8. Øeè sen. Stolberga (viz str. 1157 tìsnopisecké zprávy):
Hoher Senat! Durch das Gesetz über die Organisation der Verwaltung soll einem seit 9 Jahren bestehenden Provisorium ein Ende bereitet werden. Die Verfassungsurkunde des èechoslovakischen Staates hatte festgesetzt, daß die verwaltende und gesetzgebende Tätigkeit der Landtage erloschen ist. Die Agenden der Landtage sind teils auf das Parlament, teils auf die Regierung übergegangen, teils wurden sie Kommissionen übertragen, teils ruhen sie vollständig. Die Vertretungen in den autonomen Bezirken sind durch ernannte Kommissionen ersetzt worden. Die Verfassungsurkunde hatte weiter bestimmt, daß in den unteren Verwaltungsbehörden nach Möglichkeit das bürgerliche Element vertreten zu sein hat und daß die Verwaltungsbehörden für den Schutz der Rechte und Interessen der Bürgerschaft vorzusorgen haben. Diese Bestimmung der Verfassungsurkunde sollte durch das Gaugesetz verwirklicht werden, das vor sieben Jahren beschlossen worden ist, bisher in den historischen Ländern nicht verwirklicht werden konnte, in der Slovakei auf den heftigsten Widerstand der Bevölkerung gestoßen ist. Der vorliegende Entwurf erscheint äußerlich als eine Novelle zum Gaugesetz, in Wirklichkeit stellt er eine vollständige Umstellung des Gaugesetzes dar. Er verstärkt gegenüber der Gauverfassung die Bedeutung der Bezirksvertretungen in dem Sinne, als das Gebiet vergrößert wurde, anstelle des in der Gaugesetzgebung vorgesehenen Umfanges eines Gerichtsbezirkes ist ein politischer Bezirk als die Grundlage der Verwaltung genommen worden. Er verstärkt sich auch dadurch, daß die Bürgerschaft sowohl in der Bezirksvertretung wie auch im Ausschuß vertreten ist. Die Bezirks vertretung ist diejenige Stelle, welche am unmittelbarsten mit der Bevölkerung in Verbindung tritt, welche am unmittelbarsten auf das öffentliche Leben der Bevölkerung einwirkt. Durch diese Bestimmung des neuen Entwurfes ist somit auch der Einfluß der Bevölkerung bei der Bezirksvertretung gesichert. (Sen. Jokl: Wenn der Vorsitzende zustimmt!) Nein, durch die gewählten Vertreter (Sen. Jokl: Der Vorsitzende muß zustimmen! - Rùzné výkøiky.)
Der neue Entwurf verstärkt auch gegenüber dem Gaugesetz die Bedeutung der Verwaltungsbehörde II. Instanz. Anstelle der 21 Gaue treten 4 Länder. Diese Verwaltungsstelle ist in den meisten Fällen auch oberste und letzte Instanz. Auch an der Verwaltungsrechtssprechung soll sich die Bürgerschaft beteiligen. Dadurch wird die Bedeutung der lokalen Verwaltung gegenüber der Zentralverwaltung bedeutend gehoben. Diese Erwägung, die Hebung der Bedeutung der lokalen Verwaltung gegenüber der Zentralverwaltung, war auch der politische Grund, daß die Slovaken einen solchen Wert auf die Einführung der Länderverfassung gelegt haben. Bekanntlich ist es ein politisches Ergebnis der Verhandlungen mit den Slovaken, daß es zur Ländervertretung kam. Es erscheint mir übrigens auch durchaus richtig, daß der Instanzenzug bei den Verwaltungsbehörden zweiter Instanz, bei den Landesverwaltungen, abgeschlossen ist. Die Ministerien sind mehr politische Stellen. Durch ihre Chefs, die Exponenten politischer Parteien sind, sind sie auch politischen Einflüssen unterworfen. Der Rechtsschutz der Bevölkerung wird zweifellos in ausgiebiger und sicherer Weise gegeben werden, wenn der Instanzenzug von einer reinen Verwaltungsstelle, von der Landesstelle, direkt zum Verwaltungsgerichtshofe übergeht. (Sen. Hartl: Das ist derselbe Kreis, man kann gegen den Bezirksleiter rekurieren, es werden nun beide vom Minister des Innern abhängig sein, weil sie ernannt sind! - Sen. Jarolim: Das heißt, die Dinge auf den Kopf stellen!) Das ist richtig. (Sen. Jarolim: Macht es doch nicht so plump!) Die zweite Instanz entscheidet endgiltig und von da geht es an den Verwaltunggerichtshof. Das Ministerium als politische Stelle ist ausgeschaltet. Es ist schließlich derselbe Fall, wie die von einem Vorredner getadelte Verkürzung des Instanzenzuges bei geringen Strafen, die lediglich eine Erleichterung des Verfahrens ist, indem von unserer ersten Instanz sofort der Weg an den Verwaltungsgerichtshof offen ist. Also es liegt darin nicht eine Verkürzung der Rechte des Staatsbürgers, sondern einfach eine Verkürzung des Verfahrens. Die übertragenen Aufgaben auf dem Gebiete der Volkswirtschaft und Humanität und auf sozialem und kulturellen Gebiete... (Hluk.)
