Pøíloha
k tìsnopisecké zprávì
208. schùzi senátu Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v pátek dne 30. kvìtna 1924.
Reè sen. dr Hellera viz (str. 397 tìsnopisecké zprávy):
Hohes Haus! Alle Frühjahre, wenn die Schwalben von ihrem Winteraufenthalte zurückkehren, wundern sie sich über die Veränderungen, die im èechoslowakischen Staate eintreten: Die schauen, wenn sie wiederkommen! Als sie im Vorjahre wiederkamen, fanden sie das Gesetz zum Schutze der Republik, als sie heuer wiederkamen, fanden sie ein neues Preßgesetz, ein Immunitätsgesetz, ein Inkompatibilitätsgesetz, eine Änderung des Gesetzes über die Zusammensetzung und Kompetenz des Wahlgerichtes vor, kurz, alle Jahre eine neue Änderung. Und merkwürdig, je mehr solcher Änderungen im Laufe der Zeit eintreten, es sind niemals Änderungen zum Besseren, sondern regelmäßig und ständig Änderungen zum Schlechten, es ist immer und immerwieder ein Verlassen der demokratischen Grundlagen dieses Staates, es sind immer und immerwieder neue Konzessionen an die fortschreitende Reaktion. (Výkøiky.) Es kommt mir hier in diesem Staate so ähnlich vor, wie seinerzeit, als während des Krieges dem Deutschen Reichstage die bekannte Frielenresolution vorgelegt wurde und der damalige Reichskanzler Michaelis die Friedensresolution mit dem Beisatze akzeptierte: »Wie ich sie verstehe«. Auch hier in diesem Staate gibt es eine Demokratie, wie man sie versteht, man legt sie aus, wie man will, und glaubt, daß den Grundsätzen der Demokratie auch solche Gesetze entsprechen, wie sie im Vorjahre und im heurigen Jahre das Parlament beschäftigt haben. Es ist auch auffallend, daß die Ursache für die Vorlage dieser Gesetze immer dieselbe ist, d. h. immer bestimmte Ereignisse, die im Staate eintreten und die nun den Vorwand bieten, um die Gesetzgebung von ihren demokratischen Grundlagen zurückzuschrauben. Im Vorjahre war es die Ermordung des damaligen Finanzministers, welche das Gesetz zum Schutze der Republik erzeugte. Im heurigen Jahr waren es die bekannten Korruptionsaffären in diesem Staate; welche in ihrer weiteren Folge zur Vorlage jener Gesetze geführt haben, welche uns vorgestern beschäftigt haben und heute wieder beschäftigen. Wir hätten erwartet, daß, wenn Korruptionsaffären aufkommen, eine Untersuchung derselben stattfindet, daß sie restlos aufgeklärt werden. Das ist in all diesen unzähligen Fälle, die an die Offentlichkeit gekommen sind, niemals geschehen, nicht in einem einzigen Falle. Wahl aber versucht man, die Aufdeckung dieser Korruptionsaffären unmöglich zu machen, indem man die Preßfreiheit einschränkt, indem man, sowie man im Vorjahre das gesprochene Wort unterdrückt hat, nunmehr daran geht, auch das gedruckte Wort zu unterdrücken. Um nun, wie ich bereits gesagt habe, die Aufdeckung von Korruptionsaffären unmöglich zu machen, hat man das Preßgesetz novelliert. Um aber der Bevölkerung doch Sand in die Augen zu streuen, um zu zeigen, dass doch irgendetwas geschehen muß, auch gegen diejenigen, welche diese Korruption betreiben, hat man dem Hause das Inkompatibilitätsgesetz vorgelegt. Es tritt; so eine Art. Arbeitsteilung ein. Auf der einen Seite macht man die öffentliche Erörterung. der Korruption durch die Preßgesetznovelle unmöglich, auf der anderen Seite bietet man aber dem Auge, den Bedürfnissen der Bevölkerung irgendetwas durch die Vorlage dieses. Gesetzes, das wir heute hier verhandeln. Das Gesetz wird durch die Preßgesetznovelle von vornherein vollständig wertlos, es ist von vornherein jeden Inhaltes dadurch beraubt, daß es der Presse die Erörterung dieser Fälle ummöglich macht, wenn sie nicht in der Lage ist, bis zum letzten Pünktchen auf dem i nachzuweisen, was sie schreibt. Sonst drohen ihr Ehrenbeleidigungsklagen und öffentliche Anklagen aller Art, kurz es wird der Presse unmöglich gemacht, diese Dinge zu behandeln. Auf der anderen Seite aber leistet man sich dieses Inkompatibilitätsgesetz. Im § 1, im ersten Albsatz des Gesetzes, ist ja wunderschön gesagt, daß mit der Mitgliedschaft in der Nationalversammlung weder das Eigentum von Erwerbsunternehmungen noch die Teilnahme an ihrer Leitung oder Verwaltung zuläßig ist, wenn jene Unternehmungen oder Vereinigungen im Verhältnis eines Lieferanten oder Abnehmers, Pächters oder Verpächters zum Staate, zu staatlichen, beziehungsweise vom Staate verwalteten. Anstalten, Unternehmungen oder Fonden stehen, oder wenn sie ihnen erwerbsmäßig Kredit gewähren beziehungsweise die Begründung eines der hier angeführten Verhältnisse anstreben. Meiner Ansicht nach ist es für einen Volksvertreter ganz selbstverständlich, daß er sich niemals an derartigen Dingen beteiligen, daß er sein Mandat niemals für persönliche Vorteile oder für Vorteile anderer ihm nahestehender oder auch entfernterer Personen ausnützen darf. Aber däs wenige Selbstverständliche im ersten Absatz des § 1 wird wieder vollständig entwertet durch den zweiten Absatz des § 1, der sagt, daß eine Inkompatibilität nicht vorliegt, wo das Gesetz oder allgemein gültige oder vorher kundgemachte Bedingungen es auch anderern Interessenten ermöglichen, unte denselben Bedingungen, in die im Absatz 1 angeführten Verhältnisse einzutreten oder wo es sich um Gemeindeunternehmungen u. s. w. handelt. Das ist ja eben das Wesentliche! Der Abgeordnete oder Senator darf also in all jenen Angelegenheiten intervenieren, - wie der allgemeine Ausdruck lautet - wo er unter den gleichen Bedingungen wie andere Interesssenten einteten kann. Aber darin besteht ja die Gefahr des Mißbrauches des Mandates, däß derjenige, der Mitglied der Nationalversammlung ist, unter Berufung auf dieses Mandat und dadurch, daß er sich dieses Mandates bedient, unter sonst gleichen Umständen dritten Personen gegenüber einen Vorteil hat. Und gerade darin, meine Herren, sollte ja der wesentliche Teil der Unvereinbarkeit des Mandates eines Abgeordneten mit gewissen Interventionen und geschäftlichen Unternehmungen bestehen, daß seine Träger von der Intervention, von der Teilnahme daran ausgeschlossen sein sollen, weil sie Abgeordnete, weil sie Senatoren sind, weil ihr Mandat ihnen von vornherein jedem Dritten gegenüber Vorteile erbringt, weil eine solche Ausnützung desselben unserer Ansicht nach unmoralisch ist und nicht gestattet sein sollte. Das, was durch den ersten Absatz des § 1 gehindert werden soll, ist direkt eine Ausnützung des Mandates, die überhaupt für jeden anständigen Menschen indiskutabel und unmöglich ist. Das Wesentliche trifft erste der zweite Absatz, indem er das, was im ersten Absatz gesagt ist, aufheht, ja im Gegenteil die Ausnützung des Mandates sanktioniert.
Er sanktioniert alle jene Vorteile, die eben dem betreffenden Abgeordneten oder Senator durch das Mandat gegeben sind ond macht es ihm möglich, auch fernerhin diese Vorteile ausnützen. Wir haben daher die Streichung des Absatzes 2 beantragt, damit diese Ausnützun; des Mandates nicht möglich ist. Leider können wir nicht hoffen und erwarten, daß der Senat diesem Antrae stattgibt, denn dann würde er ein wirkliches Inkompatibilitätsgesetz schaffen, whärend das Gesetz, so wie es heute ist, der Ausnützung des Mandates zu persönlichen Zwecken durchaus keinen Riegel vorschiebt. Es kommt mir so vor, wie wenn einer auf den andern mit der gebalten Faust losgeht, - das ist der Absatz 1 - wenn er dann vor ihm steht, zeigt er: »Aber es ist nicht so schlimm gemeint, - das ist der Absatz 2, der alles, was im Absatz 1 steht, wieder entwertet.
