Pøíloha k tìsnopisecké zprávì
o 207. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské
v
Praze ve støedu dne 28. kvìtna 1924.1. Øeè sen. K.
Friedricha:Hohes Haus! Als ich den vorliegenden Gesetzentwurf in die Hand bekam und daraus entnahm, daß die Verjährung für Immunitätsangelegenheiten aufgeschoben wird, bis die Kammer über das Ansuchen entschieden hat oder bis zu dem Tage, an welchem die Zustimmung zur Verfolgung nicht weiter notwendig ist, da sagte ich mir, wie wohl viele andere: >Wozu wird ein derartiger Gesetzentwurf eingebracht?< Gewiß, es kann vorkommen, daß eine Immiunitätsangelegenheit verjährt. Das kann ein Versehen des Schriftführers, respektive des Referenten sein, das kann ein Versehen des Ausschusses sein; aber welche Wirkung hat es? Denn es kann nur eine Übertretung verjähren, ein Verbrechen wird meiner Ansicht nach überhaupt nie verjähren, weil die Verjährungsfrist zu lang ist. Verjährt sagen wir, die Übertretung eines Volksvertreters, so würde dadurch wohl nicht viel daneben geschlagen, denn der Geist der Immunitätsbestinmung in der Verfassung sagt, daß die Volksvertreter geschützt werden sollen. Und wenn er auch selbst einmal durch Verjährung loskäme, so wäre das jedenfalls kein Unglück, Ganz anders wäre es, wenn die Verjährung eintritt in einem solchen Falle, wo ein Privatbeleidigter um sein Klagerecht gebracht wird. Für einen solchen Fall muß natürlich Vorsorge getroffen werden. Da hat jedoch meiner Ansicht nach das betreffende Haus oder sein Präsidium schon ohnehin volle Macht, dem vorzubeugen. Die Erfahrungen der letzten vier Jahre lehrten, daß das Abgeordnetenhaus und der Senat bei richtiger Einteilung Zeit in Hülle und Fülle hat, um alle Immunitätsangelegenheiten richtig so zu behandeln, daß nichts Verjährt, denn es ist Pflicht des Berichterstatters, darauf zu achten, daß eine derartige Verjährung nicht eintritt, und überdies hat die gesetzgebende Körperschaft Mittel und Wege, um dem vorzubeugen. Sie kann zum Beispiel die Verfügung treffen, daß das Gericht gleich beim Strafantrag bekanntzugeben hat, wann die Verjährung eintritt. Danach hat sich dann der Ausschuß und der Referent zu halten, wodurch eine Verjährung ausgeschlossen sein wird. Fürchtet man aber, daß vielleicht jemand eine Immunitätssache liegen läßt, um sie verjähren zu lassen, dann genügt meiner Ansicht nach doch eine Disziplinarbestimmung; das wäre viel richtiger, als den vorliegenden Gesetzentwurf einzubringen. Denn dieser Gesetzentwurf birgt die Gefahr in sich, die jeden, der auf Demokratie und Parlamentarismus überhaupt noch etwas gibt, unbedingt abschrecken muß, den Entwurf Gesetz werden zu lassen. Denn wie denn, meine Herren, wenn der Entwurf dazu mißbraucht wird, um etwa Immunitätsfälle absichtlich liegen zu lassen, ohne fürchten zu müssen, daß sie dadurch verjähren, um zu einer der jeweiligen Majorität geeignet erscheinenden Zeit die Sache, natürlich mit einem ganz anderen Erfolg, ausnützen zu können, als dies jetzt möglich ist? Es ist ja gewiß eigentlich ungeheuerlich zu denken, daß dies die Absicht des vorliegenden Entwurfes ist, aber die bisherige Behandlung der Immunitätsangelegenheiten in unserer Nationalversammlung zwingt uns diesen Gedanken förmlich auf. Wir sehen im Abgeordnetenhaus und im Senat in mehreren Fällen, in welch skrupelloser Weise Auslieferungsanträge behandelt werden. Erst unlängst wurden hier zwei Herren von der kommunistischen Partei wegen rein politischer Delikte ausgeliefert, wenn man es Delikte nennen kann, wenn ein Volksvertreter in Ausübung seines Mandates die Regierung oder Regierungsverordnungen kritisiert. Andererseits haben wir den Fall erlebt, daß persönliche Beleidigungen vorgekommen sind, wo Privatpersonen das Recht gehabt haben, zu verlangen, daß ihre Ehre geschützt werde, der betreffende Volksvertreter jedoch nicht ausgeliefert wurde. Wir haben gestern im Abgeordnetenhause gesehen, daß Abgeordnete ausgeliefert wurden wegen einfacher Reden bei einer Denkmalsenthüllung. Wir haben gesehen, daß man den Abgeordneten Dr. Hanreich wegen eines Mißverständnisses ausgeliefert hat, weil der betreffende Beamte offenbar vom Kaiser Rotbart nichts wußte und ihn mit Kaiser Wilhelm verwechselt haben soll. Und ich habe gestern einen Druck, Zahl 1881, hier gesehen, wo es sich um die Auslieferung des Josef Barinka wegen einer Übertretung nach dem Schutzgesetz handelt, wobei zur Begründung der Nichtauslieferung angegeben wird, daß derselbe dem èechischen Volke gut gesinnt sei, daß er mit den Èechen