Pøíloha k tìsnopisecké zprávì
o 172. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské
v Praze ve støedu dne 4. è
ervence 1923.1. Øeè sen. Alberta
Friedricha:Hoher Senat! Mit dem vorliegenden Ger setzentwurf wird eine sehr große Härte aus dem Gesetz vom 20. Feber 1920 Z. 142 entfernt. Infolge Unkenntnis des § 28 bestand die Gefahr, daß eine sehr große Zahl anspruchsberechtigter Witwen, Walsen und Vorfahren nach gefallenen, vermißten und verstorbenen Kriegern des Weltkrieges - man spricht von zirka 35.000 - um die Rente gekommen wären, da sie den gesetzlich bestimmten Anmeldunstermin versäumt haben. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß wir heute bereits im Juli 1923 sind, wäre die Anmeldunsfristverlängerung bis Ende 1923 eine etwas zu kurze, weshalb es sich empfehlen würde, die Frist bis zum 30. Juni 1924 zu verlängern. Ich erlaube mir, einen diesbezüglichen Antrag einzubringen und ersuche um dessen Annahme.
Der § 2, welcher die Anmeldung für Hinterbliebene nach Kriegsteilnehmern nur ausnahmsweise erlaubt und bei Kriegsbeschädigten nur dann, wenn eine 50%ige Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ist für uns ganz unannehmbar. Wir werden die Streichung des § 2 beantragen.
Über das Gesetz im allgemeinen wäre zu sagen, daß es sehr engherzig ausgelegt und angewendet wird, daß die Anweisung der Renten in sehr vielen Fällen lange auf sich warten läßt, so daß hiedurch viele Familien in bittere Not und Elend geraten. Weiter sind die Renten in den meisten Fällen ganz unzulänglich, beweis dessen die vielen verstümmelten Kriegsverlezten, die wir so häufig auf den Straßen und Plätzen sehen, die das Mitleid der Vorübergehenden anrufen und um eine kleine Unterstützung bitten. Diese armen bedauernswerten Opfer des Weltkrieges sind eine heftige Anklage gegen die Gesellschaft für die sie das Beste und Teuerste, was sie hatten, ihre blühende Gesundheit, hingeopfert haben und die diese zum Dank dafür dann hungern und verkommen läßt. Wir verlangen, daß die Zuweisung der Renten in solchem Ausmaße geschieht, daß diese bedauernswerten. Opfer des Weltkrieges von den Gassen und Plätzen, wo sie die öffentliche Mildtätigkeit anrufen, verschwinden. Sie müssen im Falle der Erwerbsunfähigkeit eine Rente erhalten, von der sie leben können; dasselbe gilt für die Witwen und Waisen. Nun wird man mir entgegenhalten: >Ja, das Kritisieren seitens der Opposition ist sehr leicht, aber wenn es heißt, woher die Mittel nehmen, um die gerügten Übelstände abzuschaffen, dann ist die. Opposition still.< Mit nichten, meine sehr verehrten Damen und Herren! Solange Sie für den Militarismus Milliarden buchstäblich hinauswerfen, da ein jeder Heller für den Militarismus, weil ganz unproduktiven Zwecken dienend, nutzlos vergeudet ist, solange kann ich Ihnen den Vorwurf nicht ersparen, daß Sie für Zwecke der Kriegsbeschädigtenfürsorge viel zu wenig aufwenden, und daß man ungeheuere Summen für produktive Auslagen freibekommen würde, wenn man die kostspielige Soldatenspielerei beiseite ließe. Wir Sozialdemokraten sind nun einmal die geschworenen Feinde jedes Militarismus. Wir bekämpfen ihn auf das leidenschaftlichste (Souhlas na levici), weil er durch ungeheueren Aufwand, den er verschlingt, am Marke des Volkes zehrt, den