Místopøedseda dr Krèméry (zvoní): Slovo má pán sen. Stolberg. (Výkøiky.)
Sen. Stolberg (pokraèuje): Immerhin werden es die größeren Verwaltungsgebiete leichter leisten können als die kleinen. Der Regierungsentwurf hat ungeachtet dieser Vorzüge gegenüber dem Gaugesetze bei seiner Veröffentlichung lebhaften Widerspruch gefunden, sowohl bei den Oppositionsparteien wie auch bei den koalierten Parteien. Bei der ungeheueren Bedeutung, welche für die weitere Entwicklung des Staatslebens und wohl auch für die Zukunft des deutschen Volkes der Ausgestaltung der Verwaltung durch dieses Gesetz beizumessen ist, ist diese lebhafte Diskussion und der Kampf der Meinungen und der Streit der Geister durchaus begreiflich. Auch unsere Partei hat sich an der Politik beteiligt und es ist selbstverständlich auch unsere Pflicht gewesen, auf die sachliche Kritik deutscher oppositioneller Parteien ein besonderes Augenmerk zu haben. Es ist natürlich, daß bei der Beachtung dieser Kritik ja nicht rundweg allen kritischen Wünschen Rechnung getragen werden könnte. Wenn so häufig hingewiesen worden ist auf das Gutachten des Brünner Juristentages, so möchte ich doch sagen, daß man unter allen Umständen die Bedeutung einer einzelnen politischen Partei überschätzt, wenn man glaubt, daß sie auf Grund eines fachlichen Gutachtens einer Korporation ihre Stellungnahme verändern könnte. (Sen. Jokl: Was ist's mit dem Urteil der christlichsozialen Partei? - Sen. Dr Hilgenreiner: Es lautete: In der ursprünglichen Form unannehmbar! - Sen. Jokl: Der Referent wird stimmen und nicht der Beamte, das ist alles, was Sie erzielt haben! Das ist doch Rossetäuscherei! - Hluk. - Místopøedseda dr Krèméry zvoní.)
Üebr die beste Verfassung und über die, beste Art der Verfassung sind seit Plato viele Bücher geschrieben worden, aber es war noch nicht möglich, die beste Verfassung zu finden. (Hluk. - Místopøedseda dr Krèméry zvoní.) Die jetzige Form des Entwurfes ist das Ergebnis langwieriger Verhandlungen von vielen Wochen zwischen den koalierten Parteien, Verhandlungen, an denen auch die Regierungsklubs der Senatoren teilgenommen haben. (Hluk. - Místopøedseda dr Krèméry zvoní.) Den lebhaftesten Widerspruch fand die Bestimmung des Entwurfes, wonach zwei Drittel der Vertreter zu wählen sind und ein Drittel zu ernennen. Beim spezifischen Charakter der Aufgaben der Landesvertretung scheint mir die Beiziehung von Fachleuten durchaus nicht unerwünscht, aber wir hätten vorgezogen, wenn die Körperschaften das Ernennungsrecht hätten. (Trvalý hluk.) Dem Ernennungsrecht sind gewisse Grenzen gezogen worden durch die Verpflichtung der Regierung, den kulturellen, sozialen und nationalen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Durch diese Bestimmung soll einem Mißbrauch durch die Regierung vorgebeugt werden. Durch das in dem Wahlgesetz vorgeschriebene Bekenntnis des ernannten Mitglieds, zu welcher Partei er sich bekennen wolle, ist auch das Ernennungsrecht der Regierung der öffentlichen Kontrolle unterworfen. Der Regierungsentwurf hat dem Vorsitzen den eine starke Beeinflußung des Wahlergebnisses durch Zuerkennung des Stimmrechtes an die Beamten zugewiesen. (Sen. Jokl: Die Vertreter müssen das Maul halten!) Nein, ich lobe, daß das abgeschafft ist. In dem neuen Entwurf ist nur einem Referenten das Stimmrecht zuerkannt und es ist damit nicht mehr an eine Korrektur des Wahlergebnisses gedacht, sondern nur die Anerkennung einer fachlichen Arbeit und fachlichen Leistung der Beamten. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Finanzkommission der Landesverwaltung, welche die Finanzverwaltung des Landes der öffentlichen Kontrolle unterstellen sollte, ist vom Abgeordnetenhaus abgelehnt worden. Die Besorgnis, daß die Vertretungskörper infolge der Befugnisse, welche dem Vorsitzenden eingeräumt sind, zur Bedeutungslosigkeit verurteilt werden könnten, diese Besorgnis kann ich nicht teilen, ich glaube vielmehr, daß der Landeschef und der Bezirkshauptmann alles Interesse daran haben werden, daß die Vertretungskörperschaften und Ausschüsse, die unter seine Leitung gestellt sind, ordentlich arbeiten und daß ein Landeschef oder Bezirksvorsteher, der dieser Aufgabe nicht gerecht wird, lange seinen Posten nicht behalten würden. Die neue Verwaltungsorganisation greift auch tief