Pøíloha
k tìsnopisecké zprávì o 98. schùzi senátu Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v pátek dne 15. èervence 1927.
1. Øeè sen. Starka (viz str. 1381 tìsnopisecké zprávy):
Hoher Senat! Zu dem uns vorliegenden Gesetzentwurf haben wir nur weniges zu bemerken, obwohl viel darüber zu sagen wäre. Wir wissen, daß wenn wir in noch so schönen Worten Verbesserungsanträge vortragen und Sie bitten, dafür zu stimmen, Ihr Herz in dieser Beziehung doch nicht zu erweichen ist, daß Sie unsere gutgemeinten Ratschläge ablehnen.
Bevor ich in die eigentliche Angelegenheit dieses Gesetzentwurfes eingehe, halte ich es für notwendig, eine Richtigstellung vorzunehmen. Es ist mir mitgeteilt worden, daß der Berichterstatter im Ausschuß des anderen Hauses behauptet hätte, daß die Zuckerbäckervereinigungen mit der Fassung des § 3 dieses Gesetzes einverstanden gewesen wären. Wenn dies richtig ist, daß es vom Berichterstatter des anderen Hauses Petrovický gesagt worden ist, so ist das eine Unrichtigkeit, die hier richtig zu stellen ich verpflichtet bin.
Das Gesetz, betreffend den Befähigungsnachweis für das Gast- und Schankgewerbe enthält eine größere Anzahl von Härten, um deren Abstellung wir Sie dringend bitten. Wir haben nur drei Wünsche. die wir Ihnen in Form von Abänderungsanträgen vorlegen, wir bitten Sie diese Abänderungen anzunehmen. Der § 3, Absatz 1, Punkt 2 beinhaltet eine besondere Härte gegen die Zuckerbäcker. Wir bitten
Sie daher in unserem Abänderungsantrage, nach den Worten »na podávání« einzuschalten die Worte »Mineralwasser, Kaffee«. Es ist nach Fassung des § 3, Absatz 1, Punkt 2 den Zuckerbäkkern verboten, Mineralwässer und Kaffee auszuschenken. Wir sind der Meinung, daß das eine ungeheure Härte gegenüber einem ganzen Stand von Leuten bedeutet, die dadurch schwer geschädigt würden. Wir bitten um Annahme dieses unseres Abänderungsantrages.
Im gleichen Paragraphen, Absatz 1, Punkt 5 findet sich ebenfalls eine Härte, die sich besonders gegenüber von Vereinen, Genossenschaften usw. auswirkt. Wir bitten Sie, aus diesem Absatz die Worte zu streichen: »In Orten bis 6000 Einwohner nach der letzten Volkszählung«. Damit würde eine besondere Härte gegenüber Vereinigungen, Genossenschaften, Volkshäusern usw. aus der Welt geschafft.
In unserem dritten Antrag bitten wir Sie, § 3, Absatz 1 durch folgende Punkte zu ergänzen:
»6. Witwen von Kriegsbeschädigten, welche in ihrer Wohnung oder über die Gasse an Kostgänger Speisen und Getränke verabreichen, wenn sie durch diese Beschäftigung ihren Lebensunterhalt ganz oder zum wesentlichen Teile bestreiten.
7. Inhaber von gewerblichen Betreben, in welchen bloß alkoholfreie Getränke verabreicht werden.«
Wir bitten Sie, diese drei von uns gestellten Anträge annehmen zu wollen.
Weil in diesem Gesetz verschiedene Bestimmungen enthalten sind, die wir als besondere Härten betrachten müssen, werden wir gegen das Gesetz stimmen. (Potlesk nìm. soc. dem. senátorù.)
2. Øeè sen. Fr. Scholze (viz str. 1386 tìsnopisecké zprávy):
Die Vorlage. mit der sich das Haus zu beschäftigen hat und die die Einführung des Befähigungsnachweises für das Gast- und Schankgewerbe beinhaltet, ist eine Jahrzehnte alte Forderung des Gastgewerbes. Wenn in den früheren Jahren die Notwendigkeit noch nicht so zum Vorschein kam, die Erteilung einer Gastgewerbekonzession von diesen Bestimmungen des Befähigungsnachweises abhängig zu machen, so trifft das jetzt um so mehr zu, weil es notwendig ist, den Aufbau des Gastgewerbes in der Weise durchzuführen, daß es auch imstande ist, den Anforderungen, die der Fremdenverkehr an dasselbe stellt, voll und ganz zu entsprechen. ln keiner anderen Zeit ist die Bedeutung des Gastgewerbes so klar zum Vorschein gekommen, wie gerade jetzt, wo die verschiedensten Staaten darangehen, eine Hebung des Fremdenverkehrswesens in die Wege zu leiten. Der Fremdenverkehr bedeutet eine Förderung unserer Volkswirtschaft, er kann jedoch nur dann mit Erfolg durchgeführt werden, wenn die Repräsentanten des Gastgewerbes ihre beruflichen Pflichten mit vollem Ernst zu erfüllen trachten. Das Gastgewerbe zählt zu jenen Berufsarten, die ihr besonderes Augenmerk auf das fachliche Fortbildungsschulwesen richten. Schon heute bestehen an vielen Fortbildungsschulen eigene Fachsektionen, um deren Errichtung und Erhaltung sich die betreffenden Gastwirtegenossenschaften besonders bemüht haben. Das Bestreben, das Gewerbe auf eine hohe Stufe zu stellen, damit es den gestellten Anforderungen voll zu entsprechen vermag, woran auch der Staat ein Interesse haben muß, ist sowohl bei den gastgewerblichen Verbänden anzutreffen, ist aber auch eine absolute Notwendigkeit, wenn man den Aufgabenkreis in Betracht zieht, dem das Gastgewerbe zu dienen hat. Deshalb bietet die gegenwärtig in Verhandlung stehende Vorlage auf Einführung des Befähigungsnachweises den Gewerbegruppen die Möglichkeit. aus eigener Initiative den Anforderungen der Volkswirtschaft zu entsprechen.
