Meine Damen und Herren! Der Senat hat bisher den Ehrgeiz gezeigt, eine ruhig abwägende Körperschaft zu sein. Umsomehr müssen wir es bedauern, daß, wie es nach dem Antrag des Herrn Referenten scheint, gerade der Senat die erste parlamentarische Körperschaft ist, welche in der politischen Verfolgung eines parlamentarischen Vertreters den Ton angeben will. Und es handelt sich um nichts anderes als um eine rein politische Verfolgung. Das ist ein Novum, meine Herren, wie es - ich glaube, soweit wenigstens mein Gedächtnis und auch das Gedächtnis der älteren Parlamentarier hierin diesem Saale, reicht - nicht ein zweitesmal zu verzeichnen ist, Ich kenne keinen Fall in der, politischen Geschichte der letzten 30 Jahre, daß vom Parlament ein Abgeordneter wegen eines Wortdeliktes ausgeliefert worden wäre. Es handelt sich gewiß nicht um ein Tatdelikt, sondern einzig und allein um ein Wortdelikt.

Meine Damen und Herren! Das österreichische Parlament - werden Sie nicht nervös, wenn ich hier von Österreich spreche - mag alle möglichen Fehler gehabt haben, aber in Sachen der Immunität hat es sich sicher streng korrekt verhalten und war auf die Einhaltung der Immunität strenge bedacht. Die Immunität des Abgeordneten ist. etwas Unantastbares, wenn es sich um politische Dinge handelt, etwas Heiliges, etwas, was man nicht nach politischen Gesichtspunkten abschaffen und beseitigen darr, weil man gewissen politischen Erwägungen Rechnung trägen möchte. Die Immunität war immer etwas, was gelegentlich allen Parteien zugute gekommen ist, und es war geradezu unvorstell- bar, daß in einer politischen Sache eine Auslieferung hätte vorgenommen werden können. Ich glaube, das sollte und müsste eigentlich selbstverständlich sein. Denn wenn nicht einmal ein Abgeordneter und Senator ein freies Wort sprechen darf, dann ist es ja überhaupt unmöglich, besonders in gewissen Zeiten, daß die Interessen der Wählerschaft in entsprechender Weise vertreten werden. Wie die Dinge jetzt liegen, ist der Staat reichlich gesichert und müsste, selbst wenn wirklich ein Exzeß vorliegen würde - ich werde ja das noch überprüfen soviel Toleranz, soviel Duldsamkeit, soviel Einsicht haben, sich zu sagen, daß ein parlamentarischer Vertreter in der Wahrnehmung der Interessen seiner Wählerschaft nicht behindert werden dar, dies umso weniger, als der Staat reichlich über Polizei, reichlich über Militär verfügt, um alle Ausartungen zu zu verhindern, als die Presse unter der schärfsten Zensur steht, als in jeder Versammlung, sogar in § 2-Versammlungen, heute Vertreter der Regierung, der Behörden und der Polizei erscheinen und jedes gesprochene Wort kontrollieren. Ich meine, daß alle diese Vorkehrungen und Maßnahmen wohl schon hinreichen müssen und daß man nicht noch dazu übergehen darf, die Immunität von gewählten Volksvertretein anzutasten. Allerdings soll Senator Link das schwere Verbrechen begangen haben, den § 300 des Strafgesetzes übertreten zu haben, da ihm zur Last gelegt wird, gesagt zu haben, im Falle eines Krieges mögen sich die Arbeiter bewußt sein, wenn ihnen die Flinten in die Hand gedrückt werden, gegen wen sie die Waffen kehren sollen. Ich habe die Empfindung, daß der Immunitätsausschuß die Sache nicht mit genügender Sorgfalt geprüft hat, daß er, als ihm das Auslieferungsbegehren zugestellt wurde, in welchem diese Stelle angeführt war, in seiner Mehrheit ein bischen die ruhige Überlegung verloren und gar nicht die Nachprüfung versucht hat. Er hätte sich doch sagen müssen: Ehe wir den Antrag au