Pøíloha k tìsnopisecké zprávì
o 259. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské
v Praze ve ètvrtek dne 2. dubna 1925.
Øeè sen. Heckera:
Hohes Haus ! Es sind nahezu vier Jahre her, seit in diesem Hause wie auch drüben im Abgeordnetenhause ein Resolutionsantrag angenommen wurde, der das Ministerium für soziale Fürsorge beauftragt, ,einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten und vorzulegen, worin der bezahlte Urlaub für die Arbeiterschaft. gesetzlich festgelegt werden sollte. Durch ihre gewerkschaftlichen Organisationen, mit vieler Mühe und unter schweren Kämpfen hat es die Arbeiterschaft damals zum Teil durchgesetzt, daß den Unternehmern endlich einmal diese lang propagierte Forderung der Arbeiterschaft auf bezahlten Urlaub abgerungen wurde. Es wurden damals in den meisten Industrien, hauptsächlich in den Grobindustrien, Urlaube von 8 Tagen bis zu 3 Wochen ohne Karenzfrist vereinbart, die für jeden Arbeiter gültig wa.ren. Die Arbeiterschaft faßte den Sinn des damaligen Antrages dahin auf, die Urlaube endlich auch in diesem Staat gesetzlich einzuiühren, d. h. man hoffte, daß der Gesetzgeber gesetzlich schützen werde, was sich die Arbeiterschaft durch eigene Kraft erobert hatte. Das Gleiche können wir ja in der sozialpolitischen Gesetzgebung aller Industriestaatenin den letzten Jahrzehnten beobachten. Die Arbeiterschaft hat sich erst alle Rechte, die ihre Arbeitskraft schützen, gewerksschaftlich erkämpfen müssen, dann erst ist die Gesetzgebung der meisten Staaten, hier mehr, dort weniger, nachgehinkt, gleichgültig ob es sich nun um die Regelung der Arbeitszeit, um die Krankenversicherung oder wie in neuester Zeit um die Betriebsräte gehandelt hat. All das waren Dinge, die sich die Arbeiterschaft praktisch erobert hatte und die Gesetzgebung hat dann immer in diesen Fällen das Maximum dessen festgelegt, was sich die Arbeiterschaft in den Unternehmungen errungen hatte. Das war auch beim Achtstundentag der Fall. Es gab seinerzeit die elfstündige Arbeitszeit, die Arbeiter erkämpften sich den Zehnstundentag; er wurde erst praktisch durchgesetzt, dann durch Gesetz. 30 Jahre Kampf um den Achtstundentag haben es bewerkstelligt, daß nach dem Zusammenbruch auch der Achtstundentag in den meisten Staaten der Welt gesetzlich festgelegt wurde, auch bei uns. Auch von dem uns heute vorliegenden Gesetzentwurf hat die Arbeiterschaft erwartet, däß er das Maximum dessen festlegen Werde, was sich die Arbeiterschaft draußen in den Fabriken errungen hatte: Da ist sie aber, Hohes Haus, sehr enttäuscht worden. Es ist durchaus nicht das Maximum dessen, was wir in den meisten Verträgen bereits haben. In den großen Textilarbeiterverträgen in Nordböhmen heißt es z. B., daß der Arbeiter Anspr uch auf Urlaub hat, wenn er wenigstens 75 Tage im Jahre gearbeitet hat; wer länger gearbeitet hat, hat einen höheren Urlaub. Bei 75 Tagen Arbeit im Jahre beträgt das Urlaubsminimum 4 Tage und bei mindestens 200 Arbeitstagen mindestens 6 Tage. Man hätte annehmen müssen, daß die Regierung bemüht gewesen wäre, den Arbeitern wenigstens das durch Gesetz sicherzustellen, was sie zum größten Teil durch Verträge gewährleistet haben. Das ist aber nicht der Fall. Und warum?