Schon im vorigen Jahrhundert wurden auf Tagungen des damaligen österreichischen Gastgewerbeverbandes lebhafte Auseinandersetzungen über die Einführung des Befähigungsnachweises geführt. Es gab damals noch Gastwirte, die glaubten, daß durch die Einführung des Befähigungsnachweises eine Entwertung ihrer Realitäten eintreten könnte. Kein Wunder, daß auch in den Kreisen der Regierung sich keine besondere Begeisterung für die Einführung eines solchen Befähigungsnachweises zeigte. Die im Jahre 1906 durchgeführte Novellierung der Gewerbeordnung brachte nicht den gewünschten Erfolg. Statt des Befähigungsnachweises wurde nur erreicht, daß dem Handelsminister durch den § 23 der Gewerbeordnung das Recht eingeräumt wurde, den Befähigungsnachweis fakultativ einzuführen. In Verfolg dieses Strebens wurde vom damaligen Handelsminister Dr. Fiedler ein Entwurf für eine Verordnung ausgearbeitet, der jedoch soviel Klauseln und unklare Bestimmungen enthielt, daß das Gastgewerbe lieber auf die Einführung eines derartigen Befähigungsnachweises verzichtete. Anfangs war die Einführung des Nachweises nur für 7 Städte geplant, die von der Regierung herausgesucht wurden. Die Vorlage sollte eine Verbesserung in der Weise finden, daß der Regierung empfohlen wurde, den Befähigungsnachweis überall dort einzuführen, wo dies über Ansuchen der betreffenden Fachgenossenschaft unter Gutheißung der betreffenden Handelskammer gefordert wird. Eine solche Art einer Gewerbeordnung, die von der Gunst und dem Wohlwollen einzelner Kreise abhängig gewesen wäre, wäre nie imstande gewesen, die Bedingungen zu erfüllen, die eine solche gesetzliche Maßnahme erfordert.
Schon damals wurden vom Gastwirt alle möglichen Eigenschaften für die Erlangung des Gast- und Schankgewerbes gefordert, wovon andere Berufsgruppen befreit sein sollten. Da war z. B. die sogenannte Brauereiklausel, wonach jeder einzelne in einer Brauerei Beschäftigte das Recht erwirkt, eine Gasthauskonzession ohne besonderen Befähigungsnachweis antreten zu können. Derjenige, die in der Ausübung des Gastgewerbes seinen Lebensberuf erblickt, dieses von Grund auf erlernt, seine Lehrzeit absolviert, eine Reihe von Jahren als Gehilfe im Inland und Ausland tätig war, bedarf bei Antritt des von ihm gelernten Gewerbes noch mannigfaltiger Voraussetzungen u. zw. nicht nur über die absolvierten Lehr- und Gehilfenjahre, sondern auch darüber, daß er eine Fortbildungsschule oder gastgewerbliche Fachschule absolviert hat, was aber für das Brauereipersonal nicht gefordertwird. Der Unterschied, der hier gemacht wird, daß derjenige, der nur bei der Biererzeugung tätig ist oder nur das zum Ausschank benötigte Bier zuführt, genau dasselbe Recht hat, wie der Gastwirt, der durch mühevolle Tätigkeit im Berufe und jahrelange Ausbildung sich alle Bedingungen aneignen muß, die das Gesetz vorschreibt, ist eine Ungerechtigkeit. Es ist klar, daß durch eine derartige Klausel das Wesen des Befähigungsnachweises untergraben werden mußte, und es findet sich keine andere Erklärung für diese Festsetzung als der eine Umstand, daß es heute Brauereien gibt, die in Stadt und Land über eine große Zahl gastgewerblicher Betriebe verfügen, die in ihren Besitz übergegangen sind und die durch ihre Angestellten betrieben werden sollen. Wir stellen uns allerdings unter Befähigungsnachweis andere Bestimmungen vor, als wie sie in dieser Brauereiklausel niedergelegt sind. Die Ausübung des Gastgewerbes ist von mannigfaltigen Eigenschaften beeinflußt, die durch jahrelange praktische Betätigung erworben werden können, zumal es ja auch großangelegte Betriebe gibt, zu deren Führung verschiedene Kenntnisse, auch anderer Berufe. erforderlich sind, die also nicht zu erreichen sind in der praktischen Betätigung bei der Biererzeugung, sondern nur durch die Absolvierung in den verschiedenartigsten Berufen des Gastgewerbes, sei es im Restaurant, Hotel oder Kaffeehaus.
