Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 199. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské

v Praze v úterý dne 10. dubna 1924.

1. Øeè sen. dr Mayra-Hartinga:

Hoher Senat! Ein altes Scherzwort sagt zwuar, Vater werden sei nicht schwer, aber es muß doch nicht immer so leicht sein, wi,e man glaubt, weil man seit alfersher eine Einrichtung hat, um den Mangel der Nachkammenschaft zu ersetzen, das ist die Wahlkinldschaft oder Adoption. Diese Wahkinklschaft oder Adopton ist natürlich auch unserem bürgerinchen Rechte schon längst bekannt tund das östierreichische Bürgerlnche Gesetzbuch, das zunächst auch in diesen Staat übergegangen ist, enthätt ziemlich ausreichende Bestimmungen über diese Frage. Eine Eigetüm lichkeit des österreichischen Rechtes war vielleicht die, daß der unehelichehe Vater sein Kid nicht adoptieren konnte. Aber auch das ist schon im alten Österreich ankders geworden, weil wir ja kurz var dem Kriege die sogenannten Teilnovellen zum Bürgerlichen Gesetzbuche bekonmmen haben, und in der erstert dieser drei Teilnovellen ist auch die Adoption neu geregelt und die Möglichkeit anerikannt worden, daß der uneheliche Vater sein Kind a doptiert.

Diese Teilnovelle ist gerade 10 Jahre alt und wir fragen uns daher verwundert, warum man; die Adoption schon wiederum einer Neuregelung unterziehen mußte. Der Grundafür ist die nekannte Unifizierung, eine Leidenschaft, die in diesem Staate stark, ausgebildet ist, die aber auf dem Gebiete des Privatrechtes einen triftigen Grund hat, weil bekannntlich der Staat as drei Teilen zusammengesetzt ist, aus einem ehemals österreichschen, einem ehema'ls ungarischen und einern ehemals reichsdeutschen, sa daß in diesen drei Gebieten mit Rücksicht auf das Gesetz vom 28. Oktober 1918, Nr. 11 das bisherige Recht fortbesteht, also dreierlei Recht existiert. Das ist zwar insferneinzuschränken, als im Hultschiner, also dem ehmals reichsdeutschen Gebiet, durch Übergangsbestimmungen dieser Unterschied beseiatigt und im Hultschiner Land im wesentlichem, das österreichische Recht eingeführt ist. Wir haben aber immerhin in diesem Staat zweirlei Recht, ehemals österreichäsches und ehemals unharisches Recht. Und nun wurde uns gesagt - und wir sind gewohnt zu glauiben, was man uns sagt - daß in der Slovakei eine besondere Liebhaberei für die Adoption besteht, daß in der Sloakei massenhaft adoptiert wird warum, weiß ich nicht, die Tatsache ist vorhanden und gerade die Slovakei ist ja bezüglicb des Privatrechtes in einer üblen Lage, weil bekanntlich in Ungarn das bürgerliche Recht ziemlich ungeregelt war. Ungarn hat sich seinerzett auch ein mal entösterreichend und bei dieser Gelegenheit das Bürgerliche Gesetzbuch beseitigt, ohne ein neues Gesetzbuch an seine Stelle zu setzen, sodaß in Ungarn größtenrteils ein unsicherer gewohnheitsrechtlicher Zuständ herrscht, namentlich für das Gebiet der Adoption, so daß das Adoptionsrecht in der Slovakei auf sehr unsicherer Grundlage beruht. Es ist also angeblich das Bedürfnis, diese Frage zu regeln, so dringend, daß man nicht einmal den Abschluß der im Zuge bbefindlichen Revision unseres Bürgerlichen Gesetzbuches abwarten zu können glaubt, um auch mit dieser Adoptionfrage bis dahin zuzuwarten, Es mußte also die Adoptionsfrage neu geregelt werden unid das ist durh die vorliegende Gesetzesnovelle geschehen. Das Gesetzist die Arbeit, u. zw. die fleißige und sorgfältige Arbeit enes Unterausschusses., die dann üm Vollausschuß, im verfassungsrechtlichen Ausschuß noch eine Reihe von Veränderuntgen erfahren hat, und man kann sagen, es ist ein sachlich durchaus arnerkennenswertes und brauchbares Gesetz.