Volkswohlstand vernichtet, die Gefahr neuer Kriege heraufbeschwört; insbesondere aber deshalb, weil der Militarismus in seiner jetzigen Gestalt ein Mittel in den Händen der herrschenden Klasse ist zur Unterdrückung des arbeitenden Volkes. Wir haben heute in Europa um eine Million Soldaten mehr als vor dem Kriege. Der Militarismus ist der organisierte Massenmord, und wenn wir bedenken, mit welchen abscheulichen, grausamen Mitteln wie Giftgasen. usw., die künftigen Kriege geführt werden sollen, dann gibt es für uns nur noch eines: >Weg mit dem Militarismus, heraus mit der Volkswehr.< Dann werden sie auch Geld genug haben für eine ausgiebige Kriegsverletztenfürsorge. (Sen. dr Karas: Kdo ten militarismus tak vystupòoval? Nìmeètí sociální demokrati s nim souhlasili. Ti ho tak vystupòovali! - Výkøiky. Kde pak! - Sen. dr Karas: V Nìmecku za války vystoupili proti militarismu? Ti si vymyslili jedovaté plyny! Sen. dr Heller: Sie verwechseln die Sozialdemokraten mit den Klerikalen in Deutschland!) - Sen. Friedrich: Ale, pane doktore! V Nìmecku nemáte dnes ¾ádný militarismus. A co pak to musíte po nich dìlati? - (Sen. dr Karas: Kdyby mìli penize, tak tam bude zas!) Nebude. - Wir werden für das Gesetz und für die Resolution des sozialpolitischen Ausschusses stimmen. (Potlesk.)
2. Øeè sen.
Jarolima:Hoher Senat! Nunmehr soll auch der hohe Senat das Gesetz verabschieden, welches im Abgeordnetenhaus bezüglich Bier Verlängerung der Wirksamkeit des Krankenversicherungsgesetzes beschlossen worden ist. Dieses Gesetz sollte eigentlich schon vor dem 1. Juli in der Sammlung der Gesetze publiziert sein, weil die Wirksamkeit des Krankenversicherungsgesetzes in Wirklichkeit am 30. Juni erlosch. Augenblicklich ist,die. Rechtslage so, daß das Krankenversicherungsgesetz der Arbeiter seit 4 Tagen nicht mehr in Wirksamkeit ist, und es werden zweifellos noch einige Tage vergehen, bevor das Gesetz in der Sammlung kundgemacht wird. Das ist unbedingt ein unerhörter Vorgang. Man wird vielleicht vergebens in der sozialpolitischen Geschichte der Industriestaaten suchen, um etwas Ähnliches zu finden. Als im Dezember des vorigen Jahres über die Verlängerung des Krankenversicherungsgesetzes im Senate beraten würde, haben wir beantragt, daß jede Befristung des Gesetzes gestrichen werde. Für den Fall, daß dieser Antrag abgelehnt wird, haben wir beantragt, daß die Befristung bis 31. De- zember 1923 erstreckt weide. Beide Anträge sind abgelehnt worden. Worum es in der Koalition geht, warum eine so kurze Befristung gemacht wurde, war ja damals allgemein bekannt. Die Agrarier und schließlich auch noch andere Interessenten hatten die Absicht, unter allen Umständen 13 Betriebskrankenkassen durchzusetzen, und weil unter den gegebenen Umständen der andere Teil der Koalitionsbrüder nicht in der Lage war, dieses Zugeständnis zu machen, war es nicht möglich eine längere Befristung des KrankenversicherungsgeseIzes durchzuführen. Man rechnete eben damit, daß man durch recht kurze Befristung des Krankenversicherüngsgesetzes in jedem einzelnen Falle immer wieder in der Lage sein werde, die Krankenversicherung irgendwie zu verschlechtern. Die Krankenversicherung der Arbeiter ist unter den Koalitionsparteien buchstäblich zu einem Tauschobjekt herabgewürdigt worden.