Vier Jahre brauchte das Ministerium für soziale Fürsorge, vier Jahre mußten die Unterhandlungen geführt werden, um die Vorlage und parlamentarische Behandung des Entwurfes möglich zu machen. Die Unternehmer draußen wußten das, sie fürchteten seit Jahr und Tag die gesetzliche Regelung, und bei allen Vertragsverhandlungen haben wir die Wahrnehmung machen können, daß die Unternehmer bemüht waren, gerade die Urlaubsbedingungen in den Verträgen möglichst zu verschlechtern. Sie wußten, warum sie das machten. Eben deshalb, um bei einer eventuellen Gesetnverdung den Unterschied zwischen dem, was tatsächlich draußen besteht, und dem, was das Gesetz gibt, nicht zu groß werden zu lassen, damit die Arbeiter nicht sagen können, daß in den Verträgen draußen mehr enthalten ist als im Gesetz. Die Arbeiterschaft ist von dem Entwurfe aufs bitterste enttäuscht. Die Arbeiterschaft hoffte, daß die gesetzliche Regelung der Materie den Urlaubspunkt aus den Kämpfen um die Verträge zum Verschwinden bringen werde. Heute aber sehen wir, daß wir nach wie vor werden weiter kämpfen müssen, weil das Gesetz den Wünschen der Arbeiterschaft nicht in dem Maße Rechnung trägt, wie es hätte sein können. Dazu kommt, daß das Gesetz nicht einmal das Wenige, was es bietet, restlos tut, sondern daß es noch an das Junktim mit dem Feiertagsgesetz gebunden ist. Man nimmt den Arbeitern einen Teil der Feiertage weg und gibt ihnen dafür einige Tage Urlaub, der, wie ich noch ausführen werde, für den Großteil der Arbeiter gar nicht erreichbar sein wird. Wir können also ruhig sagen: In diesem Gesetz ist wohl das Prinzip, daß der Arbeiter einen bezahlten Urlaub zu verlangen hat, anerkannt, aber der Urlaub selbst wird für den übergroßen Teil der Arbeiterschaft auf Grund. dieses Gesetzes gar nicht erreichbar sein.
Gestatten Sie mir nun noch einige Bemerkungen: Gleich im § 1 heißt es, daß jener Arbeiter Anspruch auf Urlaub erheben, kann, der mindestens 1 Jahr ununterbrocSen in einem und demselben Betrieb beschäftigt ist. In den Arbeitsverträgen - es gibt wohl auch schlechtere das mag sein - aber in dem grφίten Teil der Vertrδge wirddas nicht so gesagt, sondern da heißt es heute noch: "Wer am Tage des Urlaubes, wenn also der Urlaub gegeben wird, mindestens so und soviel Tage im Jahr im Betrieb beschäftigt war, hat Anspruch auf Urlaub." Wer mit Unternehmern in Lohnverhandlungen und sonstwo zusammenkommt, weiß, wie das Wort "ununterbrochen" ausgelegt wird. Was bedeutet das aber für die Arbeiter, die ohne ihr Verschulden gezwungen sind, ein-, zwei- oder auch dreimal den Arbeitsplatz zu wechseln! Es ist wohl heute jedem bekannt, daß in den großen Industrien, in der Textil-, Keram- und auch in der Metallindustrie die Verschiebung der Arbeitskräfte und der Wechsel des Arbeitsplatzes so stark ist, daß jährlich mindestens ein Drittel der Arbeiterschaft den Arbeitsplatz wechselt, teils gezwungen, teils um sich eine bessere Arbeitsstelle-zu verschaffen, so daß schon dieses Drittel aus dem Urlaub ausscheidet. Das gilt schließlich auch für den Bergbau. (Místopøedseda dr Franta pøevzal pøedsednictví.)