Ich will auf die Einzelheiten nacht eingehen, weil der Herr Referent darüber bereits au sführlich berichtet hat. Es hat sich im wesentlichen umdrei Fragen gehandelt. Die erste Frage war die schon berührte Frage des unehelichen Kindes. Grundstz bei der Adoption ist, daß die Adoption den Zweck hat, den Mangel an Nachkommenschaft zu ersetzen, daß sie aber nicht mit der bereits bestellenden Nachkom menschaft konkurrieren soll. Wo daher bereitis Kinder vorhanden, sind, entfällt; das Bedürfnis für die Adoption., und es soll in diesen Fällen durch die Gesetzgebung die Adoption ausgeschlosse werden; das Umgekehrte ist natürlich immer möglich, daß nämlich jemand, der adoptiert hat, nachträglich ein wirkliches Kind; bekommt. Aber daß der, der schon Kinder hat, noch Kinder dazu adoptiert, ist grundsätzlich in allen Gesetzgebungen aller Zeiten und Länder ausgeschlossen. Nun hat man bei uns seinerzeit die Adoption des unehelichen Kindes durch den Vater unter keinen Umstäden zugelassen, auch dann nicht, wenn er keine eigenen ehelichen Kinder hatte In dem neuen Gesetz verfällt man in das andere Extrem. Man läßt die Adoption des unehelichen Kindes durch den Vater unter allen Umständen zu, auch wenn ,er bereits eheliche Kinder hat Ich muß bemerken, wenn ich meine Privatmeinung mitteilen soll, daß ich das für überflüssig halte. Ich will mich auf das mo ralische Geibiet gar nicht begeben, sondern ich halte es aus technischen Gründen für überflüssig, weil es andere Wege gibt, um einem unehelichen Kind die Rechte des ehelichen Kindes zu verschaffen. Es gibt eine legitimatio per rescriptum principis, die auch in der heutigen Republik, nur in einer etwas veräderten Form, fortbesteht, und eine Reihe von anderen Mitteln, die es dem unehelichen Vater ermöglichen, seinem Kinde die Rechte der ehelichen Geburt zu verleihen, so daß die Adoption gewissermassen ein Superfluum ist Aber schließlich ist im Au schuß nach einigen Kämpfen der Grundsatz zur Anerkennung gelangt, daß der unteheliche Vater das uneheliche Kind adoptieren kann, auch wenn er bereits eheliche Kinder hat, und der Fall ist auch noch dadurch pirivilgiert, daß in diesem Fallee von dem sonst vorgeschriebenen Alterserfordernis abgesehen wird, so daß im diesem Fall auch jemand, der jünger ist, als sonst für die Adoption notwendig, sein uneheliches Kind adoptieren kann. Nur eine Ausnahme gilt Es sollen nicht adoptiert werden können im Ehebruch erzeugte eigene Kinder.