Ganz besonders amüsant, möchte ich fast sagen, sind die Bestimmungen der §§ 6 und 7, welche sich auf jene Mitglieder der Nationalversammlung beziehen, die irgend einen Beruf, Haupt- oder Nebenberuf haben, der sie zum Einschreiten bei Behörden veranlaßt. In diesen Paragraphen wind nichts anderes gesagt als: »Du darfst um keinen Preis mehr unentgeltlich und unbezahlt intervenieren, Du musst dich für jede Intervention bezahlen lassen - es betrifft das hauptsächlich die Advokaten und andare Stände - Du darfts dich nicht so bezahlen lassen, wie Du willst, sondern nach einem von der vergesetzten oder zuständigen Behörde im vorhinein festgesetzten Tarif.« Ich muß schon sagen, daß diese tarifierte Korruption, wie sie genannt wurde, mir nicht gerade besonders imponiert, daß ich es schon vorgezogen hätte, wenn man auch die Mitglieder dieser Stände unter die ällgemeinen Bestimmungen, die die Abgeordneten und Senatoren betreffen, mit einbezogen hätte.
Die einzige klare, nur leider nicht weit genug gehende Bestimmung trifft der § 8, der den Vorsitzenden, aber nur den Vorsitzenden, beider Häuser des Parlaments, aber nicht mehr ihren Stellvertretern, verbietet, Mitglieder des Aufsichtsrates oder Vorstandes von Aktiengesellschaften und anderen derartigen Unternehmungen zu sein. Es ist das, wie es genannt wurde, die lex Prášek specialis; denn diese Bestimmung ist auf Grund der Erfahrungen, die man mit dem ehemaligen Präsidenten des Senates gemacht hat, getroffen worden, und wenn das ganze Gesetz als lex Präšek überhaupt bezeichnet werden muß, so ist der §.8 noch eine Iex Präšek specialis, die nur die Präsidenten der beiden Häuser trifft. Es scheint uns das nicht weit genug zu gehen; warum.sollen gerade nur die Vorsitzenden der beiden Häuser nicht Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften sein dürfen? Etwa nur deshalb, weil ein solcher Vorsitzender beschuldigt wurde, sein Amt in Verbindung mit der anderen Stelle, die er als Vorsitzender einer Genossenschaft inne hatte, mißbraucht zu haben? Ich glaube, daß diese Vorschrift auf alle Mitglieder des Hauses ausgedehnt werden sollte, daß nicht nur die Präsidenten, sondern alle Mitglieder des Hauses eben die Wahl haben sollten; ob sie solche Vorstands- oder Aufsichtsratsstellen bekleiden oder ob sie ihr Mandat ausüben wellen. Es wäre dann allerdings schwer, daß nur diejenigen, die etwas haben, wie Herr Senator Prášek in der letzten Sitzung gesagt hat, Mitglieder des Hauses werden könnten.
Ganz befremdlich ist die Milde, mit der das Gesetz jenen gegenüber vorgeht, denen unvereinbare, also inkompatible Verhältnisse und Zustände nachgewiesen wurden. Während sonst, wenn irgend jemand einer verbotenen Handlung beschuldigt oder wenn ihm eine verbotene Handlung nachgewiesen wird, er die dafür festgesetzte Strafe zu erleiden hat, kann das Mitglied der Nationalversammlung, das der Inkompatibilität überführt worden ist, die Wähl treffen, ob es den inkompatiblen Zustand beseitigen und Mitglied der Nationalversammlung bleiben oder ob es lieber auf das Mandat verzichten will. Ich glaube, wenn einmal nachgewiesen ist, daß ein Mitglied der Nationalversammlung sich gegen das Gesetz vergangen, daß es sich der Inkompatibilität schuldig gemacht hat, ihm dann unbedingt und ohne daß ihm die Wahl freigestellt wird, das Mandat entzogen werden müßte.
Nun noch einige Worte über das Wahlgericht. Wenn man das Inkompatibilitätsgesetz die lex Prášek nennen kann, so kann man das Gesetz über das Wahlgericht die lex Vrbenský nennen. (Vykøiky.) So wie in dem einen Fall der Herr Senator Prášek, so hat in einem andern Fall der ehemalige Abgeordnete Vrbenský zu jenen Änderungen des Gesetzes über das Wahlgericht Anlaß gegeben, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren stehen, besonders jene Bestimmung, in der bei den niedrigen und unehrenhaften Motiven nunmehr gesagt wurde, daß es niedrige oder unehrenhafte Motive sein müssen, die den Verlust des Mandates herbeiführen. Dort war ganz direkt der Fall Vrbenský, wenn auch nicht ganz präzis ausgesprochen, das Vorbild für diese neue Bestimmung. Man hat doch etwas wie einen Anflug von Scham darüber empfunden, daß man einem Mann deshalb, weil er nicht gegen seine Überzeugung stimmen wollte, niedrige Motive unterschieben maßte, um ihn des Mandates zu entkleiden. Um nun für die Zukunft den Austritt aus einer der Koalitionsparteien noch leichter zum Vorwand für die Entziehung des Mandates zu machen, hat man an Stelle des Wortes »und« das Wort «oder« gesetzt, damit die Herren, die den Koalitionsparteien angehören und die vielleicht nicht alle besondere Freude über diese Zugehörigkeit empfinden, fest an die Parteien gebunden werden, damit ihnen mit dem Verlust des Mandates gedroht wird, wen sie etwa den Versuch machen sollten, Seitensprünge zu begehen und aus ihrer Partei auszutreten. Das ist der wirkliche, wenn auch natürlich nicht der ausgesprochene Grund dafür, daß man an Stelle der »niedrigen und unehrenhaffen« Motive die »niedrigen oder unehrenhaften« Motive gesetzt hat. Daß man bei dieser Gelegenheit auch die Zusammensetzung des Wahlgerichtes geändert hat, indem man vier Votanten aus dem Stande der Berufsrichter mit einführte, entspricht der ganzen Tendenz unserer Gesetzgebung, denn es ist ja ungemein bezeichnend, daß man die Geschworenengerichte in Preßsachen in dem Augenblicke beseitigt, in dem nicht nur die Angehörigen der bürgerlichen Klassen Mitglieder des Geschworenengerichtes sind, sondern wo auch Angehörige der Arbeiterklasse Geschworenen werden können. Während bis zu dem Zeitpunkte, in dem nur die Angehörigen der bürgerlichen Klassen Geschworene waren, die Judikatur der Geschworenengerichte in Preßsachen aufrecht bleibt, haben Sie sie in dem Augenblicke beseitigt, in dem auch Arbeiter an dieser Judikatur teilnehmen, und ich maß schon sagen, daß die Teilnahme von Arbeiterparteien an dieser Beseitigung mich besonders schmerzlich berührt hat. (Souhlas.)
Ich weiß nicht ob die Erfahrungen, die sie in den fünf Jahren des Bestandes der Republik mit diesen Gelegenheitsgesetzen gemacht haben, so ermunternd für die sozialistischen Parteien dieses Hauses sein können, daß Sie auf dem einmal betretenen Wege weitergehen. Ich erinnere an die Folgen des Terrorgesetzes, das Sie damals gleichfalls als Gelegenheitsgesetz gemacht haben und unter dessen Folgen niemand schwerer gelitten hat als gerade Sie. (Výkøiky.) lch brauche nicht erst an die Vorgänge in den Skodawerken in Pilsen, an gewisse Vorgänge in Mähr,-Ostrau zu erinnern, um Ihnen zu sagen, wie solche Gesetze in erster Linie gegen Sie, gegen uns, gegen die sozialistischen Parteien, ausschlagen müssen. Und die Erfahrung mit dein Schutzgesetz in dem einen Jahre seines Bestandes, sind die etwa solche, daß sie dazu aneifern könnten, neue Schutzgesetze, neue Ausnahmsgesetze, neue Gelegenheitsgesetze zu schaffen? Unter dem Deckmantel dieses Schutzgesetzes macht sich der Klerikalismus in diesem Staat breit. Unter dem Deckmantel des Schutzgesetzes haben wir unzählige Anklagen wegen Religionsstörung in Fällen erlebt, in denen es im alten Österreich niemals möglich gewesen wäre, Anklagen zu erheben! Und trotz alledem wieder dieses neue Pressgesetz, das - ich sage es Ihnen heute hier und Sie werden sich überzeugen, daß ich recht behalte - vor allem seine Anwendung gegen die sozialistischen Parteien dieses Staates finden wird.