in zwei Angelegenheiten ein, an denen die Bevölkerung hängt. Ich meine das historische Land Schlesien und die böhmischen Bezirksvertretungen. Schlesien soll mit Mähren vereinigt werden. Es ist begreiflich, daß die Bevölkerung Schlesiens sich dieser Vereinigung widersetzt, daß sie, an die Peripherie des neuen Verwaltungsgebietes gerückt, weit entfernt von der neuen Landeshauptstad, Besorgnis hat, daß sie in der Wahrnehmung ihrer Interessen, die sie bisher in ihren eigenen Ämtern, in der eigenen Landeshauptstadt gefunden hat, beeinträchtigt werden könnte. Daher wird es Aufgabe der neuen Landesverwaltung sein, diese Bedenken zu zerstreuen. Es wurde durchgesetzt die Errichtung der Landeskommission in Troppau. (Sen. Jokl: Die nach Weisung des Landesausschusses amtieren darf!) Wenn auch versucht wird, die Bedeutung dieser Kommission herabzusetzen, glaube ich doch, daß sie berufen sein wird, das Sprachrohr für die Wünsche der Schlesier zu bilden. Es wird weiters notwendig sein im Interesse Schlesiens und der Stadt Troppau, einige staatliche Ämter in Troppau zu belassen und neue dort zu errichten. (Sen. Jokl: Sie haben doch das als Bedingung gestellt! Warum ist nichts daraus geworden?) Und im Sinne des § 7 des Gesetzentwurfes sind die technischen Landesämter dort zu errichten. (Trvalý hluk.) Ich möchte besonders die Notwendigkeit der Errichtung eines landeskulturtechnischen Bureaus hervorheben, die Belassung der Revisionsabteilung für die Gemeinden, welche gerade in Schlesien musterhaft eingerichtet ist. Troppau war auch stets stolz auf sein Schulwesen. Ich möchte dem Wunsche Ausdruck geben, daß als Kompensation für diese Degradierung Troppaus von der Landeshauptstadt eine Ausgestaltung ihren Schulen gegeben werde, daß insbesondere die Ausgestaltung der Schule für Frauenberufe und die Einrichtung von Handarbeitskursen durchgeführt werde und daß auch einem langgehegten Wunsch Rechnung getragen werde, nämlich nach einer Schule zur Heranbildung von Fürsorgerinnen. Wir erwarten, daß die deutsche Sektion des Landeskulturrates in Brünn eine Zweigstelle in Troppau errichten werde und ebenso, daß das schlesische Schulwesen der deutschen Sektion des Landesschulrates in Brünn angegliedert werde. Durch die Zusammenfassung des großen geschlossenen Sprachgebietes von Nordmähren und Westschlesien wird die deutsche Bevölkerung dieses Siedlungsgebietes in die Lage kommen, in gesteigertem Maße ein nationalgemeinsames Leben sich einzurichten. (Sehr richtig!) Die böhmischen Bezirke haben wertvolle Anstalten und Einrichtungen in ihren Gebieten errichtet. Nunmehr sollen die böhmischen Bezirke in den größeren neuen Verwaltungsgebieten erster Instanz aufgehen. Durch die neue Fassung des § 71 soll die Sicherheit geboten werden, daß diese Anstalten und Einrichtungen der böhmischen Bezirke keinen Schaden leiden. Sache der Durchführung wird es sein, der Absicht dieses Gesetzes nachzukommen. Eine wesentliche Besserung der neuen Vorlage scheint mir auch zu sein, daß die Verwaltungsjudikatur auch in der ersten Instanz unter Anteilnahme des bürgerlichen Elementes durchgeführt werden soll, damit wird auch die Bedeutung der Bezirksvertretung gehoben werden. Durch eine besondere Resolution soll dieser Forderung auf baldige Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz Nachdruck verliehen werden. Ob die neue Verwaltung zur Zufriedenheit und zum Nutzen der Bevölkerung wirken wird, wird davon abhängen, ob tatsächlich auch die Geschäftsordnung und die Sprachenregelung in einer Weise erfolgt, die allen Beteiligten, allen Mitgliedern der Vertretung und der Ausschüsse volle ungeteilte Mitarbeit sicherstellt. (Výkøiky: Warum haben Sie das nicht im Gesetz?) Das wird im Verordnungswege durch die Regierung erfolgen. Eine volle Interessenvertretung ist nur dann möglich, wenn auch jede sprachliche Möglichkeit gegeben ist und nur dann wird das Werk ein Werk der Reform sein. Der Regierungsentwurf hat das Gesetz durch allgemeine Bestimmungen der Vollzugsgewalt eingeleitet. Die Bestimmungen des Regierungsentwurfes wurden in inzwischen abgehaltenen Verhandlungen im Abgeordnetenhause dahin abgeändert, daß die Strafsätze gemildert worden sind, daß die allgemeinen Richtlinien über das Verwaltungsverfahren und das Exekutionsverfahren im Gesetz aufgenommen worden