Auslieferung stellen, wollen wir doch erst prüfen, ob der Geklagte diese Äußerung überhaupt gemacht hat. Der Herr Berichterstatter Dr. Stránský hat in der letzten Sitzung des Senates ausdrücklich festgestellt, daß der Senat das Recht der Prütung und Kontrolle besitzt, daß ihm die Möglichkeit gegeben ist, Zeugen einzuvernehmen, ein Verfahren einzuleiten. Wir haben auch gesehen, daß in einer Reihe von Fällen der Immunitätsausschuß von diesern Rechte der Prüfung den weitestgehenden Gebrauch gemacht hat. Und merkwürdig! Gerade, in diesem Falle, wo es sich um ein politisches Vergehen handelt, hat der Immunitätsausschuß die sachliche, die meritorische Prüfung unterlassen, er hat nicht geprüft, ob tatsächlich der Herr Senator Link diese Äußerung gemacht hat, wie er sie getan hat und was eigentlich dort in jener Versammlung geschehen ist. Ich meine, wenn der Immuni- tätsausschuß die Klage geprüft hätte, so hätte er manche Erfahrungen machen müssen. Er hätte vor allem einen starken Zweifel in die Unparteilichkeit des Regierungsvertreters setzen müssen, der diese Anzeige gemacht, und auch des Staatsanwaltes, der auf Grund dessen die Anklage erhoben hatte. Mir ist von der Anklage nichts weiter, bekannt, als was hier im Bericht des Immunitätsausschusses steht. Aber ich muß sagen: das, was hier vorhanden ist, ist ein Unikum.

Gehen wir der Sache nach. Es wird dem Senator Link von der Anklage zur Last gelegt, daß er die Regierung der Parteilichkeit beschuldigt hat. Was das Auslieferungsbegehren, bezw. die Stattgebung des Auslieferungsbegehrens anlangt, so ist das eine andere Sache. Aber unter Anklage ist gestellt, daß Senator Link die Regierung der Parteilichkeit bezichtigt hat, daß er behauptet hat, Notstandsbauten würden nur in èechischen, nicht aber auch in deutschen Gebieten vorgenommen, welche absichtlich vernachlässigt werden. Ob das gerecht ist oder nicht, darüber wird man ja zweierlei Meinung sein dürfen. Aber ich glaube, daß sich, die Regierung selbst dagegen verwahren würde, wenn man sie der Unparteilichkeit beschuldigen würde. Dafür soll ein Senator eingesperrt werden so wenigstens lautet das Verlangen des Gerichtes, des Staatsanwaltes - weil er behauptet hat, die Regierung sei parteiisch. Jeder Redner, der in einer Versammlung auftritt, soll vielleicht die Regierung als die Verkörperung, als die Inkarnation der Unparteilichkeit auffassen? Es ist ja unglaublich, bis zu welcher Auffassung man hier gekommen ist. Es findet sich ein Regierungsvertreter, der mit spitzem Bleistift aufmerksam horcht, in der Versammlung neben dem Redner sitzt und solche Äußerungen auffaßt... (Sen. dr. Stránský: To je jeho povinnost!).... seine Pflicht erfüllt er, wenn er dort sitzt, aber daß er des Glaubens ist, daß so etwas strafbar sein kann, das ist bezeichnend dafür und charakteristisch für die ganze Anklage. Auch darüber muß ich sprechen, wenn auch der Immunitätsausschuß nicht in diesem Sinne für das Auslieferungsbegehren gesprochen hat. Dieser Umstand allein macht schon das, wofür der Immunitätsausschuß die Auslieferung beantragt, verdächtig. Aber es kommt noch besser. Es wird dem Redner zur Last gelegt, er hätte gesagt, daß schlechte Gesetze und Verordnungen gemacht werden, welche von untergeordneten Behörden nach Belieben ausgelegt werden. Das soll das Vergehen gegen § 300 des Strafgesetzes sein. Ich meine, die Regierung, die ihre Tätigkeit kennt, wird selbst erstaunt sein, wie maßvoll Senator Link ihre Tätigkeit beurteilt hat. Man darf also nicht mehr sagen, daß wir