sympathisiere und daß er seine Tochter an einen Èechen verheiratet habe. Meine sehr Verehrten! Höher kann es doch nicht mehr gehen. Eine solche Auffassung der Immunitätsbestimmungen der Verfassung ist wohl einzig dastehend und wird sich wohl in keinem Parlament der Welt wiederholen. So versteht ganz gewiß der § 24 der Verfassung die Immunität nicht. Der Schutz der Volksvertreter, wie ihn der § 24 der Verfassung statuiert, ist noch reiner Geist vom Geiste der 1848er Bewegung. Die gewählten Volksvertreter sollen über Chikanen erhaben sein, sie sollen das Recht haben, ihre Meinung zu sagen, auch wenn sie den jeweiligen Machthabern und der jeweiligen Regierung nicht gefällt. Dieser Schutz war ein hart erkämpfter Erfolg der 48er Freiheitsbewegung. Die Behandlung der Immunität aber, wie ich sie vorhin beschrieben habe, entspricht nicht diesem Geist, Darum muß sich doch unwillkürlich jedem der Gedanke aufdrängen: Was bezweckt man eigentlich mit dem Vorliegenden Entwurf? Soll dadurch der § 24 der Verfassung nicht noch wertloser gemacht werden, als er ohnehin schon ist durch die Praxis in der Immunitätsbehandlung oder soll der Volksvertreter dadurch gar in eine noch größere Gefahr gebracht werden, als wenn er überhaupt nicht Volksvertreter wäre? Der vorliegende Entwurf birgt eine derartige Gefahr in sich. Durch die Möglichkeit, die Verjährung willkürlich aufzuhalten, bekommt die Majorität ein unfehlbares Mittel in die Hand, unbequeme Oppositionsmitglieder einfach ganz unmöglich zu machen und sie ganz nach dem Belieben der Majorität zu behandeln. Man braucht ja nur den betreffenden Immunitätsakt bis zu den Neuwahlen liegen zu lassen. Nach dem Schutzgesetz läßt sich leicht ein Antrag wegen Verbrechen und dergleichen stellen und man kann auf diese Weise die Aufstellung des Betreffenden als Kandidaten ganz einfach unmöglich machen. Überlegen Sie sich, meine Herren, was das bedeutet, ganz abgesehen davon, daß eine Aburteilung wegen eines Deliktes für den betreffenden Abgeordneten oder Senator oft ganz andere Folgen hat, wenn er während seiner Tätigkeit als Volksvertreter abgeurteilt wird, oder erst, wenn diese Tätigkeit bereits erloschen ist. Es wäre ungeheuerlich, wenn der Fall eintreten würde, von dem ich eben gesprochen habe und wenn überhaupt an dem § 24 der Verfassung gerüttelt würde. Es wäre das ein Angriff nicht mehr nur gegen die Opposition, sondern das ist meiner Meinung nach ein Angriff auf den ganzen Parlamentarismus, auf die Volksvertretung. Das ist der Anfang vom Ende des Parlamentarismus, der Anfang vom Ende einer Volksvertretung, (Sehr richtig!) Ist denn das eine Volksvertretung, wenn die fünf Herren der Pìtka sich an jedem oppositionellen Abgeordneten oder Senator ihr Mütchen kühlen können, daß sie sich aussuchen können, wen sie wollen und wie sie wollen. Ist das eine Volksvertretung, wenn die fünf Herren der Pìtka vielleicht heute schon bestimmen können; daß der oder jener das nächste Mal nicht mehr in die Nationalversammlung kommen darf? Das ist doch eine Sache, deren Folgen man sich gar nicht ausdenken kann und die mit dem Begriffe einer Volksvertretung in schroffestem Widerspruch steht, eine Generalversicherung für die Zukunft, wie sie ganz unmöglich ein Senat oder ein Abgeordnetenhaus einer jeweiligen Majorität in die Hand geben darf. Die Annahme dieses Gesetzentwurfes ist aber auch ein Verfassungsbruch. Denn durch den vorliegenden Entwurf werden die Bestimmungen des § 24 der Verfassung umgangen, ja es wird dieser Paragraph direkt außer Kraft gesetzt und ich möchte sagen, geradezu ins Gegenteil verwandelt. Statt den Volksvertreter zu schützen setzt man ihn einer noch größeren Gefahr aus, wenn dieser Entwurf wirklich Gesetz wird. Der Volksvertreter wird dadurch um die Wohltat der Verjährung, welche das allgemeine Strafgesetz gewährt, einfach gebracht, ohne daß darüber ein Wort verloren wird. Darum, meine Herren, weil dies ein Bruch der Verfassung ist, bin ich der Ansicht, daß auch die Majorität kein Recht hat, diesen Entwurf Gesetz werden zu lassen. Der Entwurf müßte als Verfassungsgesetz eingebracht sein, weil er eine Änderung der Verfassung beinhaltet. Ich habe daher einen Antrag eingebracht, der Ihnen einen Weg weist, aus dieser ganzen Sache herauszukommen. Ich habe den Antrag eingebracht, über den vorliegenden Gesetzesantrag zur Tagesordnung überzugehen, weil er nicht geeignet ist, hier zur Verhandlung zu gelangen, denn er müßte als Verfassungsgesetz eingebracht sein und demnach einer anderen Behandlung unterliegen.