sind, daß aber die weitere Regelung einer Verordnung vorbehalten ist, die erst der Genehmigung des Parlamentes bedarf. Das wurde dahin abgeändert, daß das gesamte Verwaltungsstrafrecht einem eigenen Gesetze vorbehalten ist, während es nach dem Regierungsentwurfe im Verordnungswege hätte geregelt werden sollen. Jede Regelung der Verwaltung und jede Übertragung von Machtbefugnissen an Organe der Verwaltung setzt natürlich ein gewisses Vertrauen in diese Organe voraus, ein Vertrauen in die Tüchtigkeit und in die Rechtlichkeit der Exekutivorgane. Der Staat in den historischen Ländern hat zweifellos einen tüchtigen Beamtenstand übernommen. Es kann allerdings nicht geleugnet werden, daß manche Ereignisse der letzten Zeit geeignet waren, vielleicht die Arbeitsfreudigkeit und den Geist in diesen Beamtengruppen nicht zu heben. Der österreichische Beamte hat zwar für geringen Lohn gearbeitet, aber er fühlte sich gesichert in seiner Existenz, er fühlte sich gesichert in seinem Avancement, auch gesichert in der Versorgung für sich und seine Hinterbliebenen. Das Abbaugesetz, die Unsicherheiten der Vorrückung, das Hinausschieben der Systemisierung, die bedauerliche Auffassung, die bei der Behandlung der Altpensionisten platzgegriffen hat, haben nicht dazu beigetragen, den Geist der Beamtenschaft zu heben. Im höheren Maße aber noch brauchen wir, um Vertrauen in die Beamtenschaft zu haben, die Zusicherung, daß auch dem nationalen Schlüssel Rechnung getragen wird, daß auch die deutsche Bevölkerung von deutschen Beamten verwaltet wird und daß in den deutschen Gebieten die Beamtenstellen besetzt werden durch deutsche Beamte, denen allein volles Vertrauen entgegengebracht werden kann. In noch höherem Maße wird natürlich unser Vertrauen notwendig sein zur gegenwärtigen Regierung. Ohne ein Vertrauen zur Regierung wäre natürlich eine gemeinsame Arbeit, ein Eintritt in die Regierung nicht möglich gewesen, ohne das aber wäre auch eine positive Arbeit zum Nutzen unseres Volkes nicht möglich gewesen.
Ich kehre nun zur Verwaltungsreform, zurück. In dem vom Abgeordnetenhause angenommenen Entwurfe sehen wir einen Vorteil gegenüber dem jetzigen Zustande und einen wesentlichen Vorteil gegenüber dem Gaugesetz. Die Bedeutung der Bezirksvertretungen und damit der ersten Instanz in der Verwaltung ist gehoben und es ist auch den Deutschen in den deutschen Siedlungsgebieten ein größerer Einfluß in der Verwaltung gesichert und es ist ihnen die Möglichkeit gegeben, ihr eigenes politisches Leben zu führen. (Sen. Niessner: Das sind doch lauter Märchen, die Sie erzählen!) Ich glaube nicht. (Sen. Hartl: Das Gegenteil davon haben Sie selber vor ein paar Wochen geschrieben!) Ich habe niemals darüber geschrieben. (Sen. Hartl: Ich werde es Ihnen nachweisen!) Ich gebe zu, daß auch ich mich an der Kritik des Entwurfes beteiligt habe. Ich habe gesagt, der Entwurf ist das Ergebnis eines Kompromisses von Verhandlungen von 8 Parteien, und ich bin leider nicht in der Lage gewesen, eine Verwaltungsreform hier in Antrag zu bringen, wie ich sie für richtig und für die beste gehalten hätte, sondern sie kann in einem demokratischen Staate mit mehreren Parteien immer nur das Ergebnis eines Kompromisses der Zusammenarbeit mehrerer Parteien sein. (Souhlas.) Wir sehen auch darin einen Vorteil, weil die Bedeutung der Länder gegenüber der Zentralverwaltung im Gegensatz zur Gauverfassung bedeutend gehoben wird. Auch der deutschen Bevölkerung in einem großen Verwaltungsgebiet ist allein dadurch die Möglichkeit gegeben, eigene Anstalten und Einrichtungen zu eröffnen und ich spreche nochmals die Überzeugung aus, daß ein Weg zur Entwicklung des deutschen Volkes zur Selbstverwaltung nur möglich ist im Wege großer Verwaltungsgebiete im Rahmen der Landesverwaltung.
Bezüglich der Wahlreform, welche ebenfalls in Verhandlung steht, wurde das Wahlalter wesentlich hinaufgesetzt. Die Erhöhung des Wahlalters auf 24 Jahre trifft alle Parteien, alle Wähler gleichmäßig und es kann darin irgendeine Benachteiligung einer Partei nicht erblickt werden. Wohl aber sehe ich einen Vorteil darin, daß die jungen Leute auf diese Weise der Wahlagitation entzogen werden sollen. Ich bin daher beauftragt, im Namen meiner Partei zu erklären, daß wir für diese beiden Vorlagen stimmen werden. (Potlesk.)
