Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 167. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské

v Praze ve ètvrtek dne 7. èervna 1923.

Øeè sen. dra Spiegela: Hohes Haus! Das Jahr 1923 dürfte in der Geschichte der èechoslovakischen Gesetzgebung als das Jahr der Schutzgesetze bezeichnet werden. Mit dem Gesetze zum Schutz der Republik hat es angefangen, und damit steht im Zusammenhänge das Gesetz über das Staatsgericht, dann ist das Telegraphengesetz gekommen, dann wurde vom Abgeordnetenhause, das Gesetz über die Radiotelegraphie und Radiotelephonie angenommen, welches jetzt dem Senate vorliegt, und nun haben wir es zu tun mit dem Gesetze zum Schutze der èechoslovakischen Währung, und wir wissen nicht, was in der Zeiten Hintergrunde schlummert, welches Schufzgesetz noch weiter nachkommen mied. Wir sind Gegner dieser Schutzgesetze weil wir glauben, daß sich damit die Gesetzgebung auf eine schiefe Bahn begibt. Auf diesem Wege werden die Interessen des Staates nicht geördert werden, dieser Weg ist ein Abweg, ein Holzweg.

Was das vorliegende Gesetz zum Schutze der èechoslowakischen Währung anbelangt, so fällt es mir nicht ein zu behaupten, daß es so weitgehend und so verhängnisvoll ist wie das Gesetz zum Schutze der Republik; ja, die Haupttendenz dieses Gesetzes ist an und für sich nicht unsympatisch. Der Hauptzweck ist, dem unlauteren Devisenhandel zu steuern, und dagegen ist, glaube ich, nicht das Geringste einzuwenden. Ich selbst habe weder Sympatie, noch Verständnis für die Börsenspekulation und stehe auch zu Börsenspekulanten in gar keiner Beziehung. Ich würde also aus diesem Grunde nichts gegen das Gesetz sagen, Aber so wie es ist, wie es von der Regierung vorgelegt wurde, und so wie es jetzt von den Ausschüssen angenommen worden ist, kann dieses Gesetz seinen Zweck nicht erfüllen, es arbeitet mit untauglichen Mitteln und es hat in juristischer Beziehung unerträgliche Mängel. Es ist in erster Linie eín volkswirtschaftliches Gesetz, ist von staatsfinanzieller Bedeutung, und es wären in dieser Sache eigentlich hauptsächlich die wirtschaftlichen. Fachmänner, wie wir eben einen, nämlich Koll. Dr. Fáèek, gehört haben, dazu berufen, zu sprechen. Aber wenn wir den bisherigen Verlauf der parlamentarischen Behandlung betrachten, sehen wir, daß von den beiden Ausschüssen, die in Anspruch genommen worden sind, sich eigentlich nur der verfassungsrechtliche mit dem Gesetz näher, genauer und gründlicher befaßt hat; denn der Budgetausschuß, der eigentlich an erster Stelle hätte sprechen sollen, hat einen Bericht geliefert,.der nicht ganz eine Zeile umfaßt und lautet: >Rozpoètový výbor pøipojuje sek návrhu výboru ústavnìprávního<, zu deutsch: >Der Budgetausschuß schließt sich dem Berichte des verfassungsrechtlichen Ausschusses an<. Das ist kein Bericht, sondern der Mängel eines Berichtes, und erst vorhin hat der Berichterstatter des Budgetausschusses, Herr Dr. Fáèek einiges gesagt, aber eigentlich mehr über die Entstehung des Gesetzes als über den Inhalt. Er hat ausdrücklich anerkannt, daß er über die Details des Gesetzes zu sprechen keinen Anlaß habe. Bei einer solchen Sachlage bitte ich zu entschuldigen, wenn ich das Wort über dieses Währungsschutzgesetz vom juristischen Standpunkt aus ergreife.