Das Bestreben, jenen, die das Gewerbe erlernt haben und somit über die praktischen Eigenschaften verfügen, die Möglichkeit zu bieten, zu einer selbständigen Stellung zu gelangen, hat die Forderung nach Einführung des Befähigungsnachweises erstehen lassen, der die Regierung durch Vorlage dieses Gesetzes Rechnung getragen hat. Es werden dem Gastgewerbe damit keine besonderen Begünstigungen erteilt, sondern es wird nur das Recht festgelegt, daß nur derjenige berufen ist, eine Gastgewerbekonzession auszuüben, der über eine praktische und theoretische Fachausbildung zu verfügen vermag. Was heute dem Gastgewerbe gegeben werden soll, ist nichts anderes, als was die übrigen Gewerbegruppen schon besitzen, denn nur derjenige vermag eine Schuhmacherei zu betreiben, der dieses Gewerbe erlernt hat, genau so wie der Schneider, Schmied, Schlosser und Kaufmann ihr Gewerbe nur auszuüben vermögen, wenn s e den vorgeschriebenen Nachweis der absolvierten Lehr- und Gehilfenjahre zu erbringen vermögen. Diese Berechtigung muß bei dem Gastgewerbe umsomehr hervortreten. als dieses im volkswirtschaftlichen Leben der Völker eine besonders wichtige Rolle zu spielen hat. Es ist der Fremdenverkehr und die damit verbundene Fremden - Beherbergung, die dem Gastgewerbe und der Hotelindustrie den eigentlichen Stempel aufdrükken, aus deren Tätigkeit die Gemeinde und der Staat große Einnahmen zu schöpfen vermögen. Das Gastgewerbe mit seiner entwickelten Hotelindustrie spielt im Völkerleben eine genau solche Rolle, wie die Eisenbahnen und das Postwesen wie auch die von den Städten und Gemeinden errichteten Unternehmungen. das sind die Licht- und Kraftwerke, Straßenbahnen, Approvisionierungsunternehmungen usw., die für die Bedürfnisse der Allgemeinheit geschaffen sind, welchen Anforderungen auch das Gastgewerbe unterliegt. Auch dieses ist im allgemeinen Wirtschaftsleben fest verankert und deshalb gebührt ihm der gesetzliche Schutz insofern, als Richtlinien von der Gesetzgebung festzulegen sind, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Beruf zur Ausübung gelangen darf. Was der Gewerbeschein für den Schuhmacher, Schneider und Bäcker ist, das soll der Befähiguogsnachweis für das Gastgewerbe sein. Es würde sonst unverständlich sein, daß für das Gastgewerbe eine Lehrzeit vorgeschrieben wird, wenn jedem einzelnen aus anderen Berufsgruppen die Möglichkeit geboten wäre, eine Konzession zu erlangen und einen Ausschank zu betreiben.
Das allgemeine Streben, das wir in den einzelnen Staaten heute antreffen, das Gastgewerbe herauszuheben und den neuzeitlichen Anforderungen anzupassen, beweist am allerbesten das Vorgehen Österreichs, wo von Seite der Landesbehörden der Versuch unternommen worden ist, in den verschiedensten Bezirken Informations- und Fortbildungskurse in die Wege zu leiten. bei denen die lnhaber von Gastgewerbebetrieben, ihre Angehörigen und auch ihre Angestellten Gelegenheit haben, fachliche Ausbildung zu genießen. Mit einer ähnlichen Institution hat ja auch unser Staat schon vor Jahren eingesetzt, als die lnstitution des Hotelinstruktorats geschaffen wurde, das dem Zwecke dienen soll, beratend und begutachtend den Hotelunternehmungen zur Seite zu stehen und das Fremdenbeherbergungswesen zu unterstützen und zu fördern. Von außen betrachtet mag die Führung eines Gastgewerbes nicht so in Erscheinung treten als dann, wenn ein solcher Betrieb zu führen und zuleiten ist. Hier kommt zum Ausdruck, daß nicht das bloße Verstehen des Einschenkens und des Bedienens der Gäste ausreichend ist, um den gesamten Pflichtenkreis eines Gastwirtes zu umschreiben. Die Zeiten sind andere geworden. Der Restaurations- und Hotelbetrieb hat sich zu einer wichtigen Wirtschaftsform entwickelt, an seine Betriebsführung werden heute ganz andere Anforderungen gestellt, als ehedem. Wenn schon in den früheren Jahren der Weg der Ausbildung ernsthaft bestrebte Angestellte in das Ausland an die Plätze des internationalen Fremdenverkehrs führte, von wo diese dann, reich an Erfahrungen und Kenntnissen, in die Heimat zurückkehrten und das Gelernte zum besten des ganzen Standes verwerten konnten, so ist damit erwiesen. daß das Gastgewerbe eine besondere Befähigung benötigt und diese Frage für das Gast- und Schankgewerbe eine Lebensfrage darstellt, zumal getrachtet werden muß, für diesen Stand die besten Männer zu gewinnen, die dann in der Lage sind, für das Gastgewerbe wie für die Volkswirtschaft besondere Dienste zu leisten.
Die Forderung nach Einführung des Befähgungsnachweises ist in den letzten Jahren umso lebhafter aufgetreten, als sich gewisse Umstände einstellten, die diese Einführung bedingen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben in dieser Zeit so manchen dem Gastgewerbe zugetrieben, der in diesem Berufe noch nicht tätig war und einer anderen Beschäftigung oblag. Wenn der eine oder andere Beruf versagte, so blieb als letzte Quelle das Gastgewerbe übrig, zu dessen Ausübung sich jeder einzelne befähigt erachtete. Noch niemals, wie in den letzten Jahren ist ein so lebhafter Kampf um die Erlangung einer Gasthauskonzession getrieben worden. ebenso ein Wettbewerb, wenn irgendwo die Verpachtung eines Geschäftes in Aussicht stand. Die Frage der Pachtgebühren spielte für den Bewerber, der von der Ertragsfähigkeit gastgewerblicher Betriebe keine Ahnung hatte, keine Rolle und so sind Pachtbeträge in Erscheinung getreten, die schier unfaßbar sind, was nur möglich war dadurch, daß des Berufes Unkundige derartige Angebote gemacht und auf sie eingegangen sind. Die Folgeerscheinung dieses Umstandes war, daß einzelne Gastgewerbebetriebe eine eigenartige Entwicklung aufzeigten. Was auf dem bisherigen Wege nicht möglich war zu erreichen, wurde in einer anderen Form versucht. Man versuchte den Gästen etwas zu bieten und in der Auswahl war man in solchen Geschäften nicht wählerisch. Die Formen, d e da zum Ausdruck kamen, waren verschieden, sei es in der Frage der Bedienung oder in der Veranstaltung von Vergnügungen. Hier trat ein förmlicher Wettstreit in Erscheinung. der, wie selbst in Fachkreisen anerkannt wird. die edlen Grundlagen des Gastgewerbes zu erschüttern begann. Mit der Einführung des Befähigungsnachweises ist die Möglichkeit geboten. auch derartigen Erscheinungen zu steuern. Wenn dies auch nicht von heute auf morgen möglich ist. so muß doch im Laufe der Zeit der Befähigungsnachweis auch auf diesem Gebiete befruchtend wirken.
