Pøíloha k tìsnopisecké zprávì
o 197. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské
v Praze v úterý dne 8. dubna 1924.
1. Øeè sen. A.
Friedricha:Meine verehrten Damen. und Herren Die in Rede stehende Gesetzvorlage bringt eine Herabsetzung der Einkommensgrenze von 6000 auf 5000 und bei r Selbständigen von 12.000 auf 10.000 Kronen. Die Voraussetzungen für diese Herabminderung, nämlich ein Nachlassen der herrschenden Teuerung, sind nicht eingetreten und daher ist die Vorlage schon aus diesem Grunde abzulehnen. Ich habe bereits bei einer früheren Gelegenheit den Standpunkt unserer Partei zur Kriegsbeschädigtenfürsorge gekennzeichnet und muß auch heute wiederholen, daß unsere Partei auf dem Standpunkte steht, daß die Fürsorge für die Kriegsbeschädigten und die Witwen und Waisen nach gefallenen Kriegern ein eminent wichtiges soziales Problem darstellt, bei dessen Lösung sich die Regierung keinesfalls auf einen engherzigen fiskalischen Standpunkt stellen dürfte. Insbesondere die Fürsorge für die Witwen und Waisen ist eine ganz unzulängliche und es ist Ehrenpflicht des Staates gegenüber den gefallenen Kriegern, ihren Hinterbliebenen eine auskömmliche Versorgung zu gewähren. Es ist eine moralische Verpflichtung der Gesellschaft, die Kriegsverletzten sowie die Hinterbliebenen, denen eine barbarische Kriegsführung den Gatten bezw. den Vater geraubt, entsprechend zu versorgen und ihre Zukunft sicherzustellen. Die bedauernswerten Opfer des Weltkrieges, die ihr bestes, was sie hatten, ihre Gesundheit und ihre graden Glieder geopfert haben, haben einen vollgiltigen Anspruch auf ausreichende Versorgung, der wohl einer weiteren Begründung nicht bedarf.
Ich will mich auf eine detaillierte Darstellung aller Mängel und Härten, die dem Gesetze anhaften, sowie auf die vielen Unzukömmlichkeiten; die bei der Durchführung des Gesebzes vorkommen, nicht einlassen, denn das hat meine Parteigenossin Kirpal im Abgeordnetenhause anläßlich der Budgetdebatte in ausreichender Weise getan. Ich will nur ganz allgemein erklären, daß die Fürsorge für die Kriegsverletzten sowie für die Hinterbliebenen, vie aus den vielen in der Presse und in Versammlungen lautwerdenden Klagen und Beschwerden beurteilt werden kann, doch noch sehr viel zu wünschen übrig läßt. Immer noch sehen wir die Opfer des fluchwürdigen Verbrechens auf Straßen und Plätzen, wo sie das Mitleid der Vorübergehenden anrufen. Sie bilden eine furchtbare Anklage gegen die Gesellschaft, eine kategorische Aufforderung, mit diesen himmelschreienden Zuständen endlich aufzuräumen. Es soll loyaler Weise nicht oestritten werden, daß in punkto Kriegsverletztenfürsorge manches geleistet wurde, daß dem Staate mit der Kriegsverletztenfürsorge eine schwere finanzielle Last aufgebürdet wurde und daß dem Landesamte für Kriegsbeschädigte nicht die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, um eine klaglose Abwicklung der Färsorgetätigkeit zu ermögIichen. Aber solange der Staat für den Militarismus Milliarden buchstäblich zum Fenster hinauswirft, müssen wir gegen die Regierung und die koalierten Parteien den Vordwurf erheben, daß sie nicht alles getan haben; um eine klaglose Kriegsbeschädigtenfürsorge herbeizuführen. Insbesondere müssen wir darauf dringen, daß die amtsärztlichen Gutachten über die Erwerbsunfähigkeit nicht so engherzig abgegeben werden. Es scheint bei den Bezirksämtern die Meinung vorzuherrschen, däß der Prozentsatzz an Erwerbsunfähigkeit soviel als möglich herabgedrückt werden muß. Dadurch kommen natürlich viele um ihre Rente. Ich kenne einen Fall aus Krumau, wo eine Frau, die vollständig arbeitsunfähig ist, sie hat ein schweres Unterleibsleiden - mit 60% Erwerbsunfähigkeit von ärztlicher Seite anerkannt wurde. Die Fräu wird daduxch mit ihren Ansprüchen einfach abgewiesen. Solche Fälle sind nätürlich sehr hart, und es märe an der Zeit, zu trachten, daß derlei Fälle nicht mehr vorkommen.
