Ich bitte Sie, unsere Anträge anzunehmen, um damit zu beweisen, daß wir wirklich so weit sind, wie man über uns ausstreut. Kommen wir, wohin wir wollen, in dieses oder in jenes Land, überall werden die großen demokratischen Einrichtungen und die Verwaltung dieses Staates gepriesen. Aber wir sollten wenigstens in einem Punkte beweisen, daß bei uns wirkliche Demokratie herrscht, wir sollten ums zu einem Gesetze aufraffen, das nicht einseitig und nur für eine Klasse gemacht ist. Dann würden wir den Beweis erbringen, daß wir tatsächlich demokratische Einrichtungen in diesem Staate haben, und wir würden uns den Dank von Millionen von Menschen gesichert haben, die heute auf uns blicken, weil sie wissen, daß es morgen, wenn das Gesetz angenommen sein wird, für sie schwer sein wird, da ihnen. Wahrscheinlich in einigen Tagen der Gerichtsvollzieher droht, der ihre Habe dann auf die Straße stellt. Dies zu beseitigen sollte unsere Aufgabe sein, darin müßte sich die demokratische Staatsform zeigen. Solange wir nur Gesetze machen, die für den Kapitalisten gemacht sind und die den Nichtbesitzenden, den Arbeiter in die Zwangsjacke stecken, solange haben wir kein Recht, uns als demokratischer Staat zu bezeichnen. Das Gesetz ist schlecht. Aber weil wir wissen, daß wir momentan ein besseres nicht schaffen können, wenden wir für das Gesetz stimmen. (Souhlas nìmeckých sociálních demokratù.)
4. Øeè sen. Jarolima:
Hoher Senat! Das vom Abgeordnetenhause beschlossene Gesetz zum Schütze des Lebens und der Gesundheit der im Anstreicher-, Lakierer- und Malergewerbe beschäftigten Personen verdankt seine Entstehung der Anregung des Internationalen Arbeitsamtes des Völkerbundes. In der von dem erwähnten Amte abgehalternen Internationalen Konferenz vom 25. Oktober 1921 in Genf kam eine Konvention zustande, derzufoge die Verwendung von Bleiweiß und bleihaltigem Farben im Anstreicher-, Lakierer- und Malergewerbe nur untergewissen Einschränkungen verwendet werden darf. Das eigentliche Verbot vom weißen und bleihaltigen Farben soll sich allerdings nur auf Innenanstriche beziehen.
Darüber hinaus gestattet indeß die Genfer Konvention die Verwendung von bleihaltigen Farben bis zu 2 % Metallblei. Dieser Konvention ist nun auch die èechoslovakische Regierung mit einem Vorbehalte beigetreten Die endglültige Ratifiziefung dier gegenständlichen Konvention soll nun durch die Verabschiedung des in Verhandlung stehenden Gesetzes vollzogen werden.
Vor allem möchte ich zunächst auf den Unstand verweisen, daß sich die Vertreter der Èechoslovakei auf der Konferenz der Internationalen Organisation der Arbeit nicht allzusehr angestrengt haben, den Kampf gegen die Bleivergiftungen großzügiger zu gestalten. So hat eben die Regierung dieses Staates den Vorbehalt gemacht, daiß die in der Genfer Konvention festgesetzten Vorschriften gegen die Bleivergiftungen sich lediglich auf das Anstreicher-, Lakierer- und Malergewerbe beschränken sollen.
Die èechoslovakische Regierung hat deshalb mit dazu begetragen, daß die Konvention zum Schütze der Gesundheit und dies Lebens von Personen tatsächlich nur auf die im Anstreicher-Lakierer- und Malergewerbe beschäftigten Personen beschränkt blieb.
Obzwar wir jede Internationale Vereinbarung begrüßen, die zum Schütze der Gesundheit und Lebens der Arbeiter zustande kommt, müssen wir es nichtsdestoweniger doch aussprechen, daß die Konvention vom 25. Oktober 1921 leider nicht an das heranreicht, was sich die in Betracht kommenden Arbeiter einiger Staaten schon vor einigen Jahren zu ihrem eigenen Schütze erobert halben. Dies gilt auch für das Anstreicher-, Lakierer- und Malergewerbe in der Èechoslovakei, da bis nun die im alten Österreich erlassenen Vorschriften noch nicht aufgehoben worden sind.