Diesen Zustand einzugestehen, hat allerdings die Regierung nicht die nötige AufrichLigkeit, denn in der Begründung der Regierungsvorlage, die im Abgeordnetenhause vorgelegt worden ist, wird die Behauptung aufgestellt daß das bisherige Krankenversicherungsgesetz deshalb nur bis zum 30. Juni terminiert worden ist, weil man erwartet hat, daß die Vorarbeiten für die Vorlage der Invaliden, Altersund Krankenversicherung derart fortschreiten würden, daß das Gesetz über die Sozialversicherung noch vor dem 30. Juni d. J. fertig sein wird. Daran hat die Regierung selbst sicherlich am wenigsten geglaubt, und es ist daher eine arge Zumutung, daß ändere glauben sollen, woran man selbst nicht glaubt. Eines muß aber konstatiert werden, daß nunmehr die Vorlage über die Sozialversicherung eingebracht worden ist. Aber nicht mehr in der Form, wie sie ursprünglich gedacht war; die Vorlage, die im Abgeordnetenhause eingebracht worden ist, ist wesentlich verschlechtert u. zw. derart, daß ihr Mitschöpfer, gewissermaßen ihr Urheber, der Abgeordnete Dr. Winter, vor seinem eigenen Werke davon laufen mußte, so hat er es verschandelt. Was die Regierung anstrebt, ist jedenfalls eine starke Verminderung der materiellen Ansprüche der Versicherten und deren völlige Nullifizierung in der Verwaltung der Sozialversicherung. Das gilt auch für die Krankenkassen. Weder das erste noch das letzte sollte nach unserer Ansicht eintreten dürfen. In der Regierungsvorlage kommt sicherlich schon der Niederschlag der verschiedenen Protestaktionen der einzelnen Unternehmer und deren Organisationen zum Ausdruck. Es genügt bloß auf die verschiedensten Aktionen, die in den letzten Wochen stattgefunden haben, zu verweisen, insbesondere auf die allerneueste Aktion, die der Zentralausschuß des Verbandes der èechoslovakischen Industriellen unternommen hat. Die Herren erklären feierlich, daß die èechoslovakische Industrie die Lasten der Sozialversicherung nicht vertrage, diese könne daher auch nicht durchgeführt werden. Sollte sie aber dennnoch durchgeführt werden, müßte das, was die Invaliden- und Altersversicherung der Arbeiter kostet, bei der Kranken- und
Unfallsversicherung hereingebracht werden.Wie sich die Unternehmer das vorstellen, erfährt man aus einem Bericht der Handelskammer Eger, der vor einigen Monaten erschienen ist. Aufgrund dieses Berichtes hat ein Unternehmervertreter den Antrag gestellt, daß ein Arbeiter im Falle der Erkrankung für die ersten sieben Tage überhaupt kein Krankengeld bekommen. soll, ferner, daß der Erkrankte in den ersten sieben Tagen nur ein einzigesmal unentgeltliche ärziliche Hilfe und Medikamente bekommen soll.(Výkøiky.) Brutaler, gemeiner, niederträchtiger kann,das Unternehmertum nicht mehr sein. Obzwar es von sich immer behauptet, daß es auch liebevolles Wohlwollen für die Arbeiterhabe. Ja, liebevolles Wohlwollen nur insoweit, als es nichts kostet. (Vykøiky.) Im Augenblicke aber, wo die Sozialversicherung, wo die Sozialpolitik gemeinhin, Geld kostet, gilt rücksichtsloses Vorgehen.
