Wenn wir uns die Grundlagen dieser Vorlage betrachten, so sind sie eigentlich - die Vorlage stimmt ja in 125 von 149 Paragraphen mit der Arbeiterversicherung überein - im Wesen dieselben geblieben wie bei der Arbeiterversicherungsvorlage. Über diese Grundlagen kann man da und dort von den verschiedenen Standpunkten aus verschiedener Meinung sein; im großen und ganzen halte ich sie für gesund. Da ist vor allem einmal der Umfang der Versicherung. Man hat sich die Sache einfach gemacht und hat gesagt: Alle diejenigen, die über 18 Jahre sind und die Erwerbs- oder Grundsteuer selbst zahlen - die Familienangehörigen nicht - sind verpflichtet, in die Versicherung einzutreten. Nur wenige Ausnahmen werden gemacht, bei solchen, die eine Ersatzversicherung haben, wohl auch bei denjenigen, die eine Bodennutzung als Ausgedinge genießen, die über das ortsübliche nicht hinausgeht. Dagegen kann man einwenden, daß eine ganze Reihe von Versicherungspflichtigen Personen diese Versicherung voraussichtlich nicht notwendig haben werden. Aber ich sage ganz ruhig: Lieber zehn Personen zu viel versichert, als eine zu wenig! Diejenigen, an welche wirklich die Not nicht herantritt, mögen den Versicherungsbetrag als soziale Besteuerung, als Armensteuer ansehen; diese 264 Kè jährlich, die glücklicherweise für sie nicht allzu schwer sind, bringen die Solidarität der Gesellschaft zum Ausdruck. Das Prinzip ist gut: Wer weniger an Früchten seiner Arbeit genießt, soll wenigstens davon bewahrt sein, daß er in alten oder siechen Tagen in das Armenhaus wandern muß.

Die zweite Grundlage ist der staatliche Zwang, das Sparzwangssystem. Hier wird von mancher Seite immer wieder betont, man möge erst die Freiwilligkeit erschöpfen und dann erst mit dem Zwang kommen; im modernen Staat sei überhaupt zu viel Zwang. Nun, wenn die Menschen besser wären, sich selbst auf ihr Glück leichter besinnen würden, wäre das Prinzip der freien Wahl ganz gewiß recht; die Entwicklung der Zukunft muß sich mehr auf die Freiheit einstellen. Aber wie die Menschen einmal sind, geht es ohne Zwang nicht ab. Die Erfahrungen, die man mit der freiwilligen Versicherung in Staaten gemacht hat, wo man dafür sogar Prämien gezahlt hat, die ermutigen sicherlieh nicht, darin fortzufahren. Im allgemeinen kann man sagen, daß, wenn man eine allgemeine Versicherung will, bei der heutigen Anlage der Bevölkerung der staatliche Zwang eintreten muß. Wird er nicht durchgeführt, gibt es keine allgemeine Versicherung. Denn gerade diejenigen Kreise, die die Versicherung am meisten notwendig haben für ihre kranken, alten und siechen Tage, sind am schwersten zu bewegen, zur rechten Zeit ihren Sparpfennig zurückzulegen, weil es ihnen auch am schwersten fällt. Ich möchte daher meinen, daß das Zwangsprinzip hier wohl angebracht ist. Die bösen Erfahrungen, die man bei uns mit dem Landesversicherungsfond gemacht hat, können hier ganz gut angeführt werden; da widerspreche ich meinen Herrn Vorredner. Denn es ist doch ganz merkwürdig, wenn dort nach einer Tätigkeit von 30 Jahren im Jahre 1923 nicht mehr als 100.000 versichert waren mit ca. einer halben Million Versicherungsprämie. Das ist sicherlich merkwürdig, wo doch ganz gewiß der offizielle Apparat der Gewerbeinspektoren aufgeboten worden ist, um den Leuten die Sache plausibel zu machen, und tatsächlich ganz bedeutsame Vorteile damit verbunden sind. Ich zweifle, daß bei privaten Gesellschaften solche Vorteile möglich sind, und ich kann nicht glauben, wie Herr Kollege Thoø behauptet hat, daß sich dort mehr versichert hätten; das ist einfach unkontrollierbar. Ich glaube vielmehr, daß das an der Indolenz der Bevölkerung scheitert, der der heutige Tag alles ist, der morgige Tag nichts. Demgegenüber gilt es eben, mit kräftigen Mitteln einzugreifen, und als solches hat sich bisher der staatliche Zwang bewährt. Darum haben in neuerer Zeit selbst Staaten, die sich bisher ganz ablehnend verhalten haben, wie z. B. Frankreich und England, bei der Sozialversicherung auch zu dem Zwangsystem sich bekennen müssen.