schlechte Gesetze haben, daß sie unvollkommen und ungerecht gehandhabt werden. Da würde ja das reine Chinesentum im Staate einreißen, wenn man nicht mehr solche Dinge sagen dürfte. Und so geht es in den weiteren Äußerungen noch weiter. Es wird da als Vergehen gegen den § 305 des Strafgesetzes erklärt, daß die Versammelten aufgefordert wurden, dem Beispiele der englischen Arbeiterschaft zu folgen, vor die Landesverwaltung in Troppau demonstrieren zu gehen; und schließlich heißt es, daß der § 308 des Strafgesetzes verletzt würde, weil erklärt wurde, daß die Reaktion wächst, woran zu erkennen sei, daß der Krieg nicht weit ist. Unglaublich! Nun ist die Reaktion auch eine der staatlich geschützten Einrichtungen geworden, man macht sich des Vergehens nach § 308 schuldig, wenn man die Reaktion angreift und ihr Vorhandensein konstatiert. Ich führe das aus, um Ihnen zu zeigen, wie das Gericht ausschaut, das von uns die Auslieferung verlangt. Es gibt ein Beispiel dafür, mit welchen Ohren der Regierungsvertreter zugehört hat und von welchem Geiste der Staatsanwalt sich bei Erhebung der Anklage leiten ließ. Ich meine, daß zumindestens der Immunitätsausschuß hätte prüfen müssen. Allerdings hat der Immunitätsaussehuß indiesen Dingen die Nichtauslieferung beantragt. Aber mit der Ablehnung dieser Zumutung ist seine Toleranz auch erschöpft. Über den nächsten Anklagepunkt, der eben davon handelt, daß Senator Link gesagt haben soll, die Soldaten mögen sich im Falle eines Krieges bewußt sein, gegen wen sie die Waffen zu kehren haben, über diesen nächsten Anklage- punkt kommt er nicht hinweg, obwohl gerade dieser Punkt bei der Mehrheit des Immunitätsausschusses die schwersten Bedenken hätte wecken müssen. Es wird also erzählt - und nur erzählt - Senator Link habe den Versammelten ans Herz gelegt, sie mögen, wenn sie unter die Waffen gerufen werden sollten, sich bewußt sein, gegen wen sie die Waffen kehren sollen. >Ans Herz gelegt<; was heißt das? Glauben Sie wirklich, daß Senator Link gesägt hat: >lch lege Ihnen, sehr verehrte Anwesende, ans Herz, das zu tun,< Ich meine, das werden Sie uns doch nicht zumuten. Das ist doch direkt hinzugedichtet, das ist eine Stilblüte des Regierungsvertreters oder des Staatsanwalts (Sen. Kroiher: A» to øekne sám pan Link, jak to bylo!) Ich, werde ihnen schon sagen, in welcher Weise das Herr Senator Link gesagt hat. Ich meine, wenn der Senat einem Auslieferungsbegehren statt gibt, so muß er doch wissen, mit welchen Worten eine solche Aufreizung nach § 305 des Strafgesetzes begangen wurde, ehe man sich entschließt, das Präjudiz der Aufhebung der Immunität zu begehen, muß man doch wissen, was dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegt. Es heisst hier: >ans Herz gelegt<. Es ist doch schon auffallend, daß der Wortlaut der Äußerung fehlt und der Wortlaut ist doch das Entscheidende. Der Regierungsvertreter gibt hier einen persönlichen Eindruch wieder, der Wortlaut fehlt aber, die Worte >ans Herz gelegt< deuten ja darauf hin, daß er nur seinen persönlichen Eindruck wiedergibt, daß von. einer solchen wörtlichen Anführung der von Link angeblich gebrauchten Worte nicht die Rede sein kann. Der Eindruck aber kann etwas sehr Trügerisches sein, wo es sich nicht um eine genaue wörtliche stenographische Wiedergabe einer Rede handelt, kann sehr leicht eine Rede entstellt und verdreht werden, eventuell ganz unbewusst, gar nicht in schlechter Absicht. Der Immunitätsausschuß, der so vorsichtig bei der Behandlung der lmmunitätsangelegenheiten ist, hätte doch hier wenigstens den Wortlaut der Rede oder diese inkriminierte Stelle verlangen, hätte fragen sollen: >Was hat der Senator Link in Wirklichkeit gesagt, wie hat er es ans Herz gelegt.