Ich will mich heute mit den Einzelheiten der Sprachenvenordnungen nicht befassen. Ich müßte sonst meine Redezeit weit übersöhreiten und das möchte ich nicht gerne. Aber eines möchte ich doch hervorheben. Diese Sprachenverordnungen bedeuten vor allem eine ungeheuere wirtschaftliche Belastung für die armen Schichten des deutschen, ungarischen und polnischen Volkes. Der reiche Mann, der Fabrikant, wird sich unter seinen vielen Beamten schließlich auch einen anstellen können, der die èechische Sprache beherrscht und diesen Beamten zum Verkehr mit den Behörden im èechischen Gebiete benützen. Was soll aber der arme Mann tun? Der kann sich keinen Beamten halten, der muß in jedem Falle im Verkehr mit den Behörden in jenen Gebieten, wo nicht mehr als 20 Proz. Deutsche oder Ungarn leben, sich an irgendeinen Bevollmächtigten, an irgendeinen Advokaten wenden, muß Zeit, Geld und Mühe anwenden infolge dieser Sprachenverordnung. Was diese Bestimmungen, ich will mich nur oberflächlich damit befassen, über staatliche Organe und staatliche Beamte enthalten, bedeutet nichts anderes, als einen großen Beutezug der èechischen Bourgeoisie auf die Staatsbeamtenstellen und auf alle jene Stellen, welche staatlich organisiert sind. Das bedeutet nichts anderes, als daß Sie von allen Stellen im Staatsdienste und von allen jenen Erwerbszweigen, die der staätlichen Autorisation bedürfen, die Deutschen verdrängen und die Söhne der èechischen Bourgeoisie hineinbringen wollen. Dagegen sollen wir uns nicht wenden und kehren? Aber es geht noch viel weiten. Schon das Sprachengesetz und in noch vermehrtem Maße die Sprachenverordnung bedeuten eine ganz unerhörte Verletzung der durch den Minderheitsschutzvertrag übernommenen Verpflichtungen der èechoslovakischen Republik. Im Artikel 7 des Minderheitsschützvertrages heißt es: "Unbeschadet der Einführung einer offiziellen Sprache durch die èechoslovakische Regierung wird den èechoslovakischen Staatsangehörigen anderer Zunge als der böhmischen die angemessene Möglichkeit eines mündlichen und schriftlichen Gebrauches ihrer Sprache vor Gericht geboten werden". Das Wort "Gericht" heißt im französischen Urtext "tribunaux". Das bedeutet also nicht nur Gericht, sondern Behörde. Es wird auch nur vön der èechischen Gesetzgebung anders ausgelegt. Also jedem Nichtèechen muß überall nach dem Ärtikel 7, letzter Absatz, des Minderheitsschutzvertrages die angemessene Möglichkeit des mündlichen und schriftlichen Gebrauches seiner Sprache vor den Behörden geboten werden. Dadurch, daß Sie im Sprachengesetz die 20prozentige Grenze eingeführt haben, daß Sie bei allen jenen Behörden die in Gerichtsbezirken mit weniger als 20 % Angehörigen einer Minderheitsnation sich befinden; die ausschließliche èechische Amtssnrache eingeführt haben, haben Sie den Art. 7 des Minderheitsschutzvertrages verdetzt, denn es wird nun nicht mehr diesen Angehörigen der deutschen, ungarischen und polnischen Nation die angemessene Möglichkeit, vor den Behörden in ihrer Sprache Recht zu finden, eingeräumt. Meine Herren, die 35.000 Deutschen in Prag sind sprachlich entnechtet, die Tausenden vön Deutschen in Pilsen und Budweis sind sprachlich entrechtet. Aber wir haben Bezirke, wie etwa den Bezirk Taus, in dem 19,4 % Deutsche leben in dem es, aber Gemeinden gibt, die zur überwiegenden Mehrzahl, nahezu ausschließlich von Deutscheü bewohnt sind. Diese deutschen Bewohner dieser reindeutschen Gemeinden dürfen bei allen staatlichen Behörden nicht ein deutsches Wort mehr sprechen. Diese Bestimmungen des Sprachengesetzes und noch mehr der Sprachenverordnungen verletzen den Minderheitsschutzvertrag und wir werden Gelegenheit finden, um an zu ständiger Stelle die Überprüfung des Snrachengesetzes zu betreiben, um konstatieren zulassen, daß dem so ist, wie wir sagen.