9. Øeè sen. Teschnera (viz str. 1160 tìsnopisecké zprávy):
Hoher Senat! Die Grundlage für das Zusammenleben der Völker sowohl in Staaten als auch im allgemeinen, mögen sie Wilde oder Zivilisierte sein, ist das Recht. Und es gibt kein Volk auf dem weiten Erdengrund, das nicht Rechtsbegriffe sein Eigen nennen kann, mögen sie noch so primitiv sein. Der Beweis für die Wichtigkeit der Rechtsfrage ist ja die Herausbildung eines eigenen Standes zur Hilfe bei Entscheidungen in Rechtsfragen, der Stand der Rechtsanwälte, die Einrichtung von Gerichtshöfen, die bis ins graue Altertum reicht, um das Recht zu wahren. Der Èechoslovakische Staat hat sich trotz altem, internationalem Herkommen gemäß eigene Rechtsbegriffe geschaffen, die nur zu häufig darin gipfeln, allen Völkern dieses Staates, die nicht slavischer Zunge sind, die einfachsten Menschenrechte abzusprechen oder diese zumindest einzuschränken, zu kürzen, also Unrecht zu tun. Mit dieser segensreichen Arbeit begann der Revolutionskonvent und setzte das verfassungsmäßige Parlament seit 1920 seine Tätigkeit fort, durch parlamentarische Mehrheiten auch den politischen Minderheiten Unrecht zu tun. Ich rufe Ihnen zu: Wehe dem Staate, der die Rechte, seiner Bürger mit Füßen tritt, wehe dem Staate, wo Recht zum Unrecht, Unrecht zum Recht gemacht wird! So gut es nur eine Wahrheit gibt, gibt es nur ein Recht und dieses Recht muß allen Bürgern des Staates in gleichem, unbeschränktem Maße zukommen! Durch die Gesetzgebung wird die Rechtsstellung der Staatsbürger dem Staate gegenüber umgrenzt. Wenn es nun ein Staat mit allen seinen Bewohnern ehrlich und aufrichtig meint und auf rechtlicher Grundlage stehen will, muß eine möglichst scharfe Umgrenzung dieser Rechtsstellung platzgreifen. Die Gesetze müssen für alle gleiche Geltung besitzen, denn vor dem Gesetze sollen ja alle Staatsbürger ohne Unterschied der Volks-, Religions- und Parteizugehörigkeit gleich sein. Wenn aber die Rechtsstellung der Staatsbürger und auch anderer Staatsbewohner nicht gesetzlich scharf umschrieben und abgegrenzt ist, so ergibt sich naturgemäß und naturnotwendig die Gefahr verschiedener Behandlung je nach Volkszugehörigkeit und politischer Einstellung, so wird die gerichtliche, gerechte Kontrolle erschwert. Diese Art hat wohl Vorteile für ein im Staate herrschendes Volk, für Anhänger einer bestimmten Regierung, schadet jedoch dem Staate selbst in Bezug auf sein Ansehen im In- und Auslande, schafft Unzufriedenheit auf allen Seiten und, was wohl das Bedenklichste und Schlimmste ist, es drückt den Staat zu einer Vereinigung von wenig charaktervollen und sittlich ernsten Jägern nach persönlichen Vorteilen herab, es treibt in die von allen ehrlich denkenden Männern verabscheute Korruption. Belege und Beispiele dafür anzuführen halte ich nicht für nötig, ich müßte denn den alten Sumpf aufwühlen, der schon so oft aufgewühlt werden mußte, der aber nur Giftblüten und Giftgase an die Oberfläche bringen kann. Dieser Mangel an gesetzlicher Regelung nun gibt aber ganz besonders bei Gesetzen über die Verwaltung der Willkür und dem freien persönlichen Ermessen, oft diktiert von Volks- und Parteihaß, sowohl ganzen Behörden als auch einzelnen Exponenten derselben den größten Spielraum. Wollen Sie eine hemmungslose Parteiwillkür in der Verwaltung des angeblich demokratischen Staates aufrichten, dann erheben Sie die »Vergewaltigungsreform« zum Gesetz. Wollen Sie aber die Beamten des Staates zu wahren, wirklichen Hütern des Rechtes, des gleichen Rechtes aller machen, dann hinweg mit diesem schändlichen Machwerk, daß die Krönung all der Ungerechtigkeit ist, die die seit dem 28. Oktober 1918 über die nichtslavischen Völker und einzelnen Parteien verhängten Ausnahmsgesetze bedeuten. Binden Sie das Verhalten und Vorgehen der Verwaltungsorgane an feste undeutbare Rechtsbestimmungen, lassen Sie nicht Willkür und Haß Richter werden! Wenn der demokratische Staat wirklich die Volksherrschaft darstellen soll, dann überlassen Sie dem Volke die Lösung der Aufgaben in den lokalen Verbänden, schänden Sie den demokratischen Gedanken nicht durch polizeiliche Maßnahmen, die einer demokratischen Republik unwürdig sind! Die Selbstverwaltung der Unterverbände muß bleiben, wenn nur ein Schein von Demokratie bleiben soll.