< Statt dessen akzeptiert der Immunitätsausschuß blindlings diesen Wortlaut, und dazu sage ich Ihnen Folgendes: Der Immunitätsauschuß hat unrecht getan, daß er diese Sache keiner genauen Prüfung unterzogen hat und ich sage weiter: es ist ein Ding der Unmöglichkeit, daß Sen. Link eine solche Äußerung gemacht hat. Das ist gar nicht unsere Terminologie, so reden wir gar nicht in den Versammlungen. Wenn wir es darauf abgesehen hätten, eine solche Taktik zu befolgen, dann werden wir nicht hingehen und werden öffentlich solche Reden halten, sondern wir werden ganz andere Wege wählen und werden, wenn der Regierungvertreter neben uns sitzt, nicht so unvorsichtig sein, derart zu den Massen zu reden. Aber ich sage, das ist gar nicht in der Linie der Taktik unserer Partei gelegen. Daß wir Gegner des Militarismus sind, daß wir gegen den Krieg sind, ich meine, daß sind bekannte Dinge. Aber diese Art der politischen Tätigkeit ist nicht unsere Sache. Ich sage das nicht, weil wir uns etwa fürchten, nicht um den Sen. Link zu entlasten, ihn irgend wie in Schutz zu nehmen. Wir sind gewohnt, für das, was wir sagen, auch einzustehen, und ich bin überzeugt, auch Sen. Link würde das, wenn, er es gesagt hätte, mit seiner ganzen Person verantworten. Aber er hat es nicht so gesagt. (Sen. Pánek: To rozhodne teprve soud!) Ich habe gesagt, daß der Immunitätsauschuß das wenigstens prüfen soll! Die Aufhebung der Immunität ist keine Kleinigkeit. Nicht bloß, weil sich ein Regierungsvertreter findet, der irgend etwas hört und nach dem Eindruck wiedergibt und nicht, weil sich ein übereifriger Staatsanwalt findet, der eine Anklage erhebt darf schon bestimmend sein für den Senat, für eine parlamentarische Körperschaft, sofort die Immunität aufzuheben und alles übrige dem Gerichte zu überlassen. Die Immunität ist doch nicht Sache des Ermessens eines Staatsanwaltes, sondern ist etwas höheres, etwas größeres, sie ist das Kennzeichen der politischen Freiheit, der Hort der Freiheit, den wir doch nicht ohne weiters preisgeben dürfen. Ich sage also: Sen. Link kann es, unmöglich so, gesagt haben, weil es nicht unsere Art des politischen Kampfes darstellt, gegen den Militarismus so zu kämpfen. Ich frage Sie: Haben wir je schon in diesem Saale, wo doch die Hand des Staatswaltes nicht hereinreicht, jemals so gesprochen? Ich meine, Sie werden uns das Zeugnis ausstellen, daß wir derartige Ausdrücke, eine derartige Form niemals gewählt haben. Meine Herren! Senator Link hat, unmittelbar nach der Ruhrbesetzung am 10. Jänner in einer Versammlung am 18 Jänner erklärt, daß so wie bei einem englischen Invalidenkongreß die Parole ausgegeben wurde >nie wieder Krieg<, so müsse auch hier und überall dieselbe Parole ausgegeben werden, und er hat auch erklärt, daß ein Krieg nicht erst bei der Mobilisierung verhindert werden kann also gerade das Gegenteil von dem, was der Regierungsvertreter eigentlich sagt sondern daß das Volk ständig über die Gefahr des Krieges aufgeklärt werden müsse. Meine Herren, das sind wohl Äußerungen, die man auch in diesem Staate noch wird propagieren und machen dürfen. Der Regierungsvertreter hat; wie es scheint, etwas herausgehört, was er heraushören wollte, vielleicht war er auch nicht genügend sprachkundig, aber sicher ist, daß eine solche Äußerung von Seite des Redners nicht gefallen ist.