Die zweite Frage, die eine Rolle spielt, ist die Namensfrage. Das Adoptivkind das ist auch der überall angenommene Standpunkt aller Gesetzgebungen - erhält den Namen des Adoptierenden. Ich spreche hier immer vom Adoptivvater, es ist aber natürlich auch möglich, daß eine Frauensperson adopiert, es ist sogar möglich, daß ein Ehepaaar gemeinsam adoptiert, nicht möglich aber ist, daß X und Y oder X und die Y, die nicht mit einder verheiratet sind, jemanden gemeinsam adoptieren, weil das sozusagen gegen die Natur wäre. Es ist allgemein angenomen, daß das Adoptivkind den Namen des Adoptierenden erhält. Eine Frage, die in den verschieidenen Gesetzgebungen verscchieden beantwortet ist, ist nur die, wie es sich denn mit dem ursprünglichen Namen verhält Wenn jemand, der Müller heißt, einen Lehmann adoptiert, ,ob das Adoptivikind dann MüllerLehmann oder nur Müller heißt, ob es anstelle seines alten Namens nur den Adoptivnamen erhält oder seinen alten Namen beibehält und den des Adroptierenden hinufügt. Im alten österreichischen Recht war ursprünglich der Doppel name däs übliche, durch die Novelle ist die Möglichkeit eingeräumt worden, auch bloß den Adoptivnamen anstelle des alten Namens zu setzen. Im neuen Entwurf ist das die Regel, Wernn nichts anderes im Einzelfall gesagt ist, erwirk t der Adoptierte den Namen des Adoptierenden und gibt seinen Namen auf, er kann ihn aber auch mit dem Adoptivnamen verbinden. Nun, das ist eine Frage, über die man geteiIter Ansicht sein kann. Es besteht dabei nämlich eine Gefahr; Sie wissen alle, daß die Adoption im prak tischen Leben in der Regel gar nicht aus dem Grunde erfolgt, aus dem sie ursprünglich gedacht ist, nämlich, daß jemand; der keine Leibeserben hat und besorgt ist, daß sein Vermögen an fremde Personen kommnen könnte oder daß sein Name ausstirbt, daß dieser den Mangel an natürlichen Kindern durch Adoption ersetzt. Das ist der natürliche Sinn und Zweck der Adoption. Im praktischen Leben aber erfölgt die Adoption oft und vielfach aus sehr unlauteren Motiven und ich möchte Sie nur daran erinnern, daß zur Zeit der Monarchie, wo in Österreich ein anderes Eherecht galt, als in Ungarn, wo Leute in Ungarn heiraten konnten, während sie es in Österreich nicht hätten tun können,sie es sich dadurch ermöglichten, daß der Österreicher die ungarische Staatsbürgerschaft erwarb, indem er sich wom einem Ungarn adoptieren ließ. Das war eine Gruppe der sogenannten >50 Kreuzer Magyaren<. So wird die Adoption praktisch vielfach mißbraucht, und einer der Mißbräuche kann auch der sein, daß jemand nicht seinen; ehrlichen Namen, söndern seinen unehrlichen Namen verschwnden lassen will. Und das ist die Adoption ein sehr bequemes Mittel, wenn jemand, der als Gauner bekannt ist und Lehmann heißt, von morgen an auf einmal Müller heißt. In anderen Fällen ist die Namensänderung an eine Bewilligung der politischen Behörde gekinüpft und die politische Behörde wird nachrüfen, ob nicht irgend eine Gaunerei dahintersteckt. Dem entgeht man, wenn man sich adoptieren läßt, dann, bekommt man ohne weiters den Namen des Adoptivvaters. Das ist das Bedenken, das dagegen spricht, daß durch de Adoption der alte Name untergeht und ein neuer andessen Stelle tritt.Aber wir im Vertassungsausschuß waren vielleicht so naiv und so unschuldig, daß wir uns äuf den Standpunkt gestellt haben, die Mehrheit der Menschen sei anständig, so daß der unanständige Mißbrauch der Adoption zur Ausnahme gehören wird, und darum haben wir das heute in den meisten modernen Gesetzbüchern angenommene Prinzip, daß der Adoptivname grundsätzlich an Stelle des ursprünglichen Namens tritt, übernommen. Aberes ist, wie gesagt die Möglichkeit beibehalten, daß man zum Adoptivnamen den alten Namen hinzufügt.

Die drite Frage is die des Erbrechts Es ist ebenfalls in allen Rechtsonungen angenommen, daß das Adoptivkind ein Erbrecht nach dem Adoptierenden bekommt, unbeschadet der ursprünglichen Erlrechtsverhältnisse. Das Kind verliert niemals das Erbrecht gegen die ursprünglichen Eltern und Verwandten, aber es bekommt noch zu seinem Erbrecht das Adoptiverbrecht, wenn man so sagen darf hinzu. Die Frage ist nur die die Adoption ist ein Rechtsgeschäft, das heißt ein Vertrag zwischen dem Adoptierenden, und dem Adoptiertien, und in dem Vertrage wird vereinbart, was der Sinn und der Zweck der Adoption im einzelnen Falle sein soll, das heißt, es kann in einem Falle bestimmt sein: Du führst zwei Namen oder einen Namen;es kann bestimmt sein: Ich über nehme dIe patria potestas über dich; es kann bestimmt sein, ich übernehme sie nicht, sondern, die patria potestas behält der ursprüngliche Vater. Das heißt, wie die Juristen es nehmen, der Inhalt des Adoptivvertrages ist dispositives Recht, die Vereirnbarung der Parteien bestimmt, welchen Sinn und welchen Zweck die Adoption im einzelnen Falle haben soll. Aber das Gesezz sagt nun Gewisse Wirkungen der Adoption müssen unter allen Umständen eintreten, die dürfen durch Vereinbarung der Parteien, nicht abgeändert, nicht ausgeschlossen werden. Zu diesen Wirkungen gehört nun die Namensfrage, daß der Adoptierte den Namen des Adaptierenden erhalten soll. Das ist eine unausweichliche Folge der Adoption. Es besteht nun die Möglichkeit, ihm den Namen allein zu geben oder ihn zu dem alten hinzuzu setzen, aber der Adoptivname ist unvermeidlich, den muß der Adaptierte annehmen.