Der dritte Grundsatz ist: Gleiche Prämien, gleiche Rente! Es war von vornherein eine schwierige Sache: Wie wird man die Selbständigen einschätzen? Der zu Versichernde selbst schätzt sich natürlich möglichst niedrig für die Prämienzahlung ein, will aber möglichst hoch geschätzt sein für den Rentenbezug. Dieser Schwierigkeit ist man ausgewichen auf eine Weise, die leicht und bequem ist. Man sagt: Jeder zahlt das gleiche, jeder bekommt, d. h. wenn er das Einkommen nicht zu hoch hat, die gleiche Rente. Eine einfache Rechnung, aber sie hat einen Fehler: der Erfolg dieser Art der Versicherung ist bei den Wohlhabenden, z. B. einem Arzt oder Advokaten, gleich Null. Was sind für einen Wohlhabenden 1.000 - 2.000, im höchsten Fall 2.800 Kè jährliche Rente? Er bekommt diese nicht einmal voll, weil er wegen seines sonstigen Einkommens den staatlichen Zuschuß nicht bekommt. Was sind für ihn l - 2.000 Kè, die er mit 65 Jahren oder etwas früher als Invalider jährlich herausbekommt? Ihm erscheint das wie ein Almosen, aber nicht wie eine Versicherung, sie spielt bei ihm keine ernste Rolle.

Der vierte Grundsatz ist das Rentensystem. Er heißt im Versicherungssystem: Je länger du zahlst, umsomehr hast du davon. Mehr aber, als du zahlst, können wir dir nicht geben. Das ist ein selbstverständliches Prinzip, aber in seiner praktischen Anwendung ruft es bei den Versicherten Kopfschütteln hervor. Bei der mäßigen Einzahlung, die von den Versicherten geleistet wird, kommt natürlich verhältnismäßig wenig heraus. Ich habe schon vorhin gesagt, daß bei der gegenwärtigen Einzahlung die höchste Altersrente 2.800 Kè beträgt. Sie tritt ein, wenn einer mit 20 Jahren sich versichert und 45 Jahre zahlt und so wenig Einkommen hat, daß er nicht über das steuerfreie Einkommen hinauskommt. Mit 65 Jahren kommt er dann auf 2.800 Kè Altersrente, also monatlich ein klein wenig mehr als 200 Kè. Das ist heute sehr wenig, wenn auch viel mehr als nichts, und wird vermutlich, wenn einmal die Bezugsberechtigten soweit sind, im Kaufwert der Währung auch nicht viel mehr sein. Bezüglich der Witwen ist es die Hälfte, bezüglich der einfachen Waisen ein Fünftel, bezüglich der Doppelwaisen zwei Fünftel. Bei den Invaliden noch viel weniger. Sie begreifen, wenn darüber keine allzugroße Begeisterung ist. Die Versicherung der Unselbständigen leistet insoferne mehr, als mit einer Rente bis zu 4 - 5.000 Kè jährlich gerechnet werden kann. Dort ist aber auch die Einzahlung höher, weil die Einzahlung, auf zwei verteilt wird, auf den Arbeitgeber und auf den Arbeiter. So wird einmal das Merkwürdige eintreten, daß Leute von denselben Einkommensverhältnissen, wie der Industriearbeiter und mancher Gewerbetreibende, die gewohnt waren, ihre Verhältnisse gleichmäßig einzuschätzen, in ihren alten Tagen verschieden gestellt sein werden, und zwar vermöge der staatlichen Sozialversicherung.

