Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 194. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské

v Praze v pátek dne 7. bøezna 1924.

 

1. Øeè sen. dra Spiegela:

Hohes Haus! Ich hatte nicht die Absicht, heute hier zu sprechen, aber die Worte des Herrn Kollegen Dr. Stránský veranlasen mich, das Wort zu ergreifen, um zu der brennenden Frage des Tages einiges zu sagen. Ich achte die Anschauung des Herrn Dr. Stránský bezüglich der Geschworenen; die Ansicht, die er vertritt, ist in Junistenkreisen s.ehr weit verbreitet; obzwar ich dne Ansicht nicht billige und nicht teile, gibt es viele Juristen, die der Meinung sind, daß die Geschworenenjustiz nich,t gerade eine gute Justiz ist. Aber ich meine, wenn schon die Geschworenenjustiz bestanden hat im Obrigkeitsstaat, im sogenannten bürokratischen Staat, so ist es doch seltsam, daß in einem demokratischen Staat die Geschwarenenjustiz abgeschafft werden soll. Es isk selbstverstäntllich, daß der Gedanke der Geschworenengerichte der Demokratie weit näher liegt, als der Monarchie. Nun hat es gestern den Eindruck gemacht, als ob die augenblickliche Lage die Koalition veranlaßt hat, die Einschränkung der Geschworenenjustiz zu beantragen. Tatsächlich müssen wir da weiter zurückgehen. Schon in der Verfassungsurkunde fehlen die verfassungsmäßigen Garantien für die Geschwarenengerichte, die in der österreichischen Verfassung enthalten waren. In der österreichischen. Verfassung stand ausdrücklich, daß die Geschworenen zu entscheiden haben über politische und schwere DeIikte und überhaupt ben Verbrechen und Vergehen, begangen durch die Presse, bei Preßdelikten. Also nach der österreichischen Verfassung konnte man die Geschworenenjustiz nur einschränken im Wege einer Verfassungsänderung. Bei uns war man schon vorsichtiger, man hat die Sache so arrangiert, daß man nach Bedarf die Geschworenengerichtsbarkeit einschränken kann, wie man will.

Herr Dr. Stránský hat gesagt, daß die Geschworenen nicht gut urteilen. Das ist insoferne richtig, als den Geschworenen die Kenntnis der Paragraphen nicht so zur Verfügung steht, wie den Richtern. Aber gerade für Preßdelikte sind die Paragraiphen so kautschukartig, daß hier das juristishe Wissen eine weit geringere Rolle spielt, als z. B, beim Mord. Hier kommen Fehlurteile, die den Unwillen des Juristen erregen, noch am allerwenigsten vor, und wenn gerade in diesem Punkt, wo die Geschworenenjustiz noch am besten ist, die Axt an die Geschworenengerichte angelegt wird, ist es immerhin sehr bedenklich. Es ist dies einfach eine Etappe auf dem Wege der Reaktion, ein Weg, der da im demokratischen Staat, unter der Firma der Demokratie beschritten wird. Aber das soll man sich sehr überlegen. Wir sind hier im Senat ja sozusagen in der zweiten Linie, die Sache wird im Abgeordnetenhaus durchberaten werden, wird dort beschlossen werden und zu uns herüberkommen, und bei der Nachgiebigkeit des Senats ist damit zu rechnen, daß die Sache auch dann Gesetz wird, wenn die Senatoren anderer Ansicht sind, Darum begrüße ich diese Gelegenheit, bevor noch das Abgeordnetenhaus seine Beschlüsse gefaßt hat, bevor noch der Entwurf vorliegt, um hier gegen die geplante Reform, oder, besser gesagt, Nichtreform der Geschworenenjustiz ein Wort zu sprechen.

Nun haben wir hier ein Gesetz in, Verhandlung, welches die Öffentlichkeit der Strafjustiz wesentlich einschränkt. Ich habe zu diesem Entwurf nicht sprechen wollen, aber nachdem ich bereits das Wort ergriffen habe, möchte ich sagen, daß es sich auch hier um etwas Reaktionäres handelt. Zum Teil haben wir schon heute die Öffentlichkeit eingeschränkt, u. zw., wie Herr Dr. Stránský hervorhob, durch die unzureichenden Räume der Gerichtssäle. Ich kenne nicht den Schwurgerichtssaal von Brünn, ich gebe gerne zu, daß er sehr klein ist, aber auch der Prager Schwurgerichtssaal ist durchaus nichts Hervorragendes. Die Öffentlichkeit ist also dadurch ohnedies eingeschränkt, und jetzt kommt noch eine weitere reaktionäre Einschränkung der Öffentlichkeit dazu. Von der Öffentlichket der Justiz hängt das Vertrauen in die Justiz ab. Sie tun alles mögliche, um die Justz unvolkstümlich zu machen; Einschränkung der Geschworenengerichte, Einsetzung des Staatsgerichtes, Eansehränkung cler Öffentlichkeit -- all das sind nichts anderes als Momente, geeignet, die Volkstümlichkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Und doch wäre es geräde in unserer Zeit dringend notwendig, daß die Justiz volkstümlich sei, gerade in unserer Zeit ist die Kantrolle der Öffentlichkeit notwendig. Es wäre ein ungeheurer Schaden, der entstehen würde,- wenn. man gerade die Justiz büroknatisieren würde, die diese Bürkratisierung am wenigsten verträgt. Ich bemerke, däß ich gegen das Gesetz stimmen werde. (Potlesk na levici.)