Wie ist es nanim Erbrecht? Da sind die Meinungen geteilt. Manche meinen, das Adoptivkind soll das Erbrecht nach dem Adoptivvater unbedingt haben, es darf ihm dieses Erbrecht nicht durch Ver trag entzogen werden; die anderen sagen, daß man es der Vereinbarung überlassen soll. Unsere Vorage stellt sich, wie die meisten geltenden Gesetze, auf diesen Standpunkt, weil wir gesehen haben, daß die Adoption sehr verschedene Zwecke habent kann. Wenn ich mich heute von jemandem adoptieren lasse, um die Staaatsbürgerschaft zu. erwerbert oder um einen Namen zu bekomommen, so hat keiner von uns die Absicht, noch dazu das Vermögen des Adoptierenden zu erwerben, dafür würde sich der Adoptierende bedanken. Es ist also kein Grund vorhanden, dem Adoptierten unter allen Umständen das. Erbrecht zu geben, weil er ja nicht schlechter gestellt wird durch die Adoption, und er jedenfalls nichts verliert. Das Erbrecht gegen seine natürlichen Eltern kahn ihm niemals entzogen werden. Wohl aber kann durch Vertrag bestimmt werden: Im Gesetzsteht zwar, daß du das Erbrecht hast, aber dieses Erbrecht soll in diesem Falle nicht . eintreten.

Das sind im Wesentlnchen die Grundgedanken des Gesetzes. Sie sind nicht originell und es hat sich nur darum gehandeslt, zwischen verschiedenen vorhandenen Möglichkeiten zu wählen. Wir, die wir im Subkomitee und im Ausschuß waren, glaubten, in allen diesen fraglichen Fällen das Beste gewählt zu, haben Darum bin ich, obwohl ich der Opposition angehöre, heute in der angenehmen Lage, Ihmen das Gesetz zur Annahme zu empfehlen. Ich möchte daran nur eine ganz kurze allgemeine Bemerkung knüpfen.

Wenn wir die Gesetzgebung der Republik statistisch prüfen würden nach der Güte oder Schlechtigkeit der einzelnen Gesetze, eine Arbeit, die umständlich wäre, weil es gelungen ist, im Laufe der Jahre Einen ungeheueren Wust voGesetzen anhäufen., wenn wir eine solche Statistik aufstellen würden, würden. Sie sehen, daß neun Zehntel der Gesetze schlecht sind und im besten Falle ein Zehntel gut. Und wenn Sie dieses Zehantel der guten Gesetze ansehen; würden Sie sehen, daß das meist Gesetze sind, die aus der Zusammenarbeit der Regierungsparteien, und der Opposition entstanden sind. Sie würden, daraus lernen; daß das Heranziehen der Opposition dieses Staates zur sachlichen Mitarbeit dem ganzen Staate zum Vorteil gereichen würde. (Potlesk a souhlas na levici.)

2. Øeè sen. dr Spiegela:

Hohes Haus! Wir sind ganz unvermutet in eine Debatte geraten, die sich souverän über die Tagesordnung hinwegsetzt. Bei dem vorigen Punkte der Tagesordnung, bei der Adoption hat die Debatte begonnen und jetzt bei dem Gesetze betreffend die bedingte Verurteilung setzt sie sich fort. Es handelt sich um die Güte der Gestzgebung, speziell der cechosfovakischen Gesetzgebung, Kollege Mayr-Harting hat gewiß nicht mathematisch genau, son dern nur ungefähr gesagt, daß neun Zehntel der Gesetze schlecht, und nur ein Zehntel gut sind. Der Berichterstiatter hat diese statistischen Angaben bestritten und gesagt, daß es sich überhaupt gar nicht feststellen läßt, ob ein Gesetz gut ist oder nicht. Nun, innerhalb gewisser Grenzen gebe ich dem Hernn Berichterstatter vollkommen recht. Wir können die Güte der Gesetze nicht messen und wägen. Aber wir haben vielleich t einzelne Anhaltspunkte, auf Grund deren wir doch ein Urteil abgeben können. Ein solcher Anhaltspunkt ist - und darauf lege ich grßoes Gewicht - daß die Güte der Gesetze im umgekehrten Verhältnis zu der Zah l der Gesetze steht. Je massenhafter die Gesetzgebung arbeitet, desto schlechter werden die Gesetze, Pessim respublica plurimae leges. Wenn wir von diesem Standpunkt aus die Gesetze würdigen, so müssen wir sagen, unsere Gesetzessammlung ist überfüllt mit Gesetzem der verschiedensten Art, Es wird fortwährend etwas am der Gesetzgebung geändert, und zwar auch an solchen Gesetzen, die eigentlich eine solche rasche Änderung nicht vertragen. Dies gilt namentlich von der Strafgesetzgebung, von der wir hier gerade reden. Wenn wir diese fortwährende Änderung der Gesetze beobachten, so sehen wir auch, daß da ein Zickzackkurs eingeschlagen wird. Es wird irgendeine Reform eingeleitet und bevor sich diese Reform eingelebt hat, wird schon wieder etwas zurückgenommen. Dann kommt wieder eine andere Richtung, und dieser Wechsel der Richtungen ist das Ärgste, was man sich für die Gesetzgebung denken kann. Darum möchte ich, ohne auf das statistische Gebiet überzugehen, doch dem Herrn Kollegen Mayr-Harting vollkommen Recht geben. Es ist das nicht bloß seine Anschauung, sondern die Anschatuung weitester Kreise, die auch bis tief hinein in die Koalition reichen, daß unsere Gesetzgebu ng weit rascher arbeitet, als gut. (Sen. Löw: Daß unsere Gesetzgebung im allgemeinen schlecht ist!) Ich wollte das nicht so unhöflich ausdrücken, aber wir haben ja im Verfassungsalusschuß, wo wir es gerade mit wichtigen Gesetzen juristischen Charakters zu tun haben, immerfort wahrnehmen könnem, daß uns Gesetze vorgelegt werden, die nicht ordetlich durchgearbeitet sind. Oft kann man nicht anders als sie annehmen, weil uns die Pistole auf die Brust gesett wird, weil wir Eile haben; oft sind; es wieder politissche Rücksichten, weil die Pëtka. schon entsshieden hat; oft hat das Abgeordnetenhaus ein Getsetz schon angenommen und man will es nicht mit Änderungen zurückstellen oder umgekehrt, wir wollen nicht einen. Konflikt mit dem anderen Hause herbeiführen, das unserenBeschhuß abgeändert hat. So ist es einmal. Nicht nur wer mit der Gesetzgebung als Konsument, als Genießer der Gesetze zu tun hat - denn wer den Gesetzen unterworfen ist, ist nie zufrieden mit dem Ergebnis der Gesetzgebüng - sondern, auch wirselbst, die Gesetzgeber, sind meist auch nicht zufrieden. Es ist dies eine traurige Erscheinung. Das festzustellen ist gerade das Gesetz, das wir jetzt in Behandlung nehmem; besonders geeignet.

Es handelt sich nicht um ein weittragendes Gesetz, sondern um ein Gesetz minderer Bedeutung. Aber immerhin, es ist ein Strafgesetz und wir ändern an, einem Gesetze, das erst nach der Revolution geschaffen wurde, meiner Meinung nach, ohne zureichenden Grund. Wir haben unlängst eine sehr interessante Debatte in Verfassungsausschuß über die Richternot abgeführt. Minister Dolanský hat uns dort einen Bericht erstaatet und in der anschließenden Debatte wurde auch darauf hingewiesen, wie überlastet die Richter sind. Einer der wichtigsten; Gründe dieser großen Überlastung der Richter ist eben die Massenhaftigkeit der Gesetzgebung. Die Gesetzgebung stellt ungeheure Anforderungen an die Richter. Die Richter haben schon genug zu tun, um ihr tägliches Pensum zu erledigen. Außerdem sollen sie nun forwährend die Gesetzessammlung hernehmen, um die neuen Gesetze zu studieren. Sie kennen sich überhaupt nicht mehr aus. Es ist den Richtern einfach nicht möglich, dem zu folgen, was die Gesetzgebung fortwährend produziert.