Justitia fundamentum regnorum! In andere Worte gefaßt kann man auch sagen: Der Staat, der nicht Gerechtigkeit gegen alle Staatsbürger zur Grundlage hat, ist überhaupt kein Staat und das ist ohne Zweifel ein Maßstab, mit dem man die Kulturhöhe eines Staates, seinen Wert, seine Bedeutung bemessen kann. Da nun der èechoslovakische Staat nicht gegen alle seine Bürger Gerechtigkeit zur Grundlage hat, so müssen wir eben den Maßstab anlegen, der sich mit der Kulturhöhe, dem Werte und der Bedeutung desselben befaßt. Justitia fundamentum regnorum! Am äußern Burgtor der kaiserlichen Hofburg in Wien stehen diese Worte eingegraben, die sich einst ein Habsburger als Richtlinie seines Handelns dem Volke gegenüber gab, wie sich der Präsident dieses Staates den Satz zurecht legte: Veritas vincit! Ich habe nicht die Aufgabe zu richten, ob jener Habsburger, der wie alle andern dieses Geschlechtes in den Augen des èechischen Volkes die personifizierte Ungerechtigkeit gegenüber der èechischen Bevölkerung des alten Kaiserreiches gilt, seinen Wahlspruch in die Tat umsetzte, denn jene Zeiten liegen hinter uns. Wir haben uns mit der Gegenwart zu beschäftigen, mit der für uns sudetendeutsche so überaus traurigen Gegenwart, in der die èechisch-deutsche Regierung - ich betone das Wort deutsche Regierung besonders - zum letzten vernichtenden Schlage gegen uns Sudetendeutsche ausholt, die die Krönung ihres Werkes darstellt, die endgiltige völlige Vernichtung jener kargen Reste von Selbständigkeit und persönlicher Freiheit bringen soll, die uns in diesem Musterstaate der verhöhnten Demokratie noch geblieben sind. Erst die Selbstbestimmung rauben, dann die Selbstverwaltung beschneiden und einsargen, zuletzt den Polizeiknüppel zum einzigen Instrument des Rechtes zu erheben, das ist der traurige Entwicklungsgang, der die Kulturhöhe, den Wert dieses Staates kennzeichnet. Ein großer Totenacker der Freiheit ist die Èechoslovakische Republik geworden und sie streicht sich damit bewußt und freiwillig aus der Mitte der zivilisierten Staaten.
Die Verwaltungsreform in der uns vorliegenden Ausarbeitung ist nichts anderes als die Aufrichtung nackter brutaler Gewalt durch die Übergabe aller Machtbefugnisse an den Ministerpräsidenten, dem der Innenminister, die Landespräsidenten, die Bezirkshauptleute als willige Werkzeuge hilfreich zur Seite stehen werden. Der hinlänglich bekannte Polizeiknüppel wird das seine tun, um jede Regung im Keime zu töten. Man wird dereinst dem griechischen Herostrat die Absolution erteilen müssen, wenn die Auswirkung der Verwaltungsreform greifbare Gestalt annehmen wird, und für ihn die deutschen Regierungsparteien setzen müssen. Das vorliegende Gesetz bedeutet aber auch einen weiteren Schritt in der viel gerühmten Entösterreicherung. Wie weit dieses Bestreben schon geführt hat, könnte man an beliebig vielen Beispielen vorführen, wie Herr Sen. Dr. Heller es am Dienstag hier im Hause bereits getan hat. Der letzte Akt der Entösterreicherung ist nun die Abschaffung der Demokratie in der demokratischen Republik, die unglaubliche Einschränkung des Wahlrechtes, die völlige Entmündigung des sudetendeutschen Volkes, die ungeheuerliche Beschneidung der persönlichen Freiheit und zu all diesen rückschrittlichen Maßnahmen gaben drei deutsche Parteien ihren Segen, sagen den Urhebern dieses Vernichtungsdekretes nicht die Gefolgschaft auf, um mit aller Kraft diesen Angriff abzuwehren. Wo ist der Tag von Eger 1897? Wo bleibt der Dahnsche Schwur? Haben jene Männer vergessen, daß sie einst ihre Schwurfinger erhoben? Ist der 4. März 1919 auch vergessen, an welchem Tage sudetendeutsches Blut floß? Kennen sie nicht alle die Tausend Nadelstiche gegen unser Volk? Wo ist die staatsrechtliche Erklärung von 1920? Wie weit ist doch die èechisch-deutsche Mehrheit von dem heiligen Grundsatze entfernt: justitia fundamentum regnorum! Es stünde der Regierung besser an, den Wahlspruch des Präsidenten umzuwandeln in den Satz: Unwahrheit, Ungerechtigkeit sind die Leitsterne dieses Staates und sie sollen siegen. Ich sagte bereits, daß es nur eine Wahrheit geben kann, daß es für uns Deutsche aber auch nur ein Recht geben kann, und dieses Recht gipfelt für uns in den Worten: »Nationale Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staates,« da man uns das Recht der Selbstbestimmung bis heute verweigerte. Nicht Knechte des Polizeiknüppels und einer willkürlichen Verwaltung und Rechtssprechung wollen wir sein, sondern freie Menschen auf freiem deutschen Heimatsboden, Herren unserer Schule und unseres deutschen Arbeitsplatzes.
