Pøílohak tìsnopisecké zprávì
o 164. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky
Èeskoslovenskév Praze ve støedu dne 20. února 1929.
1. Øeè sen.
Jarolima:Hoher Senat! Der Ausschuß für Fragen der Sozialversicherung des hohen Senats hat das vom Abgeordnetenhause beschlossene Gesetz betreffend die Pensionsversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten unverändert angenommen. Angesichts dessen hat auch der Ausschuß sämtliche Verbesserungsanträge der Opposition abgelehnt. Der Herr Berichterstatter der Auschußmehrheit erklärte, daß auf eine Rückverweisung des gegen ständlichen Gesetzes an das Abgeordnetenhaus nicht eingegangen werden kann, weil dadurch dessen Wirksamkeit verzögert würde.
Zweifellos ist die Verabschiedung des Pensionsgesetzes sehr dringlich; nichtsdestoweniger wäre der Senat sehr wohl im Stande gewesen, wesentliche Verbesserungen an dem Gesetze vorzunehmen, ohne dessen Wirksamkeit vom 1. Jänner d. J. an zu gefährden.
Das Abgeordnetenhaus hat das Pensionsgesetzbereits am 20. Dezember v. J. beschlossen. Demgegenüber wurde dasselbe erst am 30. Jänner d. J. im Senat aufgelegt und dem Ausschuß zugewiesen. Als die Zuweisung an den Ausschuß erfolgte, hatte die Osmièka sehr schlechtes politisches Wetter; sie hielt es daher für zweckmäßig, dafür zu sorgen, daß der Ausschuß des Senats das Gesetz, betreffend die Pensionsversicherung nicht sogleich in Beratung ziehen dürfe. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda dr Soukup.)
Schließlich wurde doch der Ausschuß für den 7. Feber einberufen. Also von dem Tage an, an dem das Gesetz im Abgeordnetenhause verabschiedet wurde, bis zu dessen Beratung im Ausschuß für Fragen der Sozialversicherung sind 49 Tage, also volle 7 Wochen, verstrichen. Diese 7 Wochen wurden tatsächlich nutzlos vegeudet.
Hätte bei der Mehrheit dieses Hauses die gute Absicht bestanden, Verbesserungen zu Gunsten der Angestellten an dem Pensionsgesetz vorzunehmen, so hatte sie reichlich viel Zeit zur Verfügung. Das bezügliche Gesetz konnte schon Mitte Jänner im Senat verabschiedet werden. Und wenn das Abgeordnetenhaus den Beschlüssen des Senates erst 3 Wochen später beigetreten wäre, so konnte das Gesetz bereits kundgemacht sein.
Wenn es sich um die Erledigung der sogenannten Staatsnotwendigkeiten handelt, versteht es die Regierung und auch die Mehrheit, sehr rasch zu arbeiten. Fragen des Angestellten- und Arbeiterschutzes hält die Regierung allerdings für Fragen der allerletzten Ordnung, die keiner Eile bedürfen.
Die entscheidende Verzögerung des vorliegenden Gesetzes liegt allerdings schon sehr weit zurück. Daß viele Jahre vergehen mußten, bevor die Pensionsversicherung der Privatangestellten der parlamentarischen Erledigung zugeführt wurde, dafür trägt der Minister für soziale Fürsorge die Verantwortung.
Daß durch den Verfall der Währung die Vorkriegsrenten auf einen lächerlich niedrigen Betrag herabgedrückt wurden, das hat bereites der Berichterstatter konstatieren müßen. Ebenso hart der Herr Berichterstatter zugegeben, daß die Gesetze vom Jahre 1920 und 1921 nur als provisorische Lösungen gedacht waren. Diese unzureichenden, provisorischen Lösungen sollten nach den damaligen Versprechungen der Regierung einer baldi gen weitausgreifenden Regelung der Pensionsversicherung weichen.