Ich möchte vorher noch etwas einschieben, anknüpfend daran, was der Berichterstatter Dr. Veselý gesagt hat. Es wurde von Deutschland gesprochen und der Herr Berichterstatter hat gesagt, daß er durchaus nicht sagen wolle, man führe hier das Gesetz deshalb ein, weil in Deutschland ein ähnliches Gesetz geplant ist. Im Ausschuß Wurde die Sache anders ausgesprochen, Dort wurde hingewiesen auf das deutsche Muster und uns vor Augen geführt, daß wir hier eigentlich nur nachahmen, was in Deutschland zwar noch nicht getan ist, aber getan werden soll. Es berührt uns eigentümlich, daß man gerade in solchen Fällen und bei solchen Gelegenheiten das deutsche Muster nachahmt, daß man nicht das aus dem Deutschen Reich nimmt, was nachahmentswert ist, sondern das, was jedenfalls mehr oder weniger pro- blematisch ist. Wir dürfen nicht verkennen, daß die Läge in der Èechoslovakei eine andere ist als die im Deutschen Reich. Das Deutsche Reich steht jetzt in einem furchtbar schweren Existenzkampf, es wird in der unerträglichsten Weise von Frankreich bedrückt, und diese Bedrückung spiegelt sich in dem ganz unerhörten Marksturz wieder. Die deutsche Valuta liegt darnieder, das Deutsche Reich gleicht wirtschaftlich einem Fieberkranken, und da ist es begreiflich, wenn es zu drastischen Mitteln greifen muß. Aber die Èechoslovakei erfreut sich ganz im Gegensatz dazu der Huld der Ententemächte, insbesondere der Huld Frankreichs, und es wurde ja diese Gunst Frankreichs letzthin durch den Besuch Marschall Fochs, des großen Pazifisten, besiegelt.(Sen. Friedrich Albert: Aber mit Fragezeichen!) Das kann ich nicht sprechen, das müssen Sie sich denken! Hier, wo doch die Finanzverwaltung stolz auf den Stand der Èechokrone ist, hier liegt doch nicht dieselbe Voraussetzung vor wie in Deutschland, und wenn man ums da kein anderes Muster vorführt als das deutsche, dann muß ich sagen, ist Ihnen die Beweisführung für die Notwendigkeit des Gesetzes nicht gelungen.

Ich komme nun zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes. Es ist in der Hauptsache ein Sträfgesetz. Der leitende Gedanke der modernen Strafgesetzgebung ist: >Nullum crimen sine lege<, >Es gibt keinen Verbrechenstatbestand ohne ein Gesetz<, d. h. es kann der Einzelne nur bestraft werden, wenn er etwas verübt, was von vornherein im Gesetz als strafbar hingestellt ist. Dem Strafgesetz muß man entnehmen können, was man tun darf und was nicht. Nur wenn man es vorher erkennen konnte, kann man nachher bestraft werden, weil man etwas Verbotenes getan hat. Das ist ein selbstverständlicherGrundsatz des heutigen Strafrechtes, und in dieser Beziehung gibt es, keine Streitfrage, darüber sind sich alle Kriminalisten einig. Die Kunst des Gesetzgebers äußert sich gerade darin, daß es ihm gelingt, die strafbaren Tatbestände in einer deutlich erkennbaren, faßbaren Weise zu beschreiben. Man muß aus dem Strafgesetz entnehmen können, was Mord, was Raub, Diebstahl. Betrug usw. ist, in unserem Falle also, was unerlaubter Devisenhandel ist. Prüfen wir in dieser Hinsicht nun das Gesetz. Es kommen drei Tatbestände in Betracht:

Wer ohne wirtschaftlichen Bedarf oder darüber hinaus fremde Valuten oder Edelmetalle kauft oder verkauft, ist strafbar. Das ist der erste Tatbestand: Kauf oder Verkauf fremder Valuten oder Edelmetalle über den wirtschaftlichen Bedarf. Dieser Satz, ich gebe es zu, ist nicht unverständlich, man sieht klar, worum es sich handelt; allerdings ist es ein Kautschukparagraph. Der Kautschuk steckt in den Worten: >Ohne wirtschaftlichen Bedarf oder über den wirtschaftlichen Be- darf hinaus<. Denn schließlich: Wer will das abschätzen, welcher Richter kann es wagen, bei irgendjemandem, der mitten im Wirtschaftsleben steht, festzustellen, was sein wirtschaftlicher Bedarf ist! Aber immerhin, auch wenn man der Überzeugung ist, daß es sich hier um einen Kautschukparagraphen handelt - die Kautschukparagraphen sind derart unübersehbar in unserer Gesetzgebung, daß wir, schon einigermaßen dagegen abgehärtet sind. Deshalb allein können wir heutzutage ein Gesetz nicht zurückweisen, sonst müßten wir alle modernen Gesetze streichen.

Gehen wir weiter! Wer beim Kauf oder Verkauf von Zählungsmitteln oder Edelmetallen auf solche Weise handelt, daß er nach seinem Beruf, seinen Kenntnissen oder seinen Erfahrungen wissen mußte, daß er damit die èechoslovakische Währung schädigen könne, wird bestraft. Das ist meiner Meinung nach eine ganz univerständliche Bestimmung. Es ist hier der Tatbestand überhaupt nicht umschrieben, wir können ihn dem Gesetz nicht entnehmen, es handelt sich um ein Rätsel der Sphinx. Was sollman sich darunter vorstellen, daß jemand so handelt, >daß er wissen musste, er könne die èechoslovakische Währungschädigenatbestandes. Nach dieser Formulierung wird niemand wissen, was er tun darf und was er nicht tun darf. Tatsächlich handelt es sich hier um eine Intelligenzstrafe; nicht um eine Bestrafung wegen mangelnder Intelligenz, sondern um eine Bestraung wegen vorhandener Intelligenz. Es wird jemand dafür bestraft, daß er ein intelligenter Mensch ist. Der Unintelligente, der Unerfahrene, der naive Mensch kann sich gegen diese Strafbestimmung nicht versündigen, er mußte nicht wissen >kraft seiner Erfahrung und kraft seiner Kenntnisse<, daß das, was er tut, der Valuta schaden kann, aber der intelligente Mensch mußte es wissen und wird dafür bestraft. Was hätte er tun sollen? Jeder, der in die volks-, finanz- und staatswirtschaftlichen Zusammenhänge hineinblickt, weiß und muß wissen, daß jedes Valutageschäft derWährung schaden kann. Es gibt keines, das der Währung nicht schaden kann, wenn auch nicht das einzelne Geschäft für sich allein, aber dieses Geschäft in Verbindung mit einer Unzahl gleichartiger Geschäfte am gleichen Orte und zur selben Zeit oder auch an verschiedenen Orten. Aus dem unausgesetzten Verkehr entsteht ja der Kurs, der Staatskredit und dergleichen. Es wird an dieser Stelle nicht einmal gefordert, daß man ein Valutageschäft über den wirtschaftlichen Bedarf hinaus macht.Wenn auch jemand die Valuta, die er kaut, unbedingt braucht, und die Valuta, die er verkauft, unbedingt abstoßen muß, also auch wenn er sich nicht helfen kann, auch wenn er das Geschäft machen musste, wird er bestraft, wenn er wissen musste, daß er die Valuta schädigen kann. Das ist eine unmögliche Bestimmung. Es wird auch nicht etwa gefordert, daß er die Valuta wirklich geschädigt, hat, es genügt, daß er wissen musste, daß er schaden könne. Schon das bloße >schaden können< wird unter Strafe gestellt. Also eine ganz unvernünftige Bestimmung. Weiter; Wer entscheidet denn darüber, was der Valuta schadet und was ihr nicht schadet? Wo ist denn da der unfehlbare Richter? Ich mache aufmerksam, daß gerade darüber der heftigste Streit besteht; gerade jetzt, wenn Sie die volkswirtschaftliche Literatur oder auch nur die Presse verfolgen, werden Sie ja sehen, daß über die Schädlichkeit oder Unschädlichkeit der Deflationspolitik ein heftiger Streit entbrannt ist. Es gibt Deflationspolitiker und Inflationspolitiker. Ich mache aufmerksam, daß der verstorbene Finanzminister Dr. Ra¹ín einen ganz anderen theoretischen Standpunkt vertreten hat, als der frühere Finanzminister Dr. Engli¹, daß sich da zwei Strömungen gegenüberstehen und was der eine als schädlich, der andere als nützlich betrachtet. (Vykøik: Má také pravdu!) Aber, Herr Kollege, ich möchte nur wissen, wie man sich im einzelnen Fall gegen eine solche Bestimmung schützen soll. Ich glaube, daß diese Bestimmung, die da in dem Gesetz enthalten ist, vollständig verfehlt ist.

