Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 181. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské

v Praze v úterý dne 11. prosince 1923.

Øeè sen. dr Hellera.

Hohes Haus! Mit der vorliegenden Gesetzvorlage wird die Giltigkeit des Gesetzes vom 22. Dezember 1921; Nr. 471 bis Ende 1925 verlängert und auch auf das Verbrechen der Veruntreuung bei Beträgen bis 1000 Kronen ausgedehnt, insoferne der § 182 des Strafgesetzes auf diese Verbrechen eine Strafe von 5-10 Jahren schweren Kerkers setzt, also an sich die Zuständigkeit der Schwurgerichte gegeben wäre. Weiters wird das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Beschädigung fremden Eigentums nach § 85, lit. a St. G. und das Vergehen der Exekutionsvereitelung unter jene strafbaren Handlungen eingereiht, welche mit Rücksicht auf den niedrigeren Wert des Gegenstandes als Übertretungen qualifiziert werden können. Endlich soll die Giltigkeit des Gesetzes vom 1. 8. Dezember 1919, Nr. l in jenen Punkten bis Ende 1925 verlängert werden, welche die Zahl der Beisitzer herabsetzen.

(Místopøedseda Kadlèák ujímá se pøedsednictví. )

Der Zweck der Novelle ist ein doppelter: Anpassung der Strafe an die Geldentwertung und Entlastung der Richter. Wenn die Novelle auch in ersterer Hinsicht nicht allen unseren Anforderungen ehtspricht. und wir glauben, daß die Stabilisierung unserer Valuta doch schon eine endgiltige Regelung im Sinne der Anpassung an die Geldentwertung und die: veränderten Verhältnisse überhaupt zulassen würde, so sehen wir in der Hoffnung, daß doch in absehbarer Zeit eine den modernen Grund, sätzen entsprechende Änderung des veralteten, viel zu harten Strafgesetzes eintreten wird, von der Stellung von Abänderungsanträgen ab und nehmen die Vorlage an.

Geradezu unhaltbar sind aber die Verhältnisse bei unseren Gerichten geworden und wir glauben, daß auch die Herabsetzung der Zahl der Richter bei Verhandlungen vor den Gerichtshöfen das gewünschte Resultat in nennenswertem Umfange nicht hefbeigeführt hat. Die Flucht aus dem Richterstande hat ungeahnte Dimensionen angenommen, der Nachwuchs ist bei weitem nicht ausreichend. Stipendien und ähnliche. Palliativmittel, wie sie in der Resolution, der wir selbstverständlich zustimmen, angeführt wird, können eine Abhilfe nicht schaffen. Es dürfte wohl notwendig sein, den Ursachen für die Abneigung der Juristen gegen den Eintritt in den Staatsdienst überhaupt und den Richterdienst insbesonders nachzugehen.

Der Ursachen gibt es mehrere. Vor allem nimmt der Richterstand nicht mehr, jene exzeptionelle Stellung ein, die er vor dem Kriege hätte und die manchem Idealisten einen. Ausgleich für eine niemals glänzende materielle Existenz bot. Die Verhältnisse haben eine gewisse Nivellierung herbeigeführt, der Respekt vor der Autorität überhaupt ist im Schwinden, der kritische Geist gewachsen, was wir nicht beklagen. Immerhin haben diese Umstände herbeigeführt, daß dieser mehr ideelle Anreiz für den Eintritt in den Richterstand wegfällt und daß materielle Ursachen eine größere Rolle spielen, als bisher. In dieser Hinsicht ist aber der Richterstand viel schlechter daran, als der politische Dienst. Dieser ist doch mit manchen legalen Nebeneinnahmen infolge von Kommissionen usw. verbunden, die beim Richter überhaupt keine oder keine wesentliche Rolle spielen.

Dazu kommt die ungeheuere Überbürdung der Richter sowohl bei den Kollegial als den Bezirksgerichten. Die Agenda ist gewachsen, die Zahl der Richter eher geringer geworden. In diesem Zusammenhang muß auch das Elend der Kanzleibeamten in Betracht gezogen werden. Man hat oft ganz untaugliche Leute eingestellt, spart in der Beistellung von Schreibmaschinen und spart in der Zahl der Kanzleibeamten. Ich könnte Fälle anführen, in denen Gefangene oder Heizer als Schriftführer verwendet wurden, in denen Exekutionen monatelang, Grundbuchseintragungen mehr als ein Jahr nicht durchgeführt wurden. Gerichtliche Bescheide, Urteile, die sich die Parteien oder Advokaten nicht selbst schreiben, kommen überhaupt nicht heraus, Akten gehen in Massen verloren, kurz: die Desorganisation ist bei manchen Gerichten eine vollständige. Alle Beschwerden der Gerichtsvorstände und des rechtssuchenden Publikums, sowie der Advokaten scheitern an dem blind und machtlos geübten Sparsystem, das auf die Rechtspflege angewendet zu ganz unerträglichen Konsenquenzen führt.