Zu diesem Zwecke hat die Regierungim Oktober 1923 eine ministerielle Kommission eingesetzt, die mit der Aufgabe betraut wurde, einen Vorentwurf betreffend die Pensionsversicherung der Privatangestellten auszuarbeiten. Erst Ende März 1928 war die ministerielle Kommission mit dem Entwurf, soweit sich derselbe auf die Pensionsversicherung bezieht, fertig. Dagegen harrt der andere Teil, der von der Krankenversicherung handelt, noch seiner Fertigstellung und es weiß heute noch niemand, wann dies sein wird.
Nichtsdestoweniger hatte der Minister für soziale Fürsorge die Absicht, die Wirksamkeit der Pensionsvertsicherung mit der Krankenversicherung zu junktimieren. Erst dann, als die Regierungsparteien auf Seiten der parlamentarischen Opposition und der Privatangestelten dem schärfsten Widerstand begegneten, ließen der Minister für soziale Fürsorge und die Mehrheitsparteien von der Junktimierung der Pensionis- und Krankenversicherung ab.
Diese Tatsache läßt sehr eindeutig erkennen. daß es nicht im Plane des deutsch-èechischen Bürgerblocks lag, die Pensionsversicherung der Privatangestellten baldigst zu verwirklichen. Angesichts dieser Sachlage kann es auch niemanden überraschen, wenn die ministerielle Kommission zur Fertigstellung ihres Entwurfes 4,5 Jahre brauchte.
Wenn man auch zugibt, daß bei den Verhandlungen mit den Angestelltenund Unternehmervertretern manche Schwierigkeiten übewunden werde mußten, so kann man doch nicht zugeben, daß zur Ausarbeitung des Vorentwurfes betreffend, die Pensionsversicherung 4,5 Jahre notwendig waren.
Nun bin ich durchaus nicht geneigt, das Elaborat der ministeriellen Kommission für so gut zu halten, daß es die Angestellten vollauf befriedigt. Vor allem ist der Entwurf der ministeriellen Kommission in vielfacher Beziehung ein Kompromis, auf das sich die Angestellten und Untermehmervertreter geeinigt haben. Darunter befinden sich auch Kompromisse, zu denen sich die Angestellten nur schwer entschließen konnten; sie taten es aber doch, im der Erwartung, daß das, was im Entwurf der ministeriellen Kommission den Charakter des Kompromisses trägt, nicht verschlechtert, sondern nur verbessert werden kann. Statt dessen hat der Minister für soziale Fürsorge den im Abgeordnetenhause eingebrachten Entwurf in sehr wichtigen Belangen: zum Nachteil der Angestellten verschlechtert.
Schon bei der Benennung des Gesetzes geht es an. Die ehemaligen Mitglieder der ministeriellen Kommission bestehend aus Fachmännern, Angestellten- und Unternehmervertretern, haben sich einhellig dafür ausgesprochen, daß das Gesetz den Titel >betreffend die Pensionsversicherung der Privatangestellten< führen soll. Statt dessen hat der Minister für soziale Fürsorge den Titel >Gesetz, betreffend die Pensionsversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten< gewählt.
Alle Beteiligten, also Fachmänner, Angestellte und Unternehmervertreter haben in einer neuerlichen Denkschrift darauf verwiesen, daß die Bezeichnung in >höheren Diensten< hinsichtlich der Versicherungspflicht die größte Rechtsunsicherheit zur Folge haben werde.
Dafür nur zwei Beispiele: Ein Schaffer, der mit dem Stock in der Hand auf einem Rübenfeld zwei Dutzend Frauen zur Arbeit antreibt, ist im Sinne des Gesetzes in >höheren Diensten< tätig und ist demzufolge unbestritten in der Pensionsversicherung versicherungspflichtig. Demgegenüber ist die Versicherungspflicht nicht gegeben, wenn ein Obermonteur mit einigen Hilfsarbeitern in den Skodawerken, bei Ringhoffer oder sonst irgendwo eine komplizierte Maschine aufstellt. Diesem Obermonteur wird das Attribut der höheren Dienstleistung deshalb abgesprochen, weil er bei der Aufstellung der Maschine manuell mitwirkt. Für diesen Obermonteur ist also nur die Sozialversicherung zuständig.
