Und nun zum Schluß noch einige Worte zur Journalistenversicherung. Dieselbe ist führwahr sehr gut ausgefallen. Sie sichert tatsächlich den Journalisten weit höhere Renten als die Pensionsversicherung den Angestellten.
Das Mißverhältnis zwischen den Leistungen der Journalistenversicherung und der Sozialversicherung ist freilich noch viel größer.
Es ist auch ungemein großzügig, daß die Journalisten eine gute Versicherung bekommen haben.
Wir gönnen den Journalisten die gute Invaliden- und Altersversorgung. Wir hoffen aber, daß der Bestand der Journalistenversicherung mit dazu beitragen wird, daß jene Journalisten, die bis nun ständig gegen die untragbaren sozialen Lasten wettern, sich objektiver zeigen werden, wenn Fragen des Angestelltenund Arbeiterschutzes zur Entscheidung gestellt werden.
Schließlich möchte ich noch darauf verweisen, daß der Klub der deutschen Sozialdemokraten zu dem vorliegenden Gesetz eine Anzahl Verbesserungsanträge gestellt hat, deren Annahme ich dem hohen Senat empfehle.(Potlesk a souhlas senátorù nìm. soc. dem. strany dìlnické.)
2. Øeè sen. Hüttera (viz str. 789 tìsnopisecké zprávy):
Die Geduld der Privatbeamtenschaft wird durch das Hinausziehen der Erledigung des vorliegenden Privatbeamtenpensionsgesetzes auf eine harte Probe gestellt, weshalb diese von uns keine langen Reden, sondern rasche Arbeit fordert.
Ich will mich daher auch nur auf einige kurze Ausführungen beschränken und nur zu einzelnen Paragraphen der vorliegenden Novelle Stellung nehmen, welche berechtigte Bedenken erregen.
Die nationale Sektionierung der Pensionsversicherung in Böhmen und Mähren durch Errichtung deutscher und èechischer Landesstellen in Prag und Brünn hat sich vorzüglich bewährt. Die Zuteilung der Versicherten an gleichnationale Landesst
ellen bewahrte vor nationalen Streitigkeiten. Auch der Jetzige Minister ©rámek, der sich beider Behandlung dieses Gesetzes nicht gerade herrvorragend als >Fürsorgeminister< zeigte, hat sich mit dieser Begründung seinerzeit für die nationale Sektionierung ausgesprochen. Man hätte es also als selbstverständlich betrachten müssen, daß an einer so vorzüglich bewährten Einrichtung nicht gerüttelt werde, zumal auch die Zuteilung der Versicherten an die Landesstellen nicht schablonenhaft, sondern den verschiedenen nationalen Siedlungsverhältnissen in Böhmen und Mähren entsprechend angepasst wurde u zw. in Böhmen nach dem Territorialprinzip, in Mähren nach dem Personalprinzip.Plötzlich tauchten im Juli des Vorjahres Schwierigkeiten auf. Von denen, die auch die Reform der Pensionsversiche rung zu einer weiteren Verkümmerung des deutschen Besitzstandes benützen wollten, wurde auch die Beseitigung der deutschen Landesstellen gefordert. Wie verlautet, haben auch die deutschen Minister mit ihrer Demission gedroht, wenn diese èechische Forderung verwirklicht würde. Selbst Abg. Dr Kramáø erklärte auf dem Parteitage in Kuttenberg, daß man den deutschen Ministern unmöglich zumuten könne, daß sie sich mit einem solchen neuerlichen nationalen Verluste Auffinden und vom ihre Wähler treten könnten.
Hierauf kam eine Meldung, nach welcher der Achterausschuß der Koalition die Zusicherung gegeben habe, daß die deutschen Landesstellen erhalten bleiben würden. Am 6. Dezember 1928 verkündeten noch deutsche Regierungsblätter, u. a. die >Reichenberger Zeitung<, daß >bezüglich der Landesstellen der status quo erhalten bleibe<, und am 11. Dezember 1928 befahl Herr Minister ©rámek den èechischen Koalitionsparteien, ihr den deutschen Regierungs,parteien gegebenes Wort zu brechen und diktierte jene Zusätze zum § 84, welche zwar die deutschen Landesstellen unter dem geänderten Namen >Amtsstellen< formell bestehen lassen, die aber dafür sorgen, daß denselben planmäßig die Mitglieder zu Gunsten der èechischen Amtsstellen entzogen werden, was natürlich zu einer langsamen Auflösung der deutschen Amtsstellen führen muß.