Nun muß ich feststellen, daß der Bericht des Verfassungsausschusses zugibt - und das haben die beiden Herren Berichterstatter, die vorher das Wort gehabt haben, ebenso getan - daß es sich um vage Bestimmungen handelt. Ich werde mir erlauben, diese Stelle aus dem Ausschußberichte vorzulesen. >Die Bestimmungen des § 1 sind gewiß nicht konkret genüg, sondern sie sind weit und sie lassen eine beträchtliche Freiheit der Auslegung zu. Aber es ist nicht möglich, alle Formen, in welchen sich die Spekulation äußern wird, vorauszusehen, und darum war es nötig, dem Gesetze einen weiten Wortlaut zu belassen, damit in diesem Wortlaut alle Arten und Formen der Valutaspekulationen hineingebracht werden können.< Es heißt hier, >zahrnouti<, ich übersetze das in der Eile mit >hineingebracht<. Es wird also hier eingestanden, daß das Gesetz nicht konkret aßbar angibt, was eigentlich strafbar ist, sondern daß es dem Richter möglichst weitere Spielraum läßt. Das geben Sie zu, daß der Richter einen weiten Spielraum hat, aber bei diesem weiten Spielraum des Richters geht die staatsbürgerliche Freiheit zugrunde. Wie soll der Staatsbürger wissen, was er tun darf? Es ist hier weniger ein Gesetz, das sich an das Publikum richtet, damit es weiß, was es zu unterlassen hat, als ein Gesetz, das dem Richter die Möglichkeit geben soll, zu strafen, so oft er es für gut findet; und das ist gewiß etwas Unerhörtes. Es ist überhaupt hier so eingerissen - wir haben es gestern im Verfassungsausschuß bei einem anderen Gesetzentwurf gehört - es ist hier so eingerissen, daß sich die Staatsverwaltung von der Gesetzgebung möglichst viele Vollmachten geben läßt, um das Publikum da oder dort strafen zu können. Wenn dabei einmal ein Unschuldiger gestraft wird, ist es der Staatsverwaltung ganz gleich, es genügt, daß die Staatsverwaltung überhaupt in der Lage ist zu strafen. Das ist etwas, was wir doch nicht akzeptieren können! Der Grundsatz, von dem ich ausgegangen bin: >nullum crimen sine lege<, kein Verbrechen ohne gesetzliche Strafsanktion, wird hier in das Gegenteil verkehrt oder, anders ausgedrückt: Es wird hier an diesem Grundsatz nur formell festgehalten, in der Wirklichkeit, in der Sache selbst, wird er preisgegeben. Das Gesetz verzichtet auf eine nähere Beschreibung, auf eine nähere Definition des Tatbestandes und öffnet der richterlichen und, wie wir noch sehen werden, der administrativen Willkür Tür und Tor.