Wenn wir uns das Werden und Wesen dieser Vorlage genau besehen, so können wir nicht umhin zu sagen, daß sie eine grundlegende Änderung der Staatsverfassung ist. Die Gaueinteilung war nicht nach dem Geschmacke der Slovaken, Sie beharren auf der Erfüllung der Verträge von Cleveland vom 27. Oktober 1915, von Pittsburg vom 30. Mai 1918 und auf der Deklaration von Turocz St. Marton vom 30. Oktober 191 8. Autonomie, d. h. völlige Selbstverwaltung ihres Siedlungsgebietes bleibt ihre Losung, ihr Kampf und ist der Preis für den Eintritt der slovakischen klerikalen Partei in die Regierung. Freilich bleibt diese Selbstregierung der Slovaken so lange ein Trugbild, so lange sie nichts anderes bedeutet als die Auslieferung des Landes und seiner Bewohner an die klerikale Volkspartei, die das Land als eine Domäne ihrer politischen Aspirationen betrachten wird. Auch hier Kuhhandel für eine Partei auf Kosten der Deutschen für Henkerdienste. Wie es unseren armen deutschen Brüdern in der Zips ergehen wird, brauche ich nicht auszumalen. Zu danken haben auch sie für ihr zukünftiges Los den deutschen Regierungsparteien, die mithalfen, diese entehrenden Zustände zu schaffen. Karpathorußland wehrt sich gegen die Verwaltungsreform, denn seine Autonomie wird ebenso zur Illusion wie die der Slovaken und es ist bezeichnend, daß allen Senatoren und Abgeordneten eine Denkschrift zuging, in der zu lesen steht: »Die gegenwärtig geplante Verwaltungsreform widerspricht den allgemeinen, durch den Friedensvertrag und durch die Grundgesetze der Republik festgelegten Grundsätzen der Autonomie von Podkarpatská Rus. Diese Reform wurde ohne Teilnahme und ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter von Podkarpatská Rus vorbereitet, obgleich in dieser Frage die Regierung sich verpflichtet hat, an den grundsätzlichen Bestimmungen des Friedensvertrages und des Verfassungsgesetzes festzuhalten.« Und der Schlußsatz lautet: »Der Zentralrussische Nationalrat erklärt, daß im Falle der Nichterfüllung der angeführten Forderungen des karpathorussischen Volkes seitens der Regierung dasselbe dieses Verhalten als eine Verletzung der der èechoslovakischen Regierung durch die Friedensverträge auferlegten Pflicht erachtet und gezwungen sein wird, zwecks Verteidigung der gesetzlichen Rechte und Interessen der Podkarpatská Rus alle möglichen Maßregeln zu treffen.«
Der § 33 der Verfassungsurkunde besagt, daß zur Änderung eines Verfassungsgesetzes eine 3/5 Mehrheit aller Mitglieder in jeder der beiden Kammern notwendig sei. Weil aber bei der derzeitigen deutsch - èechischen Koalition keine Aussicht auf diese 3/5 Mehrheit vorhanden ist, wurde diese Tatsache der Verfassungsänderung als bloße Änderung der Gaueinteilung hingestellt, um den klaren Wortlaut des § 33 zu umgehen. Ist dies nicht ein Verfassungsbruch? Sagt nicht der § 1 des Verfassungsgesetzes vom 29. Feber 1920: »Das Volk ist die einzige Quelle der gesamten Staatsgewalt?« Die Verfassungsurkunde bestimmt, durch welche Organe sich das souveräne Volk Gesetze gibt, sie in Vollzug setzt und Recht findet. Wenn wir aber diese grundlegenden Bedingungen mit der »Vergewaltigungsreform« vergleichen, dann öffnet sich vor uns ein Abgrund, an dessen Rand der Alleinherrscher steht, der mit dem Knüppel jeden unbarmherzig in diesen Abgrund knüppeln darf.
Wir sind vor dem März 1848 gelandet, Absolutismus von ehedem, aufgeklärter Absolutismus des Vormärz fiel durch die geistige Revolution, an d er auch führende Èechen ihren Anteil hatten. Die Enkel jener Kämpfer kehren in die finstere Zeit zurück. Das berüchtigte Prügelpatent von 1854, das von den Èechen nicht minder heftig befehdet wurde als von den Deutschen, lebt im 20. Jahrhundert in der demokratischen Republik als »Überprügelpatent« wieder auf, wird erweitert und gesetzlich festgelegt. Verschärfung und Vervielfachung der Freiheitsstrafen und Geldstrafen, die von politischen Behörden neben Gerichtsbehörden verhängt werden können, Verhaftungen, Haussuchungen geben der Willkür unbegrenzten Spielraum. Die Paragraphe der österreichischen Gesetze wurden von den Èechen im österreichischen Parlament so gerne als Gummi- und Kautschukparagraphen gebrandmarkt, scharfer Kritik unterworfen, bekämpft. Im Vergleich zu den Paragraphen der Verwaltungsreform waren sie Eisenbetonbauten, die von verantwortlichen, aber auch verantwortungsvollen Beamten gerecht benützt und gehandhabt wurden. Wer gibt uns für einen gleichen Vorgang Gewähr und Schutz? Die Weitmaschig keit der in Rede stehenden Bestimmungen ist schon daraus ersichtlich, daß dies und das geschehen und verfügt werden »kann« statt »muß«. Kann und können sind die Wörtchen, die dem persönlichen Ermessen vollständig freie Hand geben, die den Regierungsorganen in der Auslegung freies Spiel lassen. Wie dann aber mit uns gespielt werden wird, können Sie schon daraus ableiten, daß trotz des geltenden Sprachengesetzes jeder Unterbeamte, ja selbst Diener auf eigene Faust amtiert und regiert, wie es ihm sein persönliches Gutdünken befiehlt.