Was nun die Urlaubsdauer anbelangt, so bestimmt das Gesetz nach einem Jahre 6 Tage, nach 10 Jahren 7 Tage und nach 15 Jahren 8 Tage. Die Arbeiter müssen aber dieses eine oder diese 10 und 15 Jahre ununterbrochen beschäftigt gewesen sein. Sie wissen ja, wie man den Begriff "ununterbrochen" auslegt. Wenn ein Arbeiter einmal etwas verpaßt und nicht die Möglichkeit hat, sich r echtzeitig zu entschuldigen, so sagt der Unternehmer, daß das eine Unterbrechüng der Arbeitszeit ist und er daher keinen Urlaub bekommen kann. Es gibt genug Unternehmer, die den Arbeitern solche Fallen stellen werden. Wir haben das kleine Deutschösterreich und auch Polen, das wir immer als reaktionär bezeichnet haben. Dort sagt man nicht, daß der Ar beiter ein Jahr ununterbrochen im Betrieb sein muß. Man sagt: Wenn er 10 Monate gearbeitet hat, hat er Anspruch auf 7 Tage, nach mehr als 15 Jahren hat er Anspruch auf 14 Tage. Wer nun das Glück hat, 10 oder 15 Jahr e in einem und demselben Betrieb ununterbrochen gearbeitet zu haben, der kann eventuell bei uns diese 7 oder 8 Tage bekommen.
Ich weiß nicht, von welchem Leitgedanken die Schöpfer dieses Gesetzes ausgegangen sind; aber das Auffälligste ist doch, daß man den 1. Mai als Stichtag genommen hat. Wie ist das in der Praxis? Jeden 1. Mai wird sich der Unternehmer eine Liste anlegen von den Arbeitern, die bis zum 1. Mai ein volles Jahr, beziehungsweise 10 oder 15 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt gewesen sind. Die werden dann Anspruch auf den Urlaub haben. Wer aber am 2. Mai in die Arbeit eingetreten ist, hat schon keinen Anspruch auf den Urlaub. Er muß 2 Jahre warten, bis er überhaupt den Anspruch erwirbt, und das geht allen Arbeitern so, die zwischen dem 2. Mai und dem 30. April in Arbeit getreten sind. Sie werden je nachdem 2 Jahre oder fünf Viertel Jahre warten müssen, bis sie den Urlaubsanspruch bezitzen. Wir haben seinerzeit, die Genossen von der èechischen Sozialdemokratie werden sich daran erinnern, im Jahre 1921 gemeinschaftliche Beratungen gepflogen, nämlich die deutschen und die èechischen Gewerkschaftsorganisationen und wir haben damals gemeinschaftlich die Richtlinien aufgestellt, wie wir uns zu dem Urlaubsgesetz stellen sollen, welche Forderungen wir da aufstellen sollen. Man hat damals nicht eingesehen, daß gerade dieser Stichtag ausgesucht werden soll. Denn Zehntausende von Arbeitern werden dadurch um den Urlaub kommen. In den Vorzchlägen des deutschen Gewerkschaftsbundes und auch In den Vorschlägen der èechischen sozialdemokratischen Organisation ist, wie Sie wissen, die Forderung erhoben worden und es wird auch in den meisten Verträgen so praktiziert, daß der. Urlaub von dem Tage an zurückgerechnet wird, in welchem er im Betriebe gegeben wird. Wird also in einem Betriebe der Urlaub am 15. August gegeben, so wurde vom 15. August zurückgerechnet, wie lange der Arbeiter im letzten Jahr beschäftigt war, eder wie lange er überhaupt in der Industrie beschäftigt war. Dadurch wurde es möglich gemacht, daß der Arbeiter wenigstens nicht zwei Jahre auf seinen Urlaub warten mußte. Das sind selbstver ständlich Mängel, infolge deren Zehntausende von Arbeiter n nie in ihrem Leben dazu kommen werden, auch nur einen Tag Urlaub zu erhalten.