(Místopøedseda Klofáè ujímá se pøedsednictví.)
Das, was also in der Genfer Konvention neu ist, ist die Vorschrift, daß dort, wo bleihaltige Farben zugelassen werden, deren Bleigehalt 2 % nicht übersteigen darf. So bescheiden wir nun einmal sind, wollen wir diesen Teil der internationalen Abmachung sehr gern als eine kleine Besserung gegen den bisherigen Zustand buchen.
Als nun die Regierungsvorlage im Abgeordnetenhaus zur Beratung stand, waren unsere Parteifreunde bestrebt, in das Gesetz einige Verbesserungen hineinzubringen. Die Mehrheit des sozialpolitischen Ausschusses des Abgeordnetenhauses, als auch das Abgeordnetenhaus selbst haben die Anträge der deutschen Sozialdemokraten glatt abgelehnt.
Numehr soll der Senat das vom Abgeordnetenhaus beschlossene Gesetz verabschieden. In Anbetracht dessen haben wir bei der Beratung des erwähnten Gesetzes im sozialpolitischen Ausschuß des Senats ebenfalls einige Verfbesserungsanträge gestellt. Die unserseits gestellten Anträge können ihrem Inhalt nach weder als ein Politikum, noch als ein nationales Problem angesprochen werden, denn es handelt sich hier lediglich um Anträge, die darauf abzielen, den beim Anstreicher-, Lakierer- und Malergewerbe beschäftigten Personen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einen sehr bescheidenen Schutz angedeihen zu lassen.
Wir haben daher gehofft, daß der sozialpolitische Ausschuß des Senats die unserseits gestellten Anträge restlos annehmen wird. Darin haben wir uns allerdings geirrt. Von den unserseits gestellten Anträgen hat der sozialpolitische Ausschuß des Senats nur den Zusatzantrag zum § 5, Absatz 2 angenommen. Alle andere Anträge hat aber der Ausschuß abgelehnt.
Der vom sozialpolitischen Ausschuß angenommene Antrag zum § 5, Abs. 2 besagt, daß gebrauchsfertige Fabrikate von Farben und Pasten mit mehr als 2% Bleigehalt vom Erzeuger durch eine einheitliche Erkennungsmarke gekennzeichnet sind. Diese Bestimmung ergibt sich eigentlich als zwangsläufige Notwendigkeit, sofern der im § 2, Abs. l angestrebte Zweck der Kontrolle erreicht werden soll. Denn es ist doch klar, daß die vom Erzeuger auf dein Markt gebrachten, Farbenfabrikate nur dann auf ihren Prozentgehalt kontrollierbar sind, wenn sie vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind.
Woran können die in Betracht kommenden Arbeiter den Prozentgehalt des Bleies erkennen? Doch nur daran, daß die Farbenvorschriftsmäßig gekennzeichnet sind. Ein anderes Kontrollmittel haben eben die Arbeiter in der Regel nicht. Da es nun einmal Tatsache ist, daß die allerschönsten Arbeiterschutzvorschriften auf dem Papier stehen, wenn sie der Kontrolle der Arbeiter entzogen sind, ist es klar, daß auch die Vorschriften bezüglich des zugelassenen Bleigehaltes unwirksam bleiben würden.
Alle Erfahrung lehrt eben, daß die Unternehmer aus eigenem Antriebe die Vorschriften zum Schütze der Arbeiter nur insoweit beachten, als diese den Profit nicht mindern. Schließlich hat in Österreich die Bezeichnungspflicht für die bleihaltigen Farben schon seit dem Mai 1909 bestanden. Damals hat die Regierung auf Grund des Artikels 7 des Zollvertrages vom 13. Feber die Verordnung vom 26. April 1909 erlassen, und zwar im Einvernehmen mit der ungarischen Regierung, daß die eingeführten, und in Verkehr gebrachten bleihaltigen Farben und Kitte in Österreich-Ungarn der Bezeichnungspflicht unterlagen. Diese Verordnung erwies sich eben als notwendig, da die damalige Expertise dm Anstreicher-, Lakierer- und Malergewerbe haarsträubende Zustände an den Tag brachte.