Ich warne Sie, meine Herren von der Majorität, so mit der Verfassung zu spielen. Es ist eine gefährliche Sache, an der Verfassung zu rütteln, die ohnedies so manche Bestimmung enthält, über die ein Großteil der Bevölkerung des Staates sich ganz besondere Gedanken macht und mit denen er nicht einverstanden ist. Lassen Sie ab von dieser Vorlage und nehmen Sie meinen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung an und die Sache wäre damit entschieden, wenn Sie schon nicht den Mut haben, überhaupt die ganze Vorlage meritorisch abzulehnen. Ich glaube, es ist mit dem Gefühle des Selbstbewußtseins und eines seiner Würde sich bewußten Volksvertreters, mag er welcher Nation oder Partei immer angehören, unvereinbar, für die Knebelung eines der wenigen und eines der wichtigsten Rechte, welche wir aus der Freiheitsbewegung von 1848 gerettet haben, zu stimmen und diese Errungenschaft dadurch zu vernichten. (Potlesk na levici.)
2. Øeè sen.
Hladika:Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Herr Berichterstatter des Verfassungsausschusses hat darauf hingewiesen, daß das Vorliegende Gesetz von verschiedenen Seiten kritisiert wurde. Ich möchte hinzufügen: in berechtigter Weise kritisiert Wurde, und zwar deshalb, weil das in Verhandlung stehende Gesetz eine würdige Ergänzung des Gesetzes zum Schütze der Republik ist. Der Herr Berichterstatter hat weiter Versucht, dem ganzen Gesetz einen demokratischen Mantel umzuhängen und zwar durch den Hinweis darauf, daß die Ungleichheit beseitigt werden soll, die gegenwärtig darin besteht, daß die Mitglieder der Nationalversammung unter dem Schutz der Immunität stehen, während der andere Teil der Bevölkerung diesen Schutz nicht genießt. Diese Argumentation ist meines Erachtens vollständig verfehlt, weil, wenn dieser Gesetzentwurf beschlossen wird, woran nicht zu zweifeln ist, die Mitglieder der Nationalversammlung vollständig jedes Schutzes entblößt werden. Sie werden schlechter gestellt wie die anderen Staatsbürger, weil es bei den anderen Bürgern dieses Staates doch vorkommen kann, daß in bestimmten Fällen wegen Vergehens eine Verjährung eintritt, während nach der Gesetzwerdung der jetzigen Vorlage für die Mitglieder der Nationalversammlung das unbedingt nicht gilt, Es ist doch so - und dieses Gesetz bringt das klar und deutlich zum Ausdruck - wenn sich ein Mitglied der Nationalversammlung gegen irgendwelchen Paragraphen des Gesetzes vergeht, ob nun durch ein politisches oder ein gemeines Delikt, die Verjährung auf alle Fälle unterbrochen wird. Wir Sozialdemokraten stehen auf dem Standpunkt und haben durchaus nichts dagegen einzuwenden, wenn die Verjährung eine Unterbrechung erfahren würde in jenen Fällen, wo es sich um gemeine Delikte, die aus Gewinnsucht hervorgehen, Sittlichkeitsvergehen usw. handelt, aber mit aller Entschiedenheit wehren wir uns dagegen, daß diese Verjährung auch eine Unterbrechung erfahren soll bei politischen Delikten. Es wird das wirklich so, daß, wie mein geehrter Herr Vorredner angeführt hat, es einem Mitglied der Nationalversammlung in Zukunft überhaupt unmöglich sein wird, an dem bestehenden System Kritik zu üben. Denn Sie wenden mit mir doch darin übereinstimmen, daß sich das Gesetz vor allem wie alle ähnlichen nur gegen die oppositionellen Parteien richtet. Für die Parteien der Mehrheit kommt dieses Gesetz überhaupt nicht in Frage, weil für sie mach der üblichen Praxis im Immunitätsausschuß die Gefahr der Auslieferung überhaupt nicht besteht. Es sind einzelne Beispiele angeführt worden und alle die Dinge der jüngsten Vergangenheit zeigen uns, nach welcher Richtung der Wind weht. Unsere Genossen haben im Verfassungsausschuß einen Antrag eingebracht, der dahin geht, daß bei politischen Delikten die Verjährung keine Unterbrechung erfahren soll. Der Antrag ist abgelehnt worden. Wir haben es unterlassen, den gleichen Antrag im Plenum des Hauses zu unterbreiten, weil wir wissen, daß er keine Aussicht hat, angenommen zu werden. Wir verwahren uns aber mit aller Entschiedenheit gegen das vorliegende Gesetz, weil es eine bedeutende Ungleichheit der Bürger dieses Staates bringt. Aber auf eins möchte ich aufmerksam machen, und zwar auf den Fall, den mein unmittelbarer Herr Vorredner ebenfalls zitiert hat, auf den Fall des Kollegen Barinka. Er hat die Begründung zitiert, daß Barinka mit den Èechen in freundschaftlichem Verhältnis leibt, seine Tochter einen Èechen geheiratet habe usw. Ich glaube, wir könnten das als einen Fingerzeig hinnehmen; wir können vielleicht unsere Immunität trotz dieser verschärften gesetzlichen Bestimmungen am besten dadurch schützen, wenn wir Vorsorge treffen, daß unsere Kinder, ob es Töchter oder Söhne sind, ihren Lebensgefährten oder ihre Lebensgefährtin aus der herrschenden Nation dieses Staates wählen. (Veselost.) Ich glaube, dadurch wäre es vielleicht am besten, unsere Immunität zu schützen bei den verschiedenen Vergehen, die wir ja gefahrlaufen, zu begehen. (Opìtná veselost.) Ich erkläre noch einmal, daß wir mit aller Schärfe gegen dieses Gesetz protestieren und seine Annahme ablehnen, (Souhlas na levici.)
