Ferner ist das Beschwerderecht der Mannschaft, das so ungemein wichtig ist, nahezu illusorisch gemacht worden. Wir haben zu dem betreffenden § 7 einen entsprechenden Abänderungsantrag gestellt. Es erscheint geradezu lächerlich, daß bei demselben Kommandanten von dem die Strafe verhängt wurde, auch die Beschwerde eingebracht werden muß, genau so wie im alten Österreich Demgegenüber beantragen wir, daß der § 7 Abs. 1 im wesentlichen dahin abgeändert werde, daß die Beschwerde dort eingebracht wird, bei jener Behörde, welche übers die Strafe zu entscheiden hat. Auf dieses Beschwerderecht ist der Bestrafte bei Verkündigung der Strafe stets aufmerksam zu machen.
Ganz unerträglich erscheinen uns aber die Bestimmungen des § 3, welcher die Disziplinargewalt des Ministers, bezw. der Kommandanten auch auf die Nichtaktiven und die Pensionisten ausdehnt. Ich will nicht davon sprechen, daß die Nichteingerückten bis zu einem gewissen Grade, was eben ihre Pflicht der Einrückung anlangt, schon unter militärischer Disziplin stehen, aber daß die Leute, die nicht mehr im aktiven Dienst stehen, diesen abgeleistet haben, in die Reserve versetzt. worden sind und nur fallweise zu Waffenübungen einberufen werden, daß die während dieser ganzen Zeit, das bedeutet die Zeit der Vollkraft ihres Lebens, immerfort unter der militärischen Disziplinargewalt stehen so wie die bereits Ausgediensten und Pensionisten, das halten wir direkt für einen unerträglichen Zustand.
Auch was die Strafen anbelangt, ist Einiges, da, was direkt dem natürlichen Empfinden widersprechen muß. Wenn unter den Strafen angeführt wird, daß in bestimmten Fällen die Pension verkürzt wird oder daß erkannt werden kann, daß keine Pension, sondern nur eine Abfertigungssumme in verringertem Maße erteilt wird, so widerspricht das, ich wiederhole, dem natürlichen Rechtsempfinden. Die Leute zahlen während der ganzen Dienstzeit auf die Pension ein, wie kann man sie ihnen strafweise entziehen? Das käme darauf hinaus, wie wenn sie zu einer Geldstrafe verurteilt würden.
Geradezu grotesk ist aber der § 18. Der § 18 handelt von der Behandlung Geisteskranker, welche straffällig geworden sind, bezw. von Fällen, in denen Geisteskrankheit supponiert oder angenommen werden kann oder der Verdacht derselben besteht. Da heißt es: Wenn von den Sachverständigen die Geisteskrankheit erkannt worden ist, so entscheidet darüber, ob das Verfahren einzustellen ist oder nicht, der Kommandant. (Výkøik: Halbhuber!) In der Beziehung haben wir es wirklich, wie in einem Zwischenruf erwähnt wird, so, daß es an den Fall Halbhuber erinnert, der uns in grausiger Erinnerung ist, bei dem fachwissenschaftliche Ärzte Geisteskrankheit festgestellt haben, der aber trotzdem aus militärischen Gründen auf seinem Ort belassen wurde, während im Gegenteil den Gutachtern, denWissenschaftlern der Prozeß gemacht worden ist. (Pøedseda Prá¹ek ujímá se pøedsednictví.)
Selbstverständlich, hohes Haus, fehlt es in dem Gesetze nicht an einem Paragraphen, welcher auf die Unterdrückung der nationalen Minderheiten abzielt. Es wäre nicht vollständig, wenn wir diesen Paragraphen nicht darin gefunden hätten. Sie sollen allmählich von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, Offiziere zu werden, bezw. den Beruf des Offiziers in der èechoslovakischen. Armee auszuüben. Dazu dient als Handhabe der § 34, welcher feststellt, daß die Unkenntnis der Staatssprache als ein Grund für die Erteilung einer minderen Qualifikation anzusehen ist. Wir verstehen vollkommen und es wird kein billig denkender Mensch bestreiten; daß es notwendig ist, daß der Offizier und Unteroffizier im.Heere die Staatssprache kennt; das ist gar kein Zweifel. Aber wir haben dem entgegenzuhalten: Erstens gehört diese Festsetzung gar nicht in dieses Gesetz hinein, welches nur von Disziplinarvergehen handelt, von nichts anderem; und zweitens handelt es sich um die bisherigen Offiziere. Wenn Sie für die Zukunft festsetzen, mitStrenge sei darauf zu selten, daß jeder, der als Offizier angestellt wird, die Staatssprache beherrscht, a la bonne heure, da- gegen ist nichts einzuwenden. Aber die vielen ausgezeichneten Offiziere, denen ge- rade Ihre Armee kolossal viel verdankt wegen ihrer Sachkenntnis, die Sie aber jetzt nicht mehr brauchen, auf diese Weise zu schikanieren und hinauszudrängen, das ist ein Unrecht. Wie geschieht das? Mit Hilfe von Prüfungen. Wenn sie schon die erste Prüfung bestanden haben, so werden sie einer zweiten Prüfung unterzogen. Ja, man spricht neuerdings davon, daß bereits eine neue Prüfung, die dritte, in Aussicht steht. Und dabei begnügt man sich nicht mit der Feststellung, daß der Betreffende die Sprache zum Dienstgebrauch beherrscht, sondern man stellt Prüfungen über èechische Literatur und Kunst an und über alles mögliche, was mit dem Dienst gar nichts zu tun hat. Und dann wissen Sie ja, wie es bei Prüfungen ist! Der Prüfer hat es immer in der Hand, das Ergebnis der Prüfung in dem Sinne zu modifizieren, in dem er will.