Ein weiterer Punkt, der Kopfzerbrechen gemacht hat, ist die Einhebung der Prämie. Dem Unselbständigen zieht man sie einfach beim Lohn, beziehungsweise Gehalt ab. Dem Selbständigen muß man nachlaufen, wenn er nicht selbst den Weg allmonatlich zum Postamt findet. Und diesen Weg, das wissen wir, finden wir alle nicht immer zur rechten Zeit, wenn es heißt, diese oder jene Zahlungen zu leisten. Das ist aber umso schwerer für denjenigen, der am Samstag, bezw. am Anfang des Monates nicht das nötige Geld beisammen hat, um glattweg die Prämie zu bezahlen. Im Gesetz ist allerdings vorgesehen, daß Ausnahmen in den monatlichen Fristen gemacht werden können, daß andere Fristen eingeräumt werden können, je nach dem z. B. in der Landwirtschaft zur Erntezeit Bargeld in die Kasse fließt oder der Gewerbetreibende an Saisonen gebunden ist. Immerhin ist zu erwarten, daß in der Selbständigenversicherung Rückstände im großen Maße stattfinden werden. Man hat sogar davon gesprochen, daß es 10 Prozent sein werden, das wären also 30 Millionen Kè im Jahre. Deswegen hatte die Regierung in der Vorlage den Paragraph 91 eingeführt, daß diese Rückstände bei der Steuereinhebung eingezogen werden sollen. Das Abgeordnetenhaus hat gemeint, das wäre unpopulär, darin liege zuviel Zwang und es sei eine schlechte pädagogische Wirkung zu fürchten, da viele es dann eben auf die Steuereinhebung ankommen ließen und die Prämien nicht freiwillig einzahlen würden. Darum hat das Abgeordnetenhaus eine andere Form gewählt: es hat den § 91 gestrichen. Man läßt es einfach darauf ankommen, wie es mit den Rückständen späten sein wird. Im Gesetz findet sich keine andere Handhaben, als daß auch diese Leistung der Exekution unterliegt. Also ein großes Fragezeichen!

Und ein solches Fragezeichen ist auch der Zeitraum des Inkratftretens dieses Gesetzes, es wird im § 148 dem Verordnungswege überlassen. Das ist nun eine merkwürdige Wendung. Es war - ich habe es vorhin begründet - selbstverständlich der richtige Standpunkt, daß die beiden Gesetze, das über die Unselbständigen und das über die Selbständigen, zusammenhängen und nicht der eine Stand für den anderen schon zahlt, ehe er noch ein Recht erwirbt auf die Renten seiner eigenen Versicherung. Dieses Junktim war - es ist meine feste Überzeugung - in der Koalition hier nur ein Mittel, um die Sozialdemokraten bei der Stange zu halten, damit sie nicht das Interesse an der Selbständigenversicherung verlören, wenn einmal die Versicherung für die Unselbständigen erledigt wäre. Und sobald der Mohr, das Junktim, seine Schuldigkeit getan hatte, konnte der Mohr gehen. Das müssen wir ruhig zugeben; im selben Moment haben die Parteien, in deren Interesse das Gesetz möglichst bald durchzuführen lag, das Interesse an dem sofortigen Inkrafttreten des Gesetzes verloren. (Sen. Jarolim: Das ist ein Beweis, daß die Selbständigenversicherung...) von manchen Parteien als Vorspann benutzt worden ist, ganz richtig, Herr Kollege. Das praktische Resultat der heutigen Abstimmung wird lediglich ein einziger Paragraph sein, der § 145 nämlich wonach ein Vorbereitungsausschuß für das Gesetz eingesetzt werden soll, der das Nötige vorkehren soll, um das Gesetz zu ermöglichen und der insbesondere - das klingt durch alle Ausschußberichte durch - auch ein Propagandaausschuß für dieses Gesetz sein soll. Ich glaube, das ist etwas Neues, daß man für ein Gesetz einen Propagandaausschuß einsetzt. Es würde sich insbesondere bei Steuergesetzen unbedingt empfehlen, daß man, bevor man mit einer neuen Steuer kommt, einen solchen Ausschuß einsetzt, denn die Regierung ist durchaus nicht so stark, um die Steuerträger mit Begeisterung für eine neue Steuer zu erfüllen. Wir werden ja sehen, wieweit der Herr Minister für soziale Fürsorge im Wege dieses Vorbereitungsausschusses das nötige Interesse und die Begeisterung in der Bevölkerung zu wecken vermag. Daß in diesen Vorbereitungsausschuß kein Deutscher hineinkommt, - drei Minister, für soziale Fürsorge, für Handel und Landwirtschaft schlagen dafür vor - dafür werden sicherlich auch alle anderen Minister sorgen; sie halten dadurch den Deutschen auch eine gewisse Verantwortung vom Leib.