Meine Herren, wenn wir uns fragen, worin bei uns das Grundübel liegt, wodurch es möglich wurde, von Jahr zu Jahr, beinahe von Monat zu Monat die Gesetzgebung in reaktionärer Richtung fortschreiten zu lassen, so müssen wir als das Grundübel dieses Staates die bestehende Koalitionsregierung betrachten und die »Pìtka«, jene Oligarchie, welche diesen Staat in Wahrheit beherrscht. Denn die Vereinigung von Parteien mit einander vollständig widersprechenden Programmen, der Versuch, unvereinbare Gegensätze zu vereinigen, kann nichts anderes zeitigen als den Sieg der Koalition, das Fortschreiten der Reaktion in diesem Staate. Letzten Endes ist die Koalition von Parteien mit einander durchaus widersprechenden Programmen und Grundsätzen ausschließlich schuld daran, und das Ergebnis kann kein anderes sein, als ein für die sozialistischen, für die fortschrittlichen Parteien des Staates sehr ungünstiges.
Im Zusammenhang gerade mit den Gesetzen, welche uns in diesen Tagen hier beschäftigen, ist sehr viel über die Stellung des Senates in diesem Staate gesprochen und geschrieben worden. Als eine zeitlang die Mehrheitsparteien dieses Hauses Miene machten, die Gesetze zu ändern, insbesondere das Preßgesetz, das ja bekanntlich den bürgerlichen Parteien der Koalition ganz besonders ganz Herz gewachsen ist, da wurde ihnen sofort mit der Auflösung des Hauses gedroht und die èechischen Blätter der Mehrheitsparteien haben die Frage aufgeworfen, ob denn der Senat überhaupt noch eine Lebensberechtigung hat oder nicht. Ich erachte die Aufwerfung dieser Frage als eine vollständig begründete. Auch ich stehe auf dem Standpunkt, daß es zweifelhaft geworden ist, ob der Senat noch irgend eine Lebensberechtigung hat, ob seine Existenz eine Notwendigkeit ist, wenn sie es überhaupt jemals war. Wodurch in dieser kurzer Zeit, in diesen wenigen Jahren das Ansehen des Senates so ungeheuer gelitten hat, läßt sich mit Leichtigkeit feststellen: Vor allem ist es die eigene Haltung des Senates und der Mehrheitsparteien in diesem Hause, welche seine Überflüßigkeit erwiesen hat. Wenn sich ein Haus als nichts anderes erweist, als eine Ja-Sage-Maschine, als ein Haus, das sich nicht traut, den Beschlüssen des anderen Hauses insbesondere dann, wenn es sich um politische Dinge handelt, auch nur den geringsten Widerstand entgegenzusetzen, wenn ein Haus so einknickt, daß es erst einen grossen Lärm macht, es wolle das Gesetz abändern, dann aber zurückweicht, wie Sie es dem Preßgesetz gegenüber, dem Immunitätsgesetz gegenüber und auch dem Inkompatibilitätsgesetz gegenüber getan haben, trotz der ganz bedeutungslosen Änderung, die Sie an letzterem vorgenommen haben, dann muß das Ansehen des Hauses untergraben werden, dann ist es nicht anders möglich, als daß in der Bevölkerung die Frage auftaucht: »Wozu brauchen vvir dieses Haus noch? Um »ja« zu sagen, genügt ein Haus, sparen wir uns das Geld und schaffen wir den Senat ab. Als bloße Maschine, um »ja« zu sagen, ist der Senat etwas zu kostspielig.«
Aber wenn ein zweiter Umstand geeignet ist, das Ansehen des Senates in der Bevölkerung zu untergraben, dann ist es die Art, wie in diesem Hause die bekannte Spiritusaffäre behandelt wurde. Es wäre meiner Ansicht nach eine Ehrensache des Senates gewesen, diese Angelegenheit restlos bis zum letzen Ende aufzuklären. In dem Momemte, in welchem gegen den Vorsitzenden des Senates die Beschuldigung erhoben wird, er habe politische Parteien mit Geld korrumpiert, in diesem Momente ist es eine selbstverständliche Ehrenpflicht des Senates, eine Kommission einzusetzen, um vollständig aufzuklären, ob und inwieweit diese Anschuldigung gegen den Vorsitzenden des Hauses auf Wahrheit beruht. Meine Herren, ich erinnere Sie an jene Sitzutng im vorigen Herbst, als wir hier, sofort nach dem Aufkommen der Spiritusaffäre, auf die ich im weiteren Verlaufe meiner Ausführungen noch zurückkommen werde, die Einsetzung einer Untersuchungskommission verlangten und die Situation, die damals in diesem Hause dadurch entstanden ist. Durch 8 Stunden mußte die Sitzung unterbrochen werden und erst in später Nachtstunde, um Mitternacht herum, haben Sie daznn unseren Antrag abgelehnt. Warum? Weil auch unter Ihneen ein Großteil vorhanden war, der die Notwendigkeit der Aufklärung dieser Sache eingesehen hat, wiel auch unter Ihnen Zahlreiche waren, die es für unmöglich hielten, dass man den Präsidenten des Hauses so schwer beschuldigt und daß das Haus selbst ruhig, mit einer nichtssagenden Erklärung des Präsidenten, über die Sache hinweggeht. DeshaIb musste damals das Haus auf 8 Stunden vertagt, werden und auswärtige Einflüsse waren es, Herren der »Pìtka«, der Regierung, die erst von außen her... (Sen. Matušèák: »Pìtka« a »Desítka« je stejná kompanie!) Es gibt noch andere Kompagnien in diesem Staate, Herr Kollege! Damals war die Stunde da, in der der Senat seine Lebensberechtigung hätte erweisen müssen in der der Senat, die Senatoren, wenigstens hätten sagen müssen, ob sie bereit sind, die Ehre des Hauses, ihre persönliche Ehre zu schützen oder nicht. Und weil Sie damals auswärtigen Einflüssen unterlegen sind, weil Sie damals diesen selbstverständlichen Antrag, den eigentlich nicht wir, den Sie hätten stellen sollen, abgelehnt haben, haben Sie die Stellung des Senats durch diese Ablehnung mehr, untergraben als alle Reden. der Opposition es jemals vermögen, haben Sie das Ansehen des Senats und das Ansehen der Senatoren in der Bevölkerung vollständig untergraben. Über alles muss uns jedem unsere persönliche Ehre gehen, und wenn ein Anwurf gegen die persönliche Ehre des Präsidenten unseres Hauses erhoben wird, dann ist es unsere verfluchte Pflicht und Schuldigkeit, diesen Anwurf zu untersuchen, entweder seine Hatlosigkeit nachzuweisen, oder, wenn er sich als berechtigt herausstellt diesen Präsidenten nicht nur von diesem Sitz (ukazuje na pøedsednictví), sondern auch vom diesem Sitz (ukazuje lavice) zu entfernen. Das wäre Sache eines Senates gewesen, der auf sich hält. Daß Sie das unterlassen haben, daß Sie das aus rgendwelchen politischn Gründen aus Gründen der Koalition ich weiss nicht aus welchen andern Gründen noch, nicht getan haben, war eine schwere Versündigung, die Sie an dem Staat, die Sie ach am Senat, an sich selbst, verübt haben.. Wir wissen uns rein davon. Wir haben damals diesen Antrag gestellt, die Schuld trifft einzig und allein nur Sie, die Sie unseren Antrag abgelehnt haben.
(Pøedsednictví pøevzal místopøedseda dr Franta.)