Meine Herren! Die Verfassung wird durch die Spprachenverordnungen an unzähligen Stellen verletzt, die Paragraphe 55, 94, 111 und 128 der Verfassung widersprechen der Sprachenverordnung, beziehungsweise die Sprachenverordnung widerspricht ihnen. Die Strafprozeßordnung, die Zivilprozeßordnung die Advokatenordnung, die Gemeindeordnung, ja es gibt fast kein Gesetz in diesem Staate, das durch diese Sprachenverordnung nicht verletzt wird, abgesehen davon, daß diese Sprächenverordnung schon deshalb ungesetzlich ist, weil sie dem ä 111 Abs. 2 der Verfassung widerspricht und den Rahmen des Sprachengesetzes weit übersteigt. Was sollen wir z. B. zur Bestimmung des Artikels 73 sagen, der besagt, daß der Bürgermeister und der Bürgermeisterstellvertreter in Städten mit eigenem Statut der èechischen Sprache in Wrort und Schrift vollständig mächtig sein muß? Wo bleibt die Gemeindeordnung, wo bleibt das Gesetz, mit welchem ein eigenes Statut für Reichenberg eingeführt worden ist? In all diesen Gesetzen findet sich von dieser Voraussetzung für die Wahl des Bürgermeisters hein Wort. Wenn es aber Ihre nationalistischen Aspiratiorien betrifft, dann verletzen Sie bedenkenlos Recht tand Gesetz, dann gehen Sie über alle Gesetze bedenkenlos hinweg. Dieser Artikel 73 ist eine krasse Verletzung der Gemeindeordnung welche von der passiven Wählbarkeit spricht und alle Erfordernisse hiezü aufzählt, ohne daß dort, diese Sprachenkenntnis erforderlich wäre. Und im Rahmen einer Verordnung wllen Sie die Gemeindeordnung korrigieren? Wir finden Bestimmungen in dieser Verördnung, durch die Sie uns jedes Entgegenkommen an die èechischen Minderheiten unmöglich machen. Für uns wäre es selbstverständlieh gewesen, daß wir in Orten in denen eine größere èechische Minderheit besteht, neben der deutschen Sprache auch die èechische Verhandlungssprache zugelassen hätten; in allen Orten, wo 20, 30 und mehr Prozent Èechen leben, hätten wir selbstverständlich aus unserem internationalen Empfinden heraus für die Zulassung der èechischen Sprache als Verhandlungssprache gestimmt. Das machen Sie uns durch die Bestimmung des § 78 Ihrer Verordnung unmöglich, Dieser Artikel besagt, daß in Gemeinden, welche neben der Minderheitssprache auch das Èechische zur Geschäftssprache machen, mit allen Behörden nur in der èechischen Sprache verkehrt, werden darf. Das bedeutet erstens einen schweren Eingriff in die gesetzlich gewährleistete Autonomie der Gemeinden, das bedeutet akier sachlich, daß wir nirgends mehr der Erklärung der èechischen Sprache zur Geschäfts und Verhandlungssprache zustimmen können. Sie können nicht verlangen, daß Gemeinden mit 60, 70, 80 und 90 Proz. Deutschen ihren Verkehr mit den Behörden in èechischr Sprache abwickeln, mit den Bezirksgerichten, der politischen Bezirksverwaltung nur èechisch verkehreu dürfen, daß, wenn sie eine Klage üherreiehen, sie sie auch im eigenen Bezirk èechisch überreichen müssen. Dadurch werden Sie es verlindern, daß in den deutschen Gemeinden die èechische Sprache zur Verhandlungssprache gemacht wird. Sie haben uns ja schon in Iglau ein Beispiel gegeben, wie man das macht. Leider mit Zustimxnung der dortigen èechischen Sozialdemokraten wurde in Iglau, wo es 49 % Deutsehe gibt, der Antrag, neben der èechischen Sprache auch die deutsche als Verhandlungssprache zu erklären, abgelehnt, obwohl für die Gemeinde nicht die geringsten nachteiligen Folgen entstanden wären. Das zeigt nur den vollständigen nationalistischen Geist, von dem Sie beherrscht sind. Wir wären nie so vorgegangen, wenn nicht die Bestimmung des Art. 78 wäre, die ein anderes Vorgehen unmöglich macht.

