Pøíloha

k tìsnopisecké zprávì o 49. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské

v Praze ve ètvrtek dne 18. listopadu 1926.

1. Øeè sen. Böhra:

Hohes Haus! Gut Ding braucht Weile! Der Gegenstand, der soeben vors dein Herrn Berichterstatter ausführlich und umsichtig erörtert und aufgehelltwurde, beschäftigte die beiden Häuser circa 5 Jahre. Gut Ding braucht Weile! Es handelt sich tatsächlich um Wichtiges. Es wäre nicht unangebracht, auch auf die Protokolle der verschiedenen Ausschüsse, der Komitees und Subkomitees, die sich mit diesem bedeutsamen Gegenstand befaßten, zurückzukommen, ferner auch die Urteile, Stimmen und Kritiken anzuführen, die wir in ausgezeichneten Fachzeitschriften über diesen Gegenstand gelesen haben. Aber wie es die Redezeit und die Wichtigkeit der drängenden Umstände mit sich bringen, ist es genügend, bloß darauf hinzuweisen; denn die Kreise die sich dafür interessieren, sind ja in die Einzelheiten, um die es sich handelt, eingeweiht. Mir drängt sich zunächst ein Gedanke auf, den ich nebenbei erwähnen möchte. Wenn nur alle Angelegenheiten, die das Eigenturusrecht berühren, seitens der früheren beiden Kammern, auch schon seitens des seinerzeitigen Revolutionsparlamentes, so umsichtig behandelt oder wenigstens mit einem Zwanzigstel solcher Beratungszeit bedacht worden wären, würden heute über viele Eigentumsangelegenheiten, über Grund und Boden, über Friedenswerte, über Wälder, Bäder, erworbene Rechte, über Kriegsanleihen und Staatspapiere etc. viel weniger Klagen gehört werden. Die Arbeiten der Ausschüsse der beiden. Häuser verdienen gewiß Bewunderung und Anerkennung. Aber wer, sein Haus an der Straße baut, hat viele Baumeister, sagt man, und ein Gesetz, das die Interessen und die ganz eigenen Angelegenheiten vieler Stände berührt, kann es auch kaum allen Interessenten recht tun. Wenn wir schon inbezug auf das mehr oder minder manuelle Gewerbe, das handwerksmäßige und konzessionierte, nicht alles über, einen Kamm scheren können, um so weniger werden alle Künstler und Autoren in den und jenen Belangen mit den verschiedenen Bestimmungen des 70 Paragraphen aufweisenden Gesetzes zufrieden sein. Man wird Aussetzungen und Kritiken hören. Das ist ganz selbstverständlich. Aber einen Umstand müssen wir doch besonders hervorheben und anerkennen, das ist, daß im Entwurfe eben auch das geistige Eigentum gewertet wird. Denn in der heutigen Zeit ist man über den Wert geistiger Arbeit vielfach hinweggegangen und hat Studium, Vorbereitungsjahre, große Urikosten und Talente, die Einzelnen beschieden sind, minder gewertet als manche leichte manuelle Arbeit, die einfach in die Jahre des Fortganges geldlich einbezogen wurde, und die Wertung geistigen Eigentumsschnitt schnitt häufig sehr kurz ab. Das Gesetz soll - und unsere Bestrebungen sind es gewiß, aller ohne Ausnahme - das Eigentum aufkünstlerischen und geistigem Gebiete schützen, es will Vortreffliches bieten und will Tüchtiges auch so viel wie möglich zum Gemeingut aller werden lassen. Da möchte ich nun, ohne auf die mit viel Akribie ausgearbeiteten, Gesetzesparagraphen näher einzugehen, mir einige Randglossen erlauben, die übrigens das praktische Leben stark berühren.