3. Øeè sen.
Knesche:Hohes Haus! Wenn ich das Wort zu der Gesetzesvorlage über die Immunität ergreife, so geschieht es nicht deshalb, weil ich der Ansicht bin, daß wir imstande wären, auch nur ein Jota zu ändern, sondern ich rede nur deshalb gegen diese Gesetzesvorlage, weil es nicht angeht, daß wir ganz stumm sind, wenn der parlamentarischen Freiheit am heutigen Tage das Grab gegraben wird. Unsere ganze parlamentarische Freiheit, unsere Immunität wird heute untergraben und deshalb ist der heutige Tag, der 28. Mai, ein denkwürdiger Tag, ein Tag, der zu einer traurigen Berühmtheit wird für die Geschichte des Parlamentarismus. Es handelt sich hier um den §, 24 unserer Verfassung, Man meint, es müßte dieses Gesetz anders interpretiert werden. Diese Änderung aber verkehrt den Sinn des § 24 gerade in das Gegenteil, hebt die Immunität auf. Man begründet dies wohl, indem, man sagt, daß eine Lücke im Strafgesetz auszufüllen wäre. Aber um eine vermeintliche Lücke auszufüllen, darf man doch nicht die Grundlage der Verfassung, der Volksvertretung überhaupt, untergraben. Wenn notwendig, dann müßte es ein Verfassungsgesetz sein. Es soll nach dem Ausschußbericht hinsichtlich der Strafverfolgung während der Mandatsausübung an dem Grundsatz nichts geändert werden, heißt es, aber die Verjährung wird sistiert, entweder für den Fall der Aufrechterhaltung der Immunität bis zur Entscheidung des Hauses, oder bis die Zustimmung zur Verfolgung nicht mehr nötig ist, also wenn die Immunität mit dem Mandat erloschen ist, Hiemit ist deutlich und klar bewiesen, daß es sich keineswegs darum handelt, eine Lücke im Strafgesetz auszufüllen, sondern es soll die Immunität nur solange aufrecht erhalten werden, als eben unbedingt notwendig erscheint. Ich gestatte mir die Frage: haben wir unter diesen Umständen überhaupt noch eine Immunität? Wird unsere Immunität hier nicht ganz und gar untergraben, können wir von einer Immunität reden, wenn das Damoklesschwert ewig über unserem Haupte hängt und auf uns herabsausen wird, sobald unser Mandat erlischt? Was will man mit dieser Gesetzesvorlage bezwecken? Nichts anderes, als die Opposition zu erdrosseln. (So ist es!) Aber man vergißt, daß man damit auch die Grundlagen unseres Parlamentarismus und die ganze Freiheit untergräbt. Die Freiheit der Kritik, die Freiheit der Meinungsäußerung, diese Freiheiten müssen doch den Volksvertreter gewahrt werden. Es ist ein Unsinn, ja es ist ein Widersinn überhaupt, ein Parlament ins Leben zu rufen, um dann die Immunität zu untergraben. Unsere Republik hat also ein Parlament mit Volksvertretern, die aber nicht immun sind, wo die Immunität so untergraben ist, daß man von einer Immunität überhaupt nicht mehr reden kann. Man hat viel von der Demokratie unserer Republik gesprochen. Aber von einer freiheitlichen Demokratie ist schon lange keine Rede mehr. Wir haben eine Oligarchie, die Herrschaft einiger Weniger, es ist ja die unbeschränkte Herrschaft einer Pìtka.