Und nun hat: es Herr Senator Prášek am Mittwoch für gut erachtet, hier heraufzutreten und eine Rede zu halten, die gleichzeitig eine Verteidigungsrede und eine Anklagerede war. In dem Teil, der eine Verteidigung war, hat er konstatiert, daß an der Spiritusaffäre nichts war und nichts ist. Meine Herren! Wir, die wir Verteidiger von Beruf sind, erleben es jeden Tag im Gerichtssaal, daß der Angeklagte leugnet. Das ist kein Beweis, das nimmt kein Gericht der Welt als Beweis an, und wenn Senator Prášek konstatiert hat, daß an der Spiritusffäre nichts ist, konstatieren wir demgegenüber, das er nicht das geringste aufgeklärt hat, dass er nicht in einem einzigen Teil seiner Rede etwas bewiesen hat. (Sehr richtig!) Eine bloße Behauptung ist kein Beweis, dass die Spiritusgenossenschaft keine Gelder zur Korrumpierung politischer Parteien - und das war der Vorwurf -- verwendet hat. Er hat uns hier erzählt, daß 3 Millionen Kronen für den Masarykfond gegeben wurden. Die Spitze dieser Behauptung liegt klar zu Tage. Gegenen wen sich diese Behauptung kehrt, das wissen wir alle. Seine späteren Ausführungen haben das ja noch viel deutlicher gezeigt. Er hat erzählt, daß, ich glaube, 6 Millionen Kronen für irgendeine landwirtschaftliche Anstalt in Prag gegeben wurden; er hat aber nichts davon erzählt, daß auch 3 Millionen Kronen an eine Partei zur Sanierung eines Kinos gegeben wurden. Mag sein, - das wissen wir nicht, - als Darlehen, manche behaupten als Geschenk, hier ist keine Entscheidung möglich. Auch bei einem Darlehen - ich nehme an, daß es ein Darlehen war und kein Geschenk - schaue ich mir erst den Darlehensgeber genau an. Aber ich will darüber gar nicht sprechen, sondern nur darüber, daß alle diese Ziffern, die er da angeführt hat, gar nichts beweisen, Mag sein, daß 3 Millionen dem Masarykfond gegeben wurden, mag sein, daß 6 Millionen an eine landwirtschaftliche Anstalt gegeben worden. Was zu beweisen ist, ist, daß kein Geld zur Korruption politisher Parteien verwendet wurde. Dieser Beweis ist nur zu erbringen entweder vor dem Gericht dadurch, daß Herr Senator Prášek die Zeitungen, welche ihn damals der Korruption beschuldigt haben, hätte klagen müssen, dadurch daß er Herrn Pretl, der ihn mit Namensnennung der Korruption beschuldigt hat, hätte klagen müssen, oder dadurch, daß er sich einer Untersuchungskommission in diesem Hause unterworfen hätte. (Sen. Matušèák: Die Herren sind sehr gut miteinander bekannt!) So isi es, lauter sehr gute Bekanntschaften. Nun, er hat aber nicht geklagt, er war es, der der Untersuchungs-kommission hier im Hause den größten Widerstand entgegengesetzt hat, und ich muß Ihnen sagen: damals, in jener Obmännerkonferenz, als ich den Antrag auf Einsetzung der Untersuchungskommission ankündigte und als der Präsident des Hauses, gegen den sich die Vorwürfe richteten, erklärte, er wolle diese Kommission nicht, hat sich meiner ein Gefühl der Niedergeschlagenheit bemächtigt, ein Gefühl dessen, was alles möglich ist, dass einer, dem solche Dinge vorgeworfen werden, sich dagegen wehrt, daß sie untersucht werden. (Výkøiky.).Ja, ist es denn nicht selbstverständlich, meine Herren, daß einfach ein Mitglied des Hauses, ja ein jeder Mensch, auch wenn er nicht Abgeordneter oder Senator ist, wenn gegen ihn solche Vorwürfe erhoben werden, alles tut, um nachzuweisen, daß diese Vorwürfe unwahr sind? Herr Senator Prášek ist jedem solchen Versuch vom ersten Tage bis zum heutigen Tag mit voller Konsequenz ausgewichen. Er hat noch am Mittwoch uns erklärt, daß er sich erhaben fühlt über die Mitglieder des Hauses, daß er zu hoch steht, um sich einer solchen Untersuchungskommission zu unterwerfen. Nun, ich glaube nicht, daß es ein Mitglied dieses Hauses gibt, das zu hoch steht, und ob gerade Herr Senator Prášek derjenige ist, der eine solche Behauptung aufstellen kann, möchte ich Ihrer Beurteilung überlassen. Allein, meine Herren, wenn Herr Prášek glaubt, daß die Sache mit seiner neuerlichen Erklärung, es sei keine Korruption dagewesen, erledigt ist, irrt er sich. Es muß volle Klarheit in dieser Sache geschaffen werden, ohne Rücksicht darauf, ob es einzelnen paßt oder nicht. Es ist nicht möglich, daß in einem Staat ruhig gearbeitet wird, in welchem so verantwortungsvollen Funktionären der Vorwurf der Korruption politischer Parteien gemacht wird. Deshalb gibt es keine Ruhe hier, kann es keine Ruhe geben, auch für Sie nicht, bevor nicht diese Angelegenheit durchaus erledigt ist. Bis dahin müssen wir den Widerstand des Herrn Senators Prášek gegen eine Aufklärung der Angelegenheit in aller Öffentlichkeit als ein Schuldbekenntnis des Herrn Senators ansehen. (Souhlas.)
Herr Senator Prášek hat sich aber in seiner Rede am Mittwoch auch eine Extratur geleistet, indem er nicht nur über die Spiritusaffäre sprach, sondern auch über andere Dinge, die ihn betroffen haben. Nun, meine Herren, ich fasse die Rede des Herrn Senators Prášek in diesem zweiten Teile, den ich vorhin als den anklagenden Teil bezeichnet habe, als den Ruf an die reaktionären Elemente dieses Staates zur Sammlung gegen die sozialistischen und fortschrittlichen Elemente auf. Er hat es ja ganz klar gesagt und hat den Gegensatz zwischen »pravièáci«, wie er sie genannt hat, und der »levice«, der »Linken« betont, - in erster Linie meint er darunter die sozialistischen Parteien derjenigen Nation, der er angehört - und er hat es deutlich gesagt, daß er diese Sammlung wünsche; und wer sich die èechische Preße in den letzten Tagen angesehen hat, der sieht schon, daß er ganz verständnisvolles Interesse auf Seiten dieser èechischen bürgerlichen Presse findet. Sie finden kein Wort der Verurteilung dessen, was Herr Senator Prášek hier nicht nur über die Spiritusaffäre, sondern über ganz andere Dinge und Personen gesagt hat. Ich habe die èechische Presse gestern genau gelesen. Ich habe höchstens nur ganz leise angedeutet gefunden, daß er ein wenig unvorsichtig war. Ein direktes Wort der Verurteilung habe ich nicht gefunden, selbstverständlich ausgenommen die sozialistischen Blätter. Meine Herren! Das gibt manches zu denken. Wir müssen diesen Prozeß, der hier am Mittwoch eingeleitet wurde, nur freudig begrüßen; denn wir hoffen, daß er Klarheit in diesem Staate bringen wird und daß er die Geister wieder so scheiden wird, wie sie immer hätten geschieden sein müssen, nach Weltanschauungen, nach Prinzipien und nicht nach einzelnen momentanen Erfordernissen einer Koalition, die gerade herrscht. Wir begrüßen diese Sammlung der reaktionären Elemente und hoffen, daß ihr ebenso rasch die Sammlung der sozialistischen Elemente in diesem Staate folgen wird.
Allerdings, ob gerade der Herr Senator Prášek, - nicht nur seine moralische Person, ich meine hier auch seine Persönlichkeit überhaupt - der Geeignete ist, um als Führer einer solchen Sammelpartei aufzutreten, weiß ich nicht, ist auch nicht meine Sache. Wenn ich nur so nach dem Inhalt und Ton seine Rede beurteilen sollte, - meine Herren, ich bin kein Èeche, ich verstehe leider viel zu wenig von der èechischen Sprache, aber soviel habe ich gehört, daß die Art, wie Herr Senator Prášek gesprochen hat, nicht den Erfordernissen einer gebildeten èechischen Sprache entsprachen hat. Aber abgesehen davon, man müßte glauben, daß ein Mann wie Senator Prášek, wenn er solche Angriffe hier erhebt, wenigstens sachlich einigermaßen die Voraussetzungen dazu hat; und da hat er uns nun unter anderm auch erzählt von den marxistischen Reden, die der Herr Präsident gehalten haben soll. Ich meine, daß jemand, der sich so gewissermaßen als Führer fühlt, jemand, der von sich rühmt, daß er eigentlich gar nichts mehr zu erwarten hat, daß er schon alles, was ein Sterblicher erreichen kann, erreicht hat, der der Ansicht zu sein scheint, daß er wirklich unter die Führer der Nation gehört, doch eigentlich wissen müßte daß der Herr Präsident Masaryk kein Marxist ist. Aus allen seinen Schriften geht das Gegenteil hervor. (Sen. Zavoral: President Tomášek!) Nein, nein, Pardon, das ist ein Irrtum, Masaryk! Bei Masaryk ist vom Marxismus gar keine Spur, das hätte er wissen sollen. (Sen. Dr Hilgenreiner: Er hat vom Tomášek gesprochen, nicht vom Präsidenten Masaryk, das ist nicht wahr, das ist ein Missverständnis!) (K sen. prof. dr Hilgenreinerovi.) Herr Kollege, Sie waren doch schon am Mittwoch der ex offo- Verteidiger des Herrn Prášek, ich glaube, Sie setzen die Rolle fort. (Rùzné výkøiky).
