden nur zwei Gruppen von Personen, die nicht in die èechoslovakische Armee übernommenen Generäle und die Militärpensionisten ohne Rang. Die ersteren, die Generale, erhalten auch jetzt nicht die Generalspension, sondern die Oberstenpension. Diese wird aber besser dotiert sein als bisher, und es erhält die Regierung noch die Ermächtigung, auch noch diese ihre verbesserte Pension zu erhöhen. Auch den letzteren, den Militärpensionisten ohne Rang, bringt das Gesetz eine wesentliche Besserung. Es werden ihnen nur 23% von den vollen, aus ihrem Rang abgeleiteten Pensionsbezügen genommen. Nach der materiellen, sozialen Seite vermögen also wir das Schicksal dieser zwei Gruppen nicht als beklagenswert zu finden, und für das Schmerzgefühl des militärisch Deklassierten, welches der ihm weggenommene Rang verursacht, fehlt es uns an dem entsprechenden Organ. Von der Regelung der Pensionen der Gemeinde- und Distriktsärzte sind jene ausgeschlossen, die den Eintritt in den Staatsdienst nach dem Gesetze vorn Jahre 1922 obgelehnt haben.

Der § 5 beschäftigt sich mit der Frage der Überleitung der alten Pensionisten in das neue Pensionsgesetz. Er erteilt der Regierung die Ermächtigung, Vorschriften für die Pensionsgrundlage, für die Kinderzulagen und für die Ergänzungsgrundlage Verheirateter zu erlassen. Die Grenzen, die dafür gegeben sind, sind inhaltlich durch das Gehaltsgesetz gegeben. Die Erteilung der Ermächtigung an die Regierung ist insofern eine heikle Sache, als dadurch für die noch möglichen Fälle, daß sich der Pensionist bei der Berechnung seiner Dienstzeit und bei der Bestimmung der ihm zugesprochenen Rangsklasse benachteiligt fühlt, ihm der Rechtsweg verstellt werden kann. Hier wird der Durchführungsverordnung die Aufgabe zufallen, für die Vermeidung von Streitfällen alles zu tun. Der § 6 unifiziert Buntheit der bisherigen Einzelbestimmungen, indem er an ihre Stelle die neue, einfacher zu übersehende Grundlage; eine Ausnahme bildet die Verwundungszulage, die auch weiterhin in das Ressort der Militär- und Gendarmerieverwaltung fällt. Ausdrücklich sagt dieser Paragraph in seinem zweiten Absatz, daß niemand weniger bekommen dürfe, als ihm nach den bisherigen Vorschriften gebühren würde. Überflüßig ist diese Bestimmung, die man nach den Erfahrungen der bisherigen Gleichstellungs- und Besserstellungsgesetze gemacht hat, wahrlich nicht.

Der § 7 besteuert die im Auslande lebende Pensionisten — wohl auch als Sühne für dieses ihr frevelhaftes Fernsein — mit einem Abzug von 10% von ihrer Pension. Für einen bewilligten Aufenthalt Von weniger als 5 Monaten gilt dies nicht. Der Motivenbericht erklärt die Zahl der im Ausland lebenden Pensionisten für übermäßig groß. Sie war im Jahre 1925 4.127, im Jahre 1928 5.271, und es spricht der Motivenbericht zu diesem Paragraphen von einem bedeutenden Einfluß dieser Tatsache auf die Zahlungsbilanz des Staates. Auf 10% wird der Verlust berechnet, die der Heimatstaat durch den Entgang an Vebrauchs- und Umsatzsteuern — die Einkommensteuer wird natürlich von der Pension abgezogen — erfährt. Die behauptete Wirkung auf die Zahlungsbilanz scheint uns bei der großen Zahl der Pensionisten, die im Lande bleiben, übertrieben, zumal da ja auch umgekehrt bei uns Pensionisten des Auslandes aus dem Gebiete Alt-Österreichs wohnen, bezw. bei uns geblieben sind. Die Doppelbesteuerung, der nun die èechoslovakischen Pensionisten unterwerfen werden sollen, ist eine überflüßige Härte und auch eine moralische Härte, da es sich in den meisten Fällen um den Aufenthalt von Eltern bei ihren im Ausland lebenden Kindern oder bei nahen Verwandten handelt, der jetzt erschwert wird. Aber auch in jenen Fällen, wo nicht diese oder ähnliche Beziehungen den Aufenthalt in einem Nachbarland begründen, wäre wahrlich nicht notwendig, daß die Freizügigkeit oder Aufenthaltsmöglichkeit für Pensionisten schwerer gemacht wird, als dies im alten Österreich oder als dies im 19. Jahrhundert vor zwei bis drei Menschen-altern der Fall war. Dem Geiste eines von paneuropäischen Bestrebungen erfüllten Zeitalters entspricht dieser engherzige Provinzialismus keineswegs.