Zum Schluße möchte ich noch auf die ganz unzulänglichen Witwen- und Waisenrenten hinweisen. Es ist doch ganz ausgeschlossen, daß eine Witwe mit 3 bis 4 Kindern mit 2400 Kronen jährlich leben kann. Insbesondere weise ich darauf hin, daß bei der Rentenanweisung noch immer nach dem Gesetze vom 20. Feber 1920 statt nach dem Gesetze vom 25. Jänner 1922, welches eine wesentliche Verbesserung des ersten Gesetzes beinhaltet, vorgegangen wird und daß viele tausende von Fällen vorliegen, bei welchen die Rente überhaupt noch nicht bemessen, eine Nachzahlung über haupt noch nicht geleistet wurde. Dann gibt es noch zahlreiche Fälle von Wiederver ehelichungen von Kriegswitwen, bei denen die Abfertigung nach den Bestimmungen des § 19 des genannten Gesetzes noch nicht durchgeführt ist. Hier sollte doch von Seite des Ministeriums für soziale Fürsorge Remedur geschaffen werden, daB den ar men Witwen und Waisen eine auskömmliche Rente zugewiesen wird.
Es ist unsere Pflicht, immer und immer wieder die Regierung zu mahnen, für die Kriegsverletzten alles aufzuwenden, um ihr trauriges unverschuldetes Schicksal zu mildern, sie mit ihrem Lose zu versöhnen und sie, so gut es geht, wieder einer fruchtbringenden Tätigkeit zuzuführen.
Nur dadurch können die Wunden, die der unheidvolle Krieg geschlagen, wieder geiheilt werden. Uns obliegt die Aüfgabe; in zähem unermüdlichem Kampfe jenes System zu bekämpfen, aus welchen die Kriege hervorgehen.
Von einer Einbringung von Abänderungs anträgen halbe ich abgesehen. Ich bin von der Nutzlosigkeit dieser Einbringung überzeugt, da ich weeiß, daß die Abänderungsanträge angelehnt werden. (Souhlas a potlesk na levici.)
2. Øeè sen.
Hartla:Meine Damen und Herren! So oft den hohen Senat das Problem der Kriegsbeschädigtenfürsorge beschäftigt hat, habe ich stets den Gedanken vertreteten, daß der Staat in der Fürsorge für die Kriegsverletzten, welche ja eigentlich die schwersten Opfer im Kriege gebracht haben, bis an die Grenze des finanziell Erschwinglichen gehen muß. Leider ist diese Anschauung nicht auch die Auffassung des gesamten Hauses gewesen und wir stehen ja heute wieder vor einer Vorlage, die eine Verschlechterung der bisherigen Kriegsbeschädigtenfürsorge bedeutet, deren Durchführung die Bezüge und die ganze Lebenshaltung der Kriegsbeschädigten wieder herabsetzen muß. Es wäre mir vollkommen verständlich, wenn man in einem Gesetze ein Existenzminimum für die Kriegsverletzten einführen würde, etwa in der Weise, daß man sagen würde: Wir verlangen, daß jeder Kriegsbeschädigte ein Minimaleinkommen von jährlich, sagen wir, 20.000 K hat.; und wenn sein eigenes Einkommen, ver mehrt um die ihm nach seiner Erwerbsunfähigkeit zustehende Rente diesen Betrag nicht erreicht, ist eben die Kriegsbeschädigtenrente um jenen Betrag zu erhöhen, welcher zu diesem Existenzminimum fehlt. Das wäre nach meiner Ansicht eine menschlich richtige und sittlich berechtigte Auffassung.