Dazu kommt die elende materielle Lage der Richter. Sie haben 12 bis 13 Jahre studieren müssen, ehe sie angestellt werden, verdienen auch dann noch nicht, was sie zum Leben brauchen, haben ein anstrengendes und, kostspieliges Studium hinter sich, wobei die Kreise, denen sie zumeist , entstammen, doch solche sind, daß sie die ihnen durch das Studium der Söhne auferlegten Opfer nur schwer ertragen können. Unsere Richter sind - mit wenigen unrühmlichen Ausnahmen den Versuchungen der Zeit nicht unterlegen, sind objektiv geblieben und widmen ihrem Berufe alle ihre Kräfte. Die Klagen, welche die Arbeiterschaft anderer Länder heute schon gegen den Richterstand überhaupt erheben muß, sind bei uns nur in Einzelfällen vorgekommen und die Zahl der Richter, welche soziales Verständnis und Fühlen zeigen, ist keine geringe. Auch unser Kanzleipersonal ist im allgemeinen entsprechend. Die gestellten Anforderungen aber übersteigen die Kraft des Einzelnen. Wir unterstützen das Streben der Richter nach einer Besserstellung ihrer Existenz, welche schon in der langen Dauer ihres Studiums voll begründet ist, und verlangen, daß die Zeit des Hochschulstudiums und des richterlichen Vorbereitungsdienstes in die Dienstzeit eingerechnet werde. Ich kenne Richter, die um die Mitte des Monates nicht mehr wissen, wovon sie mit ihren Familien leben sollen und die Schulden machen müssen. Eine Entschuldungsaktion des Richterstandes mit staatlicher Beihilfe wäre dringend am Platze.

Wenn nun schon die prekäre materielle Situation der Richter sie aus ihrem Berufe treibt, dem Nachwuchs die Ergreifung der richterlichen Laufbahn nicht als verlokkend erscheinen läßt, so kommen hiefür noch andere Ursachen in Betracht. Die èechische Industrie, der èechische Handel, das èechische Bankkapital haben in den fünf Jahren seit Bestand des Staates eine ungeahnte Ausdehnung gewonnen und bilden nun ein Feld, auf dem sich der. junge Mann mit viel besseren Aussichten für seine materielle Existenz betätigen kann, als sie ihm der Richterstand und der Staatsdienst überhaupt bietet. Das hat zur Folge, daß die èechische Intelligenz diese Berufe vernachlässigt und ihnen die einträglichere Privatstellung vorzieht.

Der Deutsche wird nicht nur durch die ungemein dürftigen materiellen Aussichten, sondern auch durch die sprachlichen Schwierigkeiten vor dem Eintritt in den Staatsdienst abgeschreckt. Wer die Sprache als Verständigungsmittel und nicht als ein Mittel zur Aufrichtung nationaler Fremdherrschaft ansieht, wird zugeben müssen, daß hier Fehler, die sich an der Rechtspflege rächen, unterlaufen. In den Gebieten mit überwiegend deutscher Bevölkerung ist für den Amtsgebräuch die volle Beherrschung der èechischen Sprache durch alle Richter genau so überflüssig, wie es die Kenntnis der deutschen Sprache durch alle Richter in den Gebieten mit überwiegend èechischer Bevölkerung ist. Geradezu unsinnig ist die innere èechische Amtssprache, welche eine Nachahmung der ebenso unsinnigen inneren deutschen Amtssprache in Österreich ist. Welchen Zweck hat es, daß der deutsche Richter etwa in Tetschen in einer ganz deutsch geführten Sache mit dem deutschen Richter in Eger in èechischer Sprache korrespondieren muß? Wieviel Zeit und Mühe wird da ganz überflüssigerweise aufgewendet. Hier hat nicht eine Entösterreicherung, sondern eine Überösterreicherung stattgefunden. Hiedurch wird aber auch eine ganz ungeheuere und überflüssige Verbitterung in die Reihen der deutschen Richter getragen. Ebenso verbitternd hat die Art der Zuweisungen der Aushilfen für besondere Dienstleistungen, der sogenannten Belastungszulagen, gewirkt, welche durchaus nicht unparteiisch erfolgt ist.

Die Justizverwaltung tut soviel wie nichts, um dem Richterelend und dem Richtermangel abzuhelfen, nichts, um die geradezu trostlose Lage der Kanzleibeamten - ich kenne verheiratete Kanzleibeamte mit zwei Kindern, die Monatsgehalte von 500 bis 700 Kronen beziehen - zu bessern. Die Justizverwaltung hat die sogenannten Sprachenkurse eingeführt, welche darin bestehen, daß deutsche Richter für sechs Monate èechischen Gerichten zugewiesen werden, um dort die èechische Sprache zu erlernen. Das ist an sich begrüßenswert. Jedoch reicht die hiefür den Verheirateten gewährte Zulage von 25 Kronen täglich für die doppelte Wohnung und den doppelten Haushalt nicht aus und wäre entsprechend zu erhöhen.