Es scheint nun, daß alle die Wünsche der Industriellen, die sie bei den verschiedenen Aktionen zum Ausdruck gebracht haben, nun doch, wie ich bereits angedeutet habe, ihren Niederschlag in der Regierungsvorlage gefunden haben. Der Anspruch soll wesentlich herabgesetzt, die Verwaltung soll fast nullifiziert werden, und auch bei den Krankenkassen will man daran gehen, das Krankengeld den Arbeitern.nicht mehr vom ersten, sondern vom vierten Tage an zu gewähren. Das sind die wesenlichen Verschlechterungen, die in die Sozialversicherung hereinkommen und die selbstverständlich im Zusammenhang mit der Krankenversicherung ihre Erledigung finden sollen. Aber es genügt nicht, daß der ganze polirische und bürokratische Apparat zum erheblichen Teile im Dienste der Unternehmer arbeitet, es kommt noch hinzu, daß sich auch die Rechtssprechune in den Dienst der Unternehmer stellt. Ob bewußt oder, unbewußt, will ich in diesem Augenblicke nicht untersuchen - aber in den Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichtshofes in den letzten paar Wochen kommt die Arbeiterfeindseligkeit in der idealsten Weise zum Ausdrucke. Es ist ganz selbstverständlich, daß man dagegen mit aller Entschiedenheit protestieren muß. Zunächst handelt es sich um die Berechnung des Taglohnes zum Zwecke der Einteilung in die Lohnklassen. Bekanntlich besteht das Gesetz über die Krankenversicherung bereits mehr als 34 Jahre. Zunächst wurde der Taglohn jeweilig durch die politischen Bezirksbehörden ermittelt; später hat man, um das Verfahren zu vereinfachen, die Lohnklasseneinteilung eingeführt aufgrund der ermittelten Verdienste wurden die Arbeiter in Lohnklassen eingeteilt. Es galt der Wochenverdienst bei jenen Arbeitern, die tatsächlich in Wochenlohn standen. Bei jenen, die im Monatsverdienst standen, wurde der Monatsverdienst durch 25 dividiert und es ergab sich der ortsübliche Lohn und auch jene Arbeiter, die im Taglohn oder Akkordlohn gearbeitet haben, wurden entsprechend dem Verdienste in die entsprechenden Lohnklassen eingeteilt. Das war ein einfacher und unbestrittener Standpunkt. Nun ist es einzelnen Unternehmern eingefallen, darüber Beschwerde zu führen, insbesondere als die Zeit der Feierschichten eintrat. Sogleich trat das Arbeitsminiterium auf den Plan und dieses hat den § 7 des Krankenversicherungsgesetzes dahin interpretiert, daß der in einer Woche verdiente Lohn durch 6 zu dividieren ist. Das hat den Unternehmern nicht gefallen, sie haben dagegen opponiert und haben es zustande gebracht, daß eine Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes gefällt wurde, derzufolge der Wochenlohn immer durch 7 zu teilen ist, sodaß also dem Arbeiter seine Lohnklasse wesentlich herabgesetzt wird. Nehmen wir einen bestimmten Fall an! Nach der Einteilung, des Ministeriums für öffentliche Arbeiten wäre die Sache so gewesen, daß ein Arbeiter, der 105 Kè wöchentlich in drei Tagen verdient, also bei einem Taglohn von 35 Kè, in die neunte Lohnklasse eingeitelt worden wäre. Er wäre also aus der 13. in die 9. Lohnklasse gekommen. Nach der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes aber reduziert sich die Sache hinunter bis auf die 6. Lohnklasse. Das bedeutet, daß das Krankengeld des Arbeiters von 24 Kè auf 10 Kè herabgesetzt wird. Wenn man diese Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes prüft, kann man nicht fassen, wie das Oberste Verwaltungsgericht zu einer derartigen Entscheidung kommen konnte.
Der Herr Berichterstater hat soeben gesagt, daß bei Auslegung der Gesetze auch der Umstand maßgebend sein soll, welchen Zweck und Sinn das Gesetz hat. Und da das Krankenversicherungsgesetz ein sozialpolitisches Gesetz ist, kann man eben niemals zu einer derart willkürlichen und reaktionären Rechtsprechung kommen, wie es das Verwaltungsgericht diesmal getan hat. Sicherlich waren. wir im alten Österreich nicht mit allen Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichtshofes einverstanden, indeß wird man vergebens im Generalindex der amtlichen Nachrichten eine einzige Entscheidung finden, die.so brutal und reaktionär-in der Frage der Krankenversicherung ausgefallen wäre, wie die des èechoslovakischen Verwaltungsgerichtes, denn die meisten Entscheidungen des Wiener Verwaltungsgerichtsho`es waren für die Versicherten sehr günstig.