Die §§ 8 und 9 behandeln die Frage der Exekution auf Pensionen und die Stempel- und Gebührenfreiheit von Gehaltsquittungen. Von der etappenweise u Durchführung des Gesetzes, dem § 10, habe ich im allgemeinen schon früher gesprochen. In diesem Paragraphen liegt das Schicksal dieses Gesetzes beschlossen. Damit ist bei allen notwendigen kritischen Vorbehalten dennoch für alle, die die Altpensionisten aus ihrer gegenwärtigen unerträglich schlimmen Lage befreien wollen, die Stellungnahme gegeben, und diejenigen, die für dieses Gesetz trotz aller seiner nicht einwandfreien Einzelheiten stimmen, sind sich dessen bewußt, daß sie durch ihre Zustimmung das Einverständnis fast aller Altpensionisten erhalten.

Der Reichsverband deutscher staatlicher Ruheständler mit dem Sitze in Leitmeritz hat im Einvernehmen mit den übrigen Pensionistenorganisationen des Staates einen Gesetzesantrag verfaßt und allen politischen Parteien zugesendet. Die Regierungsvorlage erfüllt nicht alle Forderungen der von den Pensionisten selbst verfaßten Vorlage. Der Reichsverband steht auf dem Standpunkt, daß sie schon nach § 3 des Gesetzes JNr. 286/1924 einen Anspruch auf Gleichstellung mit den Pensionisten des Gehaltsgesetzes vom Jahre 1926 besitzen. Der Reichsverband verweist darauf, daß die Regierung das Gehaltsgesetz vom Jahre 1926 im Motivenbericht damit begründet hat, daß die Staatsangestellten sollen leben können, und trotzdem selbst einen so großen Teil von diesem Recht zu leben ausgeschlossen hat. Von der Gesamtzahl von 127.801 Pensionisten fallen in die erste Etappe, die bei Annahme dieses Gesetzes sofort rückwirkend vom 1. Jänner d. J. in den Genuß treten, 58.369, auf die von dem Gesamtaufwand von 317 Millionen mehr als die Hälfte, nämlich 173 Millionen entfallen. Die zweite Etappe bilden 18.776 Personen mit einem Anteil von 41 Millionen, die dritte 13.866 Personen mit einem Anteil von 33 Millionen und die vierte und letzte 34.790 Personen mit einem Anteil von 67 Millionen Kè. Es ist klar, daß diese »Teilung des Hungers nach Kategorien«, wie ein bürgerliches Blatt, ich glaube die »Bohemia«, das Gesetz genannt hat, keine volle Befriedigung bringen kann und auch nicht im Lager der Regierungsparteien die Kritik vollständig verstummen, machen kann. Aber diese Kritik darf das Gesetz nicht zerstören wollen, das von einer höheren Warte auch doch ein großer Fortschritt gegenüber dem bisherigen Zustand ist.

Der § 12 nennt die Gruppen von Bediensteten, die nicht unter die Dienstpragmatik fallen, auf die jedoch dieses Gesetz anzuwenden, die Regierung ermächtigt wird. Er spricht ferner von der gesetzlichen Voraussetzung dieser Anwendung, weiters von den die Stelle der Pensionsgenüße vertretenden laufenden Gnadengaben an ehemalige Staatseisenbahnangestellte, die auch weiterhin dem Eisenbahnministerium vorbehalten bleiben, und schließlich von der Ermächtigung für die Regierung, das Pensionistengesetz auch auf gewisse Seelsorger anzuwenden. Im § 13 wird von der Bedeckung gesprochen, die rücksichtlich der slovakischen und karpathorussischen Schulen, rücksichtlich der vom Lehrergesetz erfaßten Personen, der Gemeinde- und Distriktsärzte und der Seelsorger von den Erhaltern dieser Institutionen zu decken ist. Im Hauptteil des Personenbestandes ist aber diese Deckung als den Ersparnissen des Budgets der Staatsverwaltung zu gewähren. Vom Jahre 1931 an ist der durch das Pensionsgesetz entstandene Mehrbedarf in das Budget der eigentlichen Staatsverwaltung und in das Budget der einzelnen staatlichen Unternehmungen einzureihen.