Ich sehe davon ab, Betrachtungen darüber anzustellen, ob im vorliegenden Falle der Terminus in höheren Diensten auf den Schaffer oder dem Obermonteur besser paßt. Meines Erachtens liegt es klar auf der Hand, daß die Definition >in höheren Diensten< auf den Obermonteur viel mehr zutrifft, als auf den Schaffer.
Um solchen Unsinnigkeiten vorzubeugen, haben eben die Pensionsanstalten und die Angestellten verlangt, daß als Merkmal für die Versicherungspflicht nur das Dienstvertragsverhältnis maßgebend sein soll. Ebenso wie das Abgeordnetenhaus war auch der Ausschuß des Senats nicht zu bewegen, den bezüglichen Forderungen der Angestellten zu entsprechen.
Sicher ist, daß bei der bekannten Engstirnigkeit unserer Unternehmer man sich darauf gefaßt machen kann, daß sie den Terminus >in höheren Diensten< dazu benützen werden, vielen Personen die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung streitig zu machen.
Ansonsten werden die jugendlichen Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahre von der Pensionsversicherung ebenfalls so ausgeschloßen, wie es in der Sozialversicherung geschah. Hinsichtlich der Ausscheidung der Jugendlichen unter 16 Jahren haben wir bereits anläßlich der Beratung der Sozialversicherung unseren Standpunkt präzisiert. Für die Ausscheidung dieser Jugendlichen gibt es absolut keinen anderen stichhältigen Grund, als den, daß die Unternehmer die Beiträge ersparen sollen.
Was nun die Leistungen anlangt, hat das Abgeordnetenhaus einige Härten des Regierungsentwurfes gegenüber dem Entwurfe der ministeriellen Kommission beseitigt. Einige Härten sind aber doch geblieben. Unerfüllt blieb die Forderung der Angestellten, daß jenen Versicherten, die in mehreren versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen stehen, bei Einreihung in die Gehaltsklassen die Gesamtbezüge angerechnet werden.
Diese Forderung halten sogar die Fachmänner und die Unternehmer in der ehemaligen ministeriellen Kommission für realisierbar. Diese Frage hat ganz besondere Bedeutung für die Geschäftsreisenden und Agenten, die für mehrere Firmen reisen. Diese sozialpolitische Maßnahme hätte den Staat nicht einen einzigen Heller gekostet. Nichtsdestoweniger blieb der Minister für soziale Fürsorge und die Mehrheit des Abgeordnetenhauses unerbittlich. Im Ausschuß des Senats erklärten die Vertreter des Ministeriums für soziale Fürsorge, daß die Erfassung der Bezüge von mehreren Unternehmern zum Zwecke der Pensionsversicherug ungeheuren schier unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnen würde.
Unseres Erachtens ist die Erfassung der Bezüge aus verschiedenen Dienstverhältnissen zum Zwecke der Versicherung sicherlich nicht viel oder gar nicht größer, als die Veranlagung der Dienstbezüge zum Zwecke der Besteuerung.
Auf Grund der Steuervorschriften hat der deutsch-èechische Regierungsblock ausgiebig dafür gesorgt, daß bei den Arbeitern und Angestellten selbst die kl
einsten Bezüge, wenn sie auch aus mehreren Quellen stammen, erfaßt werden. Und nun soll das, was zur Auffüllung des staatlichen Steuersackes durchführbar und möglich ist, unmöglich sein, wenn es gilt, eine soziale Aufgabe zu erfüllen?Dieses ablehnende Verhalten wird nur dadurch verständlich, wenn man im Auge behält, daß nach dem Gesetzentwurf der Regierung die Geschäftsreisenden und Agenten von der Versicherung überhaupt ausgeschlossen werden sollten. Also die Einbeziehung der Geschäftsreisenden und Agenten mußte der Regierungsmehrheit buchstäblich abgerungen werden. Dadurch, daß bei den in Betracht kommenden Versicherten nur die aus einem Dienstverhältnis stammenden Bezüge von der Pensionsanstalt erfaßt werden, wird für viele Reisenden und Agenten der Wert der Pensionsversicherung sehr erheblich herabgesetzt.