Des Gesetz, das jest in Beratung steht, enthält Detailbestimmungen, die meiner Meinung nach, vollständig überflüssig sind. Je weniger Gesetze man hat, desto besser. Ich habe schon über den Zickzackkurs gesprochen. Min ändert fortwährend die Richtung der Gesetzgebung. Nach der Revolution; hat man hier einen. modernen Gedanken aufgegriffen - damals waren wir Deutschen noch niht in der Nätionalversammlung - und hat die bedingte Verurteilung -eingeführt, gewiß ein Fortschritt auf kriminastischem Gebiete. So ist es nach jeder Revolution. Immer kommem da freiheitliche Gedanken auf, die mit grßoer Raschheit verwirklicht werden. Jetzt geht der Kurs wieder nach der anderen Richtung. Das können wir an diesem Gesetze nur symptomatisch wahrnehmen Aber wenn, wir alle Gesetze zusammenfassen und z. B. auch das Preßgesetz betrachten, das im Abgeordnetenhause eingebracht wurde, so können wir uns nicht darüber täuschen, daß jetzt innerhalb der Gesetzgebung ein reaktionärer Wind weht. Das ist nun einmal so. Auch dieses Gesetz, das ja von minder wichtiger Bedeutung ist, ist ein solches Gesetz in der Richtung der Reaktion. Nun ist das ja eine allgemeine historische Erscheinung: Auf jede Revolution folgt eine Reaktion. Das ist nun einmal so, wir können es nicht ändern, es wiederholt sich in jedem Staate. Aber was das Seltsame in diesem Staate ist, ist das, daß diese Reaktion mitgemacht wird nicht etwa nur von den reaktionären, sondern auch vom freiheitlichen Parteien. Es ist nicht so daß etwa nach den Revolutioonären, die sich abgenützt haben, andere daran kommen, die reaktionär arbeiten, wogegen die früheren regierenden Männer jetzt Opposition machen. So ist es hier nicht. Die freiheitlichen und die reaktionären Elemente sitzen hier gemeinsam in einer Regierung und in einer Gruppierung und unterschreiben alles, was da beschlosse wird. Das ist das Traurige an der Sache.

Und nun möchte ich gerade von diesem Gesetze einiges sagen. Es wurde die bedingte Verurteilung eingeführt. Was geschieht nun? Es wird scheinbar im Gesetze nur gesagt, wann das Gericht berechtigt ist, die Akten irgendeiner Behörde, die sie anfordert, mitzuteilen. Weiter geschieht ja nichts. Das ist eine Aktenversendung, eine rein manipulative Angelegenheit. Aber dee Sache steckt tiefer. Der Gedanke des Gesetzes, das, wie gesagt, die revolutionäre Nationalversammlung gemacht hat, nicht wir, ist der: Wenn jemand bedingt verarteilt wird, so soll er eben vorläufig nicht verurteilt sein, das heißt, er soll die Möglichkeit haben, sich binnen einer bestimmten Frist zu bewähren. Wenn er bedingt verurteilt ist, so ist es so, wie wenn nivchts gesprochen wäre. Über diese Vergehung im ersten Falle wird der Schleier gebreitet. Jetzt aber wird gesagt: Wenn er ein Gewerbe betreiben will, welches eine besondere Verläßlichkeit erfordert, soll; die Behörde das Recht haben, die Akten einzuholen; das heißt, wenn daraus ersehen wird, daß er nicht verläßlich ist - und er ist nicht verläßlich; weil er zwar nur bedingt, aber doch; verurteilt ist - so wird; ihm die Gewerbeberechtigtung nicht zuerkannt, däß heißt, er wird strenger bestraft, als wenn er unbedingt verurteilt worden wäre, viel strenger als vielleicht mit einer Freiheits strafe. Es kann seine Existenz ruiniert werden. Sie sehen darin den reaktionären Charakter des Gesetzes, der hier weniger scharf ist, als in anderen Gesetzen, aber nehmen wir alle Gesetze zusammen, z B. das Gesetz über die Frage, wer bei der Strafverhandlung auwesend sein darf, das Preßgesetz, das Schutzgesetz u. s. w., so läßt sich nicht leugnen: Wir sind auf dem Wege, der zur Reaktion führt, wenn wir nicht schon mitten darin sind. Das ist etwas; was jeder, der freiheitlich denkt, belkämpfen muß; wal jeden ernst stimmen muß. Es ust sehr merkwürdig, daß auch solche Palamentarier, die sonst auf ihre freiheitliche Gessinnung etwas halten, solche Dinge mitmachen.