In Böhmen wird diese Albsicht dadurch erreicht, daß die Zuteilung an die beiden Amtsstellen nicht nach Gerichtsbezirken, sondern nach politischen Bezirken erfolgen soll. Dadurch würde eine Reihe überwiegend deutscher Gerichtsbezirke mit ihren Privatbeamten und deren Dienstgebern der èechischen Amtsstelle ausgeliefert werden.
So würden beispielsweise die Gerichtsbezirke Neubistritz mit 93 % Deutschen, Neuern mit 95 % Deutschen, Wallern mit 99 % Deutschen, Grulich mit 92 %, Deutschen und Rokitnitz mit 94 % Deutschen mit den überwiegend èechischen politischen Bezirken Neuhaus (61 % Èechen), Klattau (78 % Èechen), Prachatitz (53 % Èechen), Senftenberg (56 % Èechen) der èechischen Amtsstelle überwiesen werden.
Gegenbeispiele von überwiegend èechischen Gerichtsbezirken, die mit politischen Bezirken mit deutscher Mehrheit der deutschen Landesstelle zugewiesen, werden, sind in verschwindend geringer Zahl vorhanden.
Dazu kommt noch, daß die Regierung durch die Verwaltungsreform ermächtigt wird, die Grenzen der politischen Bezirke zu regeln, sodaß die berührten Verlustquellen für die deutsche Amtsstelle besonders längs der Sprachgrenze durch Neubegrenzung der politischen Bezirke wesentlich verstärkt werden können.
Ist also schon aus den angeführten Ursachen selbst für Böhmen eine beträchtliche Schwächung oder deutschen Amtsstelle mit Recht zu befürchten, so gilt das noch in viel höherem Maße von MährenSchlesien, da nach dem ©rámekschen Entwurfe auch dort das für die nationalen Siedlungsverhältnisse in diesen Ländern ganz unpassende Territorialprinzip an Stelle des dort einzig richtigen Personalprinzips treten soll.
Nach sehr sorgfältigen Erhebungen würde sich der ©rámeksche Entwurf folgendermassen auswirken:
Derzeit gehören der èechischen Lan desstelle in Brünn nach der Statistik vom 1. Dezember 1928 29.657. der deutschen Landesstelle in Brünn 19.193 Mitglieder an. Die èechische Landesstelle würde durch den deutschen Zuwachs aus èechischen Bezirken 17.860 Mitglieder gewinnen und einen Stand von 51.617 Versicherten erreichen. Die deutsche Landesstelle dagegen würde von 19.193 auf 8.933 sinken. Früher war das Verhältnis der Mitgliederzahlen der deutschen und èechischen Landesstelle wie 4 zu 6, dann annäher
nd nur wie 1 zu 6.Die èechische Amtsstelle würde rund doppelt so viele deutsche Mitglieder haben, als die deutsche Amtsstelle selbst. 18.000 deutsche Versicherte würden dadurch um ihr Sprachenrecht betrogen werden. Die deutsche Amtsstelle würde ausbluten u
nd ihre Lebensfähigkeit verlieren.Würde aber die deutsche Amtsstelle in Brünn erledigt sein, so würde man wieder aus Gründen der Gleichmäßigkeit auch die Auflösung der deutschen Amtsstelle in Prag fordern und auch - wenn nötig, mit Gewalt - durchsetzen.
Das ist die Aussicht, welche sich uns hinsichtlich der bisher bestandenen, wenigstens teilweise nationalen Autonomie in der Pensionsversicherung eröffnen.