Ähnlich verhält sich die Sache mit den Lehrlingen. Ini § 4 des vorliegenden Gesetzes heißt es, daß, wenn ein Lehrling, ein jugendlicher Arbeiter ein halbes Jahr bei einem und demselben Arbeitgeber beschäftigt ist, er Anspruch auf 8 Tage Urlaub hat. Sie haben jetzt gesehen, daß sich die jugendlichen Arbeiter draußen sehr energisch dagegen gewehrt haben, weil sie diese Urlaubszeit für viel zu gering ansehen, und das mit Recht. Da könnten wir wieder das Beispiel des kleinen und armen Deutschösterreich heranziehen, wo die Lehrlinge ohne Unterschied 14 Tage Urlaub erhalten, und .nicht nur die Lehrlinge, sondern aüch jeder jugendliche Arbeiter, der in der Industrie beschäftigt ist, also nicht die Lehrlinge in genossenschaftlichem Sinne, sondern auch die jugendlichen Arbeiter in den Betrieben, z. B. in der Textilindustrie und in anderen Industriezweigen. Die haben also auf alle Fälle Anspruch auf einen 14tägigen Urlaub. In unserein Gesetz ist nur das Wort "Lehrling" enthalten und nur 8 Tage Urlaub für sie bestimmt, während beäüglich der anderen jugendlichen Arbeiter überhaupt nicht die Rede davon ist, daß sie irgend welche Begünstigüngen genießen sollen.
Wenn Sie weiter die Statistik der verschiedenen Berufszweige in unserem Staate zur Hand nehmen, da werden Sie finden, daß es sich da auch um landwirtschaftliche Taglöhner, Saison- und Heimarbeiter handelt, die einen ungeheuer großen Prozentsatz, man kann fast sagen die Hälfte aller Lohnarbeiter, darstellen. Und die Hälfte aller dieser im Staate beschäftigten Arbeiter ist durch das Gesetz im vorhinein ausgeschlossen worden. Man verweist selbstverständlich darauf, oder man versucht es wenigstens, es damit zu begründen, daß man sagt, die Saisonarbeiter haben doch sonst genug Tage oder Wochen im Jahr, wo sie feiern müssen. Man führt z. B. die Bäuarbeiter an. Das stimmt nicht so ganz. Es rnag das für einen Teil gelten, aber nehmen Sie unser e Maurer in den Industriegebieten, nehmen Sie unsere Tagarbeiter, die gehen im Sommer auf den Bau auf Tagar beit, aber mit R ücksicht darauf, daß sie während der Saison nicht soviel verdienen, um das ganze Jahr hindurch davon leben zu können, sind sie gezwungen, im Winter in die Fabrik zu gehen. Da sieht man Maurer, landwirtschafliche Tagarbeiter und Bauhilfsarbeiter in den Fabriken arbeiten. Diese Menschen also und ihre Zahl geht in die Hunderitausende - sind, wie bereits erwähnt, v om Urlaub überhaupt ausgeschlossen. Bei dieser Gelegenheit muß noch betont wer den, daß es heute unter diesen Kategorien, unter diesen sogenannten Saisonarbeitern einen ganz betr ächtlichen Teil gibt, der sich schon auf Grund von Kollektivverträgen einen Urlaub errungen hat. Unter diesen Saisonarbeitern wer den zum Teil auch mitverstanden in den ländlichen Gebieten die Holzarbeiter, die Ar bei ter in Er ettsägen, die auch zugleich mit einer Tischlerei verbunden sind, u. s. w. Hier hat ein großer Teil der Arbeiter chon Urlaub, aber auf Grund dessen, daß diese Ar beiter zu den sogenannten Saisonarbeitern geworfen werden, gehen sie ihres Urlaubsanspruches verlustig.