Wenn man nun bezüglich der Punkte, die ich bisher besprochen habe, auf diesem oder jenem Standpunkt stehen, und eine verschiedene Meinung haben kann, so kann man vom deutschen Standpunkt aus - und dafür kann ich die Worte des Vorredners von der deutschen sozialdemokratischen Arbeiterpartei anrufen - kann man bezüglich der nationalen Bedeutung dieses Gesetzes, soweit es die Völker betrifft, die hier in diesem Staat nicht zu den Staatsvölkern gezählt werden, nur eine einzige Ansicht haben, das allertiefste Mißtrauen gegen die Art und Weise, wie die Leitung und Verwaltung auch dieses Teiles der Sozialversicherung eingerichtet worden ist. Die Leitung, der výbor, wird bestehen aus einem Präsidenten, der von höchster Stelle ernannt wird, und 40 Mitgliedern. Von diesen 40 Mitgliedern sind 16 Fachleute, d. h. Èechen, und 24 proportional gewählt, also der Mehrzahl nach nach der Bevölkerungsziffer Èechen. Infolgedessen ist von vornherein dafür gesorgt, daß die Deutschen in der Zentrale eine verschwindende Vertretung finden werden. Das selbe Verhältnis ist im Vorstand: vier sogenannte Fachleute und 6 Gewählte. In den Bezirksstellen desgleichen: 6 Gewählte, 4 von der Regierung Ernannte. Auf Schritt und tritt ist der weitaus vorherrschende Einfluß jenes Volkes gewahrt, das sich anmaßt, in diesem Staate allein mitzureden, obwohl es hier knapp die Mehrheit bildet, und auf diese Weise sowohl bezüglich der Ernennung des Beamtenheeres als auch bezüglich Zuerkennung von Vorteilen dieses Gesetzes, die in manchen Dingen vom Gutdünken der Verwaltung abhängen, sowie endlich bezüglich der Veranlagung der gewaltigen Kapitalien alles auf lange Jahre hinaus jenen ausgeliefert, die zum Gutteil kein anderes Bestreben haben, als jedes Gesetz hier in diesem Staate zur Unterdrückung der Minoritäten, zur Entnationalisierung auszunützen. Bei dieser Organisation dürfen Sie es uns nicht übel nehmen, wenn wir diesem Teil des Sozialversicherungsgesetzes, wie auch seinem ersten Teil, mit dem größten Mißtrauen begegnen. Die Sozialversicherung, wie sie hier gemacht ist, ist, solange keine Garantien einer nationalen Selbstverwaltung gegeben sind, nicht als Versicherungsgesetz anzusehen, sondern als ein èechisches Nationalstaatsversicherungsgesetz. Als solches Èechisierungsinstrument müssen wir sie aufs schärfste bekämpfen.