Nun der berüchtigte Artikel 99! Ich könüte den Minderheitsschutzvertrag und die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes anführen - alle werden verletzt durch diesen ünerhörten Eingriff in die Freiheit der Menschen in diesem Staate. Ich bin nicht einer derjenigen, dem es auf die Taferlpolitik ankommen wrde, der Gedanke, daß irgendwo neben der deutschen Aufschrift die èechische steht, belästigt mich nicht, wir werden das aushalten, wenn irgendwo auf einem Gasthaus neben der deutschen Aufschrift die èechische steht: Wir werden es aber nicht aushalten, wenn man daraus einen Zwangmacht und keine Reziprozität übt, wenn man nicht gleiches Recht für alle übt; wenn man glaubt, in den rein deutschen Gegenden auf die Gastwirte einen Zwang ausüben zu können, ünd hier in Prag, wo 35.000 Deütsche wohnen, den Gebrauch der deutschen Spräche in Aufschriften verbietet, dann werden wir uns das nicht gefal len lassen. Wir können dem nicht zustimmen. Da haben Sie Ihre eigene Vergangenheit gründlich vergessen. Der Art. 99, von dem ich soeben gesprochen habe und der Art. 100 mit seinen Bestiminungen für Karpathorußland bedeuten eine Verletzüüg des Friedensvertrages und der Verfassung. Unser Standpunkt diesen Sprachenfragen gegenüber ist ganz klar und einfach, er ist irt vier Worten auszudrücken: Gleiches Recht für alle! Es gibt kein Recht, das Sie haben und wir nicht häben, es gibt kein Recht, das wir haben und das Ihnen nicht zusteht. Wir verlangen, daß jeder Mensch in diesem Staate vor allen Beh rden in seiner Sprache Recht finden muß und soll, Ungarn, Deutsche, Polen und selbstverständlich auch die Èechen und Slovaken. Wir würden, wenn dieser Grundsatz zum Durchbruch gelangt, schwere Lasten auf uns nehmen, wir würden aber sie gerne auf uns nehmen, wenn wir wissen, daß wir das gleiche Reeht haben wie Sie. Durch freie Vereinbarung der Nationen unter einander ließem sich die schlimansten Härten, die für manche Gegenden resultieren, abschleifen, aber im Wege des Zwanges niemals. Jeder Zwang ist unerträglich für uns. Daß in den kleinsten deütschen Gemeinden in den Grenzgebieten, wo nicht ein einziger Èeche wohnt oder höchstens ein èechischer Zollbeamter, èeehische Eingaben angenommen und erledigt werden müssen, daß in Germeinden, in denen ein einziger èechischer Gemeindevertreter ist, in èechischer Spräche verhandelt werden muß, daß dagegen in unzähligen Gemeinden, wo tausende Deutsche sitzen, jedes deutsche Wort verboten ist, das ist unmöglich, und widerspricht den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Gleichheit, das kann nur geschehen unter krassester Verletzung der primitivsten Menschenrechte; das ist absolut unannehmbar für uns.

Wir haben schon im Abgeordnetenhaus eineri Ausgleichsantrag gestellt, haben wie derholt, meht nur einmal, drüben und hier eine friedliche Auseinandersetzung der Nationen verlangt. Der Herr Minister des Innern hat hier gestezn gemeint, wir seien dem Staate nicht wohl gesinnt. Wenn es auf Sie allein ankäme, gäbe es in diesem Staäte ungefähr 6 bis 7 Millionen Irredentisten. Wenn nur Ihre Gesetzestätigkeit in Frage käme; wäre das richtig, was Herr Nosek sagt. Aber wir sind keine Phantasten. Wir wissen, daß die Friedensverträge so entschieden haben, daß wir in diesem Staate sind, daß jede Änderung seiner Grenzen nur erfolgen kann durch einen blutigen Krieg, den wir unter allen Umständen vermeiden wollen. Darum finden wir uns mit dem, was geschehen ist, ab, wir haben schön am ersten Tage, als ich hier zu sprechen die Ehre hatte, das erklärt. Aber Liebe können Sie bei dem Vorgehen Ihrerseits nicht verlangen. Wir betrachten die Sprachenverordnung als eine Kriegserklärung der Regierung den Minderheitsvölkern in diesem Staate gegenüber. Wir sind nicht feige. Wir nehmen den Handschuh, den Sie uns hingeworfen hahen, auf, und werden den Kampf durchkämpfen. Nachdem in dem Kampfe auf unserer Seite alles menschliche Recht steht, alle Gesetze stehen, werden wir diesen Kampf siegreich beenden. (Souhlas a potlesk na levici.)