Ich bemerke, daß ich nur einige wesentliche Punkte des Gesetzes hier anführen will, denn wenn man Punkt für Punkt, Paragraph für Paragraph durchginge, so würde man sehen, daß es keinen Paragraphen des Gesetzes gibt, der nicht verbesserungsbedürftig wäre. Wir haben z. B. den § 8, wo es heißt, daß die Zeit im Jahre, woder Arbeiter sein Fernbleiben nicht entschuldigt hat, ihm vom Urlaub abgerechnet werden soll, aber nicht nur abgerechnet, sondern daß er ihn auch nicht bezahlt bekommen soll. Das ist in den Arbeitsverträgen, in den Kollektivverträgen, die wir haben, ganz anders geregelt. Diese Tage, die eventuell nicht entschuldigt sind, die werden einfach von der sogenannten Karenzfrist höchstens abgerechnet, d. h., daß den Arbeitern die Arbeitstage: verringert werden, aber daß ihnen diese Tage vom Urlaub abgerechnet und auch nicht bezahlt werden, das werden Sie in keinem Kollektivvertrag finden.
Scheinbar eine sehr wenig bedeutenda Sache ist folgendes: Im § 9, Abs. 4, heißt. es: Die Bezahlung des Urlaubes soll an den gewöhnlichen Za hltagen stattfinden. Hier muß ich mich ebenfalls wundern. Es. müssen doch bei der Beratung und Schaffung dieses Gesetzes Praktiker, gewerkschaftliche Praktiker mitgewirkt haben, ciie wissen inüssen, daß es bis jetzt so war, däß der Arbeite, der Urlaub bekommt, kein Geld hat. Er will sich doch während des Urlaübes nicht hinter den Ofen setzen, da doch der Urlaub so keinen Zweck hätteEs war bis jetzt überall so, wenigstens in den mir bekannten Fällen, daß die Unternehmer den Arbeitern am Tago des Urlaubsantrittes das Urlaubsgeld ausbezahlt haben. Ich könnte Ihnen hier nurden Reichenberger Großtextilvertrag zum. Beweise anführen, wo wir den Unternehmern gesagt haben, den Ar beitern nütze der Urlaub nichts, wenn sie nicht die paar Kreuzer haben, damit sie den Urlaub auch wirklich genießen können. Hier wird also das Urlaubsgeld mest bei Beginn des Ürlaubes aüsbezählt. Wie sieht nach dezn jetzt vorliegenden Gesetz diese Bestimmung praktisch aus ? In den meisten Betrieben z. B. ist hreitag Lohnaüszahlung und es wird in der Regel so gemacht, dafl der Urlaub Montag beginnt, oder vielleicht. am Samstag. Der Arbeiter bekommt also das Urlaubsgeld erst eine Woche später, nächsten Freitag oder Samstag. Diesa Sache hat in den Kollektivlohnverhandlungen eine ganz bedeutende Rolle gespielt, weil die Gewerkschaften und die Arbeiterschaft sich sagen mußten, daß der Arbeiter, wenn er einen Genuß vom Urlaub haben soll, auch die nötigen Mittel in die Hand bekommen muß, um sich etwas bieten zu können. Das gegenwärtige Gesetz verbietet das aber geradezu, wenigstens werden eg die Unternehmer so auffassen, daß sie nämlich den Arbeitern das Urlaubsgeld erst nachträglich geben werden.
Nehmen wir die Lohnprämien! Sie wissen, daß die Unternehmer, um die Arbeitskräfte des einzelnen möglichst auszunützen, das Pr ämiensystem in vielen Industrien, wo Hunderttausende von Arbeitern beschäftigt sind, statt des Akkordlohnes, oder statt der Lohnaufbesserung einführten, indem sie sagten: wenn Du so und so viel Stück lieferst, oder so und so viei Arbeitersstunden arbeitest, bekommst Du einen Grundlohn, und weiter bekommst Du dann, wenn Du dies oder jenes machst, eine Prämie. Diese ist heute in vielen Gebieten und Indüstrien ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitslohnes geworden. Das Gesetz aber erklärt, daß die Prämien bei der Bezahlung des Urlaubsgeldes nicht mit einzurechnen sind. Im Reichenberger Gebiet z. B. kommt ein Drittel des Arbeitslohnes auf Prämien, viele Arbeiter verdienen 20 bis 40 Kronen wöchentlich an Prämien, im Urlaubsgeld aber braucht es nicht mit bezahlt zu werden. Ja, hat denn der Gesetzgeber ein Interesse daran, den Unternehmer draußen insoweit zu schützen, daß er selbst das regelmäßige Einkommen den Arbeitern vorenthält?