Nach all dem, was ich vorgebracht habe, ist es selbstverständlich, daß wir das Gesetz rundweg ablehnen. Trotzdem verzichten wir nicht darauf, Abänderungsanträge zu stellen, um womöglich das Eine zu versuchen das Los der Mannschaft, welches in diesem Gesetze schwer bedroht ist, einigermaßen zu mildern. (Potlesk na levici.)
9. Øeè sen. dra
Spiegela:Hohes Haus! Sehr geehrte Regierung! Sehr geehrter Herr Minister für nationale Verteidigung! Ich bin kurzsichtig, ich sehe den Herrn Minister leider nicht. Ich ergreife das Wort nach dem Herrn Kollegen Wiechowski, der selbst wieder seinen Kollegen im Wehrausschuß vertreten hat, und stelle fest, daß der Rangordnung entsprechend das Mitglied des Verfassungsausschusses später daran kommt, als das Mitglied des Wehrausschusses. (Veselost.) Ich bin an der Reihenfolge, in welcher die zprávy gedruckt worden sind, ganz unschuldig. Ich spreche in der zwölften Stunde dieser Tagung, und zwar sozusagen in der sechzigsten Minute dieser zwölften Stunde und muß mich darum, da die Aufmerksamkeit schon wesentlich gesunken ist, nur auf die allgemeinsten Umstände und Momente beschränken. Ich will auch Ihre Zeit nicht aufhalten.
Es wird jetzt in zwölfter Stunde ein wichtiges Gesetz beraten, welches wirklich einer genauen Erörterung würdig wäre. Ich muß sagen, daß wir von den Anschauungen des Herrn Kollegen Wiechowski etwas abweichen und dem Gesetze gegenüber keinen einheitlichen Standpunkt einnehmen können. Wir sind nicht blind gegen gewisse Vorzüge des Gesetzes. Das Gesetz unternimmt den Versuch, wenigstens den Militärgagisten ähnliche Rechte zu sichern, wie es die österreichische Dienstpragmatik knapp vor Ausbruch des Krieges gegenüber den Zivilbediensteten versucht hat, und das ist gewiß ein Vorzug. Wir müssen es begrüßen, daß die Militärgagisten, die bisher eigentlich ganz und gar der Willkür der Militärverwaltung ausgeliefert waren, auch eine solche Magna charta erhalten, und ich stelle fest, daß alle Rechtsgedanken, die diesem Zwecke entsprechen, aus dem alten Österreich stammen, nicht etwa aus Frankreich, welches in dem Motivenbericht nur an einer Stelle erwähnt wird, wo man das französische Muster akzeptiert; aber gerade hier hat das Abgeordnetenhaus der Regierung den Streich gespielt, daß es das französische Muster eliminiert hat, sodaß es tatsächlich nur bei dem österreichischen Muster geblieben ist, Weil wir eben auf dem Standpunkt stehen, daß in dieser Hinsicht das Gesetz zu begrüßen ist, haben wir im Verfassungsausschuß den Antrag auf eine Resolution gestellt, die der Verfassungsausschuß auch angenommen hat, daß die Regierung aufgefordert wird, ehestens ein ähnliches Gesetz bezüglich der Gendarmerie vorzulegen, damit auch die Gendarmen eine gesicherte Rechtsstellung bekommen. Überhaupt muß ich aufmerksam machen, daß die Resolutionen, die der Verfassungsausschuß beantragt, durchaus auf die Anträge der deutschen Opposition zurückzuführen sind. Es ist ja das Einzige, was wir in diesem Hause machen können, daß wir Resolutionen beantragen, und wenn die Koalition gnädig ist, nimmt sie die eine oder andere an. Mit dieser bescheidenen Stellung müssen wir uns begnügen und müssen den Spott über uns ergehen lassen, den die deutsche Presse wiederholt schon uns gegenüber geübt hat, wenn man uns sagt, wir seien keine Revolutionäre, sondern nur Resolutionäre. (Veselost.)