2. Øeè sen. Hartla:

Hohes Haus! Wir stehen heute wieder vor einer jener Gewaltanwendungen, mit denen die staatliche Macht die Äußerungen der Unzufriedenheit und Empörung eines entrechteten, kulturell und wirtschaftlich mißhandelten Volkes zu unterdrücken bestrebt ist: Es ist auch in Karlsbad die bei uns immer und überall angewandte Methode zum Ausdruck gekommen, nicht das Unrecht zu beseitigen, sondern gegen die. Abwehr des Unrechtes einzuschreiten, nicht die Bedrückung der sogenannten Minderheitsvölker aufzuheben, soudern die durch diese Bedrückung erzeugte Empörung, nötigenfalls mit Bajonetten und Maschinengewehren, niederzuwerfen. Es ist, kurz gesagt, die glorreiche Methode des 4. März 1919 und es ist bezeichnend, daß einzelne èechische Blätter mehr weniger verschämt oder unverschämt mit dem Gedanken spielten, auch die deutschen Protestversammlungen gegen die Sprachenverordnungen nach dem Rezepte jenes blutigen Märztages zu behandeln.

Es wäre durchaus verfehlt und leichtfertig, die Vorkommnisse in Karlsbad, Aussig und anderen Orten als Einzelerscheinungen aufzufassen und nicht ihren tieferliegenden Ursachen, ihrem Zusammenhang mit der ganzen Regierungspolitik nachzugehen. Es mag ja natürlich erscheinen, wenn ein Staat, der seine Minderheitsvölker unter Zerreißung ihrer in freier Selbstbestimmung gewählten staatlichen Zugehörigkeit mit Gewalt an sich gerissen hat, das neue, erst durch die Pariser Friedensdiktate geschaffene staatliche Band mit denselben Mitteln der Gewalt zu erhalten versucht. Freilich wäre es vernünftiger gewesen, wenn dieser Staat es rechtzeitig versucht hätte, sich, wenn schon nicht die Liebe, so doch ein gewisses Maß von Vertrauen dieser Völker zu erwerben. Der Herr Minister des Inneren hat gestern seine neueste Entdeckung, verkündet, daß "wir diesen Staat nicht wünschen". Das hätte er allerdings schon im Oktober 1918 wissen können, als die berufenen Vertreter der Sudetendeutschen einstimmig und feierlich ihre Zugehörigkeit zu Deutschösterreich beschlossen hatten, und schon am 4. Oktober hätte er in der Kundgebung der deutschen Sozialdemokraten lesen können, daß sie "nachdrücklichst und für immer die Unterwerfung deutscher Gebiete unter slavische Staaten ablehnen". Das alles hätte die Prager Regierung bewegen müssen, eine Politik weiser Mäßigung und ehrlicher Versöhnung einzuschlagen. Statt dessen sehem wir, nicht nur auf nationalpolitischem Gebiet, immer das Bestreben, die selbst geschaffenen ungestanden Verhältnisse nicht in ihren Ursachen, sondern in ihren ganz natürlichen Auswirkungen zu bekämpfen. So war es, als eine schier endlose Kette der widerlichsten Korruptionsaffären nicht durch rücksichtslose Verfolgung der Schuldigen, sondern dadurch abgerissen werden sollte, daß man die Enthüller dieser Skandale durch die Preßnovelle einschüchterte und bedrohte, diese wahrscheinlich ehrlich patriotisch fühlenden Männer, die aber nach den Worten des Herrn Ministerpräsidenten Dr. ©vehla "aus dem Tempel der Gerechtigkeit hinausgejagt werden sollten". So ist es wieder, wenn wir hören, daß die skandalöse unmittelbar vor den Wahlen erfolgte Verteilung von 23 Millionen Staatsgeldern an die politisehen Parteien dadurch gesühnt werden soll, däß eine Anzeige gegen unbekaunte Täter wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses erstattet worden ist.

Und so ist es auch in dem Falle, der uns heute beschäftigt. Die tiefbegründete Erregung der von der Sprachenverordnung so furchtbar betroffenen deutschen Bevölkerung soll nicht durch die Zurückziehung dieser zum großen Teile ungestzlichen Verordnung besänftigt, sondern die Äußerungen dieser Erregung sollen gewaltsam unterdrückt werden. Wie berechtigt aber diese Erregung ist, will ich nur in einem flüchtigen Überblick über die schwersten Ungerechtigkeiten und Ungesetzlichkeiten dieser Verordnung erweisen.