Místopøedseda Franta (zvoní): Prosím o klid.
Sen. dr Heller (pokraèuje): Ich werde die Stelle schon noch in der »Národní Politika« finden. Das hätte er also wissen müssen. Daß er es nicht weiß, ist bedauerlich. Aber der Herr Senator Prášek hat so irgend etwas läuten gehört, daß es in anderen Ländern und zum Teil auch bei uns so eine Sammlung der reaktionären Parteien unter dem Schlagwort: »Kampf gegen den Marxismus« gibt, und da glaubt er nun, daß auch bei uns hier die Zeit und Gelegenheit da ist, nun den Kampf gegen den Marxismus auf seine Fahne zu schreiben. Nun, wir können uns keinen besseren Gegner wünschen in diesem Kampf um den Marxismus als den Herrn Senator Prášek. (Souhlas.)
Die Herren Senatoren der Agrarpartei haben nun am Schlusse der vorigen Sitzung eine Erklärung abgegeben, welche sich mit den Ausführungen des Herrn Sen. Prášek befaßt hat. Sie haben erklärt: »daß er sich verteidigt, ist berechtigt, daß er gegen das.Preßgesetz gesprochen hat, entspricht nicht den Beschlüssen des Klubs. Seine sonstigen Ausführungen geben nur die Ansicht seiner Person wieder.« Meine Herren, merken Sie die Abschwächung? Das Stimmen gegen das Preßgesetz ist eine Verfehlung gegen den Klubbeschluß, die sonstigen Ausführungen geben nur die Ansichten seiner Person wieder, und wenn wir den »Venkov« gestern und heute gelesen haben, so sehen wir, daß dort auch gar nicht gegen die Ausführungen des Herr Sen. Prášek polemisiert wird. Die Erklärung der Agrarpartei war ungemein matt, und wir können uns jetzt gerade, wo sie den Kampf gegen die Regierung wegen der Zölle und Handelsverträge proklamiert hat, vorstellen, daß es ihr vielleicht gar nicht so unverwünscht ist, wenn es eine Seite gibt, die gegen die Regierung Opposition macht.
Meine Herren! Wir fürchten den Kampf um den Marxismus nicht, wir begrüßen diese reinliche Scheidung der Geister. Wir würden vom Herzen begrüßen, daß einmal wirklich die Pravièáci aller Nationen zusammenkommen und dann, was ja vom ersten Tag unser Herzenswunsch war, was er auch heute ist, die Scheidung so herbeiführen, daß auf der einen Seite die Vertreter des Kapitalismus, auf der anderen Seite die Sozialisten aller Nationen kämpfen. Wenn die Rede des Herrn Sen. Prášek dazu beitrug, diese reinliche Scheidung herbeizuführen und zu beschleunigen, dann ist wieder einmal geschehen, was so oft geschehen ist, daß er wohl das Böse gewollt, aber das Gute herbeigeführt hat; dann werden wir seine Tätikeit schließlich und endlich sogar begrüßen. Ich glaube, daß es die höchste Zeit in diesem Staate wäre, wenn Sie die Reaktion nicht vollständig überwuchern lassen wollen, wenn Sie nicht wollen, daß Gesetz auf Gesetz geschaffen wird, das der Reaktion dient, von der Reaktion mißbraucht wird, daß endlich Umkehr und Einkehr gehalten wird, daß endlich einmal auch in disem Staate die Parteien geschieden werden nach Grundsätzen und nicht nach persönlichen Vorteilen. (Potlesk na levici.)
Øeè sen, dr Spiegela (viz str. 403 tìsnopisecké zprávy):
Hohes Haus! Ich glaube, es gibt niemanden, der bestreiten würde, daß der èechische Parlamentarismus krank ist. Wenn es dafür eines Beweises bedarf, so kann er dadurch erbracht werden, daß das Abgeordnetenhaus - der Senat ist ja doch nur ein Anhängsel, der Herr Vorredner hat ganz Recht, daß das Ansehen des Senates ganz außerordentlich untergraben wurde - so oft es zusammentritt, zwar einen bis zwei Tage beisammen bleibt, dann aber wieder auf Ferien gehen muß. Es ist eben eine normale gesetzgeberische Arbeit bei den gegenwärtigen Verhältnissen gar nicht möglich. Der Arzt muß da einschreiten und er tut das, was sonst ein Arzt tut, wenn er die Lebensgeister wieder beleben will: Er gibt dem Patienten ab und zu Morphiuminjektionen oder sonstige drastische Mittel und dann kann sich der Patient wieder eine Weile forthelfen. Solche Injektionen waren voriges Jahr die Schutzgesetze, namentlich das Gesetz zum Schutz der Repuiblik, heuer sind es die sogenannten Abgeordnetengesetze, in deren Beratung wir gerade jetzt stehen. Vielleicht, denkt man sich, hilft es etwas, und wenn es nichts hilft, ut aliquid fecisse videatur, hst es den Anschein, als häte man etwas getan.
Wir stehen heute, nachdem wir in den vorigem Sitzung das Immunitätsgesetz und das Preßgesetz erledigt haben, in der Debatte über Inkompatibilitäts- und Wahlgerichtsgesetz. Was das Inkompatibilitätsgesetz betrifft, so bin ich der Meinung, daß es besser ist, wenn ein Staat ein Inkomipatibilitätsgesetz gar nicht braucht, denn der beste Schutz gegen Korruption ist eben das Pflichtgefühl der gewählten Volksvertreter, die Gewissenhaftigkeit der Volksvertreter. Wenn dieses Pflichtgefühl und diese Gewissenhaftigkeit der Kompaß für die Tätigkeit des einzelnen Abgeordneten oder Senators ist, dann braucht er kein Immunitätsgesetz, dann wird er selbst, wenn er in verschiedenen Stellungen ist, seinen Pflichten nachkommen und nicht die eine Stellung zum Nachteil der anderen mißbrauchen. Ich habe schon letzthin einmal in einer anderen Debatte hier gesagt: Pessima res publica plurimae leges.
Je schlechter der Staat ist, desto mehr Gesetze hat er, der schlechteste Staat hat die meisten Gesetze. Der hiesige Staat strebt nach dem Ruhme, die meisten Gesetze, und ich möchte auch sagen, die schlechtesten Gesetze zu haben. Es ist also schon kein gutes Zeichen, wenn ein Staat ein Inkompatibilitätsgesetz braucht. Ich bin auch kein unbedingter Anhänger einer zu weit getriebenen Inkompatibilität, und zwar deshalb, weil dadurch die Auslese in Bezug auf die Wahlen für die Volksvertretung doch wesentlich eingeschränkt werden kann. Ich stimme da vielleicht nicht ganz mit den Anschauungen meines geehrten Herrn Vorredners überein. Herr Kollege Prášek hat am Mittwoch die Sache etwas drastisch in seiner Weise ausgedrückt, er hat gesagt: Ja, wollen wir vielleicht Parlamentsmitglieder haben, die nichts wissen, nichts verstehen; keine Erfahrungen haben und die nichts haben? Ich weiß nicht, ob Kollege Prášek weiß, daß er da sehr angeklungen hat an die Verse eines deutschen Dichters, der gesagt hat: »Denn ein Recht zu leben, Lump, haben, nur die, die etwas haben. Aber ich bemerke, daß Heine dies allerdings ironisch gemeint hat. So wie es Kollege Prášek ausgedrückt hat, möchte ich es nicht ausdrücken, so grobschlächtig, aber in gewissem Sinne ist ein richtiger Kern drin. Man soll nicht die Kreise, aus denen sich das Parlament rekrutiert, gar zu sehr einschranken, es sollen nicht nur die, die nichts haben, sondern auch die, die etwas haben, in Parlamente ihre Vertreter haben, es sollen alle Kreise der Bevölkerung im Parlamente vertreten sein. In dieser Hinsicht kann das Inkompatibilitätsgesetz sehr zum Unheil wirken. Aber immerhin, wenn die Dinge so liegen, wie bei uns, wenn nicht der Einzelne selbst weiß, wie weit er als Abgeordneter und in seinem andern Berufe gehen darf, ohne daß diese beiden Beschäftigungen mit einander in Kollision kommen, ist ein Inkompatibilitätsgesetz notwendig, und insofern hat das Gesetz, das wir verhandeln, gewiß seine Berechtigung.