Der Staat als Arbeitgeber ist also nichts weniger als ein das soziale Gefühl völlig befriedigender Faktor, Weder die Junigesetze vom Jahre 1926, noch das heutige Pensionistengesetz können das letzte Wort in dem Komplex der Fragen der öffentlichen Angestellten sein. Die Staatsangestellten sind das Opfer der Deflationspolitik, deren Kernproblem die Verringerung der staatlichen Ausgaben, also vor allem der Ausgaben für Beamte und Pensionisten bildete. Es ist klar, daß sich unsere Partei mit einem derartigen Plan nicht restlos und dauernd identifizieren wird, daß ihre Teilnahme an der Regierung keine Politik des Fiskalismus und des Etatismus ist. Wir fragen da auch nicht nach parteipolitischen Gründen im engen Sinne des Wortes. Auch die Tatsache, daß ein so großer Teil der Beamtenschaft und Pensionistenschaft unter unseren politischen Feinden steht, wird uns die Notlage dieser Schichten arbeitender Menschen nicht übersehen lassen. Die Bürgerpolitik, die den Beamten ihre Mentalität, sit venia verbo, aufgedrückt wissen wollte, hat sich in den Tagen des Wohlergehens des Staates, in den Tagen gefüllter Staatskassen geweigert, den Beamten und Pensionisten das zum Leben Notwendige zu geben, und tut auch jetzt noch das Möglichste zur Verschleppung dieses wie anderer reifer sozial-politischer Gesetze. Die Sozialisten wollen auch beim Pensionistengesetz keine Standespolitik treiben und proletarischen und halbproletarischen Menschen das zum Leben Notwendige geben. Wir werden uns aber dabei keineswegs von den Intriguen täuschen lassen, die bei Erörterung dieser Gesetze von einigen hohen Bürokraten gesponnen werden.

Sie wissen, der Verfassungsausschuß des Senates hat im Vorjahre aus der Initiative einer Reihe von Parteien heraus einen Antrag auf Regelung der Richterbezüge ausgearbeitet. Die Auffassung, daß die Lage der Richter eine exzeptionelle sei und eine besondere Behandlung der Richter notwendig mache, hegt auch Minister Dr Meissner. Er nimmt auch entschieden Stellung gegen die Sabotage, welche die Bürokratie an diesen gerechtfertigten und von den achtungswertesten Motiven geleiteten Bestrebungen übt. Wenn das, was publizistisch in den letzten Stunden darüber verlautete, den Tatsachen entspricht, daß der Minister entschlossen sei, den Richtern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, so ist das nur zu begründet. Der Senat wird, ohne sich damit in Widerspruch zu seiner Stellung zum Gehaltsgesetz oder zum Pensionistengesetz zu begeben, in überwiegender Mehrheit an seiner Auffassung von der Eigenartigkeit und Dringlichkeit des Richterproblems festhalten, die Beamtenschaft wird trotz der Vormundschaftsversuche einiger vorwitziger hoher Bürokraten wohl auch die Sache richtig beurteilen. Im Namen unserer Partei erkläre ich, daß wir auch bei Behandlung dieser Frage dem gegenwärtigen Justizminister das vollste Vertrauen entgegenbringen. Aber auch die übrigen Staatsangestellten erheben mit vollem Recht den Anspruch auf eine Besserstellung ihrer Bezüge, welche der Teuerung in keiner Weise entsprechen.

Wenn die endgültige Regelung der Gehälter der Staatsangestellten derzeit aus finanziellen Gründen nicht möglich sein sollte, so betrachten wir die Gewährung des 13. Monatsgehalts als eine vorläufige Aushilfe, der wir gerne unsere Zustimmung erteilen werden. Im übrigen erkläre ich, daß wir selbstverständlich für das Pensionistengesetz stimmen werden. (Potlesk.)

2. Øeè sen. dr Feierfeila (viz sir. 13. tìsnopisecké zprávy):

Hoher Senat! In der Einleitung möchte ich wenigstens mit einem Satze auf eine Sache zurückkomme, die der Herr Berichterstatter, Herr Koll. Pánek, berührt hat. Ich kann nicht einsehen, was die Frage der deutschen Schulautonomie mit der Altpensionistenangelegenheit zu tun hat. Es liegt mir daran, ihm gegenüber festzustellen, daß die Angelegenheit der Schulautonomie für uns eine Kardinalforderung und ein unveräußerliches Recht ist und daß wir nicht ruhen werden, solange wir das nicht haben, was uns in dieser Hinsicht gebührt. Mein unmittelbarer Herr Vorredner. Herr Koll. PoIach, möchte mir folgendes gestatten: Er hat auf die Verhandlungen des sozialpolitischen Ausschusses angespielt, wo ich in der Pensionistenvorlage gesagt habe: Spät kommt Ihr, doch Ihr kommt. (Sen. Polach: Das »Doch Ihr kommt« ist die Hauptsache!) Das ist von mir nicht gemeint gewesen mit einer Spitze gegen die Sozialdemokraten, das war allgemein gesagt, (Sen. Polach: Bitte!) Wären wir noch in der Regierung — wir wollen nicht darin sein (Veselost.) — würde ich es auch gesagt haben. (Výkøiky.) Uns ist wohl in der jetzigen Situation.