Im Allgemeinen möchte ich zunächst bemerken: Die Verordnung, die als Durchf ülirungsverordnung erschienen ist, hätte selbstverständlich entweder gleichzeitig mit dem zugehörigen Gesetz herausgegeben werden oder diesem wenigstens auf dem Fuße folgen sollen. Man hat sich statt des sen sechs Jahre Zeit gelassen, bevor man mit dieser Verordnung herausrückte, mit einer ziemlich durchsichtigen Absicht. Man wollte der administrativen Willkür möglichst viel Zeit lassen, um durch ungesetzliche Verordnungen einen Zustand zu schaffen, der zwar rechtswidrig ist, aber doch schließlich als eine Art Gewohnheitsrecht durch die Verordnung kodifiziert werden sollte. So ist diese Verordnung erschienen, fast als eine Verhöhnnng des Gesetzes, dessen Durchführung sie sichern sollte, aber auch als eine Verhöhnung einzelixer Bestimmungen der Verfassungsurkunde und des Minderheitenschutzvertrages in den Friedensverträgen. Ich möchte zunächst bemerken, daß diese Verordnung es auch wagt, ganz neue, in den Gesetzen nicht vorhandene Begriffe aufzustellen. So spricht sie z. B. von einer Staatssprache, während alle unsere Gesetze nur eine staatliche offizielle Sprache kennen. Das ist ein Taschenspielerkunststück, das eine ganz bestimmte deutlich erkennbare Absicht hat. Es spricht auch die Sprachenverordnung dort, wo das Gesetz von Bezirken spricht, von Gerichtsbezirken, immer mit der Tendenz, dadurch eine weitere Einschränkung der ohnedies so kümmerlichen sprachlichen Rechte der Deutschen zu erzielen. Daß die Sprachenverordnung wiederholt in das Meritorische des Sprachengesetzes und anderer Gesetze eingreift, und dadurch Gesetz und Recht gröblich verletzt, hat heute schon Herr Dr. Heller betont, und ich werde mir erlauben, darüber noch kurz zu sprechen. Ich habe schon gesagt, daß die Benennung "stäatsotfizielle Sprache" in der Verordnung in "Staatssprache" umgewandelt ist. Das hat natürlich einen besonderen Zweck, denn gewissermaßen logisch oder scheinbar logisch baut sich auf dem Wort Staatssprache die Forderung auf, daß alle stäatlichen Stellen berechtigt oder gar verpflichtet sind, nur in dieser Sprache zu beraten, und den Verkehr zwischen den einzelnen Abteilungen eines Amtes, sowie zwischen Vorgesetzten und Untergeordneten abzuwickeln. Das ist eine Bestimmung, die so ungeheuerlich ist, die so sehr die im Sprachengesetz gegebenen Grundsätze durch bricht und überschreitet, daß man sie nur als eine scharfe und grobe Ungesetzlichkeit bezeichnen kann. Nach dieser Bestimmüng wäre beispielsweise das Kreisgericht in Reichenberg, wären die einzelnen Abteilungen desselben verpflichtet, untereinander nur in èechischer Sprache zu verkehren. Ebenso mußte der Präsident des Kreisgerichtes mit dem Staatsanwalt, das Gericht mit dem Oberlandesgericht oder mit den untergeordneten Bezirksgerichten ausschließlich nur in èechischer Sprache verkehren. Und daß in einem Gebiete, das von, mehr als 90 %. Deutschen hewohnt ist. Geradezu absichtlich demütigend ist die Bestimmung der Sprachenverordnung, daß im sogenannten gemischten - wenn auch in Wirklichkeit mit 19 % deutscher Bevölkerung gemischten - Gebiet jeder Deutsche, wenn das Gericht oder eine Behörde überzeugt ist, daß er der Staatssprache mächtig ist, nur in dieser Sprache einvernommen werden darf, und daß Parteien; Zeugen oder Denkmänner, von denen das Amt annimmt, däß sie der èechischen Sprache mächtig sind, die sich aber weigern, in dieser Sprache auszusagen oder zu verhandeln, durch eine Geldbuße bis zu 1000 Kronen zum Gebrauche der Staatssprache gezwungen werden können. Und an anderer Stelle wird ganz allgemein ausgesprochen, däß jeder, der bei Gericht oder bei einer Behörde falsche Angaben über seine sprachliche Zugehörigkeit oder seine sprachlichen Kenntnisse abgibt, mit der gleichen Strafe bis zu 1000 Kronen belegt werden kann. Ein anderer Fall. Der Oberste