Eine sehr gefährliche Sache für den Arbeiter ist § 11, Abs. 3. Es heißt darin, daß in Betrieben, wo den Arbeitern ein gemeinschaftlicher Urlaub gegeben wird, jene Arbeiter keinen Anspruch auf Urlaub oder irgendeine Entschädigung haben, die dadurch arbeitslos werden, wenn sie selbst infolge der Kürze ihrer Anstellung noch keinen Anspruch auf Urlaub haben. Auch hier sollten und müßten die gewerkschaftlichen Fachleute, die noch an dem Gesetz mitgearbeitet haben, wissen, welche Kämpfe bei den Verträgen gerade dieser Punkt gekostet hat, der schließlich den meisten Unternehmern abgerungen wurde. Einst war die Zahl j ener Arbeiter, die dadurch zu Schaden kommt, klein, jetzt ist sie ungeheuer groß. Es wurde wenigstens durchgesetzt, daß diesen Arbeitern, die keinen Urlaub bekommen, die Hälfte des Lohnes bezahlt wird, oder daß die Unternehmer sich verpflichten, die Arbeiter anderswo zu beschäftigen und.im Falle der Unmöglichkeit die Kosten zu zahlen. Es war eine Zeit lang auch möglich, diesen Leuten die Arbeitslosenunterstützung auf Grund des Refundierungsverfahrens in vielen Industrien zuzuwenden. So wurde bewirkt, daß die Arbeiter, die keinen Anspruch auf Urlaub haben, wenigstens nicht bestraft werden. Wie wirrd es nun werdenWir wer den Großbetriebe haben, die die Arbeiter auf gemeinschaftlichen Urlaub schicken.
Ich habe mir gestern eine Statistik eines großen Reichenberger Betriebes gemacht, der 3000 Arbeiter zählt. Ungefähr 1400 Arbeiter davon dürften nach diesem Urlaubsgesetz urlaubsberechtigt sein. Diese 1400 verteilen sich auf alle Kategorien. 1.600 Arbeiter aber werden keinen Urlnub haben ünd diese 1600 werden 8 Täge a rbeitslos seiri, weil der technische Betrieb es natürlich unmöglich macht, die eine Hälfte arbeiten zu lassen, die andere nicht. Weil man alsö der einen Hälfte 6 Tage Urlaub bezahlen muß, wir d die andere Hälfte 6 Tage ohne einen Heller Entschädigung arbeitslos sein. So liegen die Dinge. Was man der einen Seite gibt, nimmt man der anderen. Ich habe schon erwähnt, was uns in den Verträgen in dieser Beziehung gelungen ist, aber das Gesetz verschlechtert all die Dinge. Es ist auch nicht richtig, wenn eingewendet wird: Was die Arbeiter jetzt haben, müssen sie halt für die Zukunft halten. Wenn ein Gesetz da ist, dann beruft . sich der Unter nehmer aüf das Gesetz. Haben wir kein Gesetz, dann ist es viel leichter, gewerkschaftlich dem Unternehmer etwas abzuringen. Hier aber bekommt der Unternehmer die gesetzliche Grundlage zu sagen: Ich bin gesetzlich zu mehr nicht verpflichtet. Dann wird der Standpunkt der Arbeiterschaft schwer, Genau so ist es aüch mit dem so berüchtigten § 82 der Gewerbeordnung, der hier ebenfalls herangezogen wird. Dieser § 82 gibt alle Möglichketen, den Arbeiter zü entlassen, dann hat er keinen Anspruch mehr. Ich habe einige Vorfälle mit Betriebsausschüssen erlebt. Unliebsame Betriebsausschüssehat man ganz einfach auf Grund des § 82 entlassen. Es lag gar keine Rechtfertigung vor. Die Schiedskommission hat sich inkompetent erklärt, es mußte eine Feststellungsklage beim zuständigen Gericht eingebracht werden, aber eine solche Klage dauert ein Jahrund was soll der Arbeiter inzwischen machen? Die Schöpfer des Gesetzes mußten doch alle Finessen, die die Unternehmer herausfinden werden, verstehen, und die Arbeiter vor solchen Erschwernissen schützen.