Das Gesetz. das uns heute zur Beschlußfassung vorliegt, hat bereits mehrmals Gelegenheit geboten, sich mit der Frage des Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe beschäftigen zu können. Dieses Gesetz ist die Folgeerscheinung eines Kompromisses der verschiedensten Gewerbegruppen, die mit dem Gastgewerbe zusammenhängen und vermag zwar nicht alle Kreise zu befriedigen, enthält aber doch den Kern, der zur Erledigung und Einführung des Befähigungsnachweises zu führen vermag. Gewiß sind es auch bittere Pillen, die das Gastgewerbe bei diesem Gesetze zu schlucken hat. Vor allem die Bestimmung., daß von der Verpflichtung des Befähigungsnachweises jene Interessenten befreit sind, welche irgendeine Berechtigung des Gastgewerbes zur. Ausübung zu bringen gedenken. An dem gegenwärtigen Zustand, wonach die Zahl der Konzessionen an und für sich übermäßig groß ist, vermögen die neuen Bestimmungen wenig zu ändern. Der Kaufmann kann bei seinem Geschäftsbetrieb einen Weinausschank betreiben, der Selchwarenerzeuger eine Speisenverabreichung, der Zuckerbäcker kann Kakao. Schokolade und Tee verabreichen und braucht dafür wohl die behördliche Bewilligung in Form einer Konzession, unterliegt jedoch nicht, wie das Gastgewerbe, dem Zwange des Befähigungsnachweises. Neben diesen Kreisen erscheinen dann noch die verschiedensten Gruppen interessiert, die bei der Biererzeugung tätig sind, ferner die in den Weinkellereien als Kellermeister beschäftigten Personen, denen das Recht zusteht, nach sechsjähriger Beschäftigung bei diesen Gewerben ohne Befähigungsnachweis ein Gast- und Schankgewerbe anzutreten. Es sind dieselben Rechte, die dem in einem Gastgewerbebetriebe beschäftigten Koch-, Kellner, oder Kellermeister zustehen, sowie jenen Personen. die das Gast- und Schankgewerbe als Konzessionsinhaber oder Pächter betreiben oder nachweisen können, daß sie es als genehmigte Nachfolger oder Pächter ausüben. Von wesentlicher Bedeutung ist die Bestimmung über jene Geschäfte, die den Charakter von Vereinshäusern haben. In Orten bis zu 6.000 Einwohnern unterliegen die Stellvertreter oder Pächter solcher Konzessionen keinerlei Beschränkungen in Bezug auf Ausübung des Gewerbes, jedoch in Orten von 6.000 Einwohnern angefangen sind derartige Geschäfte an die Bestimmungen des Befähigungsnachweises gebunden. das heißt, daß deren ausübende Personen, das sind Stellvertreter oder Pächter, im Besitze des Befähigungsnachweises sein müssen.
Kein Befähigungsnachweis besteht für Pensionate oder für solche Häuser in Kurorten. in denen das Gastgewerbe auf die Verabreichung von Speisen und an die dortigen Gäste beschränkt ist, und soferne diese nicht öffentlich oder allgemein zugänglich sind. Bei Anstalten und Unternehmungen, die ein Gast- oder Schankgewerbe nur als Nebenbeschäftigung ausüben, kann der Befähigungsnachweis nachgelassen werden, worüber die Gewerbebehörde erster Instanz zu entscheiden hat. Auch Personen. die ein bedeutendes Hotelunternehmen übernehmen oder errichten wollen, dessen Betrieb zur Hebung des Touristen und Fremdenverkehrs bestimmt ist, kann der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nachgesehen werden, wenn sie nachweisen. daß sie Erfahrungen und Kenntnisse für die fachliche Führung eines solchen Unternehmens besitzen. Einen solch en Nachlaß kann das Handelsministerium erteilen.
Dieses Gesetz ist das Produkt einer gemeinsamen Vereinbarung verschiedener Gewerbegruppen. Die eine Gewerbegruppe mußte ihre Ansprüche mäßigen, die andere mußte ihre Forderungen zurückstellen und so ist das Gesetz zustandegekommen, das das Gastgewerbe neu aufbauen soll, wovon nicht nur das Gastgewerbe, sondern auch Staat und Gesellschaft Vorteile haben soll en. Es ist wohl nicht das Ideal eines Befähigungsnachweises, wie er für das Gastgewerbe notwendig erscheint. Es ist aber ein tastender Versuch, und nach kurzer Zeit wird die Gelegenheit geboten sein, die Einwirkungen des Gesetzes auf das Gastgewerbe besser und deutlicher beurteilen zu können, als das heute möglich ist. Jedenfalls trägt dieses
Gesetz zum Aufbau des Gast- und Schankgewerbes bei und so wie die Verbände dieses Gewerbes daran gehen, ihr Fachschulwesenauszubauen - plant doch der Reichsverband der deutschen Gastgewerbegennossenschaften mit dem Sitz in Reichenberg die Errichtung einer höheren Hotel- und gastgewerblichen Fachschule - so muß dieses Gesetz sich auch auf dem Gebiete des gewerblichen Fortbildungsschulwesens auswirken, und es ist Pflicht der Gesetzgebung, solche Bestrebungen in der wirksamsten Weise zu unterstützen und zu fördern. Das Gasgewerbe betrachtet als erste Etappe hiezu die Einführung des Befähigungsnachweises, und von diesem Standpunkte aus wird dieses neue Gesetz als ein Bahnbrecher neuer Verhältnisse im Gastgewerbe begrüßt. (Souhlas nìm. køes. sociálù.)