Gerichtshof hat bereits am 29. Juli 1922 entschieden, daß èechische Eingaben mit deutscher Übersetzung nicht zurückzustellen sind, sondern daß sie nach dem èechischen Wortlaute der Eingabe in Verhandlung zu ziehen und zu behandeln sind. Die Verordnung, lehnt sich hier bewußt gegen die oberstgerichtliche Entscheidung auf, indem sie verlangt, daß èechische Eingaben, denen eine nicht gesonderte, sondern auf demselben Papierblatt angebrachte deutche Übersetzung beigefügt ist, ohne weiters zurückzustellen ist. Das ist eine so alberne Bestimmung, die nur aus der kranhläften Sucht zu erklären ist, die Deutschen geradezu zu demütigen und zu erniedrigen. Geradezu unerhört und ganz ungesetzlich ist es, wenn der sprachliche Zwang auch auf Notare, Zivilingenieure, Geometer, Dolmetscher und sogar auf Laienrichter ausgedehnt wird, die zu diesem Zwecke als staatliche Organe bezeichnet werden, was natürlich eine Fälschung der Tatsache ist, daß es sich hier um Angehörige freier Berufe handelt, die zwar einer staatlichen Autorisation bedürfen, aber nie und nimmer als staatliche Organe aufgefaßt werden können. Nach dieser Bestimrnung sollen nun jene obgenannten Männer, welche wemiger als 50 Jahre zählen, gezwungen werden, binnen 6 Monaten die Kenntuis, und zwar die volle Kenntnis der èechischen Staatssprache nachzuweisen, widrigenfalls sie ihrer Funktionen enthoben oder bei anderen Kategorien ihres Amtes entsetzt werden. Das ist nichts anderes als der Versuch, einen gänzen Stand und seine Mitglieder um ihre Existenz zu bringen, mit der bereits von Herrn Dr. Heller hervorgehobenen Absicht, in diesen Beruf èechische Anwärter hineinzubringen und die so bewirkte Anstellung èechischer Anwärter mit dem Unglück und der Verzweiflung ihrer deutschen Kollegen zu erhaufen. Besagte Bestimmung betrifft überdies nicht nur die genannten Stände, sondern es werden auch Statuarstädte, welche mit politischen und finanziellen Angelegenheiten des Staates betraut sind, als staatliche Organe erklärt, was natürlich im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen der Sprachenverordnung nichts anderes bedeutet, als die gewaltsame Èechisierung dieser Statuarstädte und ihrer ganzen Amtswaltung. Bezüglich der bereits angeführten "staatlichen Organe" wird auch für die Zukunft vorgesorgt. Es wird nämlich durch die Sprachenverordnung bestimmt, daß die Autorisationsprüfung z. B. für Zivilingenieure von nun an nur noch in der Staatssprache abgelegt werden dürfen. Dadurch werden alle Anwärter auf solche Stellen, die sich nicht von vorneherein die èechische Sprache angeeignet haben, von dem in Aussicht genommenen Beruf einfach aligehalten und vollständig abgedrängt. Herr Dr. Heller hat auch auf eine der furchtbarsten Bestimmungen der Sprachenverordnung hingewiesen, furchtbar in ihrer Gesetzwidrigkeit, auf jene Bestimmung, nach welcher in Statutarstädten nur diejenigen zu Bürgermeistern und Bürgermeisterstellvertretern gewählt werden können, die die Staatssprache vollständig beherrschen. In der Gemeindeordnung ist darüber nicht das Geringste zu lesen. Es heißt da nur, daß in solchen Städten die Bestätigung des gewählten Bürgermeisters abgewartet werden muß, bevor die weiteren Wahlen der Stadträte und der Bürgermeisterstellvertreter durchgeführt werden kann. Von einer Einschränkung der Wählbarkeit in Bezug auf die Sprachkenntnis ist im Gesetze keine Silbe zu finden, und es ist daher eine ungeheuerliche Gesetzesverletzung, wenn die Verordnung versucht, das passive Wahlrecht freier Bürger derart zu beschränken. Ebenso ungeheuerlich ist die Bestimmung, daß in solchen Städten, wenn èechisch verhandelt wird, der Bürgermeister, wenn er der èechischen Sprache nicht mächtig ist, sich einen Èechen zum Mitvorsitzenden nehmen muß. Von einer solchen Mitwirkung am Vorsitz ist in der Gemeindeordnung nicht das Geringste enthalten.