Die Altersgrenze zur Erwerbung der Altersrente ist ebenso wie bei der Sozialversicherung zu hoch angesetzt. Bei der heutigen Arbeitsweise, mit ihren sich überstürzenden Neuerungen, können sich nur wenig Angestellte bis zum vollende ten 65. Lebensjahre in einem Büro halten. Angesichts dessen liegt das Hauptgewicht auf der Invalidenrente. Nun ist der § 17, in dem der Begriff Invalidität definiert wird, der reinste Kautschuk. Denn der Begriff Invalidität wird buchstäblich in lauter >Wenn< und >Aber< eingewickelt.
Nach dieser Definition wird es leider recht oft vorkommen, daß Angestellte die in ihrem letzten Dienst, den sie zuweilen Jahrzehnte hindurch versahen, arbeitsunfäshig geworden sind, dennoch keine Pension, erhalten werden, weil eine sogenannte Überprüfungskommission herausfindet, daß der Pensionswerber in dem anderen Berufe noch einen Dienst verrichten kann, der seinen körperlichen und geistigen Kräften unter Berücksichtigung der Vorbildung entspricht.
In solchen Fällen wird eben die Sache so enden, daß ein Privatangestellter, der aus seiner alten Stellung wegen eingetretener Invalidität ausrangiert wurde ohne Rente und ohne Stellung dastehen wird. Denn heute ist es wohl allgemein bekannt, daß Angestellte im Alter von über 40 Jahren nur in den seltensten Fällen eine neue Anstellung beziehen können. Solche Angestellte finden eben überall verschlossene Türen, auch dann, wenn ihnen von der Pensionsanstalt an Stelle der Rente die weitere Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde. Deshalb wird es sich wiederholt ereignen, daß invalid gewordene Angestellte um die ihnen gebührende Rente betrogen werden.
Auf Grund des Pensionsgesetzes vom Jahre 1906 war der Begriff Invalidität wie folgt definiert:
>Als erwerbsunfähig ist derjenige anzusehen, welcher infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens seinen bisherigen Berufspflichten nicht weiter zu obliegen vermag.<
Diese Definition wurde auch in das èechoslovakische Gesetz vom Jahr
e 1920 übernommen; sie war klar und eindeutig. Im Ausschuß für Fragen der Sozialversicherung vertrat der Berichterstatter zunächst die Ansicht, daß in dem vorliegenden Gesetz der Begriff Invalidität liberaler konstruiert ist, als in dem bisherigen Gesetz.Schließlich mußten aber im Verlaufe der Debatte die Vertreter des Ministeriums für soziale Fürsorge doch eingestehen, daß die Bedingungen für den Anfall der Invalidenrente eine Verschärfung erfahren.
Diese Verschärfung, sagten die Vertreter des Ministeriums weiter, ist notwendig, weil der von Dr. Schoenbaum ge schaffene mathematische Unterbau des Gesetzes darauf beruht. Die Wiederherstellung der früheren Bestimmung für den Anfall der Invalidenrente würde angeblich die mathematischen Grundlagen vollständig zerstören. Schließlich hat man auch von den Vertretern des Ministeriums für soziale Fürsorge erfahren, daß die Definition des Begriffes der Invalidität deshalb verschärft wurde, um die Versicherung etwas zu verbilligen und ferner um die Simulation nach der Rente abzubremsen.