Wir können nicht glauben, daß deutsche Parteien sich neuerlich so weit vergessen könnten, an dieser offensichtlichen Zerstörung deutschen Besitzstandes mitzuwirken. Deshalb erhoffe ich auch die Zustimmung dieser Parteien zu den von uns gestellten Abänderungsanträgen, die dahin gehen, daß für Böhmen die Zuweisung an die beiden Amtsstellen in der Regel nach ganzen Gerichtsbezirken erfolgt. Wenn aber ein Gerichtsbezirk Gemeiden, mit andersnationaler Mehrheit umfaßt, so sind diese Gemeinden dem Sprengel der gleichnationalen Amtsstelle zu überweissen. In Mähren-Schlesien hingegen sind die Versicherten nach dem bei der letzten Volkszählung erfolgten Bekenntnisse der deutschen oder èechischen Amtsstelle zuzuweisen.
Auch einen zweiten Antrag hat unsere Partei eingebracht. Nach dem Entwurfe der ministeriellen Kommission, welche sehr eingehend und gründlich gearbeitet hat, sollten auch jene Provisionsvertreter, welche ohne Dienstvertrag bestellt sind, versicherungspflichtig sein. Es sind dies die materiell am schlechtesten Gestellten, die deshalb des sozialen Schutzes am meisten bedürfen. Die Regierungsvorlage hat jedoch die genannten Vertreter aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, obwohl auch die Pensionsanstalt für deren Beibehaltung ist. Wir stellten daher den Antrag, in den Punkt 5 des § 1 die Worte >ohne Dienstvetrag< einzuschalten, sodaß Punkt 5 zu lautem hat:
>Reisende, Vertreter und Agenten, auch wenn sie ohne Dienstvertrag gegen Provision bestellt sind.<
Bezüglich anderer Verbesserungen der Vorlage schließen wir uns vershiedenen von anderen Seiten eingebrachten Anträgen an. Es werden Schwierigkeiten betreffs Prämienbemessung gelten gemacht. diese sind aber nicht so groß, daß sie bei einigermaßen gutem Willen behoben werden könnten.
Die Einreihung in die Gehaltsklasse hätte im ersten Jahre auf Grund des Einkommenbekenntnisses zu erfolgen.
Die Pensionsbeiträge sind bei Auszahlung der Provisionen zur Hälfte von diesen abzuziehen und der Dienstgeber hat den ganzen Beitrag dann abzuführen. Am Ende des Jahres erfolgt die Abrechnung und der Ausgleich zwischen den wirklich eingezahlten und den den erzielten Provisionen entsprechenden Beiträgen durch Nachzahlung oder Rückzahlung. Die wirklich erzielten Provisionen bilden für das nächste Jahr die Grundlage der Prämienvorschreibung.
Die Deutsche Nationalpartei würde es mit Freuden begrüßen, wenn unsere Privatbeamten in der kürzesten Zeit durch eine gerechte Novellierung des Pensionsversichrungsgesetzes endlich in den Genuß der von ihnen mit vollem Recht angestreibten Vorteile des Gesetzes kommen. (Potlesk senátorù nìm. str. národní.)
3. Øeè sen. Fahrnera (viz str. 793 tìsnopisecké zprávy):
Die Vorlage zur Pensionsversicherung der Privatangestellten ist leider keine Erfüllung der Hoffnungen der Privatangestelltenschraft und vor allem nicht der älteren Angestellten und der Rentner geworden. Wenn der Referent zu dem Gesetze im Abgeordnetenhause behauptete, die Wünsche und Forderungen der Privatangestelltenschaft wären damit zu 100 % erfüllt, so ist das ein großer Irrtum oder es ist eine Lobhudelei auf die Arbeit der Koalition, die der Wirklichkeit nicht im entferntesten entspricht.
Die Gesetzvorlage ist gut in jenen Teilen, die von der unter Mitwirkung der Angestelltenschaft in einer Arbeit von mehreren Jahren zustandegekommen ministeriellen Vorlage übriggeblieben sind. Sie ist schlecht in jenen Teilen, die das Ministerium zur Durchsetzung seines Einflusses in die Vorlage eingeschmuggelt hat und sie ist sehr schlecht in jenen Bestimmungen, die der Minister für soziale Fürsorge, Monsignore ©rámek, selbst verlangt und durchgedrückt hat, das ist die Durchsetzung eines einseitig nationalchauvinistischen Standpunktes in der Verwaltung durch Abschlachtung der Grundlagen der deutschen Landesstellen.