Diesem Verfahren reiht sich würdig die heutige Gesetzesvorlage an, durch die die Immunität der Abgeordneten abgebaut werden soll. Wahrlich, unsere Immunität, unsere Freiheit wird abgebaut, Schritt für Schritt, Heute geschieht der erste Schritt, heute wird der erste Spatenstich gemacht, wo die parlamentarische Freiheit begraben werden soll. Dieses Gesetz ist zugleich ein deutlicher Wink mit den Zaunpfahl für alle Staatsanwälte, für alle Beamten der politischen Bezirksverwaltung, ein Hinweis, wie sie vorzugehen haben, wenn ein Abgeordneter oder ein Senator bei einer Versammlung oder bei welcher Gelegenheit immer das freie Recht der Kritik übt und seine Meinung äußert. Gestern war auch ein denkwürdiger Tag im Abgeordnetenhause, im Rudolphinum, wo wir erlebten, daß der Abgeordnete Hanreich ausgeliefert wurde. Es herrscht also die Tendenz: Es wird ausgeliefert. Es ist ein stillschweigendes Übereinkommen der Pìtka, von nun an auszuliefern, es wird dem Auslieferungsbegehren überhaupt immer stattgegeben. Mit Vorliebe pflegt der moderne Èeche auf England hinzuweisen. Aber wie fällt dieser Vergleich aus? Englands Freiheit beruht auf dem Gesetz der Magna charta, der bill of right vom Jahre 1689. Und was haben wir dagegen aufzustellen? Erstens unser famoses Schutzgesetz, womit sich die Republik zu schützen glaubt, dann die glorreiche Auferstehung des Prügelpatentes vom Jahre 1854 und heute das Immunitätsgesetz. (Sehr gut!) Das sind die Grundlagen, das sind die Wegweiser der bisherigen Entwicklung, Es hat der bedeutende englische Nationalökonom John Stuart Mill im Jahre 1859 sein berühmtes Essay über die Freiheit geschrieben und er hat hier den Nachweis erbracht, daß sich im Laufe der Geschichte der Kampf um die persönliche Freiheit immer abgespielt hat, so im Altertum der Kampf gegen die Tyrrannei, im Mittelalter gegen die Verfinsterung und Knechtung, zu den Zeiten eines Ludwig XIV. gegen die Unterdrückung aller persönlichen Freiheiten und Rechte, gegen die Überherrschaft des Adels, gegen die Übermacht des Fürstentums, das alle Volksrechte und jeden freien Willen des Volkes in den Kot trat; so hat man immer kämpfen müssen, um die persönliche Freiheit, Diese persönliche Freiheit ist das größte Gut, das man haben kann. Heute kämpfen wir nicht gegen eine Tyrrannis, heute kämpfen wir aber gegen die Tyrrannei der Mehrheit, gegen die Mehrheit, gegen die Vìt¹ina, die das persönliche Recht und die Freiheit in den Kot zerrt. Deshalb ist unser Kampf gerichtet gegen diese moderne Tyrannei, gegen diese Unterdrückung einer jeden persönlichen Freiheit. Und gerade diese Tyrrannei kommt auch darin zum Ausdruck, daß der Volksvertreter seiner Freiheit beraubt werden soll, daß unser Parlament eigentlich zu einer Farce wird, zu einer Komödie, die damit aufgeführt werden soll. Was ist denn das Parlament, wenn die Abgeordneten nicht immun sind, wenn Sie nicht das Recht der freien Meinungsäußerung haben? Zu einem Komödienspiel wird das Ganze, denn nur dann kann man von einer Volksvertretung reden, Wenn der Volksvertreter das Recht der freien Meinungsäußerung, der freien Kritik hat. Deshalb können wir nicht scharf genug gegen diese Knebelung und Knechtung der Freiheit im allgemeinen und der Freiheit des Volksvertreters im besonderen ankämpfen.
Dieser Angriff gegen die persönliche Freiheit findet statt vom Freiheitsvolk der Èechen, die sich so rühmen, das Volk des Hus, des Komenský zu sein, die Karl Havlíèek als Freiheitsdichter feiern. Gerade diejenigen, die sich immer als die großen Freiheitshelden gebärden, sind es, die uns dieses Gesetz auf den Tisch des Hauses legen. Ich kann im Namen meiner Partei nur dem großen Bedauern Ausdruck geben, dass es soweit gekommen ist, daß dieses Gesetz schamlos auf den Tisch des Hauses gelegt wurde und daß darüber schamlos abgestimmt wird.
Pøedseda (zvoní): Musím volati pana øeøníka k poøádku pro nepøíslu¹né výroky.
Sen. Knesch (pokraèuje): Es ist einerlei, ob dieses Gesetz angenommen wird. Sie werden nicht Imstande sein, die Regungen der Freiheit zu unterdrücken. Es wird unmöglich sein, den Zeitgeist so zu knechten und zu knebeln, dauernd niederzuhalten und uns, zu Sklaven zu machen. Und wenn die Herren von der Mehrheit heute die Hand zur Abstimmung erheben und für dieses Gesetz stimmen, wird ihnen, wenn sie ihres Havlíèek Tiroler Elegien und Lieder lesen werden, die Schamröte ins Gesicht steigen. (Potlesk na levici.)