Denken Sie bei den Paragraphen über die musikalischen Angelegenheiten an unsere Gastwirte, an unsere Kurorte, an die Saisonorte. Bei diesen Gastwirten kommen mitunter ganz unvorhergesehene Fälle vor, der Gastwirt hat gar keine Ahnung von dem Autor, daß es sich um ein neues geschütztes Musikstück handelt. Er ruft einige Geiger und einen Klavierspieler zu einer kleinen Unterhaltung, ein Verein veranstaltet eine Unterhaltung oder, um mich trivial auszudrücken, es kommt zu einem Schweineschlachten im Gasthofe, es werden paar Musikstücke geboten, der Wirts, vielleicht sogar die Musiker hatten keine Ahnung, daß ein Autorrecht verletzt wird. In kleinen Kurorten, wo die Saison kurz abschneidet, will man auch etwas Gutes bieten. Was aber die Praxis in den letzten Jahren von Jahr zu Jahr, von Verfehlung zu Verfehlung, wenn man von einer solchen überhaupt reden kann, angerichtet hat, ist enorm. In die Tausende gehende Strafen wurden verhängt. Es ist gewiß zu begrüßen, daß seitens dieser Gewerbereihe der Gastwirtevorband mit dem Autorenverband ein Abkommen abgeschlossen hat. Es gibt aber mitunter Angeber und Denunzianten, die die Sache in die Höhe treiben. Man darf doch Teplitz, Marienbad, Karlsbad, die großen Kurorte nicht mit den kleinen Kurorten auf eine Stufe stellen! Oder wenn der Wirt 20-25 Gäste hat, was muß er da an Honorar zahlen, und wenn ihm so eine Verfehlung unterläüft, nimmt die Strafe die ganze Einnahme und den Nutzen von einem Vierteljahr weg.

Das sind Dinge, die im praktischen Leben vielleicht auch anders gewertet sein wollen. Nehmen Sie auch die Heilanstalten. Der betreffende Arzt oder der Leiter will auch etwas Gutes, Vorteilhaftes bieten in der Anstalt, da erwachsen ihm aber, wenn er vielleicht unbewußt ein Autorenrecht verletzt, hohe Kosten. Deshalb wird es gewiß nicht unangebracht sein, daß das betreffende urteilende Gericht dann den Mindeststrafsatz anwende oder noch bei Milderungsgründen unter denselben heruntergeht, denn man kann nicht alles nach derselben Elle messen. Man muß sich fragen: wo wurde etwas aufgeführt und unter welchen Umständen?

Gewiß, man soll alle Künste pflegen, von der Musik angefangen - wo man singt, da laß dich ruhig nieder, böse Menschen haben keine Lieder - wobei ich unter Lied, unter Musik und Kunst natürlich nur das wirklich Künstlerische, Veredelnde, Erhebende verstehe. nicht den Schmutz, nicht das Herabziehende, den Menschen eher in seiner Würde Heranbringende.

Ich möchte bei dieser Gelegenheit mir eine Einstreuung erlauben, wenn sie auch nicht mit dem Gesetz unmittelbar zusammenhängt. Es gibt neue Erlässe bezüglich der Musiklehrer. Es ist das Begehren verschiedener interessierter Kreise, daß auch die Zitherlehrer geschützt sein mögen gegen Pfuschertum und Ausbeutertum, weil den Schülern und Schülerinnen von nicht entsprechend vorgebildeten Kräften wirklich nichts Gescheites geboten werden kann.

Daß gegen dieses Gesetz auch die Erzeuger von Gramophonen Einwendungen gemacht haben, ist ja begreiflich. Ich möchte nur noch eines beifügen: Unsere Behörden mögen, wo es sich um Kunst. Wissenschaft und Forschung handelt, heimischen Kräften, die durch die Not der Zeit ins Ausland hinaus gezogen wurden und dort Tüchtiges schaffen, Gelegenheit bieten, hier auf heimischer Erde ihre Künste zu entfalten, um sie nicht auswärtigen Fremden bieten zu müssen, statt dem eigenen Volke im eigenen Lande. Von welcher Nation immer die Rede sei, wir besitzen in solcher Hinsicht sehr viel Exportgut, welches dem Heimatlande sehr zugute käme.

Weiters möche ich auf Folgendes hinweisen: Unsere Berufsstellen mögen auch jene Talente fördern, die wir Autodidakten nennen, begabte Leute auf dem Gebiete der Malerei, Musik u. s. w. Wieviel Herrliches könnte geschaffen werden! Aber vieles wird vernachlässigt. Notwendig wäre es, daß auch solche Talente gehörige und rechtzeitige Förderung finden und nicht auf Verkennung stoßen. Sie sollen nicht in den Winkel gestellt werden, weil sie zufällig nicht jenes akademisches Diplom aufzuweisen haben; Jugendverhältnisse, Vergangenheit oder sonst irgendwelche Umstände haben ihnen die Erwerbung des Diploms vielleicht nicht gestattet, wäre es anders gewesen, so würden sie wohl mit den vornehmsten Titeln prangen können. Aber alles Edle, Gut soll man fördern: "Schöneres find ich nicht, solang ich wähle, als in der schönen Form die schöne Seele"; Verabscheuen soll man das Gemeinde, das Niedrige: "Wo roh Kräfte sinnlos walten, da kann sich kein Gebild gestalten."