In seinen finanziellen Bestimmungen ist das Gesetz ein Wechsel auf lange Sicht, von dem man leider nicht weiß, ob er einmal pünktlich und voll eingelöst werden wird. Wir wollen damit sagen daß das Gesetz in Bezug auf das System der Versicherungsleistungen und der Höhe der Prämien, die einmal jene bekommen sollen, die ab jetzt noch Jahrzehnte auf Grund des neuen Gesetzes werden versichert sein können, unter den Pensionsversicherungen aller Staaten Europas wohl einen beachtenswerten Stand einnimmt. Aber gerade diese Bestimmungen wurden in das Gesetz aus dem Entwurfe der Kommission der Fachmänner und der Angestelltenschaft unverändert übernommen. Den Rentnern und jenen alten Angestellten, die im Begriffe stehen, in Pension zu gehen, bringt das Gesetz leider nichts oder fast nichts, weil in den auf die Aufwertung der bisherigen Einzahlungen der Altversicherten bezughabenden Bestimmungen der Entwurf der Fachmänner nicht beachtet wurde und die Regierung einen Staatsbeitrag zur Erhöhung der Bezüge der Altversicherten und Altrentner verweigerte. Damit ist aber das ganze Gesetz stark entwertet. Die Bestimmungen für die Zukunft können bei Beurteilung des Wertes des Gesetzes nicht als Richtschnur genommen werden. Auch das Pensionsversicherungsgesetz vom Jahre 1908 enthielt ganz günstige Bestimmungen über die Rentenhöhe nach jahrzehntelanger Einzahlung und die notleidenden Rentner dieses Gesetzes können heute ein Lied davon singen, wie diese Bestimmungen erfüllt werden. Genau so wenig wissen wir heute, wie nach dreißig oder vierzig Jahren jene Renten aussehen werden, die das heutige Gesetz so schön und glänzend verspricht. Ein Hauptgrund zur Novellierung des Gesetzes war es ja, das Los der Altversicherten und Altrentner günstiger zu gestalten. Dazu ein praktisches Beispiel: Ein Rentner, ein fünfundsechzigjähriger Greis, erhält gegenwärtig an Rente 6165 Kè jährlich, gegen seinen letzten Gehalt von 22.000.- Kè. Nach dem Fachmännerentwurf hätte er 10.840 Kè bekommen sollen er erhält aber künftighin in Wirklichkeit nach diesem Gesetze 7.600 Kè jährlich, also fast dasselbe wie bisher. Wo ist also die Wohltat, die soziale Fürsorge dieses Gesetzes, das im Ministerium für soziale Fürsorge aus dem günstigen Fachmännerentwurf so verschlechtert wurde. Werden fünfundsechzig und siebzigjährige Rentner von einer Pension von wenig über 600.- Kè mit ihrer Familie leben könnten, speziell wenn sie pflegebedürftig sind? Diese Einsicht scheint nun auch allgemein durchzudringen, sodaß Prof. Schönbaum, einer der Mitarbeiter bei Erstellung der rechnerischen Grundlagen des Gesetzes vor einigen Tagen die Ansicht äußerte, es sei dringend, notwendig, die noch in Behandlung befindliche Gesetzesvorlage binnen der kürzesten Zeit neuerlich zu novellieren, damit durch einen Staatsbeitrag auch die Bezüge der Altversicherten und Rentner menschenwürdig gestaltet werden könnten. Wenn aber ein Staatsbeitrag auf keinen Fall zu erreichen wäre, dann möge man die Versicherungssätze um 3 bis 4 % erhöhen, damit die Rentner wenigstens eine kleine Angleichung ihrer Bezüge an ein beschiedenes Existenzminimum erfahren können. Diese Erhöhung wäre in den höchsten