Die Regierungsparteien belieben eben die Dinge so darzustellen, als ob das Ausmaß der Rente gegen die Zeit vor dem Kriege so gewaltig gesteigert worden wäre. Man verschone doch die Angestellten mit derartigen marktschreierischen Aufmachungen. So wird darauf verwiesen, daß nach Wirksamkeit des neuen Gesetzes unter der Voraussetzung, daß ein Versicherter seine Dienstzeit durch 40 Jahre in ein und derselben Gehaltsklasse verbringt, nach dieser Zeit eine Rente von 100 % der Bemessungsgrundlage erhält. Also diejenigen Angestellten, die am 1. Jänner d. J. ihr Dienstverhältnis angetreten haben, erhalten nach 40 Jahren, das ist 1968 100 % Rente der Bemessungsgrundlage.
Das ist gelinde gesagt eine theoretische Zahlenspielerei. Vor allem besteht eben die Tatsache, daß jeder Versicherte die verschiedenen Gehaltsklassen durchlaufen muß, und unter Berücksichtigung dieser Umstände wird die Rente nicht 100 %, sondern in der Regel ungefähr 70 % der letzten Bemessungsgrundlage, d. i. des letzten Gehaltes, betragen. Das wird geflissentlich übersehen.
Wie hoch ist indeß die Rente eines Angestellten, der seit 1909 versichert ist und am 1. Jänner dieses Jahres invalid wurde? In meinen Beispiel setze ich folgenden Versicherungsverlauf voraus. Nehmen wir an, der betreffende Angestellte war versichert: Von 1909 bis 1917 in der IV. Klasse, von 1918 bis Mitte 1920 in der VI. Klasse, und von da ab bis zum Schluß in der XVI. Klasse. In diesem Falle erhält der betreffende Angestellte nach einer 20jährigen Dienstzeit 8.376.- Kè jährlich. Das ist 39,9 % der letzten Bemessungsgrundlage im Betrage von Kè 21.000.-. Nehmen wir einen anderen Fall: Ein Angestellter trat am 1. Jänner d. J. in die Versicherung ein wild wird nach 20 Jahren arbeitsunfähig. In diesem Falle sei folgender Versicherungsverlauf angenommen: 2 Jahre in der IV. Klasse, drei Jahre in der V. Klasse, 5 Jahre in der VI. Klasse und 10 Jahre in der VII. Klasse. Dieser Angestellte hat also nach 20 Dienstjahren Anspruch auf eine Rente von 9.780.- Kè jährlich. Das ist demnach 46,67 % der letzten Bemessungsgrundlage von 21.000.- Kè.
Die von mir angeführten Beispiele erhellen sehr deutlich, daß es mehr als lächerlich ist, mit der Behauptung zu hausieren, daß die Höhe der Renten zur Simulation anreizt, und daß demzufolge der Begriff Invalidität schärfer definiert werden mußte, um so die Rentenneurose zu unterbinden.
Ansonsten haben wir uns auch bemüht, den Ausschuß für Sozialversicherung davon zu überzeugen, daß der Staat die selbstverständliche Verpflichtung hat, für jene Angestellten, die zum Militärdienst einrücken müssen, auf die Dauer der Militärdienstzeit die Beiträge statt in der 1., bezw. II. in der IV. Beitragsklasse zu bezahlen. Die Mehrheit des Ausschusses beharrte jedoch auf dem Beschluß des Abgeordnetenhauses.
Die Realisierung unseres Antrages würde angeblich den Betrag von 3 Millionen Kè jährlich erfordern, das sei eine Ausgabe, zu der sich das Finanzministerium nicht entschließen könne. Das ist eine unerhörte Sparsamkeit am falschen Ort. Jahr für Jahr werden
nahe an die 2 Milliarden für Militärzwecke ausgegeben. Und bei diesem Riesenbudget für vollständig unproduktive Ausgaben erklärt sich die Regierung und die Mehrheit des Senats unvermögend, den zum Militärdienst eingezogenen jungen Personen die Beiträge der IV. Gehaltsklasse bezahlen zu können.Nun ein paar Worte über die Verwaltung. Auf Grund des neuen Gesetzes wird auch die Verwaltung der Pensionsanstalt anderes als bisher organisiert. Die Bezeichnung >organisiert< ist eigentlich zu schwach. Richtig ist eben, daß fortan der Staat die Verwaltung der Pensionsanstalt usurpieren wird. Wir deutschen Sozialdemokraten stehen grundsätzlich auf den ganz selbstverständlichen Standpunkt, daß die sozialen Versicherungsinstitute, gleichviel, welcher Art immer, vornehmlich von jenen zu verwalten sind, für die sie geschaffen sind: das sind die Versicherten.