Meine Herren, ich glaube Ihnen hiemit genügend dargetan zu haben, daß es einUnrecht wäre, ein doppeltes und dreifaches Unrecht, wenn in diesem Falle der Senat dem Auslieferungsbegehren stattgeben würde. Es müsste als Beweis ausgelegt werden, daß das Gefühl für Freiheit und Recht, das Gefühl für die Unabhängigkeit und politische Freiheit des Parlamentariers erloschen ist.

Ich sage nochmals: Wir kämpfen nicht um den Senator Link. Selbst wenn er eingesperrt werden würde, würde er auch die Kerker- oder Gefängnisstrafe gewiß heil überstehen und er würde auch hernach von uns auf jeden Fall freudig empfangen werden. Wir kämpfen nicht darum, ob einer von uns einer politischen Verfolgung zum Opfer falle, sondern wir kämpfen hier um ein Grundrecht des Parlamentes, um die Immunität. Wir stehen auf dem Standpunkte, daß gerade Sie von der Mehrheit, die Sie im Kriege politische Verfolgungen genug erdulden mussten, ein Verständnis für die Erhaltung der Immunität haben müssten, und sich gegen die Durchbrechung dieses Grundsatzes wenden sollten. Wir hoffen also, daß der Senat wir werden es jedenfalls tun - das Auslieferungsbegehren verweigern wird. Wir werden selsbtverständlich gegen diesen Antrag stimmen. (Souhlas.)

6. Øeè sen. Hartla:

Hoher Senat! Die vorliegende Immunitätsangelegenheit gehört zu jenen Fällen, welche bei uns immer ein peinliches Befremden hervorrufen, weil sie uns zeigen, wie schief und unrichtig die Immunität der freigewählten Volksvertreter von der Mehrheit dieses Hauses beurteilt wird. In jedem Staate, der wirklich demokratisch regiert wird, in jedem Parlamente, das auf Ansehen und Würde hält und die verfassungsmäßigen Vorrechte der Gesetzgebung und damit die Bürgschaften ihrer Freiheit mit Nachdruck und Gewissenhaftigkeit zu wahren versteht, wird die Immunität der Abgeordneten in Fragen politischer Delikte als Paladium demokratischer Freiheit hochgehalten und geschützt. Hier scheint in dieser Beziehung eine andere Auffassung zu herrschen, denn wir haben es wiederholt erfahren, daß sich der Immunitätsausschuß auf den Standpunkt stellte, die Immunität nur dann zuzuerkennen, wenn der Beschuldigte nachweisen kann, daß er sich des bezichtigten Deliktes tatsächlich nicht schuldig gemacht hat. So war es z. B. im Falle des Sen. Oberleithner, welcher angeklagt war, daß er als Vorsitzender einer Versammlung, nachdem diese bereits vom Regierungsvertreter als aufgelöst erklärt war, den Redner noch weiter sprechen ließ. Senator Oberleithner wurde vor den Immunitätsausschuß geladen, der sich wie ein Gerichtshof gebärdete, und hatte nachzuweisen, daß er die Auflösung durch den Regierungskommissär überhaupt nicht gehört habe. Wenn Sie der Ansicht sind, daß ein Senator oder ein Abgeordneter erst dann die Immunität genieße, wenn er nachweist, daß er überhaupt nichts Strafbares begangen hat, so ist diese Art von Immunität überhaupt nichts wert. Denn wer beweisen kann, daß er fälschlich beschuldigt wurde, muß doch auch vom Gerichtshof freigesprochen werden und braucht die Immunität überhaupt nicht. Wirkliche Immunität besteht eben darin, daß ein Volksvertreter für jede Äusserung oder Handlung, auch wenn sie mit dem Strafgesetze kollidiert, eben durch sie gedeckt wird, sofern das Delikt ein ausgesprochen politisches ist und mit der pflichtgemäßen Ausübung des Mandates zusammenhängt.