Aber so, wie das Gesetz lautet, kann es unmöglich befriedigen. Das Gesetz ist kein gutes Gesetz, es ist, ich möchte den Ausdruck wagen, kein ehrliches Gesetz, denn es ist nicht ernstlich gemeint. Es ist nicht ernstlich gemeint; wie derjenige sagen muss, der es von Anfang bis zu Ende liest.
Liest man die ersten acht Paragraphfe, so hat man den Eindruck, daß das Gesetz sehr streng, fast zu streng ist, wobei allerdings die Hintertüren in Betracht kommen, von denen.Kollege Heller gesprochen hat Aber sehen wir von diesen Hintertüren ab, so ist es gewiß ein strenges Gesetz, ein zu strenges Gesetz. Ich mache darauf aufmerksam, dass es da z. B. heißt: Niemand darf Abgeordneter oder Senator sein, oder es ist mit dem Amte eines Senators oder eines Abgeordneten unvereinbar, daß jemand teilnimmt an der Leitung oder Verwaltung eines Betriebes, der mit dem Staate Geschäfte macht. - Das würde wörtlich, buchstäblich ausgelegt bedeuten, nachdem das Wort »Verwaltung« ganz allgemein ist, daß selbst der letzte Arbeiter eines solchen Betriebes nicht Abgeordneter der Senator sein kann, wenn dieser Betrieb mit dem Staate in Geschäftsverbindung steht. Auch sonst sind außerordentlich strenge Bestimmungen darin. Zum Beispiel: Ein Advokat, der eine Bank vertritt, die mit dem Staate Geschäfte macht, dürfte nicht einmal einen Pachtvertrag machen wenn es sich um ein Pachtgeschäft mit dem Staate handelt, obzwar das nur eine harmlose Sache ist, weil hier nur juristische Kenntnisse in Betracht kommen. Aber diese große Strenge der ersten acht Paragraphe ist bloß ein Theater. Nach dem achten Paragraph erhalten wir ein ganz anderes Bild, insbesondere ist zu verweisen auf den § 10. Dieser ist ein Wunderparagraph, kann man sagen, ein Paragraph, der über alle Unklarheiten hinweghelfen soll. Es schafft das Gesetz einen Inkompatibilitätsausschuß, oder nach der Änderung, die der Senat vornimmt, zwei Ausschüsse, einen für das Abgeordnetenhaus und einen für den Senat, und diese Inkompatibilitätsausschüsse sind dazu da, um das Gesetz erst zu interpretieren, auszulegen, sie sind dazu da, um erst die Grundsätze für die wirkliche Inkompatibilität festzustellen. Das heißt mit anderen Worten: Es wird sehr viel Wasser in den Wein der ersten. acht Paragraphe geschüttet, ja man kann sagen, das ganze Gesetz wird durch den § 10 eigentlich gegenstandslos gemacht. Der Herr Berichterstatter hat ein sehr tiefes Verständnis für die Absichten des Gesetzes bewiesen, indem er gesagt hat, das Gesetz werde vornehmlich eine Präventivwirkung haben. Ich möchte das richtig so ausdrücken, daß es auf dem Papier stehen bleiben wird, daß man gegebenenfalls, wenn der Vorwurf der Korruption erhoben wird, auf dieses Gesetz wird verweisen und sagen können: Wir haben ja ein strenges Inkompatibilitätsgesetz, und damit wird der Vorwurf der Korruption beseitigt sein. Der § 10 sagt deutlich: Fürchtet Euch nicht vor dem Gesetz, es wird niemandem etwas geschehen! (Veselost. - Sen. Albert Friedrich: Ihnen dort wind nichts geschehen!) Ja, man kann das Gesetz auch verschieden anwenden den einen und den anderen gegenüber.
Der Herr Berichterstatter unterscheidet in dem Gesetze absolute und relative Inkompatibilitätsgründe, das heißt Fälle, wo unbedingte Inkompatibilität vorliegt, und Fälle, wo eine solche unibedingte Inkompatibilität nicht vorliegt. Ich vermag im ganzen Gesetze eine wirklich absolute Inkompatibilität nicht zu finden. Der Herr Berichterstatter findet eine solche absolute Inkompatibilität in § 8, den schon der Vorredner zitiert hat. Dort heißt es, daß der Vorsitzende des Abgeordnetenhauses oder des Senates nicht zugleich Verwaltungsrat u. drgl. sein kann. Das klingt sehr absolut, das ist richtig, und der Herr Berichterstatter verweist darauf, daß eigentlich dadurch die Bestimmung, die in der Verfassung bereits enthalten sei, nämlich § 74 der Verfassungsurkunde, der bisher nur für die Minister gegolten hat, nunmehr ausgedehnt werde auf die beiden Präsidenten des Abgeordnetenhauses und des Senates. Ja, wenn man die Bestimmungen ließt, den § 74 der Verffassungsurkunde auf der einen Seite und den § 8 unseres Gesetzes auf der anderen Seite, so macht es den Eindruck, daß man auf beiden Seiten es mit den gleichen Bestimmungen zu tun hat. Aber auch hier gilt der Satz: Si duo faciunt idem, non est idem, wenn zwei dasselbe tun, ist es nicht dasselbe. Wenn die Verfassungsurkunde dasselbe sagt, wie das Inkompatibilitätsgesetz, ist es jedesmal anders zu verstehen. Denn wir müssen auch die späteren Bestimmungen der Gesetze lesen, und da heißt es speziell im § 14 des Inkompatibilitätsgesetzes: Das Wahlgericht entscheidet nur auf Antrag, der vom Präsidenten dieser oder jener Kammer überreicht worden ist. Die Herren können mich nachkontrollieren, ob ich richtig zitiert habe: Volební soud rozhoduje jenom k návrhu podanému pøedsedou pøíslušné snìmovny. Das heißt, wenn der Präsident Prášek - er kann übrigens auch anders heißen - vom Wahlgerichte verfolgt werden soll, muß es warten bis der Herr Präsident Prášek den Antrag stellt. Ich glaube, da kann es lange warten. So macht man bei uns Gesetze! Gewiß erstasttet der Präsident den Antrag auf Grund des Beschlusses des Präsidiums, aber immerhin, das Präsidium kann nicht selbst den Antrag stellen, sondern muß warten, bis der Präsident den Antrag stellt, und der Präsident wird das Präsidium mit der Sache erst dann befassen lassen, bis er geneigt ist,.den Antrag zu stellen. Eine solche Bestimmung finden wir in der Verfassung bezüglich der Minister nicht, wir finden sie nur hier im Inkompatibilitätsgesetz, und damit verliert der § 8 jede Bedeutung und jeden Ernst. Sie sehen schon aus dieser einen Bestimmung, daß das Gesetz nicht ernst gemeint ist. Es ist traurig, daß bei uns solche moluskenartige Gesetze gemacht werden. Das Gesetz ist so, daß man es verwenden kann, wenn man will, daß man es aber nicht verwenden muß, wenn man nicht will, so daß man es anwenden kann gegen mißliebige Oppositionelle, aber nicht anwenden muß, wenn man nicht will, gegen Mitglieder der Koalitionsparteien. Mit andern Worten: Ein Gesetz, welches sich anschickt, die Korruption und Protektion zu bekämpfen, öffnet der Korruption und Protektion selbst Tür und Tor.
Wir haben allerdings im Ausschusse Versicherungen gehört - hier im Hause haben wie sie noch nicht gehört - daß es der Majorität vollständig ferne liege, dieses Gesetz parteiisch anzuwenden. Solche Versicherungen sind billig wie Brombeeren. Solche Versicherungen haben wir schon unzähligemal gehört, und trotzdem wissen wir, daß wir uns auf sie nicht verlassen können. Was hat man uns nicht alles schon in diesem Staat versprochen und was hat man nicht gehalten!