Ferner müßte unbedingt die Altersgrenze, für welche die Erlernung der èechischen Sprache im vollen Umfange gefordert wird, herabgesetzt werden. Ich glaube, daß Menschen, welche das 40. Lebensjahr überschritten haben, den ganzen Tag angestrengt in ihrem Berufe arbeiten müssen und noch Kinder haben, deren Erziehung sie sich widmen müssen, eine fremde Sprache nicht mehr erlernen können. Hieraus darf ihnen aber ein Nachteil nicht erwachsen, da sie ja für die Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse nichts können und unter ganz anderen Voraussetzungen in den richterlichen Dienst getreten sind. Von jungen Leuten, die den Eintritt in den richterlichen Dienst anstreben oder diesem verhältnismäßig kurze Zeit angehören, kann man die volle Kenntnis der Dienstsprache verlangen, obwohl auch hier die bis in die letzte Konsequenz getriebene Forderung voller Sprachkenntnis viel mehr nationalistischen Motiven, als den Erfordernissen der Justizpflege entspricht.

Ein großer Mangel ist es, daß für jene Richter, welche die Sprachenkurse absolvieren, ein Ersatz nicht beigestellt wird, daß vielmehr die bei dem betreffenden Gerichte verbleibenden Richter die Agenda der Absolventen mitübernehmen müssen. Hiedurch tritt eine neuerliche Mehrbelastung ein, welche die ohnedies überlaste ten Richter nicht ertragen. Die Belastung des Richters ist, wie ich aus eigener Erfahrung weiß, eine sehr große. Sie wurde gesteigert dadurch, daß die Stellen der Kanzleibeamten wesentlich eingeschränkt und die Richter genötigt wurden, Arbeiten zu verrichten, welche den Kanzleibeamten oblagen. So haben z. B, beim Bezirksgericht Teplitz zeitweise 16 Kanzleibeamte gefehlt, die bis heute kaum zur Hälfte und zum Teil durchaus unzureichend ersetzt sind. Es ist buchstäblich war, daß die alleren, erfahrenen und tüchtigen Kanzleibeamten unter der Last der Geschäfte physisch und psychisch zusammenzubrechen drohen, zum Teil zusammengebrochen sind. Es ist durchaus keine Seltenheit, daß diese armen, schlecht bezahlten Leute zu Hause die Nächte zur Hilfe nehmen müssen um die ihnen übertragenen Arbeiten fertigzustellen. Der richterliche Dienst hat durch die Mieterschutzgesetzgebung, die neuerliche Zuweisung der Verlassenschaften an die Gerichte, die zahllosen neuen Gesetze eine ganz bedeutende Erweiterung erfahren, neue und schwierige Arbeit geschaffen. Das Kanzlei- und Richterpersonal ist eher geringer geworden. Jede Möglichkeit der doch so notwendigen und nach der Geschäftsordnung wahrend der Dienststunden vorzunehmenden wissenschaftlichen Fortbildung der Richter ist insbesondere für. die deutschen Richter unmöglich geworden, weil ihnen die Entscheidungen der obersten Gerichte in deutscher Sprache nicht zugänglich gemacht werden und sie aus materiellen Gründen nicht in der Lage sind Fachzeitschriften, das Archiv oder ähnliches zu abonnieren. Wir merken jetzt schon, wie sehr die Verläßlichkeit und Kontinuität unserer Judikatur, die Gesetzeskenntnis, die Fähigkeit, Gesetze ihren Absichten entsprechend anzuwenden, abgenommen hat. Die Folge ist die Unsicherheit in. der Rechtssprechung, eine gutbegründete Entscheidung ist nahezu zur Ausnahme geworden.

Man scheut sich aber auch, nicht, deutsche Richter insoferne zu benachteiligen, daß ihnen die Stellen der Gerichtsvorsteher nahezu verschlossen werden, immerwieder unter Berufung auf die mangelnde Kenntnis der èechischen Sprache. Die Systemisierung von Stellen der 6. Rangsklasse an Bezirksgerichten neben dem Gerichtsvorsteher wird für deutsche Gerichte abgelehnt, für èechische, wie z. B. Pardubitz, bewilligt. Wir vermissen zu unserem Bedauern die Zusammenarbeit der Justizverwaltung mit den Verbänden und Gewerkschaften der Richter und Kanzleibeamten, Aus der schlechten Bezahlung der Richter und. Kanzleibeamten überhaupt, der Benachteiligung der deutschen Beamten wegen ihrer Nationalität insbesondere, welche unter dem. Deckmantel der mangelnden Sprachkenntnisse erfolgt, droht der Pflege der Gerechtigeit, welche doch das Fundament der Staaten sein soll, eine schwere Gefahr und wenn irgendwo, gilt hier das Wort: Caveant consules, ne quid detrimenti capiat respublica! (Souhlas a potlesk na levici. )