Lohnklassen eine Belastung von 5,- Kè monatlich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und würde sich in absehbarer Zeit verringern. Die Pensionsgesetze in den Nachbarstaaten Österreich und Deutschland haben auf die Altrentner und Altversicherten in viel weitgehenderer Weise Rücksicht genommen. Ein seit Bestand der Pensionsversicherung überhaupt, das ist seit 1909, versicherter Angestellter, der immer in der höchsten Lohnklasse versichert war, erhielte beispielsweise, wenn er nach dem neuen Gesetze in Pension ginge, ab 1. Jänner 1929 eine Rente von 9420.- Kè jährlich, in dem armen Österreich aber 13200.- Kè jährlich und dazu noch die Anrechnung der nichtversicherten Zeit, während diese bei uns bekanntlich nicht angerechnet wird. Ungünstig für die Versicherten ist auch die ganz unnötige Bestimmung, die Alters- und Invaliditätsrente den Durchschnitt der anrechenbaren Bezüge nicht überschreiten darf. Nach der Erfahrung und auch nach den Daten des Motivenberichtes zu dem Gesetze kann ein älterer Versicherter, wenn er seine Stelle verliert, in der Regel nur wieder eine Beschäftigung mit einer niedereren Besoldung finden. Während das Durchschnittseinkommen eines Angestellten zwischen 26 und 30 Jahren mit 26.000 Kè ausgewiesen wird, ist es im Alter zwischen 66 bis 70 Jahren nur mehr 18.000 Kè. Die Rente wird also durch obige Bestimmung trotz der durch die höheren Prämien der früheren Dienstjahre erworbenen höheren Rentenansprüche herabgedrückt. Gerade der soziale Geist fehlt dem Gesetze dort, wo man ihn erwarten müßte. Eine kleine Begünstigung ist nur, daß der Anspruch auf die Alters- und Witwenrente ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit ein unbedingter ist. Demgegenüber wurde aber die Bestimmung über den Anspruch auf die Invaliditätsrente nach dem § 17 des neuen Gesetzes verschärft. Das bisherige Gesetz sagte, daß jener erwerbsunfähig sei, der infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens den Berufspflichten seiner bisherigen Stellung nicht mehr zu obliegen vermag. Die Bestimmung der gegenwärtig in Behandlung befindlichen Novelle aber verlangt, daß nur jener invalid und damit rentenberechtigt sei, der den Pflichten seines letzten Berufes oder eines anderen, seinem bisherigen Berufe und der Art, in welcher er in ihm beschäftigt war, seiner Stellung in ihm sowie seiner praktischen Vorbildung entsprechenden Berufes nicht weiter zu obliegen vermag. So kann die Rentenkommission nur erklären, ein Prokurist sei beispielsweise für seinen Beruf invalid, er könne aber noch einen anderen Beruf, beispielsweise als Buchhalter, ausüben. Da er gewöhnlich bei vorgerücktem Alter eine andere Stellung nicht finden kann, steht er ohne Erwerb und ohne Anspruch auf eine Rente da, wenn er auch fast ein Menschenalter lang die Prämien für die Alters- und Invaliditätsversicherung geleistet hat. Die Gewerkschaften protestieren hier nochmals nachdrücklich gegen diese finanziellen Verschlechterungen des in Behandlung stehenden Entwurfes und werden mit allen zu Gebote stehenden Mitteln den Kampf um eine neuerliche Novellierung fortsetzen, bis ihren berech tigten Forderungen Rechnung getragen sein wird.