Eine Gefahr bedeutet auch § 12, Abs. 2., der die Einteilung des Urlaubes behandelt. Es mag richtig sein, daß der Unternehmer es wahrscheinlich am besten wissen muß, wann es technisch möglich oder günstig ist, den Betrieb teilweise oder ganz stehen zu lassen. Das Gesetz sagt hier nur: Der Unternehmer kann die Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober wählen, wie er will, er braucht nur den Betriebsausschuß zu verständigen. Hier hat man also den Arbeitern gar kein Mitbestimmungsrecht einger äumt, der Unternehmer ist höchstens verpflichtet, den Betr iebsausschuß oder die Vertrauensleute, in kleineren Betrieben den Vertr auensmann zu ver ständigen: An dem und dem Tag beginnt der Urlaub. Und was noch schlimmer ist, das Gesetz schreibt nicht einmal einen einheitlichen, ununterbrochenen Urlaub vor. Nehmen Sie sich d.as deutschösterreichische Urlaubsgesetz zur Hand, das bestimmt einen ununterbrochenen Urlaub, hier aber kann man das 2.uf Raten machen. Wissen Sie, wie die Tinternehmer das ausnützen werden? Sie werden die Leute ganz einfach, wenn es einmal paßt oder wenn eine Reparatur notwendig ist, einen, zwei oder drei Tage auf Urlaub schicken und ein anderesmal wieder, so daß eigentlich der Sinn des Urlaubes dadurch gefälscht erscheint. Im Abgeordnetenhaus drüben ist ein von unseren Parteifreunden gestellter Antrag angenommen worden, der bestimmt, daß die Durchführungsverordnung in dieser Frage eine Mitwirkung der Gewerkschaften festlege. Ich wünschte nur sehnlichst, daß diese Resolution auch vom Fürsorgeministerium dürchgeführt werde, daß man die Ratschläge und Vorschläge der.Gewerkschaften auch wirklich als etwas Vollwertiges ansieht, daß man bei Ausarbeitung der Durchführungsverordnung den Einflüssen der Unternehmerkreise nicht mehr zugänglich sei, als den Einflüssen und Wünschen der gewerkschaftlich organisierten Arbeiterschaft. Wir hoffen, und erwarten, daß in dieser Richtung wenigstens eine Härte des Gesetzes von der Durchführungsverordnung beseitigt wird.
Meine Herren, das ist nur das Wesentliche in kurzen Worten, was wir an dem Gesetz zu bemängeln haben.