Nun, ich nehme an, das Wahlgericht kommt zum Worte. Es ist das allerdings ein unwahrscheinlicher Fall, daß der Antrag beim Wahlgericht gestellt wird. Aber nehmen wir an, es kommt zum Worte; in gewissen krassen Fällen kann das Wahlgericht sofort den Mandatsverlust aussprechen. Das sind nur die Ausnahmen von der Regel. In der Regel ist die Sache so, daß das Wahlgericht verpflichtet ist, den Schuldigen aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist für eine der inkompatiblen Beschäftigungen zu entscheiden. Er muß also wählen, ob er die Beschäftigung beibehalten will, die mit dem Mandat nicht vereinbar ist, oder ob er das Mandat behalten will. Daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß es sich gar nicht um eine wirkliche Inkompatibilität handelt, denn hinterher stellt es sich heraus, die Beschäftigungen waren bisher miteinander kompatibel. Es besteht nur die Gefahr, daß man nicht wird beide Beschäftigungen beibehalten können, und von einem gewissen Standpunkt aus gesehen, kann man sagen, es wird gewissermaßen eine Prämie ausgesetzt für diejenigen, welche beide Beschäftigungen ausüben. Sie können ruhig in beiden Ämtern bleiben, können da und dort arbeiten, können das machen, ohne irgend etwas befürchten zu müssen, wenn sie nur das letzte Läuten nicht überhören, wenn ihnen das letztemal gesagt wird: Jetzt mußt Du aufhören! So lange hat man es noch immer in der Hand, ob man aufhören will oder nicht, denn dann erst kommt der Inkompatibilitätsfall, dann erst tritt das Gesetz über die Inkompatibilität in Kraft.
Ich will mich nicht mit den juristischen Details der Frage beschäftigen. Ich habe bereits im Ausschusse meine Meinung über einzelne Paragraphe ausgesprochen. Ich kann mich also mit diesen allgemeinen Bemerkungen begnügen und gehe nun über zur Besprechung des zweiten Gesetzes, zum Gesetzentwurf über das Wahlgericht.
Der Wahlgerichtsgesetzentwurf zeigt eine ganz auffallende Zurücksetzung des Senates gegenüber dem Abgeordnetenhaus. Die Kraft des Senates, d. h. der Senatsmehrheit hat zwar dazu ausgereicht, um beim Inkompatibilitätsgesetz eine Gleichstellung des Senates mit dem Abgeordnetenhaus herbeizuführen, aber soweit hat die Kraft der Senatsmehrheit nicht gereicht, um eine solche Gleichheit auch beim Wahlgerichtsgesetz zu erzielen. In diesem Gesetzentwurf ist die Ungleichheit zwischen beiden Häusern bestehen geblieben, ja noch verschärft worden, weil das Abgeordnetenhaus jetzt nicht nur die Wahlgerichtsbeisitzer, sondern auch die Ersatzmänner wählen wird, weil also das Abgeordnetenhaus mehr Mitglieder wählen wird als bisher. Bisher war die Sache so, daß das Abgeordnetenhaus allein die Beisitzer des Wahlgerichtes gewählt hat, der Senat war ausgechlossen, obwohl das Wahlgericht genau so über die Mandate der Senatoren wie über die der Abgeordneten zu entscheiden hat. Die Urgleichheit ist also zugunsten des Abgeordnetenhauses jetzt noch verstärkt worden. Es wäre nahe gelegen, bei dieser Gelegenheit auch den Senat heranzuziehen, da er ja nach der Verfassung eine dem Abgeordnetenhause paritätische Körperschaft ist. Aber die Kraft der Senatoren der Koalition hat zur Durchsetzung dieses Prinzipes nicht ausgereicht. Eine andere Änderung des Wahlgerichtes als die eben erwähnte Zuziehung von Ersatzmännern, ist die Politisierung des Wahlgerichtes, die ich sehr unangenehm empfinde. Das Wahlgericht wurde bisher auf die Dauer von 10 Jahren gewählt. Jetzt wird es an die Funktionsperiode des Abgeordnetenhauses gebunden. Wenn daher das Abgeordnetenhaus aufgelöst wird oder wenn die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses abgelaufen ist, so endet auch die Funktionsperiode des Wahlgerichtes. Dadurch wird, wie gesagt, das Wahlgericht politisiert, d, h. im Wahlgericht kommt stets das Parteienverhältnis zum Ausdruck, welches im Abgeordnetenhause selbst besteht. Auch darin liegt eine Zurücksetzung des Senates, denn es kann sein, daß der Senat bleibt und das Abgeordnetenhaus wechselt. Dies kann schon unter normalen Verhältnissen der Fall sein, weil die Wahlperiode des Senates länger ist, als die des Abgeordnetenhauses, ferner auch, weil der Präsident das eine Haus auflösen kann, ohne gleichzeitig das andere aufzulösen. Nach diesem Entwurfe muß aber, wenn das Abgeordnetenhaus sich ändert, das Wahlgericht neu geschaffen werden, was wiederum eine Zurücksetzung des Senates bedeutet, auf welchen keine Rücksicht genomnen wird.
Was nun die einzelnen Bestimmungen des Wahlgerichtsgesetzes betrifft, so will ich sie nicht im Detail aufzählen, sondern nur einzelnes herausgreifen. Ich muß hier auch auf den »Vrbenskýparagraphen« zu sprechen kommen, den schon mein Vorredner hervorgehoben hat. Während bisher für den Mandatsverlust niedrige »und« unehrenhafte Motive notwendig waren, genügt es nach dem vorliegenden Gesetze, niedrige »oder« unehrenhafte Motive geltend zu machen. Für den Verlust des Mandates ist es also gleich, ob niedrige oder unehrhafte Motive vorliegen, man kann sich dies auswählen, wie man es gerade braucht, es ist ganz gleichgiltig. Natürlich wird dadurch die Gefahr des Mandatsverlustes vergrößert und der ganze Zweck des Paragraphen ist es, im nachhinein gewissermaßen ein Rechtfertigung, eine gewisse Legalisierung für das Urteil im Vrbenskýfalle zu schaffen, ein Urteil, welches ich als ein Fehlurteil allerschlimster Sorte bezeichnen muß, al einen Schandfleck für die èechoslovakische Justiz. Ja, es ist sogar durch das Wahlgerichtsgesetz gewissermaßen ein Riegel gegen eine Besserung des Wahlgerichtes vorgeschoben. Es ist in dem Gesetz eine Bestimmung enthalten, die ich für juristisch vollkommen verunglückt halte. Ich will mich hier damit nicht näher beschäftigen, ich habe bereits im Ausschusse darauf hingewiesen und es wurde mir gar kein stichhältiges Gegenargument entgegengehalten. Es wird dafür gesorgt, daß das Wahlgericht nur sehr schwer oder fast gar nicht eine Rechtsanschauung ändern kann, die es in früheren Fällen ausgesprochen hat. Mit anderen Worten: Wenn das Wahlgericht einmal einen Fehler gemacht hat, vielleicht durch Zufälle, die sich beim Abstimmungsverhältnis ergeben haben, oder weil es die Tragweite des Urteils nicht überblickt hat, so ist es dem Wahlgericht nicht gestattet, in einem nächsten Fall die richtige Anschauung zur Geltung zu bringen, sondern hiefür sind erschwerte Erfordernisse aufgestellt, d. h. eine ältere Anschauung des Wahlgerichtes ist gewissermaßen sakrosankt gegenüber einer neueren besseren Anschauung. Das ist gewiß eine durchaus eigentümliche Bestimmung, die ganz gut hätte geändert werden können, u. zw. schon im Ausschuß, wenn eben nicht der Senat an den Koalitionsbefehl gebunden gewesen wäre, daß das Gesetz ohne Änderung angenommen werden muß.