Was nun die Fiugaben an die Gemeinden und die sprachlichen Bestimnzungen dafür betrifft, so stellt das Gesetz nur fest, daß èechische Eingaben überall, deutsche nur im gemischtsprachigen, Gebiete angenommen und erledigt werden müssen. In welcher Sprache die Frledigung zu erfolgen hat, ist nirgends festgesetzt., Die Verordnung aber geht darüber hinaus und verfügt ganz willkürlich und ungesetzlich, daß die Erledigung èechischer Eingaben unbedingt in èechischer Sprache erfolgen muß, wenn in der Gemeinde wenigstens 20 % Èechen sind oder, wenn die Gemeinde über 3000 Einwohner zählt und eine der èechischen Sprache kundige Kanzleikraft hat, oder wenn sich mindestens ein èechisches Mitglied in der Gemeindevertretung befindet. Letzteres ist aber in allen Orten der Fall, in welchen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurde. Ebenso völlkommen ungesetzlich ist es wenn die Sprachenverordnung festsetzt, daß in Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern Verhandlungen und Anträge in der Gemeindevertretung, im Gemeinderat oder in den Kommissionen auf Wunsch eines einzigen Mitgliedes ins Èechische zu übersetzen sind und daß alle èechischen Anträge und Reden in èechischer Sprache in das Protokoll aufzunehmen sind.

Aber eine geradezu unverschleierte Auflehnung gegen däs Oberste Verwaltungsgericht und gegen seine Entscheidung über die Ungesetzlichkeit der berüchtigten Verordnungen über die sprachlichen Bezeichnungen an und in den Gasthäusern bedeutet der § 99. Hier wird geradezu das angeordnet, und zwar in wesentlicher Verschärfung, was die oberstgerichtliche Entscheidung als ungesetzlich erklänt hat. Es wird nämlich die Verwendung der èechischen Sprache an erster Stelle für den Fall anbefohlen, daß dies das "öffentliche Interesse" - eine Kautschukbestimmung! vörlängt oder wenn irgendjemand für den Bedarf der Bevölkerung eine zum öffentlichen Gebrauch bestimmte Liegenschaft oder einen anderen zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Gegenstand durch Aufschriften bezeichnet. Diese Bestirnmung verstößt söwohl gegen den Minderheitenschutzvertrag, in welchem ausdrücklich der freie Gebrauch jeder Sprache im geschäftlichen und privaten Verkehr verbürgt ist, und widerspricht auch den in die Verfassungsurkunde aufgenammenen Bestimmungen, obwohl darin eine Einschränkung der im Friedensvertrag übernommenen Verpflichtungen durch die Einschaltung "im, Rahmen der allgemeinen Gesetze" eingeschmuggelt wurde.

Wie diese Sprachenverordnung schon am Tage nach ihrem Erscheinen gehandhabt wurde, zeigt das Vorgehen der politischen Bezirksbehörde in Warnsdorf. In Sofien hain war der Gastwirt Palme seinerzeit durch eine Verordnung des Bezirkshauptmannes, unter Strafandrohung gezwungen worden, auch eine èechische Tafel an seinem nur von deutschen Gästen besuchten Gasthause anzubringen. Als nun das Oberste Verwaltungsgericht das Vorgehen des Bezirkshauptmannes als ungesetzlich erklärte, nahm Herr Palme berechtigterweise die èechische Tafel wieder ab. Sofort nach dem Erscheinen der Sprachenverordnung bekam er aber vön der politischen Bezirhsverwaltung den Auftrag, die Tafel wieder anzubringen, und zwar mit der Bemerkung, daß zur Sicherung des Vollzuges das Gasthaus gesperrt werde und so lange gesperrt bleibe, bis die Behörde sich von der Wiederanbringung der Tafel überzeugt haberi werde. Sie sehen, wie die Vollzugsorgane noch über die ungesetzliche Verordnung hinausgehen und sich geradezu in gesetzwidrigen Willkürakten gefallen.