Es wird das österreichische Muster, sage ich, in diesem Gesetze nachgeahmt, aber leider nicht nur dort, wo das österreichische Muster wirklich nachahmenswert ist, sondern auch dort, wo es nicht nachahmenswert ist. Damit komme ich zu dem Thema, mit dem sich mein Herr Vorredner beschäftigt hat, zum Thema des Militarismus. Daß in Österreich-Ungarn der Militarismus geherrscht hat, ist bekannt, und ich möchte sagen, es steht das mit der Geschichte des österreichischen Staates, der österreichischungarischen Monarchie nicht im Widerspruch. Die österreichisch-ungarische Monarchie und der österreichische Staat haben niemals behauptet, Demokratien zu sein, und waren es auch nicht. Wenn es auch geheißen hat: >Bella gerant alii<, ein Rat, den die Monarchie leider nicht befolgt hat, so beruhte doch die Monarchie auf kriegerischer Grundlage, sie bezeichnete sich nicht als Demokratie. Der jetzige Staat aber hat feierlich erklärt, eine demokratische Republik zu sein, und anstatt, was wir erwarten würden, den Militarismus abzubauen, finden wir beim Studium der gegenwärtigen Vorlage, daß der ganze österreichisch-ungarische Militarismus sorgfältig aus seinem Erdreich herausgehoben und in das hiesige Erdreich verpflanzt wurzle. Es steht zwar im Motivenbericht etwas anderes. Im Motivenberichte steht manches von den neuen Aufgaben und neuen Ideen des Heeres. Aber solche Redensarten haben wir auch schon im alten Österreich-Ungarn gehört. Es wurde uns auch im Verfassungsausschusse - und es geschah das gegenüber den von deutscher sozialdemokratischer Seite erhobenen Einwendungen gegen den Vorgang bei dem Beschwerderechte der Mannschaft - erklärt: >In Österreich war die Sache anders, damals waren andere Zeiten, jetzt ist eine neue Zeit.< Gewiß, es ist eine neue Zeit, aber in dieser neuen Zeit ist der Militarismus ebenso vorhanden, wie im alten Österreich, ja er wirkt sich noch viel kräftiger aus. Das österreichischungarische Heer - das muß man sagen hat schließlich für alle Nationalitäten Raum gehabt und war bestrebt, allen Nationalitäten bis zu einem gewissen Grade gerecht zu werden. Aber hier geschieht das nicht: Dieses Heer ist èechoslovakiseh auch in dem Sinn, daß alle. Minderheitsnationen in diesem Heere ihr Recht nicht finden.
Wenn ich einen Beweis dafür erbringen soll, daß diese Verlage auf militaristischer Grundlage beruht, daß sie ganz und gar von den Ideen des Militarismus erfüllt ist, brauchte ich nur auf einen Umstand hinzuweisen. Ich will nur die Quintessenz dieses Militarismus herauszugreifen. In dieser Beziehung unterscheidet sich das Gesetz sehr zum Nachteil von der österreichischen Dienstpragmatik. Wenn gegen einen Gagisten das Disziplinarverfahren eingeleitet wird - in Österreich hieß es ehrenrätliches Verfahren, hier heißt es >kárné øízení< übersetzen wir das in >Disziplinarverfahren< wird dieses Disziplinarverfahren durchgeführt vor einem Disziplinarausschuß, der entsprechend besetzt ist. Soweit als möglich soll auch ein Jurist dabei sein. Es werden dabei alle schützenden Formen des modernen Strafprozesses gewahrt, es ist ein Kläger, es ist ein Verteidiger da, alles wird sehr schön gemacht. Schließlich kommt die Endentscheidung. Alles entspricht modernen Anforderunden. Wenn endlich die Entscheidung gefällt ist, wenn dieser Ausschuß sein Urteil gesprochen hat, ist dann dieses Urteil wirksam? Nein, dann wird es erst den militärischen Kommandanten vorgelegt und selbstverständlich wird hier eine hierarchische Abstufung gemacht. Ist es ein kleiner Offizier, kommt sie vor einen minderen Kommandanten, ist es ein höherer Offizier, vielleicht vor den Minister, und es ist ganz in das Belieben dieses Kommandanten gestellt, ob er das Urteil bestätigen will oder nicht. Damit wird das ganze wunderschöne Verfahren seiner Bedeutung entkleidet. Wozu dann dieser ganze Apparat? Es widerspricht diese Entscheidungsbefugnis des Kommandanten in flagranter Weise natürlich dem Gedanken der Unmittelbarkeit des Verfahrens denn der Kommandant hat vielleicht den Beschuldigten niemals gesehen und niemals gehört, er weiß nichts von der Sache, je nachdem wie er gefrühstückt und geschlafen hat, wird er das Urteil unterschreiben oder nicht. Das ist eine unerhörte Sache, die man nicht hinnehmen kann, und gerade um dieser einen Bestimmung willen, die in verschiedenen Variationen wiederkommt Kollege Wiechowski hat einen Fall, den, Fall der Untersuchung eines Geisteszustandes, herausgehoben - wegen dieses Gedankens ist das Gesetz für uns vollständig unannehmbar und es ist durch gar keine Anträge zu verbessern, wenn nicht diese Stellung des Kommandanten, des Gerichtsherrn im alten Österreich-Ungarn, beseitigt wird. Wollen Sie wirklich eine Demokratie haben, dann dürfen Sie diese Bestimmung im Gesetze nicht dulden.