(Sen. Niessner: Sie wollen. über den Befähigungsnachweis beim Gastgewerbe sprechen? Sie sind ja Weber! - Výkøiky nìm. soc. demokratù. - Hluk. - Sen. Niessner: Nicht einmal lesen können Sie die Ihnen von anderen aufgeschriebene Rede! Sie Analphabet! Rùzné výkøiky nìm. køes. sociálù. - Sen. dr Hilgenreiner: Beleidigen dürfen Sie nicht! - Hluk. - Sen. Böhr: Das ist eine Gemeinheit! Herr Präsident, ich bitte um den Ordnungsruf, es wurde einer unserer Kollegen als Analphabet hingestellt! - Výkøiky.)
3. Øeè sen. Jokla (viz str. 1393 tìsnopisecké zprávy):
Meine Damen und Herren! Ich habe mich vor allem deshalb zum Worte gemeldet, um gegen die Art der Beratung dieses für unsere Volkswirtschaft gewiß nicht gleichgiltigen Gesetzentwurfes Protest einzulegen. Der Gesetzentwurf ist durch viele Monate im Abgeordnetenhaus gelegen, wurde auch in einigen Punkten einer Änderung unterzogen und kam vom Abgeordnetenhaus dann hierher in den Senat. Die Art und Weise, wie im Senat dieser Entwurf erledigt wird, ist zumindest eine grobe Fahrlässigkeit. Im Ausschuß wurde der Entwurf innerhalb ganz kurzer Zeit erledigt, ohne weitere Debatte, und auch hier im Plenum wird er uns zwischen Tür und Angel vor Schluß der Tagung hingeworfen und soll erledigt werden.
Selbst der Unbefangene, und wie immer parteipolitisch er eingestellt sein mag, wird bei Durchlesung der Vorlage zugeben müssen, daß darin viele Bestimmungen enthalten sind, die ein zweischneidiges Schwert darstellen. Der Titel sagt, daß sich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wendet. Wenn das wirklich der Fall wäre, und einzig und allein der unlautere Wettbewerb damit getroffen wäre, würde ich keine Ursache haben, dagegen Einspruch zu erheben. Aber es ist eine Reihe von Bestimmungen im Gesetz enthalten, die nicht allein den unlauteren Wettbewerb treffen, sondern überhaupt jeden Wettbewerb zur Unmöglichkeit machen. Noch vor einigen Jahren nach dem Kriege hieß es: »Freie Bahn dem Tüchtigen! « jetzt heißt es »Freie Bahn der Zünftelei! « Dieser Gesetzentwurf ist in vielen Punkten zweifellos der Gipfelpunkt dessen, was man sich unter Zünftelei vorstellen kann. Das Gesetz gewährt nicht so sehr den Schutz des kleinen Kaufmannes, es gibt ihm vielmehr eine Waffe in die Hand, mit der er den Konkurrenten, der regsamer, viver ist, schikanieren und ihm das Leben verekeln kann. Es ist wohl richtig, daß wir im Ausland ähnliche Gesetze haben, aber wenn wir beispielsweise das vorliegende Gesetz mit dem deutschen Gesetz vergleichen, so finden wir, daß unser Gesetzentwurf weit über das deutsche Gesetz hinausgeht, und zwar nicht zum Vorteil für die Sache selbst. Für den Gesetzentwurf gelten nur zwei Möglichkeiten: entweder ein großer Teil der Bestimmungen bleibt auf dem Papiere stehen, oder sie werden praktisch durchgeführt und erschlagen damit den Handel überhaupt. Vorher müssen Sie aber bei jedem Zivilgericht eine Anzahl von Richtern anstellen, die die Agenden, welche sich sicherlich ins unermeßliche häufen dürften, zu erledigen haben werden. Nur einer Tatsache ist es meiner Meinung nach zuzuschreiben, daß nicht ein Schrei der Empörung seitens der betroffenen Kreise der Kaufmannschaft und Gehilfenschaft zu verzeichnen ist, daß nämlich über den Inhalt des Gesetzes in der daran interessierten Öffentlichkeit sehr wenig bekanntgeworden ist. Der Protest gegen die Vorlage beschränkte sich auf einige Protestversammlungen der Gehilfenschaft, insbesondere der Reisenden, die sofort herausgefunden hatten, daß diese Gesetzesvorlage geeignet ist, sie in ihrer Existenz schwer zu schädigen. Es wäre wünschenswert gewesen, daß speziell die Handels- und Gewerbekammern herangezogen worden wären. die gewiß verpflichtet gewesen wären, dazu Stellung zu nehmen und sich mit diesem Gesetzentwurf eingehend zu beschäftigen.
Ich will nur ein paar Stichproben aus einzelnen Paragraphen des Gesetzes geben, nur das Ungeheuerlichste heraussuchen und Sie können sich dann selbst ein Bild machen, wie sich die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Praxis auswirken werden. Im § 1 heißt es: »Wer im geschäftlichen Verkehr mit den guten Sitten des Wettbewerbes durch eine Handlung in Konflikt kommt, die geeignet ist, den Konkurrenten zu schädigen, kann geklagt werden, sich einer solchen Handlung zu enthalten.« Natürlich ist im kaufmännischen Leben jede Handlung geeignet, den Konkurrenten zu schädigen. (Sen. Prause: Eine bewußte Handlung!) Sehr richtig, wer entscheidet aber darüber? Können Sie überhaupt den Begriff »gute Sitten« definieren und einwandfrei feststellen, was unter diesen Begriff zusammenzufassen ist? Wieder wird der Gendarm, dieses Hauptorgan der Behörden, darüber zu entscheiden haben, ob die guten Sitten verletzt worden sind oder nicht.