Sehr ungeschickt ist auch die Fassung des § 185 über den Ausstattungsbeitrag der weiblichen Versicherten. Nach diesem Paragraphen bekommen weibliche Versicherte der Ausstattungsbeitrag, wenn sie wenigstens 30 Beitragsmonate erworben haben. Außerdem wird er jenen zuerkannt, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1928 aus der Versicherung ausgetreten sind und sich in den letzten zwei Jahren verheiratet haben. Nach dem alten Gesetze haben aber weibliche Versicherten Anspruch auf einen Ausstattungsbeitrag von 80% der eingezahlten Prämien, wenn sie innerhalb von 2 Jahren nach Austritt aus der Versicherung geheiratet halben, oder innerhalb von 2 Jahren nach der Verheiratung aus der Versicherung ausgetreten sind. Nach der unglücklichen Fassung des § 185 ergibt sich der Fall, daß von zwei weiblichen Versicherten, die am 15. Oktober geheiratet haben, die eine, die am 16. Oktober aus der Versicherung ausgetreten ist, den Ausstattungsbeitrag erhält, die andere, die erst am 15. Jänner 1929 ausgetreten ist, müßte leer ausgehen. Ich ersuche daher um Annahme eines Resolutionsantrages, wonach in der Durchführungsverordnung ausdrücklich festgelegt werde, daß alle jene weiblichen Versicherten, die am 31. Dezember 1928 auf Grund des alten Pensionsversicherungsgesetzes Anspruch auf die 80%tige Prämienrückerstattung hatten, den Ausstattungsbeitrag unbedingt augezahlt erhalten. Eine Vergewaltigung der Selbstverwaltung der Angestellten ist die Gesetzesfassung über die Landesstellen der Pensionsversicherung, deren Urheber der Minister für soziale Fürsorge Pater ©rámek ist, von dem vor kurzem ein Amtsbruder sagte, er sei kein Priester im Sinne dieses Wortes, sondern nur ein Religionslehrer. Bisher hatte eine deutsche Landesstelle in Prag und eine solche in Brünn neben èechischen Landesstellen in den gleichen Orten bestanden, außerdem eine Landesstelle in Troppau wie eine solche in Pressburg. Im Jahre 1908 hatte Pater ©rámek im Wiener Parlamente verlangt, diese Landesstellen auf Grund des nationalen Autonomieprinzipes zu organisieren. In Böhmen war für die Zuteilung zu diesen Landesstellen der Grundsatz der Gebietszuteilungen, also das Territorialitätsprinzip, in Mähren als Grundlage des mährischen Ausgleiches das Personalitätsprinzip eingeführt. Auch die Novelle vom Jahre 1919 hatte unter der allnationalen Koalition daran nichts geändert. Diese Regelung hatte sich außerordentlich bewährt und hatte nationale Streitigkeiten aus der Pensionsanstalt bis zum heutigen Tage ausgeschaltet. Die gegenwärtige Fassung überläßt es nun der Regierung, die Zuteilung zu treffen, was nach dem Standpunkte des Ministers für soziale Fürsorge, Monsignore ©rámek gleichbedeutend ist mit der Einführung des Territorialitätsprinzipes in Mähren, wodurch die deutschen Angestellten in Brünn, Olmütz, Mähr, Ostrau, Znaim, Iglau und vielleicht auch Troppau zur èechischen Landesstelle kommen. Diese hätte dann mehr deutsche Angestellte als die deutsche Landesstelle in Brünn und diese würde auch nach der im Gesetze vorgesehenen Auflassung der Landesstelle in Tropau auf einen Mitgliederstand von etwa 13.000 herabsinken. Darnach wäre der beabsichtige Fall gegeben, daß man über kurz oder lang diese Landesstelle auflassen würde, weil angeblich die Verwaltung einer kleinen Landesstelle teuerer ist als die einer großen. Dr. Hotowetz, der Präsident der Allgemeinen Pensionsanstalt, hat in einer Aufstellung bereits vor längerer Zeit nachzuweisen versucht, daß die kleineren Landesstellen in der Verwaltung zu teuer seien. Nach seiner Aufstellung betrugen im Jahre 1927 die Verwaltungskosten der deutschen Landesstelle in Prag auf den Kopf der Versicherten 50.63 Kè, bei der èechischen Landesstelle in Prag 48,32 Kè, hei der deutschen Landesstelle in Brünn 91,93 Kè, bei der èechischen in Brünn 64,91 Kè, bei der Landesstelle in Troppau 76,44 Kè. Aber auch diese Zahlen sind anfechfbar, weil die Kosten der deutschen Landesstelle in Troppau durch die zu führenden Agenda der Sozialversicherung für das Hultschiner Ländchen, die der deutschen Landesstelle in Brünn durch die Zuteilung einiger älterer gutbezahlter Beamter hoch belastet wurden. Gegenüber der Unrichtigkeit obiger Zahlen steht übrigens das lebende Recht eines Volkes auf Selbstverwaltung seiner Institutionen und wir protestieren nachdrücklichst gegen das Unrecht des § 84 bezüglich der Einteilung der Landesstellen und bedauern, daß auch die deutschen Regierungsparteien seiner das deutsche Volk schädigenden Fassung zugestimmt halben.