Es ist noch ein dritter strafrechtlicher Tatbestand im Gesetze an dieser Stelle, im § 1, festgesetzt. Es wird nämlich als Verbrecher bestraft, wer sich der früher bezeichneten Handlungen schuldig macht, in der Absicht, die èechoslovakische Währung zu schädigen. Hier handelt es sich nicht darum, daß er wissen musste, daß er in voller Absicht die èechoslovakische Währung schädigen wollte. Nun, dieser Tatbestand, meine Herren, ist, glaube ich, psychologisch ganz unmöglich. Wir haben es hier mit einer Bestimmung zu tun, die am grünen Tisch gearbeitet worden ist. Darüber kann doch gar kein Streit herrschen, daß der Valutaspekulant gewinnsüchtig handelt, er will Geld verdienen, und ob er damit die Währung schädigt oder nicht, ist für ihn vollständig nebensächlich, darauf kommt es ihm gar nicht an Verdient er Geld, wird er mit der Schädigung der Valuta selbstverständlich einverstanden sein, verliert er sein Geld, so wird das Bewußtsein, die Valuta geschädigt zu haben, nicht. imstande sein, ihn über sein Mißgeschick zu trösten. Daß aber jemand Valutageschäfte macht, um Geld zu verlieren (veselost na levici), nur um damit die èechoslovakische Währung zu schädigen, ist doch etwas ganz Unmögliches, das können wir uns gar nicht vorstellen. Eine so seltsame Form des Hochverrates kann, glaube ich, selbst die empfindlichste Hochverratsnase nicht riechen. (Veselost na levici.) Nun wurde uns im Ausschuß und auch hier vom Herrn Beiclterstatter Dr. Veselý gesagt: Das Gesetz ist hart, das ist richtig; aber im Gesetz ist eine Bestimmung enthalten, die die Härten mildert, und diese Bestimmun geht dahin, daß nicht gestraft werden darf ohne einen Antrag des Finanzministeriums. Das Finanzministerium muß einen Strafantrag stellen, sonst wird das Strafverfahren nicht eingeleitet. Ich gebe zu, daß das eine große Milderung ist. Ja, es ist sozusagen eine Aufhebung des Gesetzes für denjenigen, der sich der Gunst des Finanzministeriums erfreut; und wer beim Finanzministerium Protektion hat, für den ist das Gesetz ganz ungefährlich, er kann in Devisen spekulieren, soviel er will. Das Finanzministerium stellt keinen Antrag und infolgedessen geht er straffrei aus. (Výkøiky.) Aber für denjenigen, der sich eben der Gunst des Finanzministeriums nicht erfreut, ist das nicht nur keine Milderung, sondern es ist für ihn ein besonders trauriges Bewußtsein, daß er bestraft wird, während andere nicht bestrait werden. Es ist ähnlich, wie man gesagt hat, daß der Arme seine Armut gar nicht so schwer tragen würde, wenn er nicht wüsste, daß es daneben auch soviele reiche Leute gibt, Aber durch eine derartige Bestimmung wird dem Grundsatz der Gleichheit, wie er dem modernen Rechtsempfinden entspricht und wie er auch in der hiesigen Verfassungsurkunde ausgesprochen wird, keine Rechnung getragen, sondern er wird verletzt. Es kann geschehen, daß èechische Kreditinstitute ganz ungeniert Devisenspekulationen machen, während ein deutsches Institut verfolgt wird. Daß das kein Hirngespinst ist, daß wir Anhaltspunkte haben für eine derarige Auffassung der Lage, wird uns kein Kenner der hiesigen Verhältnisse bestreiten können. Es wurde zwar von Seite der Regierungsvertreter die Versicherung abgegeben, daß die Regierung ohne Unterschied der Nationalität vorgehen wird, daß sie selbstverständlich nicht im Entferntesten daran denkt, irgendtenandenr nahe zu treten, und daß sich die reellen Geschäftsleute vor diesem. Gesetz gar nicht zu fürchten brauchen. Alles das wurde gesagt. Aber, meine Herren, es wurde uns auch gesagt: Die Bodenreform ist nicht gegen die Deutschen gerichtet, die Nichteinlösung der Kriegsanleihe hat keine nationale Spitze. Ja, wenn Sie uns zumuten, daß wir das glauben, dann verlangen Sie von uns etwas zu viel. (Sehr gut!)