Eine noch viel krassere Bestimmung enthält aber der § 10 dieses Gesetzes. Dieser legt fest, daß jemand geklagt werden kann, wenn er Unwahres über einen Konkurrenten verbreitet. Gut, ich bin damit einverstanden. Aber nicht nur der, der Unwahres über einen Konkurrenten verbreitet, kann geklagt werden, sondern auch derjenige, der die Wahrheit über einen Konkurrenten sagt, wenn dadurch dessen Existenz geschädigt werden kann. Man braucht z. B. nur zu sagen, daß Schroll oder Pollak eine bessere Ware hat als eine andere Firma, oder daß irgendeine Firma viel mehr Leute beschäftigt. Das können wahre Tatsachen sein, aber dadurch kann der Betreffende, der das sagt, weil er eben ein Geschäft machen will, einen Konkurrenten schädigen und die Folge davon ist, daß er zur Verantwortung gezogen werden kann.
Ein besonderer Paragraph, der zeigt. welche Ahnung die Verfasser dieses Gesetzes vom praktischen Leben. von der Wirklichkeit in Handel und Gewerbe haben, ist der § 12, der von den Bestechungen handelt. Wenn irgendein Geschäftsmann oder ein Reisender irgend jemandem einen Vermögensvorteil verspricht. ist er strafbar. Halten Sie sich doch vor Augen, wie das in der Praxis sein wird. Wenn ein Reisender einer Komptoiristin einer Firma zu Weihnachten ein Kleid verspricht, so wird er bestraft, wenn er, sagen wir, einen Geschäftsführer einlädt, mit ihm bummeln zu gehen, so ist das schon ein Vermögensvorteil und der Reisende kann bestraft werden. Um die Absurdität dieses Paragraphen besonders zu kennzeichnen, will ich nur folgendes anführen: wenn ein kleiner Greisler, zu dem eine Frau ihr Kind etwas einkaufen schickt, diesem Kinde ein paar Zuckerln gibt, kann er nach dem Wortlaut des Gesetzes bestraft werden. Aber nich nur derjenige. der sogenannte Vermögensvorteile verspricht. kann zur Verantwortung gezogen werden, auch der Angestellte, der sich ein solches Versprechen machenläßt, ist strafbar. Dies zeigt, wie ich schon erwähnt habe, daß die Verfasser des Gesetzes mit den Usancen in Handel und Gewerbe absolut unvertraut sind.
13 handelt von den Erzeugungsgeheimnissen. Da hat das Abgeordnetenhaus eine Änderung herbeigefüht und das Unikum, das der ursprüngliche Paragraph darstellte, ein wenig korrigiert. Die ursprüngliche Fassung des Gesetzes lautete. daß jeder, der etwas bei irgendeinem Unternehmer gelernt und erfahren hat und dann diese Kenntnisse und Erfahrungen für sich oder im Interesse anderer verwendet, strafbar wird. Es hieße natürlich, ihm das aus dem Gehirne herausnehmen, was er gelernt hat, um ihn nicht strafbar werden zu lassen.
Eine Reihe von Bestimmungen des Gesetzes läßt uns erkennen, daß in diesem Gesetze der Angestellte bei jedem Falle zum Prügelknaben gemacht werden kann. Der Unternehmer kann bei jedem Fall die Verantwortung ganz ruhig auf den Angestellten abwälzen und sich so von aller Schuld freihalten. Es gibt noch eine ganze Reihe solcher Bestimmungen im Gesetze, die es sehr notwendig erscheinen ließen, das Gesetz einer neuerlichen gründlichen Prüfung zu unterziehen. Das, was früher den Typ eines tüchtigen Verkäufers und Reisenden ausgemacht hat. wird nach diesen Bestimmungen des Gesetzes direkt strafbar sein. (Sen. Prause: Das ist nicht richtig!) Aber, Herr Kollege, Sie werden mir nichts erzählen. Ich war 13 Jahre im Handelsgewerbe als Reisender tätig. Natürlich. vom Standpunkt des Greislers darf man die Sache nicht betrachten, aber tausende von Reisenden und Geschäftsangestellten werden durch dieses Gesetz in ihrer Existenz geschädigt werden. Wenn Sie den unlauteren Wettbewerb bekämpfen wollten, so würden viel weniger. aber klarere Paragraphe als hier im Gesetze stehen, einen viel besseren Dienst tun, abgesehen davon, daß man mit den heute bestehenden Gesetzen, mit der Gewerbeordnung und mit dem Markenschutzgesetz vollständig das Auslangen finden würde, wenn sie nur richtig gehandhabt würden.
Wir haben eine Anzahl von Abänderungsanträgen gestellt, um eine teilweise Verbesserung oder Rückverweisung des Gesetzes zu ermöglichen. Wenn Sie dieselben nicht annehmen, können wir für dieses Gesetz nicht stimmen. (Potlesk senátorù nìm. soc. dem. strany.)