Die Vorlage, die in Behandlung steht — ich sage es also noch einmal — kommt wirklich spät für einen Großteil jener, deren Los sie hätte erträglich machen sollen, leider zu spät, und man gewinnt fast den Eindruck, alsob dies wenigstens von jenen Kreisen beabsichtigt gewesen wäre, die diese Angelegenheit nicht anders als nur vom finanziellen Standpunkte aus beurteilen wollen. Man wollte das finanzielle Erfordernis, das diese Vorlage jedenfalls beansprucht, möglichst kürzen und es muß ja tatsächlich von Jahr zu Jahr kleiner werden. Im Laufe der Jahre, die diese Frage auf der Tagesordnung steht, ist oft Geld für Sachen dagewesen, die, was ihre soziale Bedeutung anlangt weit nicht heranreichen an die soziale Notwendigkeit, auf der die Altpensionistenfrage hätte behandelt werden sollen. Gerade für diese Sache ist aber kein Geld dagewesen. Die Pensionsversorgung der staatlichen Ruheständler — das soll unterstrichen werden — ist keine Gnade, die man erweisen kann oder nicht, sondern sie ist ein erworbenes, ein bezahltes Recht. Ein Staatsangestellter, der mit seinen 35 Jahren ausgedient hat, hat durch die Abzüge zum Pensionsfond so viel beigetragen, daß das war er als Pensionist für den kurzen Rest seines Lebens bekommt, fast nichts anderes ist als eine bloße Zurückzahlung. Es ist also keine Gnade. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die meisten dieser Ruheständler ihren aktiven Dienst in der alten Monarchie ausgeübt haben, Die Staaten, die jetzt den Platz der alten Monarchie einnehmen, haben sich in die Nachfolge der Rechte gesetzt, die die alte Monarchie gehabt hat; in gleicher Weise aber haben sie auch die Pflichten übernommen; und eine Pflicht der alten Monarchie ihren Angestellten gegenüber ist auch die, diesen Angestellten die gesetzliche Pension in gerechter Weise zu bezahlen, und daß das nur so verstanden werden kann, daß diese Bezahlung den Geldverhältnissen auch entsprechend aufgewertet erfolgen muß, ist klar. Es ist also ein Recht und keine Gnade. Das Vorenthalten dieses den bestehenden Geldwert entsprechenden Pensionsbetrages ist daran ein Unrecht und ist leider so viele Jahre offen gewesen, daß, wenn es jetzt endlich gutgemacht wird, es leider den vielen nichts mehr nützt, die auch gehofft haben auf einen gemächlichen, wohlverdient: ruhigen Lebensabend. Dafür mußten sie Verbitterung, Not und oft sogar Hunger bis zum Grabe erdulden.

Unser Standpunkt in dieser Sache ist unverändert geblieben. Die gerechte Lösung der Sache wäre nach unserer Meinung in zwei Sätzen ausgesprochen: Alle Ruheständler ohne Ausnahme werden nach dem Gesetze von 1926 behandelt. Und der zweite Satz: Jegliche Regulierung der Bezüge der aktiven Staatsangestellten, soweit sie eine Besserung der Pensionsbezüge gegenüber 1926 zur Auswirkung hat, wirkt automatisch auf alle Ruheständler zurück. Das sind die beiden Sätze, die das Wesen der jetzigen Pensionistenversorgung ausmachen.

Die Vorlage spricht also den begrüßenswerten Grundsatz der Angleichung an das Gesetz von 1926 aus. Aber leider mit Einschränkungen. Diese Einschränkungen sind nach der Vorlage — und es ist zu befürchten, daß sie in dieser Hinsicht unverändert angenommen wird — derart, daß manche Ruheständlerkreise für immer von der Angleichung ausgeschlossen bleiben sollen. Das ist ausdrücklich hervorgehoben; denn es soll mit dieser Vorlage etwas Definitives, etwas Unabänderliches geschaffen werden. Und von den anderen, auf welche die Vorlage Bezug hat, ist für Tausende und Tausende eine Zuwartefrist von ein bis drei Jahren gefordert. Dieser § 10 mit seiner Etappenaufstellung muß auf die Betroffenen wie ein Hohn wirken. Wie viele Tausende werden in das Grab sinken, und sie sind der Ansprüche nicht teilhaft geworden!