4. Øeè sen. dr.
Mayra-Hartinga:Hoher Senat! Obstruktion durch Dauerreden war bisher ein Vorrecht der Opposition, Diesmal hat es der Vertreter der Regierungsparteien versucht - offenbar - uns wegzureden, denn einen anderen Erfolg, etwa irgendjemanden zu überzeugen, hat er, glaube ich, nicht erzielt. Wenn ich mein Gesamturteil über das Gesetz zusammenfassen soll, möchte ich das tun in Form einer kleinen Anekdote, die ich, um ihr nichts von ihrer Ursprünglichkeit zu nehmen, versuchen will, in der Staatssprache zu erzählen: "Pova¾ si, pøíteli! Nedávno jsem pøistihl ¾enu, jak sedìla na pohovce s nadporuèíkem a líbali se. "®ádal jsi o rozvod?" "Ba ne, prodal jsem pohovku!" (Veselost.)
Das ist die Methode, wie die Herren hier die Korruption bekämpfen. Statt die Korruption zu bekämpfen, verbieten sie, daß man über Korruption spricht und schreibt. (Veselost.) Es wird wohl niemand an der Reformbedürftigkeit unseres Preßrechtes und Preßstrafrechtes zweifeln, und die Wünsche nach einer gründlichen Reform des Preßrechtes und Preßstrafrechtes sind auf allen Seiten lebendig. Gewiß wünscht niemand, daß man den Einzelnen der Presse gegenüber vogelfrei macht, daß Ehrenbeleidigungen durch die Presse straflos bleiben sollen. Gewiß ist auch die Frage, ob und inwieweit Geschworenengerichte für das Preßverfahren zweckmäßig und wünschenswert sind, der Erwägung wert. Mit einem Worte, wir wünschen eine Gesetzgebung, die einer anständigen Presse das Leben sichert, und es freut mich, konstatieren zu können, daß Dr. Kramáø, dem man gewiß keine besondere Vorliebe für die Deutschen und für die deutsche Presse vorwerfen Kann, in der Frage der Anständigkeit der deutschen Presse die Palme gereicht hat. Man kann, sage ich, diesen Standpunkt durchaus einnehmen, aber man muß trotzdem und eben deshalb sagen, daß das vorliegende Gesetz nicht geeignet ist, diesen Zweck zu erreichen, Das Preßrecht ist reformbedürftig, aber es kommt immer darauf an, wann und wie die Reform gemacht wird. In keiner Hinsicht entspricht das vorliegende Gesetz dem, was man verlangen kann.
Als Rechtslehrer bin ich genötigt, alle Jahre meinen Hörern von dem Senatus Consultum Macedoniamum zu erzählen. Das ist ein Senatsbeschluß, der dadurch herbeigeführt wurde, daß ein leichtfertiger junger Römer, um seine Gläubiger befriedigen zu können, seinen Vater umgebracht hat, um rascher zu Geld zu kommen. Aufgrund dessen wurde dieses Senatus Consultum gemacht, das Darlehen an Hauskinder überhaupt verboten hat. Man hat damit den Zweck nicht erreicht und mit dieser Bestimmung weit über das Ziel geschossen. Und so ist es auch mit dem Vorliegenden Gesetz.
Ich greife den wundesten Punkt heraus, das Redaktionsgeheimnis. Das Redaktionsgeheimnis war bisher das Palladium und das Lebenselixier der Presse. Denn die Presse erfordert einen raschen Betrieb und beim besten Willen wird der verantwortlische Redakteur nicht in der Lage sein, wenn ihm eine Nachricht zukommt, sofort alles Material zu beschaffen, um den Fall darauf zu prüfen, ob er imstande sein wird, im entscheidenden Fall den Wahrheitsbeweis anzutreten. Wenn er so handeln würde, würde die Zeitung immer statt morgen übermorgen erscheinen und das würde dem Zwecke der Zeitung kaum entsprechen. Es muß daher auf die Tendenz der Zeitung möglichst rasch und verläßlich zu arbeiten, Rücksicht genommen werden. Man kann darüber, ob überhaupt die Verpflichtung bestehen soll, jede Mitteilung der Zeitung mit dem Namen der Quelle zu decken, man kann darüber, ob die Anonymität in der Zeitung zu verurteilen ist, geteilter Ansicht sein. Es ist in der letzten Zeit, durch den Kollegen Prof. Horáèek, glaube ich; angeregt, in der hiesigen Presse eine große Diskussion über diese Frage abgeführt worden. Man kann da verschiedener Meinung sein. Ich glaube aber, daß gerade hier zu Lande ein allgemeines Verbot der Anonymität höchst unangebracht wäre, weil wir doch, verzeihen Sie das harte Wort, trotz der Demokratie in einem Polizeistaat leben und es ebenso für den Privatangestellten wie für den öffentlichen Angestellten überaus bedenklich wäre, wenn er gezwungen sein würde, jede Mitteilung, die den Zweck hat, irgendwie ein Unrecht zu verhüten oder vor die Öffentlichkeit zu bringen, mit seinem Namen zu decken. Ich glaube, es wären der Persekutionen mehr, als alle wünschen können. Jedenfalls ist die Art und Weise, wie Sie hier mit dem neuen Gesetz dem Redaktionsgeheimnis