Als der ganze sozialpolitische Ausschuß des Senate geneigt war, unseren Antrag bezüglich der Bezeichnungspflicht der bleihaltigen Farben als eine notwendige Ergänzung des Gesetzes anzunehmen, erhoben die Vertreter der beteiligten Ministerien nur formale Einwendungen; sachlich waren auch sie der Ansicht, daß die Herkunftsbezeichnung der Farbenfabrikate sehr zweckmäßig und notwendig ist, und sie meinten, daß diese Bestimmung in die Durchführungsverordnung auf genommen werden könnte, wodurch die Rückverweisung des Gesetzes an das Abgeordnetenhaus vermieden würde. Das sachliche Zugeständnis der Regierungsvertreter geht nun völlig daneben, da der Oberste Verwaltungsgerichtshof schon öfters entschieden hat, daß die erlassenen Durchführungsverordnungen nicht mehr enthalten dürfen als das Gesetz, auf das sie sich beziehen. Deshalb war der Ausweg, den die Regierungsvertreter vorschlugen, keine Lösung dieser an und für sich sehr wichtigen Frage. Schließlich hat der Ausschuß unseren Antrag zum § 6 angenommen. Es bleibt also nur die Rückverweisung des Gesetzes an das Abgeordnetenhaus übrig. Irgend eine Verlegenheit tritt dadurch nicht im mindesten ein. Nachdem nun der sozialpolitische Ausschuß des Senats unseren Zusatzanträg zum § 5, Absatz 2 angenommen hat, darf man wohl sichder Erwartung hingeben, daß er auch im Abgeordnetenhause Annahme findet.
Nun möchte ich auch noch dem Senate die weiteren Anträge zur Annahme empfehlen, die der sozialpolitische Ausschuß des Senats abgelehnt hat. Deshalb legen wir diese Anträge dem hohen Hause noch einmal! zur Entscheidung vor.
Zunächst beantragen wir, daß im § 2 der Absatz c gestrichen wird. Da die Verwendung bleihaltiger Farben beim Vorhandensein bestimmter Bedingungen auf Grund des § 2, Absatz b gestattet wird, ist nicht einzusehen, warum im Absatz c des erwähnten Paragraphen a priori ausgesprochen werden soll, daß nach Absatz c die Herstellung von Anstrichen in Räumen, in welchen der Anstrich häufig der Einwirkung von Wasser oder Dämpfen ausgesetzt ist, bedingungslos zugelassen werden soll. Durch diese Bestimmung wird in Wirklichkeit die Genfer Konvention etwas ab geschwächt.
Beim § 4 beantragen wir, daß im 2. und 4. Absatz an Stellte der Zahl 15 Arbeiter die Zahl 10 gesetzt wird. Dadurch soll erreicht werden, daß die im § 4 festgesetzten Vorschriften auf eine größere Zahl von Betrieben Anwendung finden, als es nach der gegenwärtigen Fassung des vom Abgeordnetenhaus beschlossenen Gesetzes tatsächlich der Fall is. Im Anstreicher- Lakierer- und Malergewerbe ist die Zersplitterung der Betriebe sehr groß und man macht sich durchaus keiner Übertreibung schuldig, wenn man annimmt, daß bei ungefähr zwei Fünfteln aller Betriebe auf einen Betrieb weniger als 15 Arbeiter entfallen. Daraus ergibt sich nun die betrübende Tatsache, daß für rund 80% der gegenständlichen Betriebe die im § 4 angeführten Vorkehrungen zum Schutze der Arbeiter zum Teil überhaupt nicht und zum ändern Teil nur sehr abgeschwächt bestehen.