In dem besonderen Falle Link, der uns jetzt beschäftigt, fällt mir ein Ausspruch ein, welchen nach Meldung Präger Blätter Herr Sen. Dr. Mare¹ betreffs des Schutzgesetzes in einer Versammlung getan haben soll. Er soll erklärt haben, nach seiner Ansicht müssten nicht nur beleidigende oder herabsetzende Äußerungen über oder gegen den Staat, sondern, auch ironische Lobsprüche unter das Schutzgesetz fallen. Diese Ansicht, nicht nur Worte, sondern auch die dahinter vermuteten Gedanken vor das Strafgericht zu zerren. scheint Schule gemacht zu haben. Ich erinnere mich an einen Fall, der sich kürzlich abgespielt hat. Als der Abgeordnete Dr. Feyerfeil in einer Versammlung erklärte, die Jugend möge, wenn sie im Falle der Mobilisierung einberufen werde, mit Freude diesem Rufe folgen, wurde er vom Regie- rungsvertreter mit der Bemerkung unterbrochen, er solle jede Ironie beiseite lassen. Abgeordneter Feyerfeil erklärte, es sei ihm nicht eingefallen, diese Worte ironisch zu meinen, jedenfalls habe er allein zu entscheiden, wie er diese Worte gefühlt und gemeint habe und in seine Brust habe der Regierungskommissär keinen Eintritt, um seine wirkliche Meinung zu erforschen. Der Regierungskommissär soll hierauf die Versammlung aufgelöst haben. Der Fall, der uns jetzt beschäftigt, scheint in ähnlicher Weise beendet werden zu sollen. Ich habe gehört, daß die Äußerungen, welche Sen. Link zur Last gelegt werden, nicht von ihm selbst, sondern von einem Teilnehmer der Versammlung gemacht worden seien und der Kommissär habe sich nur verhört. Es wurde mir vorhin mitgeteilt, daß dies dem Immunitätsausschuß erst in letzter Stunde bekannt wurde und daß daraufhin die Rückverweisung an den Auschuß in Aussicht genommen sei.

Das ist freilich keine Lösung der Immunitätsfrage. Das ist nur die Feststellung, daß der Senator Link fälschlich beschuldigt worden ist. Der Immunitätsfrage aber wird damit aus dem Wege gegangen. Die Immunität des Abgeordneten verlangt, daß, auch wenn er das so gesagt hat, wie es behauptet wurde, er durch sie gedeckt werde. Denn er hat damit nur eine politische Äußerung und zwar in Ausübung seines Mandates getan. Nun aber ist, wie schon erwähnt, auch in diesem Falle die Sache so, daß man nicht nur die Äußerung als solche unter Strafverfolgung zu stellen trachtet, sondern auch die vermutete, die gewitterte Gesinnung, die angenommene Ironie usw. ebenfalls nach dem Strafgesetze zu verfolgen sich vermißt.

Gestatten Sie, daß ich dieser Verirrung des Parlamentes in Bezug auf die Wertung der Immunität - und ich schließe mich in dieser Beziehung den Worten meines Vorredners inhaltlich an - ein Wort entgegenhalte, das der Präsident der Republik seinerzeit im Wiener Abgeordnetenhause ausgesprochen hat. Er sagte damals: >Der Staat, der seine eigenen Bürger fürchtet, der die freie Meinungsäußerung und das gedruckte Wort unterdrückt, hat heute kein Recht auf Achtung.< Nun frage ich Sie, wie müsste es mit dem Rechte auf Achtung für einen Staat bestellt sein, der nicht nur das gesprochene Wort, sondern auch eine bloß vermutete, dem Wortlaute der Äußerung nicht entsprechende Gesinnung zu verfolgen versucht. Auch im Falle Link wird dies versucht, da der inkriminierte Wortlaut allein doch in keinem Falle ein Verbrechen ist. Nicht wir haben festzustellen, ob Senator Link seine Worte anders und wie er sie gemeint hat; das ist seine eigene Sache und kann nur von ihm festgestellt werden.

Aus allen diesen Gründen werden wir gegen die Auslieferung stimmen und ich erlaube mir den Antrag zu stellen: Der hohe Senat wolle beschließen, die beantragte Auslieferung des Senators Link zu verweigern. (Souhlas nìmeckých senátorù.)