Nun haben sich die Privatangestellten mit der paritätischen Vertretung in den Pensionsanstalten, die dort seit 20 Jahren besteht, abgefunden. Die Angestellten vermochten sich dank ihrer Umsicht und Sachkenntnis in der Verwaltung Geltung zu verschaffen. Während der ganzen 20 Jahre, seit die paritätische Vertretung besteht, können die Regierungsstellen nicht einen einzigen Fall dafür anführen, der sie auch nur scheinbar berechtigen würde, einen Vorstoß gegen die paritätische Vertretung zu machen.
Ungeachtet dessen wird unter Führung des Ministers für soziale Fürsorge die paritätische Vertretung in der Pensionsversicherung beseitigt. Der Minister für soziale Fürsorge gibt sich gar nicht die Mühe, die Beseitigung der Parität sachlich zu begründen. So heißt es in dem Motivenbericht der Regierung, daß in Bezug auf die Vertretung in der Pensionsversicherung ungefähr dasselbe Verhältnis hergestellt wird, wie es in der Sozialversicherung geschah. Das geschieht deshalb, um die Vertretung der Pensionsversicherung Jener in der Sozialversicherung anzupassen.
Also erst hat der deutsch-èechische Bürgerblock aus purem Haß gegen die Arbeiter deren Einfluß auf die Verwaltung der Sozialversich
erung fast ausgeschaltet und weil dem so geschah, müssen nun auch die Angestellten in der Pensionsversicherung nullifiziert werden.Welche Ironie! Sie schaffen ein Gesetz für Angestellte in höheren Diensten und schätzen dabei diese in höheren Diensten stehenden Angestellten so tief ein, daß sie sich fürchten, denselben den gleichberechtigten Anteil en der Verwaltung der Provisionsversicherung einzuräumen.
Das überwuchern des staatlichen Einflusses durch die Beseitigung der paritätischen Verwaltung richtet sich ausschließlich gegen die Angestellten. Denn die Unternehmer werden auch bei der neugeschaffenen Vertretung auf ihre Rechnung kommen. Wenn den Unternehmern an der Erhaltung der Parität in der Pensionsanstalt viel gelegen wäre, dann hätten sie sich anders aufgebäumt. Wenn die Unternehmer in der gegenständlichen Richtung denselben Elan entwickelt hätten, wie bei der Beseitigung der XI. Lohnklasse in der Sozialversicherung, dann hätten es sich die Regierungsparteien wohl überlegt, die Parität in der Pensionsversicherung zu beseitigen.
Als Anfang 1906 im Wiener Reichsrat das Pensionsgesetz beraten wurde, hat der Minister für soziale Fürsorge Monsignore ©rámek als Abgeordneter gesprochen. Im Gegensatz zum heutigen Minister ©rámek ist der Abgeordnete ©rámek gegen die staatliche Bevormundung der Verwaltung der Pensionsanstalt energisch aufgetreten.
In der diesbezüglichen Rede sagt der Abgeordnete ©rámek wörtlich:
>Die Regierung macht nämlich nichts anderes, als daß sie gütigst erlaubt, daß sich die Interessenten versichern können, daß diese Interessenten dieses Können vollständig aus ihren Taschen selbst bezahlen, und daß die Hohe Regierung für diese Gnade womöglich alle Verwaltungsrechte an sich reißt.<
Nun worin bestand der usurpierte Einfluß der damaligen Regierung auf die Verwaltung der Pensionsanstalt? Lediglich darin, daß die Regierung sich vorbehielt, die Vorsitzenden der Pensionsanstalt zu ernennen.