zu Leibe gehen, unerhört. Sie ahmen da ein Beispiel nach, und wie es hier immer üblich ist, übertreiben Sie das Beispiel des sonst von Ihnen so schwer verurteilten wilhelminischen Deutschland, Sie erinnern sich vielleicht - ich weiß nicht, ob es in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, oder zu Anfang dieses Jahrhunderts war - daß Deutschland den Zeugniszwang in Preßsachen eingeführt hat was auch damals einen Sturm der Entrüstung hervorgerufen hat, was aber noch lange nicht dem entspricht, wie Sie heute das Redaktionsgeheimnis bedrohen, Sie schaffen in gewisser Hinsicht eine Pflicht zur Denunziation. Denn nur der Umstand, daß der verantwortliche Redakteur Steine Quelle nennt, nur dieser Umstand kann ihn unter gewissen Voraussetzungen straflos machen und jedenfalls macht ihn der Umstand, daß er die Quelle nicht nennt, schärfer und schwerer strafbar, als wenn er sie genannt hätte. Es ist also ein ungeheurer Gewissenszwang für den verantwortlichen Redakteur, fast unmöglich für ihn unter solchen Umständen noch dem Redaktionsgeheimnis treu bleiben zu können. Wir müssen uns da fragen, wozu überhaupt noch ein verantwortlicher Redakteur da ist, wenn er die Quelle prinzipiell nennen soll, wenn alles versucht wird, ihn zur Nennung der Quelle zu zwingen? Wozu wäre da noch der verantwortliche Redakteur, dessen Aufgabe es ist, Bürgschaft zu leisten oder, um es gelehrt, juristisch auszusprechen, der eine Haftung ohne Schuld zu übernehmen hat? Er hat die Haftung für das, was in der Zeitung steht und ermutigt dadurch den Privatmann, Mitteilungen in die Zeitung zu bringen, wenn die Öffentlichkeit daran interessiert ist, weil dieser sich sagt: >Mir kann nichts geschehen, der Redakteur hat ja die Verantwortung übernommen. < Nun machen Sie neben dem Bürgen auch dem Schuldner haftbar, um es juristisch auszudrücken, es werden beide haftbar gemacht, beide mit den allerschwersten Strafen bedroht, und die Folge ist natürlich dann, daß sich niemand getrauen wird, eine Nachricht in die Zeitung zu bringen, die er nicht schwarz auf weiß und gerichtsordnungsmäßig beweisen kann. Ob dadurch die Zeitungen interessanter und ihren Zwecken gerechter werden, ist eine Frage, die mindestens zu bezweifeln ist. Der Mann wird nicht bloß durch Arreststrafen zum Schweigen gebracht. Es droht ihm neben der Arreststrafe auch noch die Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Buße, Er kann eventuell neben der Arreststrafe noch eine Buße bis zu 10.000 Kronen und unter Umständen einen weit höheren Betrag zahlen, außerdem den Kostenersatz leisten. Endlich ist die Zeitung in ihrer Existenz bedroht. Wir haben einen Paragraphen - ich weiß die Nummer nicht so genau, wie der Herr Referent, das kann übrigens auch gleichgültig sein - in welchem es heißt: >Wenn jemand im Laufe einer bestimmten Zeit, ich glaube im Laufe eines Jahres, 10mal wegen Ehrenbeleidigung oder Vernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge belangt worden ist, dann kann der Zeitung das Postdebit für einen Monat, unter Umständen für zwei und drei Monate entzogen werden.< Das ist geradezu eine Bedrohung der Existenz der Zeitungen. War schon bisher die Entziehung des Postdebits, die nur ausländischen Zeitungen gegenüber möglich war, als eines der schlimmsten Mittel gewürdigt, die Existenz der Zeitungen zu gefährden, so genügt nun, daß man 10-mal wegen Vernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge belangt worden ist - und es wird nach dem neuen Gesetz sehr leicht sein, jemandem zu belangen, namentlich wenn man es scharf auf ihn hat - um es in der Hand zu haben, eine Zeitung ein, zwei oder drei Monate mit solchen finanziellen Schwierigkeiten zu belasten, daß sie daran zugrunde gehen muß. Und nicht bloß das, es wäre noch nichts dagegen zu sagen, vielleicht oder wenigstens nicht so viel dagegen zu sagen, wenn das eine vom Richter unter gewissen Voraussetzungen aus-zusprechende Straffolge wäre. Aber das ist nicht der Fall. Hier greift vielmehr die beliebte Administrative, die politische Behörde, das Ministerium des Innern ein. Das >kann< von dieser Befugnis Gebrauch machen, es muß aber nicht. Es ist also ein Damoklesschwert, das insbesondere über der gesamten oppositionellen Presse schwebt. Die Regierung hat sich damit ein Mittel geschaffen, um die unangenehme Oppositions presse auf wirtschaftlichem Gebiet unmöglich zu machen. Und nicht bloß die Presse ist