Wir haben uns im Ausschusse durch unsere Anträge bemüht, diesen Fehler und einige andere unsoziale Bestimmungen zu beseitigen. Leider sind wir in der Minderheit geblieben. Wir bringen diese Anträge auch hier im Plenum ein. weil wir überzeugt sind, erst dadurch würde die Vorlage den gerechten Erwartungen der Altruheständler entsprechen. Die Anträge stellen sich durchwegs als Resolutionen dar, die von den Ruheständlerkreisen in ihren Versammlungen gefaßt und die gewiß allen parlamentarischen Parteien übersandt worden sind, und man wird von keiner dieser Resolutionen, die wir in unseren Anträgen verwertet haben, sagen können, daß sie inhaltlich nicht gerechtfertigt wäre. Erst die Berücksichtigung dieser Anträge würde dem Lose unsere Altruheständler wenigstens jene Sicherheit geben — und die ist auch nicht ideal — wie sie die Ruheständler nach 1926 haben.

Inbezug auf die vier Etappen, die geschaffen worden sind, sagt man wieder, wenn man alle Ruheständler sofort ohne die Etappen befriedigen würde, wäre nicht die hinlängliche finanzielle Bedeckung gegeben. Wir unterstreichen, daß wir diesen Entwurf nie anerkannt haben und immer betont haben, daß wir ihn nicht anerkennen, eben weil es sich hier um ein Recht handelt, das die Ruheständler erworben haben, und insbesondere können wir heute diesen Entwurf nicht mehr anerkennen. Die Finanzverwaltung gibt das Erfordernis mit 317 Millionen an. Das ist ungefähr das, was wir schon vor dem Jahre 1926 errechnet haben. In Bezug auf diese Zahl muß ein zweifaches festgestellt werden: Es ist also nicht richtig gewesen, daß zur Befriedigung der Altpensionistenansprüche 800 Millionen oder gar eine Milliarde erforderlich gewesen wäre, wie man das uns wie immer wieder gesagt hat. so oft wir mit dieser Sache gekommen sind. Jetzt sind auf einmal 317 Millionen genannt. Ich möchte aber auch diese Zahl noch immer stark in Zweifel ziehen. Nach unserer eigenen annähernden Berechnung war diese Summe 1926 notwendig gewesen. Im Laufe dieser vier Jahre aber sind soviele von diesen Altpensionisten in die Ewigkeit gegangen, daß diese Summe jedenfalls heute zu hoch gegriffen erscheint. Es kann darum auf keinen Fall irgendwie gerechtfertigt erscheinen, wenn man diese etappenweise Regulierung eben mit der nicht ausreichend vorhandenen Bedeckung rechtfertigen wollte.

Unsere Anträge gehen nun im speziellen dahin: Im § 1, Abs. 2 wollen wir die Ausnahmebestimimmgen, welche die Pensionen von Militärpersonen betreffen, gestrichen haben. Auch die Milderung, daß die Neuformulierung nur mehr eine 25%ige Verkürzung gegenüber der ursprünglich auf 50% lautenden Verkürzung darstelle, ist eine unverdiente und schwere Zurücksetzung der davon Betroffenen.

Hier stellen wir unsere Ansicht auch über die schon viel erörterten Generalspensionen fest. Wenn nichts anderes maßgebend sein darf als die gleiche Behandlung aller — vor dem Gesetze sind alle gleich — so ist schon damit gesagt, daß ausnahmslos auch hier erworbene Rechte zur Geltung kommen müßten, und es sind nur mehr wenige, aber das spielt eigentlich keine Rolle, auch wenn ihre Zahl noch so groß wäre, die erworbenen Rechte müssen gelten. Der Umstand, daß einer ein General ist, kann kein Grund für eine Ausnahmebestimmung sein, ebenso wie der Umstand nicht, wenn es ein Feldwebel wäre. Und ein Recht, welches durch die Pensionsbeiträge erkauft worden ist, ist eben das, nach den Bestimmungen, welche für diese Rangsklasse gelten, behandelt zu werden. Es ist bedauerlich daß diese Zurücksetzung auch nach dem neuen Gesetze beibehalten bleiben soll. Der Satz im Motivenbericht ist keine Rechtfertigung für diese Zurücksetzung, der Satz: »Eine Erhöhung kann über Ersuchen nur die Regierung nach freiem Ermessen zuerkennen.« Das ist eine Gnade, welche allerdings auch sagt, und das ist bedeutend, daß in diesem Falle dem Recht nicht voll Genüge geschehen ist durch das neue Gesetz, sonst könnte man diesen Satz überhaupt nicht verstehen. Aber es ist doch nur Gnade, während die erworbenen Pensionsansprüche nach unserer Meinung ein unveräußerliches Recht darstellen.