Die zweite Aufgabe des Gesetzes, ein Nebenzweck desselben, ist es, den Umlauf der Zahlungsmittel zu schützen. Es darf niemand den gesetzlichen Umlauf der Zahlungsmittel stören. Was das heißt, wird derjenige nicht erraten, der bloß das Gesetz liest. Wie soll ich als Einzelner den Umlauf der Zahlungsmittel stören? Ich weiß nicht, wie ich das anfangen soll. Aber wenn man die Motive liest, erfährt man, um was es sich handelt. Ich will nur zwei Fälle anführen. Der erste ist der: Es wirr, eine Note einberufen. Zu einem bestimmten Zeitpunkt, sagen wir zum letzten Juni, hört diese Note zu gelten auf Infolgedessen hat man schon am 15. Juni Schwierigkeiten, die Note anzubringen. Der Verkehr weist sie zurück, weil sich niemand mit dieser Note, eie doch nun bald sterben wird, belasten will. Ein anderer Fall: Es kommt das Gerücht auf - wir haben es schon erlebt - daß die 50 - Kronennoten falsch sind. Niemand will natürlich die Noten annehmen, weil er nicht Gefahr laufen will, ein wertloses Stück Papier in die Hand zu bekommen. Und gegen derartige Vorgänge tritt man nun mit Strafen auf, d. h. wer solche Noten nicht nimmt, wird betraft. Ja, meine Herren, gegen Nervosität mit Strafparagraphen zu kommen, ist ein untaugliches Mittel. Hier tut Belehrung und Aufklärung not, darum handelt es sich hier. Aber die Bevölkerung bloß ins Kriminal einzusperren oder mit Geldstrafen zu belegen, hat gar keinen Sinn: und es hat auch gar keinen Sinn den Einzelnen doch meist den kleinen Mann- denn die Banken, die wissen ganz gut, wie sie mit Geld vorzugehen haben - vor die Alternative zu stellen. Entweder ich riskiere eine Strafe und bewahre mich davor, Schaden zu leiden durch Annahme der Note, oder umgekehrt: ich schütze mich gegen die Strafe, aber laufe dafür Gefahr, eine falsche, also ungiltige Note zu bekommen. Das ist ein unerträglicher Zustand, so kommt man nicht weiter. Es ist überhaupt Fier ein eigentümlicher Strafrechtswahn eingerissen. Man glaubt, wenn man nur einmal Strafrechtsparagraphen hat, ist dem Übel schon abgeholfen, um das es sich handelt. Nun haben wir das österreichische Strafgesetz. Es stammt aus dem Jahre 1803, ist also über 100 Jahre alt. Ist ein Verbrechen ungeschehen geblieben oder weggefallen, weil das Strafgesetz es mit Strafe bedroht? Gar keine Spur! Man muß sich darüber klar werden daß die Strafe allein nichts nützt, man muß das übel beheben, aber nicht mit Repression, mit Strafen allein vorgehen, Unsere ganze Strafgesetzlebung wird unübersichtlich, wird kleinlich, wird unverständlich, wird für den Richter nicht praktikabel, das Strafrecht dieses Staates beffindet sich auf Abwegen, es geht zugrunde und Sie sollten endlich einmal dieser Degenerierung desselben Einhalt tun.

Das Gesetz enthält auch noch Ermächtigungen für die Regierung, Verordnungen zu erlassen betreffs des Devisenhandels und betreffs des Umlaufes von Zahlungsmitteln. Das Gesetz geht da außerordentlich weit und ist in dieser Hinsicht vom polizeistaatlichen Geiste getragen. Wir kommen immer tiefer in den Polizeistaat hinein und kümmern uns nicht um die Freiheit der Staatsbürger, um die Freiheit des Verkehrs. Wir knebeln den Verkehr; geben uns einem immer stärker werdenden Bürokratismus hin. Erst gestern hat ein sehr verehrtes Mitglied der Koalition sich im Verfassungsausschuß geäußert: >Ú¾asný byrokratism< ein erschreckender Bürokratismus, reißt hier ein. Es wird die Demokratie verleugnet. So geht das nicht weiter. Die Gesetzgebung muß einfacher, volkstümlicher, demokratischer werden, damit sie überhaupt erträglich ist.