Meine Herren, in diesem Sinne glaube ich, daß man die Annahme dieses Gesetzes nicht verzögern solle, denn eine neuerliche Abweisung wegen irgend eines Mangels würde aus gesetzestechnischen Gründen nach den Vorschriften beider Häuser Verzögerung eines ganzen Jahres bedeuten, und es käme nicht zum Schutze jene, die auf ihr geistiges Eigentum ein Anrecht haben, auf daß auch ihre Arbeit gewertet und geschützt werde. (Potlesk.)

2. Øeè, sen. dr Hellera:

Hohes Haus! Unsere Stellungnahme zu dem vorgelegten Gesetzesentwurf wird in der Hauptsache von zwei Momenten bestimmt. Das eine Moment ist jenes, daß die Schutzfrist nach dem Tode des Autors von 30 auf 50 Jahre verlängert wird. Der Senat hatte im Jahre 1921 die Schutzfrist auf 30 Jahre nach dem Tode des Autors festgesetzt. Das Abgeordnetenhaus, welches sich zur Abänderung des Gesetzes ungefähr 5 Jahre Zeit ließ, hat neben vielen anderen Bestimmungen auch diese Bestimmung geändert und hat die Schutzfrist von 30 auf 50 Jahre verlängert. Nehmen Sie also den Fall an, daß irgend jemand im Alter von 20 Jahren ein Werk schreibt und 70 Jahre alt wird, dann beträgt die Schutzfrist für dieses Werk genau 100 Jahre. Das ist unserer Ansicht nach nicht in Ordnung. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß Werke der Kunst jeglicher Art sobald als möglich dem Volke zügänglich zu machen sind und so billig als möglich, sonst können sie dem Volke nicht zugänglich gemacht werden. Je länger die Schutzfrist nach dem Tode des Autors währt, umso später und umso schwerer können sie dem Volke zugänglich gemacht werden und umso teuerer bleiben die Werke. Deshalb müssen wir diese Änderung des Gesetzes ablehnen. Der Kollege Böhr hat in seinen Ausführungen den Wunsch ausgesprochen, daß jeder Gesetzentwurf, der sich mit dem Eigentum befaßt, so gründlich durchberaten werden möge, wie dieser. Nun, dieser Gesetzentwurf hat 6 Jahre gebraucht. Ich glaube nicht, daß es möglich wäre, daß jeder Gesetzentwurf, der sich mit solchen Dingen befaßt, 6 Jahre dauern dürfte, bevor er Gesetz wird. (Výkøiky sen. Böhra.) Ich fürchte, daß der Wunsch des Kollegen Böhr ein frommer Wunsch bleiben wird.