Ich komme zum Schlüsse: Der Gedanke und die Absicht des Gesetzes ist ohne Zweifei gut. Über seine sozialen Bestimmungen kann man da und dort verschiedener Meinung sein, das um so eher, als hier Neuland betreten wird, und in diesem Umfange ein solches Gesetz noch nirgends ein- oder durchgeführt worden ist. In nationaler Hinsicht gibt es auf Seiten der nationalen Minderheitsvölker nur eine einzige Auffassung, daß auch dieses Gesetz in seiner Anwendung sowohl, wie in der Anlage der Kapitalien, die sich auf Grund desselben ansammeln, keinerlei Sicherheit gewährt, daß es nicht als Entnationalisierungswerkzeug ausgenützt und auf diese Weise der soziale Gedanke ins Gegenteil verkehrt wird. Würde es von uns abhängen, ob dieses Gesetz angenommen wird oder nicht, so würden wir ohne weiteres für das Gesetz stimmen, genau so wie für den ersten Teil des Sozialversicherungsgesetzes, weil wir es trotz seiner Mängel, namentlich seiner nationalen Mängel, als einen Schritt nach vorwärts in der Sozialversicherung von ganzem Herzen begrüßen. Weil es aber, wie die Erfahrung zeigt, ganz gleichgiltig ist, ob wir zu einem solchen Gesetz Abänderungsanträge stellen oder nicht, weil die übereilte Beratung des Gesetzes deutlich zeigt, daß es sich hier nur darum handelt, rasch etwas unter Dach und Fach zu bringen, was man, solange es der Regierung bzw. den maßgebenden Parteien gefällt, aufs Eis legen wird, deshalb überlassen wir es einfach der Mehrheit, die das Gesetz gemacht hat, auch über sein weiteres Schicksal zu entschieden. Wir werden uns ebenso wie im Abgeordnetenhaus weder an der weiteren Beratung noch an der Abstimmung beteiligen. (Potlesk na levici.)

3. Øeè sen. dr Spiegela:

Hoher Senat! Im Namen des Klubs der deutsch-demokratischen Freiheitspartei erlaube ich mir folgende Erklärung abzugeben: Wir bekämpfen dieses Gesetz und bekämpfen insbesondere das Gesetzgebungsverfahren aus folgenden Gründen:

Erstens: Wir sind gegen jede überstürzte Gesetzgebung. Es hat sich hier im Parlament die Übung ausgebildet, daß über die Gesetze nicht ruhig und sachlich verhandelt, sondern eine Regierungsvorlage in das Haus gebracht und in dem einen wie in dem anderen Hause in wenigen Tagen durchgepeitscht wird. Man weiß nicht, warum diese Eile. Das hat sich insbesondere in diesem Falle gezeigt. Zur Eile ist hier kein Grund vorhanden, denn wenn Sie sich die Bestimmungen des Gesetzes über die Unselbständigenversieherung ansehen, finden Sie, daß es am 1. Juli 1926 in Kraft treten soll. Das vorliegende Gesetz aber wird überhaupt im Verordnungswege in Kraft gesetzt. Es war gar keine Eile und kein Anlaß für die Anwendung des § 55 der Geschäftsordnung. Mit rasender Eile hat der Senat das umfangreiche Gesetz beschlossen. Es wurde schon darauf hingewiesen, daß die Mitglieder des sozialpolitischen Ausschusses gar nicht in der Lage gewesen sein konnten, das Gesetz zu studieren. Am 5. Juni nachmittags ist es hier ausgeteilt worden, am 6. Juni hat der sozialpolitische Ausschuß, wie wir gehört haben in zwei Stunden - das war mir gar nicht bekannt - dieses Gesetz von anderthalb hundert Paragraphen erledigt. Ich glaube nicht, daß man imstande ist, ein solches Gesetz so rasch zu verdauen. Wir verwahren uns dagegen, daß der Parlamentarismus in dieser Weise ad absurdum geführt wird, indem man ein Gesetz sozusagen ungelesen annimmt. Der Budgetausschuß hat hoch weniger Zeit dazu gebraucht, als der sozialpolitische Ausschuß. Heute wird im Fluge darüber gesprochen und schließlich abgestimmt. Das ist eines Parlamentes nicht würdig. Das ist nur geeignet, das Parlament und seine ganze Tätigkeit bei der gesamten Bevölkerung, und ich möchte hinzufügen ohne Unterschied der Nationalität, in Mißkredit zu bringen.