Die christliche Sendung des ehemaligen Abgeordneten ©rámek fügt es nun, daß er als Minister für soziale Fürsorge die Regierung zum unbeschränkten Herrscher in der Pensionsanstalt erhebt. Der künftige Ausschuß ist nicht anderes, als das Feigenblatt zur Verdeckung der Usurpation der Regierung.
Der künftige Ausschuß der Pensionsanstallt wird aus 14 Angestellten und 14 Unternehmervertretern bestehen. Sechs Vertreter werden von Minister für soziale Fürsorge ernannt. Den Vorsitzenden der Pensionsanstalt ernennt der Präsident der Republik. Der Hinweis im Gesetz, daß die ernannten Fachmänner zur Hälfte aus den Reihen der Angestellte und zur andern Hälfte aus den Reihen der Unternehmer entnommen werden sollen, ist nach den Erfahrungen, die wir bei allen Ernennungen machen, nur die Fassade, hinter der die begangenen Vergewaltigungen verborgen werden. Bestünde nicht die Absicht, das Verhältnis der Vertretung zum Nachteil der Angestellten zu gestalten, dann wäre das System der Ernennungen fürwahr ganz überflüssig.
Damit aber absolut nichts gegen den illen des Ministers für soziale Fürsorge, bezw. der Regierung in der Pensionsanstalt geschehen kann, folgt im § 80 eine weitere Verschärfung. Der auf Grund des erwähnten Paragraphen bestellte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern; weiter aus 6 Mitgliedern. Davon entfallen 2 auf die Angestellten und 2 auf die Unternehmer. Die restlichen 2 Vertreter ernennt das Ministerium fürsoziale Fürsorge nach Gutdünken, ohne an eine Regel gebunden zu sein. In diesem so zusammengesetzten Vorstand werden wohl die Angestelltenvertreter reden dürfen, dass wird wahrscheinlich noch erlaubt sein, sie werden aber nichts Entscheidendes zu sagen haben.
Obendrauf muß die Pensionsanstalt gemäß § 168 noch sämtliche Kosten des staatlichen Überwachungsdienstes bezahlen. Alles in allem der Staat usurpiert die Vorherrschaft in der Verwaltung der Pensionsversicherungsanstalt und übt zugleich auch das Kontrollrecht aus. Die Verbindung der staatlichen Vorherrschaft in der Verwaltung mit der staatlichen Aufsicht hat sich noch nie vertragen und hat noch immer Schiffbruch gelitten. Denn die Kumulierung der Verwaltung und Kontrolle von staatlichen Organen ist vom Standpunkte der Versicherten schädlich und ungesund und auf die Dauer unhaltbar.
Und nun zu den Landesstellen! Wie steht es nun, mit den Landesstellen? Bevor das Gesetz im Abgeordnetenhause abgetan war haben die deutschen Regierungsparteien wiederholt in den Tageszeitungen in großer Aufmachung verkündet, daß die deutschen Landesstellen erhalten bleiben. Diese Gewißheit besteht nunmehr nach der Textierung des Gesetzes nicht.
Hier gibt es nur zweierlei: Entweder haben seinerzeit die deutschen Regierungsparteien, die Unwahrheit gesprochen oder sie wurden von ihren Koalitionsgenossen an der Nase herumgeführt. Die Errichtung der deutschen und èechischen Landesstellen in Böhmen und Mähren war in Alt-Österreich eine nationale Notwendigkeit, um so die überflüssigen nationalen Reibungen zu beseitigen. Für diese nationale Teilung der Landesstellen sind ganz besonders die èechischen Parteien eingetreten, und sie fanden Gehör.
Bei der Errichtung der Landesstellen war in Böhmen das Territorialprinzip und in Mähren das Personalitätprinzip maßgebend. Und nun soll das alles anders werden. Daß die Landesstellen auf Amtsstellen umgetauft werden, daran brauchte man sich nicht zu stoßen, wenn nicht andere Absichten damit verknüpft würden.