Wir erleben aber gerade das Entgegengesetzte. Es wird ein. Begriff eingeführt, der mir verwerflich, ja beinahe unsittlich erscheint der Begriff des Existenzmaximuams, ein Gedanke, der dahin geht, daß ein Mann ein höheres Einkommen nicht haben soll, als diese Grenze angibt, in dem Sinne, daß ihm, wenn er dieses Einkommen erreicht, die ihm durch seine Opfer an Gesundheit und Erwerbsfähigkeit vollständig ihm gebührende Rente gekürzt werden muß, damit er nur ja nicht über jenen Betrag hinauskommt. Das erscheint geradezu un bärmherzig und ist sittlich nicht zu rechtfertigen.
Wir stehen heute wor dem Fall, , daß das Existenzmaximum, welches - ich spreche gleich vöm erhöhten Existenzmaximum für die unselbständig Erwerbstätigen - im ersten Gesetz mit 8000 K festgesetzt wurde, dann auf 12.000 erhöht wurde, nun wieder auf 10.000 reduziert wenden soll. Es soll also eine weitere Verschlechterung in der Fürsorge für unsere Kriegsverletzten eintreten. Ich kann nur sagen, daß wir auf dass allerentschiedenste gegen eine derartige Versehlechterung auftreten werden, daß wir im Gegenteil verlangen, daß in Erfüllung einer ganz natürlichen sozialen und allgemein menschlichen Pflicht der Staat dieses sogenannte Existenzmaximum, wenn schon nicht beseitigt, so doch entsprechend erhöht. Ich habe mir daher erlaubt, einen Antrag einzubringen, nach welchem das Existenzmaximum, das jetzt bei den unselbaständig Erwerbstätigen 12.000 Kronen beträgt, auf 20.000 K erhöht wird, also in dem Sinne, daß erst, wenn das Eigeneinkommen, vermehrt um die Rente, 20.000 Kronen überschreitet, die Rente gekürzt werden darf um jenen Betrag, mit welchem das Gesamteinkommen die Summe von 20.000 überschreitet. (Sen. Matu¹èák: Der Antrag wird doch abgelehnt wesden!) Das weiß ich ja, er ist im sozial-politischen Ausschuß auch abgelehnt worden. Dieser Antrag wind dann noch weiter zu ergänzen sein dadurch, daß jene Bestimmungen, welahe in den Absätzen 2, 3 und 4 des § 2 enthalten sind, in Wegfall kommen sollen, nämlich die Bestimmung, daß ein Unterschied gemacht wird zwischen selbstän digen und unselbständigen Erwenbstätigen, für welchen doch eine natürliche und rechtliche Begründung nicht vorhanden ist, und weiters, daß auch die Bestimmungen bezüglich der Einbeziehung des Einkommens der Familienanitglieder in das Gesamteinkommen ausgeschieden werden. Für den Fall, als dieser Antrag auf Erhöhung des Existenzmaximums auf 20.000 Kè die Zustimmung des hohen Senats nicht finden sollte, habe ich einen zweitem. Antrag als Eventualantrag eingebracht, welcher dahin geht, daß an den bisher geltenden Bestimmungen nichts geändert und, da dieselben terminiert waren, gesetzlich festgelegt wind, daß dieselben weiterhin in Giltigkeit bleiben.