§ 7 spricht von einer Kürzung der Auslandspensionen um 10%. Wir erachten diese Kürzung als ein Unrecht und sprechen im Zusammenhang damit in Bezug auf unsre Auslandspensionisten folgende Wünsche, die wir auch in Anträgen formuliert haben aus: Für den vorübergehenden Aufenthalt eines Pensionisten im Ausland gelten und können keine anderen Bestimmungen gelten als jene für jeden anderen Staatsbürger. Wir wissen, welchen Einschränkungen und Drangsalierungen unsre Pensionisten hinsichtlich eines vorübergehenden oft so dringlich notwendigen Aufenthalts im Ausland unterworfen waren. Der dauernde Aufenthalt im Ausland ist immer, wo eine hinlängliche Begründung da ist, zu gewähren. Als hinlängliche Begründung gelten Familienbeziehungen, gesundheitliche Rücksichten, Unmöglichkeit einer Übersiedlung, schon wegen der Kosten, die der Pensionist nicht leisten kann, weiters auch Wohnungsmangel auf èechoslovakischem Gebiet. Unser Antrag geht dahin, daß die Bestimmung über die 10%ige Kürzung gestrichen werde, und wenn das, wie wir leider befürchten müssen, nicht angenommen werden sollte, lautet unser Antrag dahin, daß wenigstens dort von der 10%igen Kürzung Abstand zu nehmen sei, wo das Ausland seinen bei uns lebenden Pensionisten die vollen Bezüge zahlt.

Ein weiterer Antrag bezieht sich auf § 11. Dieser Paragraph fordert die Anmeldung der Altenpensionisten für die Bezüge bei der Behörde. Das ist eine Sache, die das Ganze außerordentlich erschwert. Es erscheint uns schon deshalb überflüssig, weil all das was auf den Pensionisten Bezug hat, ohnehin bei den Behörden in den Personalblättern vorhanden ist. Und dann denken wir an das Unheil, welches die verspäteten Anmeldungen z. B. in der Kriegsinvalidenfürsorge, angerichtet haben, und wir fürchten, es könnte hier etwas ähnliches eintreten. Leider ist es immer noch so. daß der Gang zu einer Behörde oder auch nur die Absendung eines Schriftstuckes an die Behörde vom Staatsbürger fast wie eine Strafe aufgefaßt wird. Gewiß werden auch hier Anmeldungen unterbleiben, was von unheilvollen Folgen begleitet sein wird; denn viele von den Altpensionisten sind überalterte, kränkliche Leute, die diese Bestimmungen vielleicht gar nicht zur Kenntnis bekommen werden. Wir stellen daher den Antrag, daß die Flüssigmachung der neuen Ansprüche ohne jegliche Anmeldung zu erfolgen hat.

Aber der springende Punkt ist § 10 mit seinen vier Etappen. Unser Antrag geht dahin, daß ohne jegliche Etappen das Gesetz rückwirkend bis auf den 1. Juli 1930 für alle Ruheständler in Kraft zu treten habe, ohne Beziehung auf ihr Alter. Der Antrag begründet sich selbst.

Wird er, was wir leider fürchten müssen, nicht angenommen, so haben wir einen Eventualantrag vorgelegt, dahingehend: Es werden zwei Etappen unterschieden. Zu r ersten Etappe gehören alle Ruheständler, die von dem 31. Dezember 1869 geboren sind und alle Witwen von Staatsangestellten oder Ruheständlern, die vor dem 31. Dezember 1874 geboren sind. Ihnen fallen die neuen Bezüge mit 1. Jänner 1930 zu.

Zur zweiten Etappe gehören alle Ruheständler, die nicht nach den Bestimmungen von 1926 pensioniert worden sind und die nach dem 31. Dezember 1869 geboren sind. Ihnen fallen die neuen Bezüge mit 1. Jänner 1931 zu. Den in die zweite Etappe eingereihten Altpensionisten ist aber für das Jahr 1930 ein 50%iger Vorschuß von dem Betrage zu gewähren, den sie als Zuzahlung erhalten würden, wenn das Gesetz für sie so fort in Anwendung käme.