Die deutsche Landesstelle in Prag, deren Wirkungskreis sich auf die ehemaligen Wahlkreise zum Reichsrat, und zwar auf die Wahlkreise 76 bis 130 erstreckt, wird ja die Regierung nicht auf den Aussterbeetat setzen können, sofern sie nicht einen brutalen Gewaltakt begeht. Das, was in Böhmen geschehen kann, ist, daß der deutschen Landesstellen auf dem Wege der üblichen gekünstelten nationalen Geometrie einige Tausend Mitglieder abgetrieben und der èechischen Landesstelle zugeführt werden können.
Viel schlimmer liegen indeß die bezüglichen Verhältnisse in Mähren und Schlesien. Zunächst wird die Landesstelle in Schlesien überhaupt verschwinden. Falls in Mähren an Stelle des Personalitätsprinzip das Territorialprinzip treten würde, so müßte die deutsche Landesstelle an die èechische Landesstelle in Brünn 14.408 deutsche Versicherte aus Bezirken mit èechischer Mehrheit abgeben. Auf Grund desselben Verhältnisses würde die èechische Landes stelle 3.436 deutsche Versicherte aus Schlesien erhalten. Also nach dem dermaligen Stande hätte die èechische Landesstelle in Brünn unter 50.706 Versicherten nicht weniger als 17.844 deutsche Versicherte, demnach 35.19%. Demgegenüber würde die deutsche Landesstelle von den rund 19.000 Versicherten, über die sie gegenwärtig verfügt, rund 12.500 aus dem deutschen und rund 2.000 aus den übrigen Gebieten von Mähren verlieren. Das wäre ein Gesamtverlust von rund 14,500 Versicherten. Würde also in Mähren und Schlesien das Territorialprinzip eingeführt, dann könnte es die deutsche Landesstelle in Brünn im günstigsten Falle auf 9.000 Versicherte bringen, unter denen der èechische Einschlag 11% be tragen würde. Diese verhältnismäßig niedrige Zahl der Versicherten würde die Regierung dazu verleiten, die deutsche Landesstelle in Brünn endgiltig zu beseitigen. Das ist wohl auch der Zweck der ganzen Übung. Das Personalitätsprinzip hat sich in Mähren tadellos bewährt. Obzwar seit 10 Jahren kein nationaler Kataster mehr besteht, sind nirgend Schwierigkeiten in der Zuweisung von Versicherten zu ihren Landesstellen entstanden.
Unabläßig redet die Regierung davon, daß sie bestrebt ist, den nationalen Frieden in diesem Staate nicht nur vorzubereiten, sondern tatsächlich zu schaffen. In Wirklichkeit geschieht das Gegenteil. Im Laufe von 10 Jahren wurde schon so manche Einrichtung beseitigt, die, wenn auch eine bescheidene, aber immerhin eine nationale Autonomie verkörperte. Nun schickt sich die Mehrheit des Senates an, in der Pensionsversicherung der Angestellten, wo der nationale Frieden bestand, diesen zu zerstören. Das Ungeheuerliche dabei ist, daß sich unter dieser Mehrheit, die das Attentat auf die deutschen Versicherten in Bezug auf die nationale Selbstverwaltung begeht, auch deutsche Parteien befinden. Beim Eintritt in die Regierung haben die Vertreter des Bundes der Landwirte und der christlichsozialen Volkspartei feierlich versprochen, daß sie sich deshalb entschlossen haben, in die Regierung einzutreten, weil es ihnen darum geht, diese Belange des deutschen Volkes durchzusetzen. Statt dessen sehen wir, daß unsere Regierungsdeutschen dem èechischen Chauvinismus Schützenhilfe leisten. Noch haben die Regierungsdeutschen die Möglichkeit, das, was sie durch ihre Zustimmung verdorben haben, teilweise gutzumachen, indem sie dafür sorgen, daß gemäß § 84 des Gesetzes im Verordnungswege der Bestand der deutschen Landesstellen in ihrem bisherigen Umfange erhalten bleibe. Auch das ist, so unangenehm es auch scheint, daß es im Gesetz nicht drinsteht, noch im Verordnungswege möglich.