Nun möchte ich bei dieser Gelegenheit aber auch noch auf etwas anderes zu sprechen kommen, und das sind die Teuerungszulagen. Diese wurden zuerst gesetzlich festgelegt u. zw. mit 50 % der Grundrente. Nachdem die Gesetzgebung die Teuerungszulagen bestimmt hatte, so war es selbstverständlich, daß sie auch nur eine Verlängerung der Bestimmungen über die Teuerungszulagen, diedamals auch bis zumEnde des Jahres terminiert waren, vornehmen konnte. Trotzdem hat damals dieRegierung in die Gesetzgebung eingegriffen, indem sie im November, also zu einer Zeit, wo sie doch genügend Zeit hatte, eine gesetzliche Durchführung durchzusetzen im Verordnunigswege verfügt hat , daß die Teuerungszulagen für das kommende Jahr wieder gelten sollen, aber mit der Ausnahme, daß alle Invaliden, die weniger als 35 % Erwenbsunfähigkeit nachweisen, von den Teuerungszulagen ausgeschlossen werden. Es wurde also die Giftigkeitsdauer einer gesetzlichen Bestimmung im Verordnungswege verlängert bzw. die gesetzliche Bestimmung zum Teil aufgehoben. Ich habe bereits damals darauf aufmerksam gemacht, daß es eine unverzeihliche Selbstentwürdigung des Senates wäre, wenn er diesen Eingriff der Regierung in die Gesetzgebung ruhig hinnähme und ihn nicht mit aller Entschiedenheit abweisen würde, Leider ist mein Appell damals fruchtlos gewesen. Der Senat hat sich das gefallen lassen, und so ist es gekommen, daß wir jetzt überhaupt über die Teuerungszulagen gar nicht mehr befragt werden sollen. Infolgedessen möchte ich den hohen Senat mahnen, diese Gelegenheit wahrzunehmen, sein ausschließliches Rechht wieder an sich zu reißen und im § 42 eine vom mir beantragte Änderung vorzunehmen, welche besagt, daß die Teuerungszulagen nach dem jeweiligen Stande der Teuerung im Monate Dezember durch die Gesetzgebung für das- nächste Jahr festgestellt werden. Auf diese Art würde ausdrüoklich festgelegt werdexi, daß nur die Gesetzagebung und nicht die Verwaltuxig das Recht hät, in dieser Beziehung bestimmend einzugreifen, Ich erlaube mir also dem hohen Senat meine Anträge zur Annalinne zu empfehlen und weise nur noch darauf hin, daß ich gelegentlich der Budgetd batte auf alle die Härten, welche das Gesetz im. sich birgt und welche auch in seineY Durchführung wahrzunehmen sind, hingewiesen habe.
Gestatten Sie mir nun nach eine Bemerkung: Es wird ein Gesetz vorbereitet, nach welchem die zwangsweise Einstellung von Kriegsinvaliden im Privatbetriebe geregelt werden soll. So sehr an sich zu begrüßen ist, wenn auch durch Schaffung von Arberitsgelegesiheit für Kriegsinvaliden unter entsprechenden Kautelen vorgesorgt wird, glaube ich, daß der Staat, um die moralische Voraussetzung für ein solches Gesetz zu schaffen, vor allem. selbst daran gehen muß, aus eigenen Mitteln die Fürsorge für die Kriegsverletzten auf eine höhere Stufe zu heben, als sie derzeit besteht. Es geht nicht an, einfach die private Fürsorge zu belasten, wenn sich der Staat der öffentlichen Fürsorge teilweise zu entziehen trachtet. Ich möchte daher nochmals die Bitte stellen, daß Sie durch Annahme meiner Anträge vor allem die geplante Verschlechterung der bisherigen. Fürsorge vereiteln. Wir fordern ferner, daß in geeigneter Weise dafür vorgesorgt wird, eine Besserung der Versorgung der Kriegsbeschädigten überhaupt durchzuführen, was natürlich mölich ist , wenn das ganze Gesetz gründlich überprüft und einer Umarbeitung unterzogen wird. (Souhlas.)