Aber es ist noch ein zweiter Umstand, der es uns unmöglich macht, für dieses Gesetz zu stimmen. Dieses Gesetz hat 70 Paragraphen, Es ist ganz unmöglich zu prüfen, was hinter jedem einzelnen Paragraphen steckt. Meine Herren, mit Rücksicht auf die Vorkommnisse in der letzten Zeit erscheint uns dringend notwendig, nicht nur den Wortlaut des Gesetzes zu kennen, sondern auch seine Ursachen. Wir wissen nicht, ob nicht in diesem Gesetz Dinge enthalten sind, welche nicht das Interesse der Gesamtheit im Auge haben, sondern etwa das Interesse einzelner Personen, oder das Interesse einer Klasse oder einer Personengruppe, Dinge, die wir nicht beurteilen können aus dem blanken Wortlaut des Gesetzes, die wir auch nicht beurteilen können aus den Referaten der Berichterstatter. Und, meine Herren, gerade die letzte Zeit hat uns gelehrt, in dieser Richtung ungemein vorsichtig zu sein, denn wir haben es erleben müssen, daß man in beiden Häusern ein Gesetz beschlossen hat, das ganz unschuldig ausgesehen hat und das, wie sich nachträglich herausgestellt hat, den Anlaß zu schweren Komplikationen, zu einem schweren Konflikt, zu einer Erschütterung des Rechtsbewußtsein des Volkes gibt. Ich kann es ruhig hier sagen, ich meine die mittlerweile so berühmt und berüchtigt gewordene lex Cyrill. Auch damals: Wer konnte wissen, wer nicht informiert, nicht eingeweiht war, daß in der bloßen Zusatzbestimmung zu einem Paragraphen des Gesetzes über die Aufhebung der Fideikommmisse eine Bestimmung enthalten ist, die nicht Glas allgemeine Beste zum Ziele und Zweck hat, sondern eine Bestimmung, die zum Zwecke hat, einzelne Personen gegen andere einzelne Personen zu bevorzugen. Jeder, der das Gesetz damals gelesen hat, hat in dieser Bestimmung nichts anderes finden können, als eine einfache zivilrechtliche Bestimmung, die Vorsorge trifft für den Fall, als der betreffende Fideikommisinhaber in der Zwischenzeit gestorben ist. Es war für uns ganz selbstverständlich, daß wir für ein Gesetz stimmen müssen, welches die Aufhebung der Fideikommisse bezweckt, aber wir hatten es uns sehr wohl überlegt, wenn wir gewußt hätten, daß dieses Gesetz eine Bestimmung enthält, die den Zweck hat, Einzelne gegen andere Einzelne zu schützen. Man nennt das mit einem Euphemismus lex specialis. Es war aber keine lex specialis, sondern etwas ganz anderes, wie sich herausgestellt hat, wenn Sie sich die Vorgänge, die damals beobachtet wurden, ins Gedächtnis zurückrufen. Wer schützt Sie davor, daß nicht bei diesem Autorenrechtsgesetz wieder ein Vorgang beobachtet wurde, von dem wir nicht wissen, des uns nicht zur Kenntnis gebracht würde, der aber in ähnlicher Weise einen ähnlichen Zweck verfolgt wie der damalige.