Zweitens: Wir sind auch Gegner jeder Gelegenheitsgesetzgebung. Es ist hier wiederum die Übung eingerissen, daß man Gesetze nicht deshalb einbringt und durchberät, weil sie notwendig oder zweckmäßig sind, sondern die Gesetzgebung ist Gegenstand eines Handelsgeschäftes zwischen den verschiedenen koalierten Parteien geworden. Man muß deshalb ein Gesetz einbringen und schlucken, weil das ein Lohn dafür ist, daß die eine oder andere Partei ihre Koalitionstreue aufrecht erhält. In einem künftigen Lehrbuch der Agrarpolitik wird auf die Frage, wie man am leichtesten und schnellsten zu Agrarzöllen kommt, stehen müssen: "Man bereite ein Gesetz über die Selbständigenversicherung vor". (Veselost.) In dieser Weise werden hier Handelsgeschäfte gemacht und wir verwahren uns dagegen, daß die Gesetzgebung so mißbraucht wird.

Drittens: Wir sind gegen jedes Zickzackgesetz. Die Gesetzgebung soll konsequent, folgerichtig sein. Es geht aber nicht an, daß man in dem einen Jahre "A", in dem anderen Jahre "B" sagt. Im vorigen Jahre wurde das Gesetz über die Unselbständigenversicherung beschlossen, welches gesagt hat, daß dieses gleichzeitig mit dem Gesetz über die Selbständigenversicherung in Kraft treten soll. Es wurde damals auf dieses Junktim von einzelnen Parteien großes Gewicht gelegt. Heute wiederum läßt man das Junktim fallen; man weiß nicht, aus welchem Grunde im Vorjahre die Verbindung beider Gesetze notwendig war und warum sie heute nicht mehr notwendig ist. Diese Zickzacklinie in der Gesetzgebung können und wollen wir nicht mitmachen.

Viertens: Was den Inhalt des Gesetzes betrifft, so berufen wir uns auf die Erklärung, die unser Parteigenosse Abg. Kostka während der Verhandlungen des Abgeordnetenhauses abgegeben hat. Wir schließen uns dieser Erklärung vollkommen an. Das Gesetz ist inhaltlich ungenügend, es ist sachlich nicht vorbereitet, es ist nicht gewissenhaft verfaßt. Es wurde darüber heute schon viel Material beigebracht. Es gibt ganze Stände, die wegen der eigentümlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Rente überhaupt nicht zum Genuß der Rente kommen werden, die aber die Lasten der Versicherung werden tragen müssen.

Fünftes: Wir bekämpfen das Gesetz, weil es wiederum, wie viele andere Gesetze, die hier verhandelt worden sind, ein Zwangsgesetz ist. Es wird wiederum ein Zwang auf weiteste Klassen der Bevölkerung ausgeübt. Wenn man sagt, im Wege der Freiwilligkeit könnte man einen solchen Erfolg nicht erzielen, so möchte ich das sehr lebhaft bezweifeln, denn das Gesetz wird sehr wenigen zugute kommen. Diesbezüglich möchte ich sagen: Es ist doch Aufgabe der Gesetzgebung, zur Sparsamkeit zu erziehen, aber nicht gerade zum Gegenteil; und dieses Gesetz erzieht gerade zum Gegenteil. Wir können nicht verlangen, daß die Bevölkerung fleißiger ist als wir, daß diese Bevölkerung das Gesetz studiert, welches die Senatoren ungelesen annehmen. Ich glaube das sagen zu dürfen. Wenn die Bevölkerung das Gesetz nicht studiert, so macht sie sich nicht klar, wie gering die Leistungen sind, die auf Grund der Versicherung den einzelnen Versicherten zugute kommen. Ich glaube, daß daher der betreffende Versicherte die Sparsamkeit überhaupt als überflüssig betrachten und sich denken wird: "Ich kann alles verzehren, was ich einnehme, weil ich weiß, daß ich für das Alter versichert bin und keine Sorge haben muß". Man sollte im Gegenteil zur Sparsamkeit erziehen; es ist ausgerechnet worden, daß jemand, der den Betrag, den er jetzt auf Grund der Versicherung zahlen muß, in eine Sparkasse legt, dann, wenn die Zeit gekommen ist, mehr davon hat, eine größere Rente haben wird, als er heute durch dieses Gesetz zugebilligt bekommt. Wir sind überhaupt der Meinung, daß es Zwangsgesetze im èechoslovakisehen Staat in einer so ungeheuern Zahl gibt, daß es sich nicht empfiehlt, ihre Zahl zu vermehren.