Nun, meine Herren, ich habe schon oft von dieser Stelle aus das Los der Minderheiten beklagt. Wir sind hier eine Minderheit, berechtigt wohl, zu reden, aber wir werden erbarmungslos bei jeder Gelegenheit überstimmt. Aber heute möchte ich einmal ein anderes Lied singen. Heute möchte ich einmal unser Schicksal Ihnen gegenüber loben. Wir sind viel besser daran, als Sie. Wir dürfen hier sprechen, wir dürfen hier gegen das Gesetz oder auch für das Gesetz, wenn uns gerade etwas dazu treibt, stimmen. Sie dürfen aber nicht gegen das Gesetz sprechen, trotzdem Sie es durch die Bank ablehnen, sowohl das Inkompatibilitätsgesetz, wie auch das Wahlgerichtsgesetz. Wenn man mit einen einzelnen von Ihnen spricht, weiß jeder nur alles. Schlechte über das Gesetz zu sagen, aber hier sind Sie gebunden, dürfen nicht gegen das Gesetz sprechen. Wir dürfen unserer Stimmung Luft machen, wie es uns beliebt. Sie aber dürfen höchstens die Faust in der Tasche ballen oder wenn es einem oder dem anderen Herrn erlaubt ist, einmal bei der Abstimmung fehlen. Und warum das? Was ist der Grund für diese Ihre schlechte Behandlung? Der Grund ist, daß Sie unter der Diktatur der »Pìtka« stehen, daß der Senat unter der Diktatur des Abgeordnetenhauses steht, weil er nicht den Mut hat, sie abzuschütteln. Und warum? Wozu besteht diese Diktatur der Pìtka und warum läßt man sich sie gefallen? Man läßt sich das alles gefallen ad majorem coalitionis gloriam. Und warum legt man soviel Gewicht auf die Koalition, die so viele disparate Elemente in sich vereinigt? Ad majorem nationis gloriam. Weil die Fiktion des Nationalstaates unter allen Umständen gewahrt werden soll, weil Sie des Glaubens sind, daß Sie es dem Staate schuldig sind, ihn als Nationalstaat aufzuzäumen, weil Sie glauben, Sie müßten in allen Fragen uns gegenüber einig sein. Gerade bei diesen Entwürfen, die wir jetzt verhandeln, hat sich der Senat gegen diese Rute, unter der er steht, aufgebäumt, aber der Senat hat sich bald laudabiliter unterworfen, und gerade diese Debatte soll uns wieder einmal die Einigkeit der.Koalition vor Augen führen, soll uns zeigen, wie alle fünf Parteien geschlossen für dieses Gesetz stimmen und keinen Mißton in die Verhandlung bringen lassen, Es hat sich ja kaum jemand von der Koalition zum Worte gemeldet. (Sen Dr Heller: Niemand!) Nun, ich glaube, Sen. Prášek gehört meines Wissens nach noch zur Koalition. Es wäre das ja ein schönes Relief zum 40. Geburtstag des Herrn Aussenministers gewesen, wenn man wieder einmal vor der Welt die Einigkeit der Koalition hätte demonstrieren können. Man hätte der deutschen Opposition sagen können, wie vollständig verfehlt ihr Vorgehen ist, wenn sie immer hofft und darauf rechnet, daß die Koalition einmal zerfallen wird. Da ist in der letzten Sitzung am Mittwoch ein seltsamer Regiefehler vorgekommen. Kollege Prášek hat die Stellung des Vorsitzenden des Senates als die eines bezahlten Regisseurs bezeichnet. Warum er gerade auf die Bezahlung Gewicht gelegt hat, weiß ich nicht, es hätte genügt zu sagen: Regisseur. Nun, da er zum erstenmal nicht Regisseur war, hat er es für seine Pflicht angesehen, die Regie zu verpatzen. So hat er durch seine Rede die Einigkeit in ganz seltsamer Weise gestört. Das, was er vorgebracht hat, ist kein Ruhmesblatt für die Koalition und für ihre Einigkeit, ist kein Ruhmesblatt für das èechische Volk und seine kulturelle Höhe, ist kein Ruhmesblatt für die Demokratie und den Parlamentarismus. Und es ist seltsam, daß Kollege Prášek, der berufsmäßige Ordnungsrufer, zum erstenmal, wo er als Expräsident gesprochen hat, zur Sache und zur Ordnung gerufen wurde. Ich will aus dem, was er gesagt hat, nur das herausgreifen, was in gewisser Beziehung zum Thema steht, mit dem wir uns beschäftigen, ich will die verfassungsrechtlichen Fragen herausgreifen, weil mich berufsmäßig die verfassungsrechtlichen Fragen besonders angehen. Ex präsidio wurde hier ein Unterschied zwischen Verfassungs- und Taktfragen gemacht. Ich bin nicht ganz der Meinung, daß diese Fragen sich sondern lassen, sondern ich bin der Meinung, daß der Takt überall einschlägt, daß auch die Frage, wie die Verfassung zu handhaben ist, zum Teil eine Taktfrage ist, wobei ich zugebe, daß wir im Bezug auf die Anwendung der Verfassung gegen uns den Takt sehr häufig vermissen. Aber bleiben wir bei den Verfassungsfragen! Da haben wir seltsame Dinge gehört. Der Präsident des Senates hat dem Präsidenten der Republik gegenüber seine persönlichen Ansichten in einer offiziellen Rede vorgeführt, und da hat sich nun Verschiedenes ergeben. Es wurde zunächst der Versuch unternommen, seine Rede zu zensurieren. Von wem? Das wissen wir nicht. Von der Kanzlei oder vom Ministerpräsidenten Švehla? Wir wissen es nicht. Jedenfalls ist die Sache an sich höchst auffallend. Wir beklagen uns, daß unsere Presse geknebelt wird. Können wir uns wundern, daß in die Preßfreiheit eingegriffen wird, wenn der Vorsitzende des Senates nicht unzensuriert mit dem Präsidenten der Reepublik sprechen kann? Dann aber weiter. Der Vorsitzende des Senates hat dem Präsidenten der Republik seine private politische Meinung geäußert. Präsident Tomášek hat links gesprochen, infolgedessen hat Präsident Prášek rechts gesprochen. Ja, meine Herren, das ist etwas ganz Merkwürdiges. Meiner Meinung nach hat der Präsident weder rechts, noch links zu sprechen. Es ist dies eine Verkennung seiner Präsidentenstellung. Der Präsident ist mit dem Parteimann inkompatibel, der Präsident thront über den Parteien, er steht über den Parteien, er spricht über den Parteien, er hat, wenn er als Präsident spricht, den Parteimann überhaupt nicht hervorzukehren. Es wurde ihm ex präsidio erwidert, daß er einen Präsidialbeschluß hätte einholen solle. Das genügt nicht, denn der Präsident ist nicht der Sprecher des Präsidiums, sondern er ist der Sprecher des Hauses, er vertritt die Anschauungen des Hauses, Parteiansichten kommen nicht in Frage. Wir aber, der Senat, kommen nie dazu, auf offizielle Kundgebungen des Vorsitzenden Einfluß zu nehmen. Damit komme ich auf das Grundübel. Das Grundübel liegt darin, daß man gar nicht die Formen einhält, die für den Verkehr zwischen dem Staatsoberhaupt und dem Hause in Betracht kommen. Nach der Verfassungsurkunde verkehrt der Präsident mit dem Hause durch Botschaften, nach parlamentarischer Übung verkehrt das Haus mit dem Präsidenten der Republik durch Adressen. Das geschieht aber nicht, seitdem das Haus gewählt ist. Früher, in der Revolutionsnationalversammlung, war die Sache anders. Da waren die Herren unter sich. Seitdem das gewählte Parlament tagt, ist ein derartiger unmittelbarer Verkehr zwischen den Häusern und den Präsidenten nicht vorgekommen. Es ist immer nur so, daß der Präsident des Hauses beim Präsidenten der Republik erscheint und ihm dort etwas vorbringt, wovon die Mitglieder des Hauses gar nichts wissen, wovon sie weder vorher, noch nachher mehr erfahren, als was in den Zeitungen steht.
So finden wir überall dieselbe Erscheinung. So wie überall alles auf Hintertreppen und heimlich in diesem Staate vor sich geht, so auch der Verkehr zwischen Parlarment und Präsident. Es i.st kein offener und ehrlicher parlamentarischer Kampf in diesem Staate. Die Politik wird betrieben hinter verschlossenen Türen, in der Heimlichkeit, wo alle Giftpflanzen.der Korruption und des Protektionismus gedeihen. Da können Sie nicht glauben, daß dieses Inkompatibilitatsgesetz etwas helfen wird. Es wird kein Inkompatibilitätsgesetz helfen, solange Sie nicht das Grundübel beseitigen, solange Sie glauben, durch die Fiktion eines Nationalstaates, durch Bedrückung der Minderheiten, durch Gewaltakte aller Art und durch Couloir- und Hintertreppenpolitik Ihrem Volke und Ihrem Staate zu nützen. Ehrlichkeit, Offenheit und Gerechtigkeit allerwegen, das allein ist es, was Ihnen, was dem Staate nützen kann! (Souhlas a potlesk na levici.)