Das Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse wurde im Abgeordnetenhause vorgelegt, es wurde im Ausschuß geprüft, im Ausschuß wird ein Antrag überreicht, vom Ausschuß aber abgelehnt. Das Gesetz kommt ins Abgeordnetenhaus, der Berichterstatter referiert, ohne irgendetwas davon zu sagen, daß in das Gesetz eine neue Bestimmung aufgenommen werden soll, welche eine so weittragende Bedeutung hat, wie sich nachträglich herausgestellt hat. Nach dem Referat des Berichterstatters kommt ein Antrag der koalierten Parteien, der eine Zusatzbestimmung zu § 3 des Gesetzes enthält und ohne daß hierüber irgendeine Debatte stattfindet, ohne daß der Referent sich zu dem Antrag äußert - er geht einfach in der Masse der Anträge und in der ganzen Beratung unter - wird er angenommen. Dieses angenommene Gesetz kommt in unser Haus, in den Senat, und wiederum erfährt weder das Haus noch der Ausschuß, daß hier an dem Gesetz eine Änderung vorgenommen wurde, die den Zweck hat, einen besonderen Fall zu behandeln, den Fall Koburg, die den Zweck hat, einen Koburg gegen den anderen Koburg zu schützen. Ich glaube nicht, daß wenn ich sage, daß hier eine Bestimmung in das Gesetz eingeschmuggelt wurde, dieser Ausdruck zu hart ist. Sie wurde einfach aufgenommen, ohne das Haus über die Bedeutung dieser Bestimmung aufzuklären. Wir haben dann für dieses Gesetz gestimmt und alle, die wir für das Gesetz stimmten, ohne daß uns gesagt wurde, welche Bedeutung diese Bestimmung hat, die ihrem Wortlaut nach bloß eine zivilrechtliche Bestimmung ist, müssen uns sagen, daß wir damals irregeführt wurden, von denjenigen, welche die Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz verlangten. Es ist meiner Ansicht nach ungemein gefährlich und mit einem Rechtsstaat kaum mehr vereinbar, wenn man eine Bestimmung in ein Gesetz aufnimmt, die den Schutz einer einzelnen Person zum Inhalte hat. Man sollte es sich wohl sehr gut überlegen, ehe man ein Gesetz in dieser Weise abfaßt, wie ich gesagt habe, man sollte es sich sehr gut überlegen, solche Dinge zu machen, auch wenn man sie nachher mit den staatlichen Interessen bemäntelt. Man liest jetzt in den Zeitungen bloß große.Artikel über den Magyaronen Josias find über den slavischen Bruder Cyrill. Man lacht darüber; und was sollen wir sagen, wenn wir heute in den "Lidové Listy" lesen, daß unser verehrter Herr Präsident selbst eine Erklärung abgibt, in welcher er sagt, daß Josias Koburg von einer streng katholischen. Denkart ist und daß er niemals die Interessen des Staates verletzen wollte. Ist Josias ein Magyarone oder ein Mann von streng katholischer Denkart, der die Interessen unseres Staates nicht verletzen wollte? Wenn letzteres richtig ist - und wer von uns wird an den Worten des Herrn Präsidenten zweifeln? - dann stellt sich schon aus diesem Grunde die Aufnahme der lex Cyrill in das Gesetz als eine ganz grobe Verletzung der Rechtsbegriffe dar, dann stellt sich schon aus diesem Grunde heraus, daß die Aufnahme des Abs. 2 in den §, 3 nicht erfolgt ist aus staatlichen Gründen, sondern aus irgendwelchen persönlichen Motiven, und es drängt sich jedem Unberufenen die alte Frage des römischen Rechtes auf die Zunge: cui bonum? Wem sollte diese Bestimmung zum Vorteil gereichen, wer sollte aus dieser Bestimmung Nutzen ziehen? Es ist nicht unsere Sache, sich mit dieser Frage des längeren zu befassen, sie ist durch die Verhaftung eines hiesigen Advokaten in der Öffentlichkeit aufgerollt worden und wird durch das Gericht entschieden werden. Aber es sind Ereignisse eingetreten im Zusammenhang mit dieser Affäre, welche die öffentliche Besprechung derselben zur Pflicht eines jeden Volksvertreters machen. Es ist der Herr Prinz Cyrill nach Prag gekommen, ein Mann, von dem nachträglich konstatiert wurde, daß er nicht exterritorial ist; ich weiß nicht, warum der Untersuchungsrichter diesen Herrn Cyrill nicht zu sich in sein Bureau vorgeladen hat, sondern warum er auf die bulgarische Gesandtschaft gegangen ist und ihn dort einvernommen hat. Es ist ungemein auffallend, daß man auswärtige Zeugen, gegen die gewichtige Momente sprechen, einvernimmt und ruhig wieder ins Ausland reisen läßt. Was uns aber am meisten bei der ganzen Angelegenheit berührt und was uns am meisten Ursache dazu gibt, Mißtrauen zu hegen, sind Ereignisse der allerletzten Tage. Der Untersuchungsrichter wird abberufen, es wird ihm die Untersuchung abgenommen, dem Staatsanwalt wird die Führung der Untersuchung abgenommen, ein klerikaler Justizminister läßt sich die Akten vorlegen, von denen manche behaupten, daß sie nicht unbelastend sind gegen seinen gleichfalls klerikalen Vorgänger, eine Affäre, in die nach allem, was man bis jetzt gelesen hat, aktive und gewesene Minister verwickelt sind.

Místopøedseda dr Hruban (zvoní): Pane øeèníku, myslím, ¾e to nesouvisí s pøedmìtem, který právì projednáváme!

Sen. dr Heller (pokraèuje): Ich nehme diese Mahnung selbstverständlich zur Kenntnis, aber ich habe die Absicht, Ihnen zu sagen, was es heißt, ein Gesetz von 70 Paragraphen anzunehmen und zuzustimmen, wenn man nicht von vornherein die volle Gewißheit hat...

Místopøedseda dr Hruban (zvoní): Já jsem Vás nechal mluviti, ale prosím, abyste se vrátil k vìci!