Ungünstig muß sich auch der § 2, Absatz 8 auswirken, wonach Personen, die eine Altersrente beziehen, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. Dadurch ist es einerseits diesen Personen unmöglich, sich durch weitere Versicherung im Alter eine Rente zu sichern, von der sie unabhängig von einer Nebenbeschäftigung leben können und andererseits treten sie als Lohndrücker auf, weil die Arbeitgeber sie als um den Versicherungsbeitrag billigere Arbeitskräfte bevorzugen werden.
Zu § 4 wäre es notwendig gewesen, bei der Festsetzung der Bewertung der Naturalbezüge das Gutachten der Berufsorganisationen einzuholen und zu berücksichtigen, weil durch eine zu niedrige Festsetzung der Naturalbezüge die Versicherten in ihren Ansprüchen auf die Höhe der Altersrente geschädigt werden.
Die Anrechnung der Militärjahre in der ersten, bezw. zweiten Lohnklasse nach § 13 ist eine schreiende Ungerechtigkeit, weil dadurch die beim Militär dienenden Angestellten infolge der Unterversicherung in ihrer Altersrente geschädigt werden und gegenüber ihren nicht militärdienstfähigen Berufsgenossen und den weiblichen Angestellten sogar in ihrer Altersrente im Nachteile bleien. Selbst der Vertreter des Ministeriums für nationale Verteidigung gab dahin sein Gutachten zu dieser Frage ab, daß das Ministerium für nationale Verteidigung Wert darauf lege, daß den zum Militärdienst einrückenden Soldaten möglichst wenig soziale Schäden zugefügt werden. Selbst in diesem Punkte vertrat das Ministerium für nationale Verteidigung einen sozialeren Standpunkt als das Ministerium für soziale Fürsorge und die beschließende Regierungsmehrheit.
Der Ausschluß der Personen unter 16 Jahren aus der Versicherung, selbst wenn sie sich in einer versicherungspflichtigen Stellung befinden, ist ein Unrecht und verstößt gegen die Verfassung, wonach alle Staatsbürger vor dem Gesetze gleich sein sollen.
Einen schweren Eingriff gegen die Selbstverwaltung der Versicherten beinhaltet der Einfluß des Ministeriums für soziale Fürsorge auf die Versicherung und des Finanzministeriums auf die Geldreserven der Anstalt, obwohl diese Ministerien zur Erhaltung der Anstalt nichts beitragen. Die ursprüngliche Pensionsversicherung war nach dem Grundsatze >die Versicherung den Versicherten< auf dem Selbstverwaltungsprinzipe aufgebaut. Künftighin wird die Verwaltung der Pensionsversicherung aus 34 Mitgliedern bestehen, von denen 14 ausdem Kreis der Arbeitnehmer, 14 aus den Arbeitgebern gewählt werden, während 6 Fachleute und der Vorsitzende ernannt werden sollen. Die Ernennung der Fachleute ist zwar eine sozialdemokratische Einführung, sie ist aber trotzdem weder sozial noch demokratisch und auch ganz unnütz, weil die bisherige Versicherung ohne ernannte Fachleute in bester Weise ausgekommen ist.
Das Gesetz hat viele Hoffnungen der Angestellten enttäuscht. Für einzelne Verbesserungen der gegenwärtigen Lage hat es ihnen die Bevormundung der Regierung in einer Verkürzung der Selbstverwaltung und in der Frage der Landesstellen eine nationale Vergewaltigung aufgezwungen. Wir werden nur für Paragraphen stimmen, die den Angestellten eine Besserstellung bringen und lehnen das Gesetz in zweiter Lesung aus obigen Gründen ab. Wir künden schon heute an, daß die Angestelltenschaft im Kampfe um ihre Alters- und Invaliditätsversicherung nicht erlahmen werde und diesen Kampf fortsetzen wird bis zur Erreichung einer Altersversicherung, die voll und ganz den Versicherten gehört und ihren gerechten Lebensforderungen entsprechen wird. (Potlesk stoupencù.)