Endlich bringen wir als Antwort auch den allgemeinen Satz, der in hunderten Resolutionen von Altpensionistenversammlungen immer wieder erhoben worden ist, vor, der dahin geht, daß alle durch eine eventuelle neue Regulierung der Bezüge der aktiven Staatsangestellten erreichten Verbesserungen, insoweit sich diese Verbesserung auch auf die Ruhegenüsse dieser Staatsangestellten auswirkt, allen Ruheständlern automatisch zuteilwerden müssen. Das ist eine Forderung, deren Erfüllung eigentlich das ganze Gesetz erst zu dem macht, was es seiner Idee nach sein soll. Hoher Senat! Im allgemeinen muß man von dieser Vorlage sagen, daß sie inbezug auf nie Stilisierung den Gipfel der Schwerfälligkeit erreicht, daß sie schwer verstößt gegen den alten Grundsatz inbezug auf die textliche Feststellung von Gesetzen: Leges breves sunto! Die Gesetze sollen kurz, klar und verständlich sein! Um diese Vorlage ganz zu erfassen — bestimmt wird jeder Kollege, der die Vorlage durchgegangen hat, dieselbe Empfindung gehabt haben — ist es notwendig, fast ein ganzes Archiv der Gesetzgebung zur Verfügung zu haben, um in die ewigen Verweisungen Einsicht nehmen zu können. Ich hebe das jetzt deshalb hervor, weil es bei einer solchen Textierung sehr leicht geschehen kann, daß manches trotzdem nicht voll herausgebracht wird, was im Gesetze gesagt sein soll. Ich würde daher die Herren Berichterstatter ersuchen, in ihrem Schlußworte auf drei Dinge, die mir noch besonders vorschweben, zu sprechen zu kommen und so eine verläßliche Aufklärung zu geben. (Sen. dr. Hilgenreiner: Von denen ist keiner da!) Leider ist es so. Den Abbaupensionisten war durch gewisse gesetzliche Bestimmungen, die ich jetzt nicht anführen will, ein Nebenerwerb, wenn nicht unmöglich gemacht, so doch bedeutend erschwert dadurch, daß, wenn ein solcher Nebenerwerb festgestellt war, eine Verkürzung der Pensionsbezüge, so gering diese schon an sich waren, eingetreten ist. Und man hat immer wieder in den Zeitungen lesen können, bevor das Gesetz aufgelegt worden ist, daß die Pensionsgrundlage für die Altpensionisten auch nach ihrem Privat vermögen bemessen würde. Außerdem ist bezüglich der Abbaupensionisten doch ein gewisses Versprechen hier, daß die Regierung bemüht sein werde, die abgebauten Pensionisten, von denen so viele in der Kraft ihrer Jahre in Pension geschickt worden sind, irgendwie in anderen Betrieben unterzubringen. Die drei Fragen, die ich nun vorlegen möchte, gehen dahin: Sind durch diese Vorlage jene Bestimmungen gestrichen, welche Einschränkungen für den Nebenerwerb der Staatspensionisten aussprechen? Wird ihnen, wenn sie das Glück haben, ja einen solchen Nebenerwerb zu finden in unseren heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen, auch nach der neuen Vorlage ein bestimmter Prozentsatz ihrer Pensionsbezüge gestrichen? Die zweite Frage geht dahin, ob das Privatvermögen eine Grundlage für die Pensionsbemessung der Ruheständler bildet.; wie wir es immer wieder gelesen haben? Die dritte Frage endlich: Wieviel Abbaupensionisten sind durch die Regierung bisher in anderen Betrieben untergebracht worden?

Hoher Senat! Wenn der Senat unsere Anträge annimmt, wird die Vorlage erst das, was alle Ruheständler von ihr erwarten. Wir bitten daher um die Annahme derselben. Wenn unsere Anträge aber nicht angenommen werden sollten, so ist es selbstverständlich, daß wir trotzdem für die Vorlage stimmen, wie sie ist; denn sie bietet tatsächlich eine Verbesserung, aber auf unsere Anregungen werden wir natürlich immer zurückkommen. Zum Schluß spreche ich für die Vorlage, ob sie nun in der vorliegenden Form oder mit unseren Anträgen angenommen wird, den Wunsch aus, daß die Ruheständler mit Beginn des Monats Juni in den Bezug ihrer Ansprüche kommen. Und das ist möglich, wenn die Sache jetzt eine derart beschleunigte Behandlung findet, wie sie es verdient. (Potlesk.)