Kollege Wiechowski hat auch schon von den Sonderbestimmungen für die Legionäre gesprochen. Diese widersprechen ganz und gar einem Gedanken, der in der Verfassung zum Ausdruck gebracht ist, dem Gedanken der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze. Die Legionäre sind genau so Staatsbürger wie jeder andere, und wenn sie sich gegen die Dienstvorschriften oder Standespflichten irgendwie vergangen haben, dann sollen sie genau so abgeurteilt werden wie alle anderen. Statt dessen wird für sie nicht nur ein eigener Gerichtshof, sondern auch ein eigener Appellgerichtshof geschaffen und es darf das Verfahren nicht eingeleitet werden, ohne daß die Kanzlei der Legionen, von der aber unsere Gesetzgebung eigentlich nichts weiß, vorher gehört wird. Das ist ein Sonderrecht für die Legionäre, welches in einer demokratischen Republik ganz und gar unannehmbar ist. In dieser Hinsicht ist das Gesetz meiner Überzeugung nach verfassungswidrig. Was imVerfassungsausschusse zur Begründung der Bestimmung gesagt würde, daß es sich um Taten handelt, die seinerzeit in Sibirien verübt worden sind, wo nur Legionäre die Möglichkeit haben, darüber zu urteilen, ist nicht richtig. Wenn sich jemand einer Handlung schuldig gemacht hat, die nur derjenige als Pflichtwidrigkeit charakterisieren kann, der in Sibirien war, dann braucht man kein Disziplinarverfahren. Wenn es nichts ist, was auch nach hiesigen Anschauungen disziplinarwidrig ist, dann ist der ganze Apparat überflüßig. Wenn von der Kastenmoral im alten Österreich gesprochen wird - es heißt im Motivenberichte, daß sie hier im Gegensatze zu den Verhältnissen in der Monarchie abgelehnt wird - so verwahren wir uns auch gegen die Kastenmoral der Legionäre.