Sen. dr Heller (pokraèuje): Ich will nur sagen, um auf die doch gewiß mit dem Gegenstand zusammenhängende lex Cyrill zurückzukommen - selbst wenn ich schön zugestehen will, daß das, was nachher geschehen ist, nicht im Zusammenhang steht mit dem Gesetz: Es wurde behauptet, und zwar vom aktiven Sektionschef Hartmann, daß diese lex Cyrill über Auftrag des Ministers des Äußern in das Gesetz aufgenommen wurde, und der Vertreter des Ministeriums des Äußern, der Gesandte Pallier, hat in der vorgestrigen Sitzung des Budgetausschusses des Abgeordnetenhauses genau das Gegenteil erklärt, er hat erklärt, daß das Außenministerium keinen Einfluß genommen hat, sondern Sektionschef Dr Hartmann sei es gewesen, der die Aufnahme dieser lex Cyrill in das Gesetz verlangt hat. Hier steht die Behauptung eines hohen Beamten gegen die Behauptung eines anderen hohen Beamten und nun frage ich Sie: Wo sollen wir das Vertrauen hernehmen, daß nicht auch in diesem Autorenrechtsgesetz irgendeine Bestimmung enthalten ist, von der wir nicht wissen können, ob sie der Allgemeinheit dienen soll oder nicht? Ein pikantes Detail ist es, daß die Parlamentskorrespondenz Ausführungen des Vertreters des Ministeriums des Äußern konfisziert. Ich glaube, wir alle, unsere komunistischen Freunde und wir, werden uns nicht beklagen können, wenn wir konfisziert werden, wenn sogar der Gesandte Pallier schon konfisziert wird. Sie sehen, zu welchen Dingen diese Heimlichkeit, dieser Versuch, in das Gesetz Bestimmungen einzuschmuggeln, die mit dem Gesetz an sich nichts zu tun haben, führen kann. Und jetzt kommt der alte Ausweg, die Verfolgung der Oppositionsparteien. Eine Affäre entsteht, durch welche Mitglieder der Regierungsparteien belastet sein könnten - ich will nicht sagen, belastet sind, so weit ist die Untersuchung noch nicht - und nun kommt der alte Ausweg: Der nationale und patriotische Fanatismus wird angefacht, es werden Affären gefunden, eine Affäre gegen die èechische nationalsozialistische Partei, deren hervorragenden Repräsentanten man verhaftet hat, eine Affäre gegen die kommunistische Partei, die voraussichtlich mit einer neuen Blamage enden wird, lauter Affären, und in all diesen Affären soll natürlich die Hauptaffäre erstickt werden. Das ist der Zweck der ganzen Übung. Aber wie Sie durch all diese Dinge, wie Sie durch diese lex Cyrill, durch all das, was daran geknüpft ist, wie Sie auch durch die Ausnützung solcher Affären zu politischen Verfolgungen das Ansehen unserer Justiz und das Ansehen unserer Justizverwaltung untergraben, das sollten Sie denn doch ein wenig bedenken. Sie sollten sich doch vor Augen halten, daß durch derlei Dinge der Autorität des Staates ganz gewiß nicht genützt wird.

Wir schließen uns dem Ausweg an, den die èechische sozialdemokratische Partei im Abgeordnetenhaus vorgeschlagen hat, nämlich Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, denn nur dieser allein, dieser wirklich unabhängige Ausschuß, in dem auch oppositionelle Parteien vertreten sind, ist imstande, Licht Und Klarheit in die Sache zu bringen. Durch Eingriffe der Justizverwaltung in die Affäre ist das Vertrauen der Vevölkerung in die Justizverwaltung sowie in die Justiz überhaupt erschüttert worden und daher können wir einer Austragung der Angelegenheit im gerichtlichen Wege nicht jenes Vertrauen entgegenbringen, das notwendig wäre, um das Vertrauen der Bevölkerung zur Justiz überhaupt aufrecht zu erhalten. Das Mißtrauen, das wir haben, dieses Mißtrauen, das durch diese Dinge neuerlich in uns bekräftigt wird, deshalb, weil wir nicht beurteilen können, ob in diesem ganzen Gesetz nicht auch Bestimmungen wie eine zweite lex Cyrill enthalten ist - es braucht, der Betreffenden ja nicht gerade Cyrill zu heißen . . . (Sen. Dyk: A» vy¹etøuje komise také pøedlohu!) Das läßt sich nicht untersuchen und das ließ sich auch damals nicht untersuchen. Und aus diesen Grunde, neben dem erstgenannten sind wir nicht in der Lage, für dieses Gesetz zu stimmen und werden auch in Zukunft bei jeder Gesetzesvorlage es uns sehr genau überlegen müssen, ob wir imstande sind, dafür zu stimmen. In Anbetracht der unerhörten Dinge, die sich jetzt in den letzten Tagen im Staate ereigneten, bzw. zutage getreten sind, sind wir nicht in der Lage, einmal wegen der verlängerten Schutzfrist, das anderemal wegen Mißtrauens gegen diejenigen, die dieses Gesetz machen, aus all diesen Gründen sind wir nicht in der Lage, für den vorliegenden Gesetzentwurf zu stimmen. (Souhlas stoupencù.)