Die Einschränkungen des aktiven Wahlrechtes für die neuen Verwaltungskörper bedeutet einen Eingriff in die Errungenschaften des schaffenden arbeitenden Volkes, unserer Arbeiterschaft, die als der größte Teil der Bevölkerung, wenn auch nicht ganz ausgeschlossen, so doch an der Mitwirkung in der Verwaltung stark zurückgedrängt wird. In die Bezirks- und Landesämter wird ein hoher Prozentsatz der Mitglieder von der Regierung ernannt, nicht mehr gewählt werden. Glauben Sie, daß auch nur ein aufrechter nackensteifer Mann das Glück haben wird, ernannt zu werden? Nur lammfromme Männchen, nicht Männer, werden Gnade finden. Die Frage der Fachleute ist bereits hinlänglich erörtert und wie diese Frage ihrer Lösung zugeführt werden wird, haben ja die Vorbereitungen eben der Verwaltungsreform gezeigt, wozu Fachleute von Ruf nicht beigezogen wurden, ja, wobei ihre warnende Stimme geflissentlich überhört wurde. Mit der Ernennung der Mitglieder geht bestimmt auch Hand in Hand die Majorisierung in den deutschen Gebieten und werden ihr ungeahnte Möglichkeiten gegeben. Die mögliche Änderung der Verwaltungssprengel macht es der Regierung leicht, in der Zukunft deutsche Gebiete zu gemischtsprachigen zu machen, um so endlich zu dem erwünschten Ziele zu kommen, das im Memoire III des Herrn Beneš bereits als Faktum vorgelegt wurde, es gebe in diesem Staate kein geschlossenes deutsches Sprach- und Siedlungsgebiet.
Die Sprachenfrage spielt naturgemäß keine nebensächliche Rolle. Was heute noch möglich ist, daß deutsche Verwaltungsgebiete unter einander deutsch verkehren, wird nach Annahme der Verwaltungsreform aufhören. Im Egerlande, im Erzgebirge, im Böhmerwald, allüberall in unserem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiete wird die sogenannte Staatssprache Triumph feiern, der Verwaltungsapparat wird wegen Übersetzungen nicht funktionieren. Lähmend wird sich im öffentlichen Leben der Segen der Reform wie ein Bleigewicht bemerkbar machen.
Wie trefflich vorgesehen ist, wenn die wenigen Freigewählten nicht brav folgen, auch diese auszuschalten, enthält der Punkt 61 A, Absatz 1, der lautet: »Die Regierung kann - schon wieder »kann« die Landesverwaltungen auflösen, das Ministerium des Innern ist verpflichtet, die Neuwahlen spätestens binnen zwei Monaten auszuschreiben.« Wann die Wahlen durchzuführen und überhaupt wie sie durchgeführt werden, davon kein Wort. Die Neuwahlen müssen längstens zwei Monate nach Ablauf oder Auflösung ausgeschrieben werden. Von einer Durchführung der Wahlen hören wir also kein Wörtchen. Es tritt also, wenn einer der beiden Fälle eintritt, die Diktatur einzelner Personen automatisch in Tätigkeit. Die deutschen Regierungsparteien scheinen bis heute noch nicht klar zu sehen, daß die Zukunft des 3 1/2 Millionen starken Sudetendeutschtums tatsächlich auf dem Spiele steht, daß auch sie ihr Todesurteil unterzeichnen, daß der deutsche Bauer, der deutsche Gewerbetreibende, die Zugehörigen zur christlichsozialen Volkspartei ebenso unter das Beil kommen, wie die anderen Deutschen. Wir deutschen Nationalsozialisten warnen nochmals in letzter Stunde und geben zu bedenken, daß die Führer und nicht die Parteiangehörigen dereinst vor dem Richterstuhl des deutschen Volkes der Sudetenländer werden Rechenschaft geben müssen.
Was hätten die Èechen im alten Österreich getan, wenn solch ein Gesetz zur Beratung gestellt worden wäre, das so gegen sie gedrechselt gewesen wäre wie das vorliegende gegen die Deutschen? Ein Schrei der Wut und Verzweiflung hätte das Land durchgellt.
Wir lehnen das Gesetz in seiner Gänze ab. Wir verlangen, da eine tatsächliche Verfassungsänderung vorgenommen werden soll, auch für unser deutsches Volk jene Rechte, die man den Slovaken und Ukrainern nicht vorenthalten kann, Rechte, die dem 3 1/2 Millionen Volke der Sudetendeutschen gebühren, die kulturell und wirtschaftlich jene beiden Völker überragen und in diesem Staate denn doch einen Machtfaktor darstellen. Unsere Forderungen diesbezüglich sind in Abänderungsanträgen festgelegt.
Von einer Lösung der nationalen Frage gibt es in diesem Staate keine Konsolidierung, keine Lösung der wirtschaftlichen und sozialen Fragen, da diese Lösung mit der ersten Frage zu enge verknüpft ist. Den Regierungsparteien deutscher Zunge rufe ich zu: »Heben Sie ihre Hand nicht für ein Gesetz, das den Grabstein setzen will auf das Massengrab eines fleißigen, heimattreuen Volkes von 3 1/2 Millionen Seelen, dem Sie selbst angehören.
Bleiben Sie aber in dem Wahn befangen, daß Sie durch Ihre Zustimmung zur Vorlage dem Volke helfen, daß gilt für Sie das Wort des großen Èechen Johann Hus, als er am 6. Juli 1415 am Scheiterhaufen stand: »O sancta simplicitas.« (Potlesk.)