4. Øeè sen. dr Hellera (viz str. 1410 tìsnopisecké zprávy):
Hohes Haus! Der Handelsvertrag mit der Türkei ist sicher ein für unsere Republik ziemlich bedeutungsvoller. Wir entnehmen dem Motivenbericht, daß unsere Einfuhr in die Türkei im Jahr 1926 234 Millionen Kè betrug, unsere jährliche Einfuhr in die Türkei ist aber bedeutend größer. weil ein sehr großer Teil der Produkte auf dem Umweg über Wien nach der Türkei wie überhaupt nach den Balkanstaaten geht; ein großer Teil unserer Ausfuhr nach Österreich ist nur Durchfuhr und nicht eigener Verbrauch Österreichs. Daraus geht eben die Wichtigkeit unseres Vertrages mit der Türkei hervor. Wir werden selbstverständlich für den Vertrag stimmen. Ich habe mich aber nicht deshalb zum Worte gemeldet, sondern ich habe mich zum Worte gemeldet, um auf einige Vorkommnisse zurückzukommen, die sich in der gestrigen Sitzung des Außenausschusses zutrugen, dem ich leider nicht beiwohnen konnte und wo, ich muß schon sagen, in einer Weise debattiert wurde, die, wie ich glaube, nicht der Stellung entspricht, die ein Abgeordneter oder Senator in einem demokratischen Staate einnehmen kann. Es handelt sich um die Frage des Kollegen Dr Brabec in der Urlaubsangelegenheit. Daß ein Senator 1. sich darüber beschwert, daß der Herr Minister des Äußern auf die Erteilung des Urlaubes an den Abgeordneten, mag es der oder jener sein, das ist gleichgiltig, keinen Einfluß nimmt, ist doch eine Sache, an der wir nicht achtlos vorübergehen dürfen. Herr Dr Brabec hat im Ausschuß den Herrn Minister gefragt, ob das Ministerium vor der Erteilung des Urlaubes an Dr Šmeral befragt wurde. Meine Herren! Wo bleibt denn die Autonomie unserer gesetzgebenden Körperschaften, wenn ein Parlament erst einen Minister fragen soll, ob er gestattet, daß einem Abgeordneten ein Urlaub erteilt wird? Noch viel krasser ist die zweite Anfrage des Herrn Dr Brabec, der auf die ganz korrekte Antwort des Herrn Ministers des Äußern, daß er sich in solche Dinge nicht einzumischen habe, ihn auch noch fragte, es sei doch eigentümlich, daß der Herr Außenminister sich nicht erkundigt habe. warum die Tätigkeit Šmerals in Rußland schon so lange dauert. Das bedeutet nichts mehr und nichts weniger, daß Kollege B r a b e c dem Herrn Minister ausstellt, warum er einen Abgeordneten, der durch längere Zeit im Auslande lebt, nicht bespitzelt. Anders kann man das schwer nennen. Ich muß schon sagen, daß ein solcher Vorgang unbedingt von dieser Stelle einen Protest hervorrufen muß. Wenn solche Dinge vorkommen, wenn ein Senator oder ein Abgeordneter sich nicht scheut, den Eingriff eines Ministers in die Autonomie der gesetzgebenden Körperschaften zu verlangen, so kann man sich nicht über jene Vorgänge wundern, die sich sonst am gestrigen Tage zugetragen haben, wo ein Minister in geradezu beispielloser Art und Weise gegen Abgeordnete vorgegangen ist. Es handelt sich um den Herrn Unterrichtsminister Dr Hodža. Es besteht ein parlamentarischer Schulausschuß aller deutscher Parteien, sowohl der Regierungsparteien als der Oppositionsparteien, der vor einigen Tagen eine Resolution in der Frage der Schulautonomie beschlossen hat. Ich erwähne dabei, daß der Herr Unterrichtsminister vor ungefähr 8 oder 10 Tagen dem Redakteur einer hießigen Zeitschrift ein Interview gewährt hat, indem er seine Pläne hinsichtlich der Schulautonomie auseinandersetzte. Der Schulausschuß faßte einen Beschluß, daß die Art von Autonomie, welche der Herr Minister gewähren will, den Ansprüchen der Minderheiten und insbesondere der Deutschen nicht entsprechen kann und er verlangte, daß alle Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Schulausschuß gefragt werde, bevor der Herr Minister sich an die Ausarbeitung der bezüglichen Gesetzentwürfe heranmacht. Diese Resolution, ich bemerke das ausdrücklich, wurde im parlamentarischen Schulausschuß einstimmig, also auch mit Zustimmung der deutschen Regierungsparteien, gefaßt. Um sie dem Minister zu überreichen, begab sich gestern eine Deputation, bestehend aus den Vertretern aller sechs im parlamentarischen Schulausschuß vertretenen deutschen Parteien zum Herrn Unterrichtsminister Dr Hodža. Herr Minister Dr Hodža hat den Herren, die bei ihm erschienen, es waren 6 Abgeornete, kurz und bündig erklärt, daß er sich jede Initiative vorbehalte und in diesem Stadium keinerlei Wünsche und Ratschläge entgegennehme, aber auch keinerlei Aufklärungen über die Absichten des Schulministeriums geben könne. Die Entgegennahme der Beschlüsse des parlamentarischen Schulausschusses lehnte der Herr Minister entschiedenst ab. Es ist unglaublich, meine Herren, was sich bei uns ein Minister erlaubt! Sechs Abgeordnete kommen in Vertretung von 6 Parteien, darunter drei Regierungsparteien, zum Minister, um ihm ihre Wünsche vorzutragen, und er wirft sie sozusagen hinaus. Er nimmt die Resolution, die sie ihm überreichen wollen. nicht entgegen. Die Rolle, die dabei der Abgeordnete Hodina vom Bund der Landwirte gespielt hat, wie er die Resolutionen aus der Tasche herausnahm und auf die abwehrende Bewegung