Auf Grund der im § 4 enthaltenen Vorschiften wird jeder Unternehmer, in dessen Betriebe mindestens 15 Arbeiter beschäftigt sind, verpflichtet, für Wasch- und Ankleideräume zu sorgen. Überdies ist der Unternehmer verpflichtet, den Arbeitern die Arbeitskleider und deren Reinigung auf eigene Kosten zu besorgen. Diese Vorschriften finden nun auf solche Betriebe, wo bis 15 Arbeiter beschäftigt sind, keine Anwendung, In diesem Falle heißt es nur, daß der Unternehmer verpflichtet ist, idafür zu sargen, daß sich die Arbeiter nelbst ihres Straßenkleides auch noch ein Arbeitskleid beschaffen. Dadurch wind die als Schutzmaßnahme gedachte Maßregel wirklich aufgehoben, denn die Entlohnung der Arbeiter ist fürwahr nicht so beschaffen, daß sie sich zweifache Arbeitskleider leisten können. Die Arbeiter werden daher den einen Anzug zu und von der Arbeit und auch während der Arbeit benutzen. Diese bleihaltig getränkten Arbeitskleider bedrohen aber nicht nur ständig die Gesundheit der betreffenden Arbeiter selbst, sondern sie werden auch gefährlich für andere Personen, insbesondere aber für die Familien der Arbeiter selbst.
Aber auch dann, wenn der hohe Senat unseren Antrag annimmt, demzufolge der erhöhte Schutz gegen die Gefahren der Bleivergiftung schon beim Vorhandensein von 10 Arbeitern eintritt, bleibt immer noch eine sehr große Zahl von Betrieben übrig, in denen die Arbeiter fast jedes Schutzes, entbehren werden.
Schließlich beantragen wir zum § 8, Absatz 2 diesen Zusatz: Die Krankenkassen sind verpflichtet, jede Meldung dem zuständigen Gewerbeinspektorate vorzulegen.
Die Mehrheit dies sozialpolitischen Ausschusses des Senats ist der Ansicht, daß der von uns beantragte Zusatz nicht erforderlich ist, weil das Gesetz jeden Unternehmer verpflichtet, jeden Arbeiter, bei dem sich Anzeichen von Bleivergiftung zeigen, sofort zum Arzt der Krankenkasse zu schicken. Stellt der untersuchende Arzt eine Bleivergiftung fest, so hat der Unternehmer die Verpflichtung, diese Erkrankung der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Diesen Vorgang halten wir indeß für sehr unverläßlich. Denn jeder Praktiker weiß aus Erfahrung, daß es die Unternehmer ungemein lieben, Selbstanzeigen auszuweichen. Ich verweise da nur auf die vielfachen Unzukömmlichkeiten, die sich bezüglich der nicht zur Anzeige gebrachten Betriebsunfälle einstellen.
Ansonsten findet man auch in den Berichten der Gewerbeinspektoren mancherlei interessante Belege dafür, was sie anzuzeigen verpflichtet sind und aus selbstsüchtigen Interessen unterlassen. Jedenfalls sind auch solche Unternehmer sehr rar, die aus eigenem Antriebe aus edlen Motiven einen Arbeiter behufs. Feststellung seines Gesundheitszustandes zum Kassenarzt schicken.
Diesem gewollten und ungewollten Vergeßlichkeiten mancher Unternehmer soll nun durch unsern Antrag einigermaßen gesteuert werden. Denn in dem Augenblicke, wo der Krankenkasse die Verpflichtung obliegt, die in ihrem Versicherungsgebiete eingetretenen Erkrankungen infolge Bleivergiftung der zuständigen Behörde anzuzeigen, wird der Schutz der Arbeiter ganz erheblich erhöht. Auf diese Weise würde eben die Gewerbebehörde von den eingetretenen Erkrankungen infolge Bleivergiftung der zuständigen Behörde anzuzeigen, wird der Schutz der Arbeiter ganz erheblich erhöht. Auf diese Weise würde eben die Gewerbebehörde von den eingetretenen Bleivergiftungen am ehesten und sichersten erfahren.
Wir hoffen daher, daß der hohe Senat auch unsern Zusatzantrag zum § 8, Absatz 2 annehmen wird.
Nun will ich noch einige Worte zu den Bleivergiftungen im allgemeinen sagen. Die beim Anstreicher-, Lakierer- und Malergewerbe vorkommenden Bleivergiftungen bilden nur einen Bruchteil aller Vergiftungen.