bedroht, sondern auch der verantwortliche Redakteur selbst ist in seiner Existenz bedroht, weil er nicht bloß die zahlreichen und recht gründlichen Haft und Geldstrafen auf sich nehmen muß, sondern weil er nach dem Gesetz unter gewissen Voraussetzungen selbst bis zu zwei Jahren die Eignung zum verantwortlichen Redakteur verlieren kann. Der Mann wird daher um die Möglichkeit gebracht, unter Umständen überhaupt eine Stelle zu finden, wenn er etwas begangen hat, was nach dem jetzigen Gesetz als eine Vernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge zu gelten hat. Das ist eine Gefährdung des Journalistenstandes, wie sie nicht schlimmer gedacht werden kann. Es ist in der Tat der Journalistenstand heute schon kein beneidenswerter, was seine wirtschaftliche Lage und seine Gesamtstellung anlangt, es ist der aufreibendste und verantwortungsvollste Beruf und dieser Beruf wird jetzt so gestellt, daß jeder Redakteur so zu sagen von früh bis abends unter dem Galten steht. Er riskiert die härteste Strafe, nämlich in der Existenz bedroht zu werden. Es ist hier weit über das Ziel geschossen und ebenso ist über das Ziel geschossen in einer Frage, die an sich ebenfalls sachlich zunächst durchaus begrüßenswert ist, das ist die Frage der Beleidigung von Zeitungen. Es ist wiederholt vorgekommen, daß man von einer Zeitung gesagt hat: >Das ist ein käufliches Blatt usw..< weiß Gott was noch: die Praxis war da sehr schwankend, es ist wohl auch gegenwärtig schon vorgekommen, daß man die Beleidigung einer Zeitung anerkannt hat, aber allgemein hat man die Beleidigung von Zeitungen nicht anerkannt, weil die Zeitung als solche keine Person ist. keine natürliche auch keine juristische Person, sodaß die Zeitung als selche nicht beleidigt werden konnte. Das ist gewiß ein Mangel, denn auch eine Zeitung wird Von der Öffentlichkeit als Persönlichkeit angesehen, wenn auch jene Merkmale nicht zutreffen, die das Recht für die juristische Person verlangt, und man empfindet die Beleidigung einer Zeitung immer als Beleidigung irgendeiner Persönlichkeit. Darum sage ich, ist die Ehrenbeleidigung einer Zeitung durchaus anzuerkennen. Aber auch hier muß man sich wieder vor Augen halten, daß die Beleidigung einer Zeitung doch nicht ganz identisch ist mit der Beleidigung von Privatpersonen, Die Beleidigung einer Zeitung besteht darin, daß man ihren politischen Standpunkt verurteilt, daß man an ihr politische Kritik übt, daß man mit ihr sich auf politischem Gebiet und dergleichen in Meinungsverschiedenheiten befindet. Ich will damit sagen, gerade die Beleidigung einer Zeitung ist ein Fall, für dessen Entscheidung der Berufsrichter am allerwenigsten geeignet ist: gerade die Beleidigung der Zeitung erfordert einen Sachverständigen, einen fachlichen Richter, und darum ist gerade der Zusammenhang, daß man die Beleidigung der Zeitung in dem Momente schafft, wo man die Beleidigung durch die Presse dem Berufsrichter anheim gibt, zu verurteilen. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda dr Franta.) Und damit komme ich zu dem dritten Hauptpunkt, der an dem Gesetz zu rügen ist, das ist die Änderung der Kompetenz, Bisher hatten wir die Schwurgerichte, Nun, wie gesagt, man kann über die Schwurgerichte und über die Aufhebung der Schwurgerichte überhaupt geteilter Ansicht sein, man kann die Schöffengerichte vorziehen - das sind Fragen, die bis heute theoretisch nicht ausgetragen sind, heute aber dadurch etwas getrübt worden sind, daß sie zum Teil politischen Charakter angenommen haben: aber das sind alles Fragen, über die man reden kann, nur kommt es darauf an, wann und wie man darüber redet. Und nebenbei bemerkt, begeht die Regierung in der Vorlage eine gewisse Unehrlichkeit, indem sie im Motivenbericht so tut, als wäre die Aufhebung der Schwurgerichte eigentlich die Hauptsache. Tatsächlich ist die Sache aber anders. Tatsächlich ist das Schwergewicht des Gesetzes auch dem äußerlichen Umfang nach in den ersten Teil des Gesetzes gelegt, wo alle diese verderblichen und verwerflichen Änderungen vorgesehen sind, von denen ich bisher gesprochen habe. Über diese Dinge geht der Motivenbericht der Regierung mehr oder weniger mit Stillschweigen hinweg. Das sind sozusagen Kleinigkeiten, die im Vorbeigehen mitgenommen worden sind, Hauptsache ist die Aufhebung der Schwurgerichte. Das ist wie erwähnt, eine kleine Unehrlichkeit. Aber an solche Dinge sind wir ja gewöhnt.