des Herrn Ministers wieder in die Tasche hineinsteckte, war eine sehr sonderbare. So etwas ist nur möglich infolge der Doppelstellung, welche unsere deutschbürgerlichen Regierungsparteien in diesem Staate einzunehmen versuchen. Auf der einen Seite versuchen sie der Bevölkerung immer noch einzureden, das sie die Wahrer und Hüter ihrer kulturellen und nationalen Erfordernisse sind, auf der anderen Seite wissen sie sich nicht genug zu tun an Kriecherei vor den Ministern und èechischen Regierungsparteien. Meine Herren, es geht nicht, auf zwei Hochzeiten auf einmal zu tanzen. Das ist ein bischen zu viel. Dabei überißt man sich. In Wien, im Prater, hat es einen sogenannten Watschenmann gegeben. Ich glaube, daß das, was gestern die Herren Regierungsparteiler vom Herrn Unterrichtsminister erfahren haben, so an die Rolle des Watschenmannes im Prater erinnern muß(Veselost.) So gehen aber die Dinge überhaupt nicht weiter. Und wie berechtigt unsere Einwendungen gegen die Verwaltungsreform am gestrigen Tage waren, zeigt dieser Vorfall. Wenn schon ein Minister gegenüber Abgeordneten sich eine solche Handlungsweise erlaubt, möchte ich mir nur einmal vorstellen, wie sich unsere künftigen Bezirkspaschas der einfachen Bevölkerung gegenüber benehmen werden, Bezirkspaschas, denen Sie gestern eine so ungeheuere Macht in die Hand gespielt haben - man nennt es Stärkung der staatlichen Autorität. Mit der Stärkung der staatlichen Autorität schafft und erhält man keinen Staat. Der Staat kann nur geschaffen und erhalten werden aus der Mitarbeit und der Liebe seiner Bewohner. Es gibt keinen Staat, der dauernd bestehen kann nur auf Grund der Autorität. Die Autorität, die er sich selbst schafft und die in der Liebe seiner Bewohner besteht, das ist eine Autorität, die einem Staate seinen Bestand verspricht; die Autorität, die man mit Gesetzen erzwingt, erzwingt durch Entrechtung der Bevölkerung, das ist eine Autorität, die zum Ruine führen muß.
Ich wollte darüber heute nicht sprechen; ich wollte nur im Zusammenhange mit den Vorgängen im Außenausschuß wieder an einigen Beispielen aufzeigen, wie unsere Demokratie im Niedergange begriffen ist, wie von Demokratie nicht eine Spur mehr da ist, wenn einerseits ein Senator das Eingreifen eines Ministers gegen einen Abgeordneten gegen die Autonomie eines einzelnen Hauses und andererseits ein Minister wieder ein solches Vorgehen gegenüber Abgeordneten beobachten kann. Meine Herren, Sie sind auf schlechtem Wege, und die Herren, die heute diese Wege unterstützen, die Sie heute mitgehen, die Herren auf deutscher Seite, die sich nicht scheuen, alles mitzutun und hinunterzuschlucken, Sie werden schon sehen, wie weit Sie kommen. Daß Sie damit unserem Volke den denkbar schlechtesten Dienst erweisen, liegt auf der Hand. Wenn Sie glauben, mit Ihrer Politik dazu beizutragen, unserem Volke Rechte zu verschaffen, die ihm in diesem Staate kraft seiner Intelligenz und kraft seiner Zahl, seiner kulturellen und sozialen Bedeutung zukommen, wenn Sie glauben, auf dem Wege der Demütigung, des Kriechens, diese Rechte zu erreichen, so sind Sie vollständig im Irrtum. Auf diesem Wege bringt man sich um den Rest des Ansehens, schlägt man nicht nur sich, sondern vor allem das Volk, dessen Angehöriger man ist. Und, meine Herren, wenn Sie glauben, das Doppelspiel, das Sie bisher seit einem Jahre getrieben haben, weiter treiben zu können, wenn Sie glauben, weiterhin nach innen, d. h. dem Volke gegenüber, Vertreter der Interessen des Volkes und hier die Vertreter ausschließlich der Regierung zu sein, wenn Sie glauben, daß dieses Spiel auf die Dauer weitergelien und nicht durchschaut werden wird, irren Sie ganz gewaltig.
Meine Herren, das war nur eine Abschweifung, die ich für notwendig gehalten habe. Ich sage ganz offen, in jedem anderen Staate hätte ein Unterrichtsminister, der das getan hat, was Dr Hodža tat, an demselben Tage demissionieren müssen. Das Parlament hätte ihn nicht mehr geduldet. Ein Parlament, das auf sein Ansehen etwas hält, das nicht nur immer von seinem Ansehen spricht, hätte nicht einen Tag lang einen Minister geduldet, der Abgeordnete in dieser Weise abfertigt. Derselbe Minister, der einige Tage vorher dem Redakteur einer Zeitung ein Interview gegeben und seine Pläne mitgeteilt hat, sagte dem Abgeordneten, daß er in diesem Stadium keinerlei Wünsche und Ratschläge entgegennehmen, aber auch keine Aufklärungen über die Absichten des Schulministeriums geben könne! Der Redakteur bekommt sie, der Abgeordnete bekommt sie nicht, der wird zur Tür hinausgeworfen. Das sind Zustände, gegen die Sie sich mit auflehnen sollten, Zustände, die heute uns, morgen Sie treffen können und die zu dulden nur unter einem System möglich ist, das jede Demokratie untergräbt. Da nützen die schönsten Handelsverträge nichts, wenn man das, was man auf dem Wege der Handelsverträge eventuell zur Stärkung der Wirtschaft erreicht, durch eine undemokratische und absolutistische Herrschaft verwirtschaftet, wie sie nach und nach bei uns einreißt. (Potlesk ném. soc. dem. senátorù.)