Nicht nur in der Frage der Einteilung der Lohnklassen fällte das Oberste Verwaltungsgericht eine solche reaktionäre Entscheidung, in neuester Zeit, am 2. Juli, hat das Verwaltungsgericht eine andere ähnliche Entscheidung gefällt. Das Verwaltungsgericht hat in einem konkreten Fall ausgesprochen, daß der § 40 es nicht zulasse, das Hausgehilfen, also Dienstboten versicherungspflichtig sind. Mit einem.Federstrich sind beiläufig 200.000 Dienstboten aus den Krankenkassen hinausgeworfen worden. Mit der Behauptung, daß dadurch, weil der Verwaltungsgerichtshof so entschied, noch nicht alle Dienstboten und Hausgehilfen aus der Versicherung herauskommen können ist nicht gesagt. Denn die Entscheidung wird allgemein angewendet werden, wenn sie publiziert und allgemein bekannt ist. Und es ist sehr bezeichnend, wie sich die ganze bürgerliche Presse zu allen diesen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes stellt. Nirgends ein Wörtchen der Kritik, nicht ein Wörtchen des Widerspruches; ein Beweis dafür, daß eben die ganzen bürgerlichen Parteien mit der Rechtssprechung des Obersten Verwaltungsgerichtes einverstanden sind. Indeß ist ja das auch gar nicht zufällig, denn wir haben eine Reaktion auf sozialpolitischem Gebiet in der Gesetzgebung und da ist es doch nur natürlich, daß sich die Rechtssprechung dann mehr oder weniger in der gleichen Richtung bewegt. Denn die Demokratie und alles, was drum und dran hängt, hängt mehr oder weniger mit der gesamten Rechtsprechung zusammen. Man kann nicht innerlich im Staat in allen Belangen reaktionär sein, und auf der anderen Seite erwarten, daß das Entgegengesetzte beim Gericht zum Ausdruck kommt.
Ich will nicht im Einzelnen über die Widersprüche sprechen, die sich zwischen den einzelnen Paragraphen, die das Gericht angewendet hat, ergeben, es genügt darauf hinzuweisen, daß es sicherlich möglich gewesen wäre, sofern im Gesetz überhaupt eine Lücke besteht - ich zweifle aber noch daran - diese Lücke zu überbrücken. Nun hat der Herr Referent bereits gesagt, daß wir im sozialpolitischen Ausschusse diesbezüglich Anträge gestellt haben, sowohl zur Lohnklasseneinteilung, als zur Sicherung der Versicherungspflicht für Dienstboten. Der Antrag, den wir in der Dienstbotenfrage gestellt haben, lautet: Es soll im Gesetz vom 15. Mai 1919 im § 4 folgender Satz eingefügt werden; >Als Arbeitgeber gelten auch solche Personen, die vorübergehend oder dauernd Dienstboten - Hausgehilfen beschäftigen.< Unser weiterer Antrag geht dahin, daß im § 7 der letzte Absatz gestrichen und Folgendes eingefügt werde: >Ist Wochenlohn vereinbart, so wird dessen sechster Teil als Tageslohn angenommen, ist Monatslohn vereinbart, so dessen fünfundzwanzigster Teil. Wenn der Arboitnehmer nicht während einer ganzen solchen Periode voll beschäftigt ist, ist als Tagesverdienst der Teil zwischen dem in dieser Periode verdienten Lohn und der Zahl der wirklichen Arbeitstage anzusehen.< Wir hoffen und wir würden es sogar als selbstverständlich halten, daß der hohe Senat diese Anträge annimmt. Nun hat der Herr Referent bereits erklärt, daß es in der gegebenen Situation nicht möglich ist, die Anträge, die wir gestellt haben, anzunehmen, weil es nicht möglich wäre, sie zu verwirklichen,.da das Abgeordnetenhaus augenblicklich nicht tagt, (Sen. Dr. Heller: Warum werden solche Gesetze in der letzten Minute eingebracht? - Sen. Löw: Das ist Absicht!) und wenn nun diese Anträge tatsächlich im Senat angenommen würden, würde es dazu kommen, daß eine Lücke in der Krankenversicherung eintreten würde. Damit lassen wir uns natürlich nicht einfangen. Das Gesetz ist augenblicklich nicht in Wirksamkeit. Und genau so, wie vielleicht 5, 6 oder 8 Tage später publiziert werden kann, daß das Gesetz von früherher wieder in Wirksamkeit gesetzt wird bis zum 31. Dezember 1923, genau so wäre es möglich, diese neuen Änderungen und Verbesserungen mit zu publizieren. Es sind aber andere Gründe, die dazu führen, nämlich der Umstand, daß ein Teil der Herren in der Koalition bestrebt ist, das Krankenversicherungsgesetz einfach zu verschlechtern, und gar nicht die Absicht hat, diese vom Gerichtshof herbeigeführten Verschlechterungen auszugleichen. Würden aber nun doch unsere Anträge angenommen, so würde es jedenfalls dem Obersten Verwaltungsgerichtshof erschwert, derartige Entscheidungen zu treffen.