Es gibt sicherlich ein halbes Hundert verschiedenartiger Betriebsarten, wo einzelne Arbeitergruppen Bleivergiftungen ausgesetzt sind. Ich verweise da nur auf die Porzellan-, Ton- und Glasindustrie, sowie auf Eisengießereien, Elektrowerke und Buchdruckereien. Auf diesem Gebiete hat eben seinerzeit das Arbeitsstatistische Amt in Wien grauenhaftes Material zu Tage gefördert. Die Erhebungen des erwähnten statistischen Amtes wurden damals seitens der Arbeiter gegen den hartnäckigen Widerstand der Unternehmer erzwungen. Das Ergebnis dieser im Jahre 1913 abgeschlossenen Erhebung ist in 10 starken Bänden Großformat festgelegt worden. Die dort aneinander gereihten Tatsachen bezeugen, wie leichtfertig mit der Gesundheit und dem Leben der Arbeiter in vielen Betrieben gewürfelt wird.
Würde sich unsere Regierung entschließen, diese Erhebungen zu erneuern, dann würde höchstwahrscheinlich das zu Tage geförderte Material noch grauenhafter sein, als es vor 11 Jahren der Fall war. Den Beweis für diese Vermutung liefern eben die in der Nachkriegszeit vom Ministerium für soziale Fürsorge herausgegebenen Berichte der Gewerbeinspektoren.
Was soll man zum Beispiel dazu sagen, wenn es hier in Prag nach den Feststellungen des Gewerbeinspektors eine Buchdruckerei gibt, die einen vier Meter hohen Raum in zwei Etagen teilt und in diesen beiden Etagen die Setzer und das Hilfspersonal förmlich hineinschlichtet. In einer ändern Buchdruckerei, ebenfalls in Prag, entfielen auf eine beschäftigte Person ungefähr 6 Kubikmeter Raum.
Ferner frage ich weiter, was soll man Von unserem Arbeiterschutz halten, wenn in dem Bericht der Gewerbeinspektoren mitgeteilt wind, daß es in der Slovakei fabriksmäßige Betriebe gibt, die es noch nicht einmal zu der primitivsten sanitären Maßnahme, zur Erbauung eines Abortes für ihre Arbeiter gebracht haben? Unter den Betrieben, in denen der Gewerbeinspektor keinen Abort vorgefunden hat, befindet sich auch einer, der 170 Arbeiter beschäftigt, Angesichts dieser Sachlage kann man sich auch lebhaft vorstellen, wie die betreffenden Betriebe inbezug auf die anderen Vorkehrungen zum Schutze der Gesundheit und des Lebens der Arbeiter beschaffen sind. Die Betriebe, wo der Gewerbeinspektor keine Aborte vorgefunden hat, sind Elektrowerke und Eisengießereien, Es handelt sich also um Betriebe, wo Bleivergiftungen möglich sind.
Das solche Zustände möglich sind, ist jedenfalls ein Beweis dafür, wie schlecht es mit unserer staatlichen Gewerbeinspektion bestellt ist. Wollte nach dem heutigen Stand der Dinge jeder Gewerbeinspektor die ihm zugewiesenen Betriebe der Reihe nach inspizieren, dann braucht er vier bis fünf Jahre, bevor er wieder auf den ersten Betrieb zurückkehren kann. Die Konstatierung dieser Tatsache ist wohl an sich die schärfste Kritik unserer Gewerbeinspektion.
Wirksam kann die Gewerbeinspektion erst dann zum Ausdruck kommen, wenn sie intensiv sein wird. Zu diesem Behufe muß eben die Zahl der Gewerbeinspektoren beträchtlich erhöht werden. Diese Forderungen haben wir auch bis nun bei allen Beratungen des Staatsvoranschlages erhoben, wofür wir aber bei der Mehrheit des Hauses kein Verständnis fanden.
Zum Schluß ersuche ich das Haus nochmals, die unserseits gestellten Anträge anzunehmen. Zugleich erkläre ich, daß der Klub der deutschen Sozialdemokraten zunächst für eine Anzahl Paragraphe des Gesetzes stimmen wird, und bei der Schlußabstimmung für das ganze Gesetz stimmt. (Potlesk na levici.)