Sechstens: Es ist vor nicht langer Zeit hier im Senat eine Resolution angenommen worden - und zwar hat sie der Herr Sen. Dr Veselý beantragt - die ganz überflüssig ist, nämlich, daß die Regierung in ihren Vorlagen die Grenze zwischen Gesetzgebungs und Verordnungsgewalt einhalten solle. Diese Resolution war deshalb überflüssig, weil es Sache des Senats ist, selbst die Gesetze, die etwaige derartige Bestimmungen enhalten, so abzuändern, daß die Verordnungsgewalt in ihre Schranken gewiesen wird. Aber immerhin: man hat sich auf ein Urteil des Verfassungsgerichtes berufen und auf Stimmen ausländischer Juristen, man hat gesagt, der Gesetzgebung solle zukommen, was der Gesetzgebung ist und der Verordnungsgewalt, was ihr gebührt. Es soll nicht ein Gesetz Ermächtigungen enthalten, die darüber hinausgehen, was normaler Weise der Verordnungsgewalt zusteht, daß nämlich Einzelheiten des Gesetzes durch die Verordnung ausgeführt werden. Wenn wir dieses Gesetz ansehen, so finden wir, daß wichtige Bestimmungen der Verordnungsgewalt überlassen sind, so vor allem die wichtige Bestimmung der Inkraftsetzung des Gesetzes. Es ist ein Mißbrauch, wenn man das Inkraftsetzen des Gesetzes ohne irgendwelche Beschränkung der Verordnungsgewalt überträgt. So ist es auch mit dem Gaugesetz; in Böhmen, Mähren und Schlesien gilt das Gesetz noch nicht. Inzwischen haben sich die Verhältnisse so geändert, daß das Gaugesetz in seiner alten Fassung meiner Ansicht nach überhaupt nicht in Kraft treten könnte. Es war eine überflüssige Maßregel, dieses Gaugesetz zu beschließen, man hätte es beschließen sollen, wenn die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten wirklich gegeben sind. Gesetze auf Vorrat zu arbeiten ist immer sehr mißlich. Es sind das - ich kann es auch anders benennen - Gesetze zum Fenster hinaus. Was das vorliegende Gesetz betrifft, so wurde schon darauf hingewiesen, daß die Frist, die man gewinnen will, zur Propagandatätigkeit benützt werden soll. Es wird in diesem Staate so viel Propaganda gemacht, daß man offenbar diese Propaganda für so wichtig hält, daß sie auch für Gesetze gemacht werden muß. Es ist das eine Schwäche des Staates, wenn er Gesetze erläßt, für die erst Propaganda gemacht werden muß, wenn er sich auf die Gesetzestreue der Bevölkerung, nicht der deutschen, ich meine der èechischen, nicht verlassen kann. Und was anderes soll es sein, wenn erst ein Ausschuß geschaffen, werden soll, der für das Gesetz Propagandamachen soll! Dieser Ausschuß ist auch nur in Umrissen im Gesetze näher bezeichnet. Es wird auch hier wieder der Verordnungsweg gewählt.

Siebentens: Wir müssen geradeso wie einzelne Vorredner auf die nationale Seite aufmerksam machen. Mein unmittelbarer Herr Vorredner hat gesagt, in dieser Frage gebe es keine nationalen Unterschiede. Wir sind aber gewitzigt; es werden immer nationale Unterschiede gemacht. Kollege Dr Hilgenreiner hat, auf die Organisation der Versicherung hingewiesen und hat schon gesagt, wie schwach die Deutschen in diesen Organisationen vertreten sein werden. Wir verwahren uns dagegen, daß wir wiederum ein Gesetz bekommen, durch welches wir auf Gnade und Ungnade der Mehrheit der sogenannten staatserhaltenden Nationen - es wurde hier in der Debatte sogar der Ausdruck "staatserhaltenden Personen" gebraucht - angewiesen sind. Aus diesen Gründen können wir für das Gesetz nicht nur nicht stimmen, sondern enthalten uns auch jeder weiteren Teilnahme an Beratung und Abstimmung. (Souhlas na levici.)