Der böse Geist des Verwaltungsgerichtshofes ruht aber nicht nur bei der Krankenversicherung, sondern er geht auch noch weiter. Im Jahre 1921 hat die Nationalversammlung ein Gesetz beschlossen, demzufolge die Betriebsausschüsse eingeführt worden sind. Es bestand nun kein Zweifel darüber, daß auch die Bankbeamten das Recht haben, Betriebausschüsse zu wählen die Schiedskommissionen haben diesen Beamten auch das Recht zuerkannt. Die Banken, die Aktiengesellschaften, erhoben dagegen beim Verwaltungsgerichtshof Einspruch und der Verwaltungsgerichtshof hat einfach kurz und bündig erklärt, daß die Banken keine erzeugenden Betriebe sind, und damit war das Recht der Bankbeamten bezüglich der Wahl der Betriebsausschüsse einfach erledigt. Bei einer derartigen Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichtshofes können sich Arbeiter allerdings noch auf die manigfachsten Überraschungen gefaßt machen, denn die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes bewirken auch, daß kapitalistisch orientierte Richter diese Entscheidungen allzu rasch nachahmen und dann so manches durchführen, was einfach jeder Rechtsprechung spottet. Im vorigen Monat ist es z. B. vorgekommen - es hängt diesauch mit dem Krankengeld zusammen daß das Kreisgericht Leitmeritz einem Arbeiter das Entgelt deshalb aberkannt hat, weil es den Grundsatz vertritt, daß der Arbeiter. Krankengeld bezieht und unter keinen Umständen Anspruch auf ein Entgelt hat. Nun besagt das Gesetz vom 1. April 1921, daß ein Arbeiter, wenn er 3 bis 4 Wochen krank ist, auf 10 % des Wochenlohnes Anspruch hat, wenn er 5 bis 6 Wochen krank ist, auf 20% Anspruch hat, und ist er 7 bis 8 Wochen krank, hat er auf 30 % des Lohnes Anspruch. Meines Erachtens und nach dem Erachten vieler anderer ist diese Frage gar nicht strittig,.aber das Kreisgericht Leitmeritz hat anders entschieden und hat mit einem Federstrich den betreffenden Arbeiter im Einzelfalle, im allgemeinen aber auch die anderen Arbeiter um das Entgelt gebracht. Denn hunderte und tausende von Prozessen können nicht ununterbrochen geführt werden, weil sonst die Arbeiter unausgesetzt in die Gefahr gebracht werden, vom Unternehmer terrorisiert zu werden, und auf die ihnen gebührenden Ansprüche von vornherein verzichten müssen.