Es ist, hohes Haus, ein verhältnismäßig seltener Fall, daß eine Regierungsvorlage unmittelbar dem Senate überreicht wird. Zumeist sind wir in der unangenehmen Lage, das schlucken zu müssen, was das Abgeordnetenhaus bereits vorher beschlossen hat. Im allgemeinen muß ich sagen, daß ich es begrüße, wenn der Senat zuerst gefragt wird, wenn er zuerst zum Wort kommt. In der ehemals so vornehmen Kleinseitner Luft kann man doch vielleicht ruhiger arbeiten, als drüben am anderen Moldauufer, wo, der Platz ehemals, als noch edle Musik dort zu hören war, >Tummelplatz<, >Rejdi¹tì<, hieß, während heute merkwürdigerweise, wo diese edle Musik verschwunden ist, der Platz Smetanaplatz heißt. (Veselost na levici.) Ich bin im allgemeinen damit einverstanden, wenn Gesetze erst hier bearbeitet werden, aber in diesem konkreten Falle muß ich schon sagen. Der Senat hat versagt und nicht das geleistet, was man eigentlich von ihm hätte erwarten können, und darum bleibt nichts anderes übrig, nachdem ich voraussehe, daß die hochverehrte Koalition dieses Gesetz geradeso annehmen wird, wie alle anderen, die hier zur Verhandlung kommen, daß ich mich der Hoffnung hingebe, daß das Abgeordnetenhaus gute Arbeit machen und diesen Entwurf anders gestalten wird, als er hier verhandelt worden ist. Möge also das andere Haus gutmachen, was dieses Haus im Begriffe ist, schlecht zu machen. (Souhlas a potlesk na levici.)

2. Øeè sen. dra Hellera (viz str. 1457 protokolu):

Hohes Haus! Wir können viel von dem, was mein verehrter Herr Vorredner hier vorgebracht hat, unterschreiben. Gewiß, das Gesetz, das uns vorliegt, hat zahlreiche Mängel, und wenn er insbesondere auf die Bestimmungen des § 1, Abs. 2 und 3 hingewiesen hat, wird jeder, dem es ernst um die Gesetzgebung ist, dem zustimmen. Es ist richtig, daß, die Bestimmung des § 1 Abs. 2 mit seinen Schäden einer èechoslovakischen Währung eine Bestimmung ist, die in einem Gesetz nicht vorkommen soll, da sie wirklich jeder Auslegung Tür und Tor öffnet, und es ist ebenso richtig, daß der Gedanke, es würde ein Devisenspekurant in der Absicht spekulieren, die èechoslovakische Währung zu schädigen, ein so abstruser, ein so sonderbarer Gedanke ist, daß es nicht notwendig gewesen wäre, ihn in Gesetzesform zu kleiden. Es ist sicher und richtig, daß der Kreis, aus dem sich die Devisenspekulanten rekrutieren, nicht so beschaffen ist, daß er dies aus politischen Erwägungen tun würde, sondern doch nur allein aus rein materiellen, gewinnsüchtigen Motiven. Es hätte daher ruhig diese Bestimmung wegbleiben können, ohne daß dem Gesetz dadurch ein Schaden erwachsen wäre. Wenn wir trotzdem die Erlassung dieses Gesetzes oder, um mich besser auszudrücken, eines Gesetzes mit der Tendenz, wie sie hier ausgedrückt ist, begrüßen, so geschieht dies deshalb, weil wir die Notwendigkeit einsehen, daß auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, die ja ohnedies von einer so großen Anzahl von Voraussetzungen bedingt sind nicht auch noch Menschen ausschließlich aus gewinnsüchtigen Motiven Einfluß nehmen.