Nun komme ich zu einem Punkte, den auch Kollege Wiechowski erwähnt hat. Das Gesetz ist im allgemeinen national indifferent. Es ist ein militärisches Gesetz und nur insofern als das Militär ja selbst wieder eine natiönale Betrachtung zuläßt, hat das Gesetz auch eine nationale Seite. Aber in diesem scheinbar nationalindifferenten Gesetze findet sich doch eine Bestimmung, die geradezu gegen die nationalen Minderheiten gerichtet ist, und das ist die Bestimmung, daß die Unkenntnis der Staatssprache, der Dienstsprache, wie es hier heißt slu¾ební jazyk, gleichzuhalten ist der Unfähigkeit zum Dienste, der ungenügenden Qualifikation, und infolgedessen, wer die Dienstsprache, nicht kennt, ohne weiters im administrativen Wege aus seiner Stellung ausgestoßen werden kann und daß ihm insbesondere seine Charge noch vor Ablauf der sonst vorgeschriebenen drei Jahre entzogen werden kann. Das ist eine Bestimmung, die für uns nicht nur unannehmbar ist, die wir vielmehr als De- mütigung der Minderheitsnationen und vor allem der wichtigsten Minderheitsnation, der Deutschen, empfinden. Es ist traurig, daß kaum ein Gesetz größeren Umfanges uns vorgelegt wird, wo sich nicht derartige Klauseln offen oder versteckt. finden. Auch ich stehe auf dem Standpunkt, den der Kollege Wiechowski zum Ausdruck gebracht hat, daß es selbstverständlich ist, es müsse, jedermann die Dienstsprache kennen, jeder Offizier insbesondere. Das ist ja ganz klar, aber es handelt sich darum, ob tolerant oder intolerant vorgegangen wird, es handelt sich darum, ob man Gelegenheit gibt, die Dienstsprache zu erlernen, oder ob man diese Gelegenheit nicht gibt. Und diese Verkürzung der drei Jahre bedeutet eine Verminderung der Gelegenheit, die Sprache zu erlernen. Es handelt sich ferner darum, in welchem Ausmaß die Sprache verlangt wird. Schon Kollege Wiechowski hat darauf hingewiesen, daß man unter Umständen nicht bloß die Kenntnis der Sprache, sondern auch der Literatur verlangt. Es wurden Sprachkurse eingeführt für die èechoslovakische Armee, das heißt für die Nichtèechoslovaken in der èechoslovakischen Armee, wo tatsächlich Literaturgeschichte vorgetragen wurde. Und ich frage: Ist es für die Offiziere dieser Republik notwendig zu wissen, wann Vrchlický geboren und wann er gestorben ist, ist es notwendig, daß es aufzählen kann, welche Romane unser Kollege Jirásek geschrieben hat? Das sind Dinge, die nicht notwendig sind, die mit dem Heereswesen gar nicht zu tun haben. Man beschränkt sich keineswegs auf die dienstlichen Interessen, und nur um die Dienstinteressen kann es sich dabei handeln. Das, was wir bekämpfen, ist, daß dieses Gesetz der administrativen Willkür Tür und Tor öffnet, daß unter dem Deckmantel der Wahrung des Gesetzes deutsche, aber auch ungarische und polnische Offiziere entlassen werden können mit der Begründung, daß sie die Sprache nicht beherrschen.
Meine Damen und Herren! Wir stehen am Ende einer Session und so wie Sie alle Gesetzentwürfe glatt angenommen haben, die heute zur Verhandlung standen, werden Sie auch, diesen annehmen. Es ist aber traurig, daß in diesem letzten Gesetz, das wir beschließen, eben wieder ein nationaler Stachel enthalten ist, daß Sie keine Gelegenheit vorübergehen lassen, ohne uns zu zeigen, daß wir minderberechtigt oder vielmehr nichtberechtigt, in diesem State sind. Sie stehen offen auf dem Standpunkt >nulla dies sine linea< und insbesondere kein Sessionsabschnitt ohne Verletzung der nationalen Gefühle, ohne Verletzung der Rechte und Interessen der nationalen Minderheiten Gerade wenn es sich um Heeresinteressen handelt, um militärische Interessen, dann sollten Sie doch vorsichtig sein, da sollten Sie sich doch sagen, daß die Sicherheit des Staates abhängt davon, daß alle Angehörigen des Heeres, das Sie eventuell in den Krieg schicken, sich als Statsbürger dieses States, als vollberechtigte Bürger dieses Staates fühlen. Diese Sicherheit werden Sie aber nie erlangen, solange Sie immer Sonderbestimmungen treffen, solange Ihnen immer daran gelegen ist, Ihre Sprache speziell zu schützen, und solange Sie sich nicht sagen daß Sie den Deutschen, wenn Sie sie. bei der Friedenskonferenz verlangt haben, auch ein Heim in diesem Staate bereiten müssen. Wir lehnen diese Vorlage ab. (Potlesk a souhlas na levici.)
10. Øeè sen. dra
Wiechowskiho:Hohes Haus! Ich kann es unmöglich zugeben, daß in der Replik des Herrn Referenten mir vorgeworfen wird, ich wäre nicht gentlemanlike vorgegangen, speziell was ich über Herrn Kollegen Valou¹ek gesagt habe. Vielleicht hat man mich nicht richtig verstanden. Ich wiederhole es daher noch einmal. Ich habe gesagt: >Ich finde es begreiflich, daß der Bericht des Wehrausschusses in zweiter Linie steht, weil er sachlich nichts enthält, weil er absolut sächlich nichts enthält, sondern nur in salbungsvollem Tone eine Einleitung gibt.< Das ist doch nichts Unzulässiges. Ebenso habe ich gesagt, daß ich es für den Charakter unserer öffentlichen Meinung bemerkenswert finde, daß ein geistlicher Herr, daß ein Vertreter des geistlichen Standes es übernommen hat, das Referat über eine militärische Vorlage zu erstaten.