Auch das Bergbausehiedsdericht in Brüx hat in neuester Zeit den Arbeitern durch einen Richterspruch einen Teil des Urlaubes geraubt. Das sind alles Dinge, die durch die Rechtsprechung herbeigeführt worden sind, lediglich zu dem Zwecke, um die geringen sozialpolitischen Fortschritte, die wir haben, einfach unwirksam zu machen. Gegen alle diese Dinge haben wir den schärfsten Finspruch zu erheben. Den Unternebmern kommt das alles sehr gelesen, denn die Unternehmer glauben nicht nur, daß der Stillstand der Sozialgesetzgebunis ihnen im allgemeinen nützt, sondern daß es ihnen auch gelingt, das Wenige durch die rabulistische Rechtsprechung des Obersten Verwaltunssgerichtshofes und schließlich auch der unteren Gerichte einfach abzubauen. Es erwächst daher dem hohen Senate die Aufgabe dafür zu sorgen, daß die Gesetze, die zum Zwecke der sozialen Versicherung und sozialen Pflege der Arbeiter bestimmt sind, möglichst klar gemacht werden, damit sie vor rabulistischen Verdrehungen geschützt sind.
Derartige Anträge haben wir nun zu § 4 und 7 des gegenwärtigen Gesetzes gestellt, und wir ersuchen Sie um deren Annahme. Insbesondere ersuchen wir auch um die Annahme des Antrages, der dahin geht, daß die Wahlen in die einzelnen Krankenkassen bis zum Schlusse dieses Jahres durchgeführt werden sollen. Neun Jahre sind vergangen, seit es überhaupt keine Wahlen in die Krankenkassen gegeben hat. Mir scheint nun, daß auch das noch einen anderen Hintergrund, hat. Durch das Gesetz vom Jahre 1921 wurde auch das Vertetungsrecht der Arbeiter in den Krankenkassen geändert. Es ist nun für die Arbeiter etwas günstiger, und damit es nicht dazukommt daß die Arbeiter dieses Recht ausüben können, verschiebt man einfach die Wahlen in die Krankenkassen und erwartet, daß bis dahin ein neues Gesetz zustande kommt, demzufolge den Arbeitern eine Wesentlich schlechtere Vertretung eingeräumt wird. Wir ersuchen daher, auch diesen unseren Antrag anzunehmen. Die Einwendungen des Herrn Berichterstatters, daß es nicht möglich ist, in der kurzen Frist die Wahlen bei den Krankenkassen durchzuführen, kann man nicht gelten lassen, ebenso wenig den Umstand, daß bis dorthin die Sozialversicherung fertig sein wird. Wir erwarten, daß sie fertig sein wird und ganz bestimmt fertig sein soll, aber nichtsdestoweniger wird man doch zugeben müssen; daß es doch auch eine überganspericde gibt und daß in dieser Übergangsperiode schon die neuen Funktionäre in den einzelnen Krankenkassen, die aus den Neuwahlen hervorgehen,funktionieren könnten. (Potlesk na levici.)
3. Øeè sen.
Heckera:Senat! Als im Vorjahre bei der für die Zwecke der sozialen Fürsorge, speziell für die Arbeitslosenunterstützung ein Betrag von 75 Millionen präliminiert wurde, haben wir von dieser Stelle aus, wie auch unsere Genossen im Abgeordnetenhause, erklärt, daß diesergering ist, daß er in Anbetracht der herschende Wirtschaftskrise nur, für einen Bruchteil des Jahres hinreichen kann. Damals ist uns von den Vertretern der Regierung erklärt worden, daß, wenn dieser Betrag aufgebraucht sein wird, selbstverständlich neue Mittel flüssig gemacht werden müssen. Das ist nun eingetreten. Wir haben aber damals schon Bedenken geäußert und erklärst, daß das Ministerium für soziale Fürsorge, da es für die Zwecke der Arbeitslosenunterstützung so geringe Mittel hat, in Abhängigkeit vom Finanzministerium gerät.Was wir damals gesagt haben, ist eingetreten. Der bewilligte Betrag war bald aufgebraucht, und wir sind heue zu zweiten Male genötigt, uns mit dieser Frage zu befassen, zum zweiten Male in diesem Jahre einen Nachtragskret'it zu bewilligen, wie es das Gesetz beinhaltet.