Wir haben eine ganze Reihe von Abänderungsanträgen gestellt. Ich werde es mir heute ersparen, Ihnen hierso eindringlich zu Herzen zu reden, wie es mein Genosse Löw vorigen Freitag in . Angelegenheit des Mieterschutzgesetzes getan. hatte. Vielleicht kann ich gar nicht so wie mein Genosse L ö w zu Herzen reden, aber ich fürchte, genau so wie Sie die Eindringlichkeit des Genossen Löw nicht beherzigt haben, daß Sie auch meine Worte nicht beherzigen dürften. Aber wir erwarten und hoffen zum mindesten, daß die Vorschläge zur Verbesserung des Gesetzes; die wir Ihnen hier gemacht haben, wenigstens in Zukunft bei einem besseren Gesetze als Leitgedanken dienen werden. Denn wir stehen auf dem Standpunkt, daß der Kampf. um den Arbeiterurlaub mit diesem Gesetze nicht beendet ist, sondern daß der Kampf um ein besseres Arbeiter urlaubsgesetz draußen weitergeführt wird und weitergeführt werden muß. Die Folgen des Gesetzes werden wir noch in diesem Jahr, wenn es am 1. Mai in Kraft tritt, verspüren. Wir werden den Unmut spüren, den die Arbeiter draußen gegen das Gesetz begen. Wie ich schon gesagt habe, wird nicht die Hälfte der Industriearbeiterschaft die Wohltaten dieses Gesetzes .in Anspruch nehmen können.
Wir geben daher hier folgende Erklärung ab: Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll der alten Forderung der Arbeiterschaft auf bezahlte Urlaube entsprochen werden. Durch die Bestimmungen des Entwurfes wird jedoch der angestrebte Erfolg in Frage gestellt. Richtig ist, daß im Prinzipe der Anspruch auf bezahlte Urlaube der Arbeiterschaft gesetzlich festgelegt wird, und daß in weiteren Kreisen der Arbeiterschaft, insbesondere den organisatorisch Schwachen und daher wirtschaftlich Abhängigeren die Möglichkeiten eines bezahlten Urlaubes eröffnet werden. Die große Tragweite dieses sozialpolitischen Fortschrittes verkennen wir durchaus nicht, bedauern jedoch umsomehr, daß durch die im Entwurfe enthaltenen näheren Ausführungsbestiminungen dieser Fortschritt ganz bedeutend herabgemindert wird. Schon die Urlaubsdauer bleibt hinter dem zurück, was einige Kategorien von Arbeitern durch die Kraft ihrer gewerkschaftlichen Organisationen in den Kollektivverträgen errungen haben. Geradezu katastrophal ist aber die Bestimmung, wornach der Anspruch auf Urlaub erst nach einjähriger Dienstzeit bei einem und demselben Unternehmer erwächst, welche Bestimmung durch die Festsetzung des 1. Mai als Stichtag noch bedeutend verschärft wird. Durch diese Einschränkung werden Rechte, welche die Arbeiter in ihren Kollektivverträgen erworben haben, gefährdet. Es werden aber Zehntausende von Arbeitern ihres Anspruchesauf den Urlaub direkt beraubt. Die weitere Bestimmung, daß Saisonarbeiter, die landwirtschaftlichen Taglöhner und die Heimarbeiter von der Wohltat des Gesetzes ausgenommen werden, macht für die beiden letzteren Arbeiterschichten das Gesetz wertlos, erschwert aber darüber hinaus v ielen Saisonarbeitern, die sich bisher den Anspruch auf den bezahlten Urlaub erkämpft haben, die Aufrechthaltung dieser Errungenschaft. Auch die Bestimmung über die Urlaube der Lehrlinge entspricht weder den hygienischen, noch den kulturellen Forderungen der jugendlichen Arbeiter. Alle diese schweren Mängel sowie die dem Unternehmer hinsichtlich der Einteilung des Urlaubes gewährte volle Selbstherrlichkeit lassen die triumphierenden Ausführungen des Generalsekretärs des Industriellenverbandes begreiflich erscheinen, lassen jedoch die Gefahren, welche aus dem Gesetze den Arbeitern drohen, umso deutlicher erkennen. Wir werden versuchen, durch Abänderungsanträge diesen Mängeln abzuhelfen, im übrigen bauen wir abermehr auf die gewerkschaftlichen Organisationender Arbeiter als auf fragwürdige gesetzliche Bestimmungen. (Potlesk na levici.)