Øeè sen. dr Grosschmida (viz str. 35 tìsnopisecké zprávy):

Tisztelt Szenátus! Az elõttünk fekvõ, a régi nyugdíjasok igényeinek rendezésérõl szóló törvényjavaslat nem eléggé méltányos és hézagos is. Erre való figyelemmel kívánatosnak tartanám, hogy minden félreértés elkerülése végett a törvény szövegébe expressis verbis is felvétessenek a felekezeti tanítók, az óvónõk pedig ne hagyassanak ki, mert annak igazán nincsen semmi elfogadható indoka, hogy még a régi nyugdíjasok között is éppen ezen legelhagya-tottabbak és legszegényebbek igényeinek rendezése egy külön törvény hozataláig elhalasztassék.

Szûkkeblüségnek tartom és kicsinyesnek is a külföldön élõ nyugdíjasok jövedelmének megcsorbítását, hiszen ennek az indoka, hogy ezeknek közvetett adói az államra nézve elvesztek, hogy úgymondjam nemzetközi vonatkozásaiban az itt élõ külföldi nyugdíjasok adóival vannak rekompenzálva.

Különösen szûkkeblûnek tartom azonban a négy kategóriába való sorozást. A költségvetés tanúsága szerint szociális szükségletekre milliók mennek el olyan célokra, amelyeknél az ezen törvénnyel orvosolni kívánt bajok sokkal égetõbbek és sürgõsebbek és ezen éppen szociális szempontból a legnagyobb méltánylást érdemlõ, évek hosszu során át tûrõ és szenvedõ társadalmi osztályokkal szemben a takarékossági szempont sohasem volt és ma sem indokolható.

A javaslat szerint külömben is sovány életlehetõséget biztosító nyugdíjhoz, illetve nyugdíj többlethez — csak a férfiakat véve tekintetbe — a folyó évben csak az 1865-ben és ezt elõzõleg születettek jutnak, 1931-ben az 1866—1869-és évfolyamok, 1932-ben az 1870—1874 évbeliek, 1933-ban pedig az 1873-ben és még késõbben született egyének. Ez vonatkozik a leszármazókra is és így a közben elhalt nyugdíjasok özvegyei, illetve árvái, — akik között annyi sok nagyon nélkülözõ és halaszthatlanul támogatásra szoruló özvegy és árva van és lesz — minden igaz ok nélkül továbbra is nélkülözni, nyomorogni lesznek kénytelenek.

Az államkincstár érdekeire is figyelemmel volt, de mellõzött törvényjavaslatom ennél sokkal méltányosabb és célravezetõbb, mert a folyósítandó nagyobb nyugdíj, illetve ellátás közötti külömbözetnek kifizetését három évre osztotta fel ugyan, de egyúttal minden nélkülözõn egyszerre óhajtott segíteni. Ez a segítés pedig nemcsak méltányosságból folyó jótétemény, de egy élet munkájával szerzett jog és a békeszerzõdésekbõl folyólag is régen esedékessé vált tartozása az államnak, amelynek eddigi kihúzása semmivel sem menthetõ mulasztás.

Annyi nyomorgás és bizonytalanság után legalább annyi volna tehát kivánatos, hogy a késõbbi kategóriákba osztottaknak, betegség, halálozás esetén, nevelési célokra s a többi, évenként mindaddig, míg a törvény szerint reájuk kerül a sor, esetenként kéthavi nyûg-díjrészletnél nem kevesebb segély nyujtassék.

Ha ugyanis az állami feleslegbõl jut állítólag bankok szanálására is. ha a leszerelési konferenciák idején és dacára minden évben számtalan millió megy el inproduktiv hadügyi költségekre, ha mindig bõven van pénz reprezentációra, propagandára, akkor beszélni sem lehet arról, hogy az ilyen quasi becsületbeli tartozásra, e példaképpen hirtelenében említett jórészt felesleges kiadások minimális redukálásával, ne lehetne erre is fedezetet találni.

Minthogy azonban ez a törvényjavaslat, hiányossága és szûkkeblüsége dacára, a jelenlegi immár tarthatatlan helyzettel szemben mégis némi haladás, azt a felhozott kifogások és kívánságok fenntartása mellett azzal fogadom el. hogy e hiányok pótlásáért, a régi nyugdíjasok helyzetének további megjavításáért és a még igényjogosultak jogainak érvényesítéseért továbbra is küzdeni fogunk.