Die Bedenken, die wir geäußert haben, haben sich auch als richtig erwiesen. Dadurch, daß das Ministerium für soziale Fürsorge budgetmäßig so wenig Mittel. zur Verfügung hat, ist es auch tatsächlich in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Finanzministerium geraten, und zwar in einer Art und Weise, daß den Schäden davon die Arbeitslosen zu tragen haben. Dieser Schaden besteht- im wesentlichen darin, daß das Ministerium für soziale Fürsorge nicht über jene Mittel verfügt, um die Arbeitslosenu,nterslützung in Sinne des Gesetzes, sondern nur immer gemäß der jeweils, vorhandenen Mittel auszuzahlen. So kam es selbstverständlich zu einer Drosselung der Arbeitslosenunterstützung. Bei dieser Gelegenheit möchten wir fragen: Was ist denn eigentlich vom Gesetze noch Übrig geblieben? Das Gesetz sagt, daß jeder, der unverschuldet arbeitslos geworden ist, in Städten mit über 7000 Einwohnern 10 Kè, in Städten unter 7000 Einwohnern 8 Kè, erwerbstätige Familienmitglieder 5 Kè Kinder und Frauen, die im gemeinsamen Haushalte wohnen, 2 Kè täglich erhalten sollen. Was ist davon übrig geblieben? Wir wissen, daß die Arbeitslosenunterstützung auf V1, Jahre verlängert wurde. Aber wir sehen, daß weder die Höhe der Unterstützung in diesem Maße, noch auch die Dauer der Unterstützung eingehalten werden. Wie wir alle wissen, sind sogar in letzter-Zeit bestimmte Richtlinien herausgegeben worden, daß die Arbeitslosenunterstützung auf 5075 gedrosselt werden soll. Während wir noch vor kurzer Zeit sagen konnten, daß erst bei denjenigen, die über 9. Monate die Unterstützung erhalten hatten, eine Verkürzung der Unterstützung platzgriff, kam man in letzter Zeit schon so weit, schon nach einer viel kürzeren Zeit, zum Beispiel nach 3 Monaten, die Unterstützung zu reduzieren. Aber selbst diese Arbeiter waren noch nicht am schlechtesten dran. Schlimmer war es für jene, die überhaupt ausgeschaltet wurden.
Die Ziffern, mit denen die Regierung da manipuliert und beweist, daß die Arbeitslosigkeit. abgenommen hat, sind falsch, falsch vom Anfang bis zum Ende. Darnach, wie die Unterstützung ausgezahl wird, wie sie restringiert wird für die Arbeitslosen, mag es ja stimmen, wenn Sie aber diejeniger dazuzählen, die Tausende und Zehntausende von Arbeitslosen, die keine Unterstützung mehr erhalten, werden Sie finden, daß diese Ziffern ganz falsch sind. So kann man die Arbeitslosigkeit auf dem Papier abschaffen und wenn es so ginge; könnte man die Unterstützung ganz einstellen und könnte dann dem Ausland sagen: In der Èechoslovakei sind wir auch in Bezug auf die Wirtschaftslage so konsolidiert, daß wir keinen einzigen Arbeitslosen mehr haben! So ginge das schon zu machen, denn alle die Dinge sind ja. doch nur als Augenauswischerei für das Ausland zu betrachten. Wenn man die internationalen Berichte liest: >Hier in der Èechoslovakei wird an Arbeitslosenunterstützung so und so viel und so und so lang gezahlt<, so besteht das in Wirklichkeit gar nicht. In Wirklichkeit ist das Ministerium für soziale Fürsorge auf Gnade und Ungnade dem Finanzministerium ausgeliefert, ob es ihm überhaupt noch die entsprechenden Mittel bewilligt. Ich will hiebei nicht darauf eingehen, ob das Finanzministerium auch die Anforderungen, die das Landesverteidigungsministerium stellt, in diesem Sinne drosseln; alle Erfahrungen aber, die wirhaben, beweisen, daß dem nicht so ist.