Ich will noch einem anderen Fall anführen. In Karlsbad wird ebenfalls, aus ähnlichen Gründen, einer Familie gekündigt; das Bezirksgericht gibt der Kündigung statt und sagt in seiner Entscheidung: In Karlsbad stehen viele möblierte Wohnungen zur Verfügung. Die Beistellung einer möblierten Wohnung oder die Möglichkeit, eine, möblierte Wohnung zu finden, genügt also, daß dem Kündigungsbegehren stattgegeben wird. Daraus geht die Tendenz. die Kurzsichtigkeit des Bezirks und des Kreisgerichtes hervor, da doch selbst die Entscheidung der höchsten Instanz besagt, daß zum Beispiel von einer entsprechenden Ersatzwohnung nicht gesprochen werden kann, wenn in der angebotenen Wohnung nicht einmal die notwendigen Möbelstücke untergebracht werden können und für die übrigen Möbelstücke kein Raum angeboten wird. Das hat der Oberste Gerichtshof am 17. Oktober 1922 entschieden und vier Monate nachher fällt das Kreisgericht in Eger eine Entscheidung, daß es genügt, wenn man eine möblierte Wohnung anbietet, um eine Ersatzwohnung zu schaffen. Entweder hat der Oberste Gerichtshof recht, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, man müsse mindestens die Möbel unterbringen können, oder es hat das Kreisgericht Eger Recht. Sie sehen also hier die Auffassungen zweier Instanzen von nicht untergeordneter Bedeutung, sondern höherer Instanzen. Wenn schon diese so verschieden entschieden haben, stellen Sie sich nun vor, wie es jetzt sein wird, wenn nun die Abänderung des alten Gesetzes kommen wird, wo verschiedene Paragraphe in der Weise erweitert werden, daß das Bezirksgericht die Möglichkeit hat, nach weiter auszukneifen, als es bis jetzt der Fall gewesen ist. Daraus geht hervor und damit habe ich schon begründet, warum wir für ein solches Gesetz nicht sein können. Damit wird aber auch der Beweis erbracht, daß Sie nichts unversucht gelassen haben, um zu zeigen, daß die gegenwärtige Koalition auf dem Standpunkt steht, sie müsse nach außenhin geradezu dokumentieren, daß hier die Arbeiterschaft, daß hier die Armut in diesem Hause nicht vertreten ist und daß die Herren, die die Koalition bilden, sich vom kapitalistischen Standpunkt leiten lassen, also vom, Standpunkt des Besitzenden, Es ist dies umso bedauerlicher, muß ich sagen, als tatsächlich Juristen an diesem Gesetze gearbeitet haben, welche nach meiner Ansicht etwas mehr Idealismus aufbringen sollten, als es bisher der Fall war. (Sen. Matu¹èák: Pardon. Herr Kollege, die Majorität ist in der Restauration!) Das ist immer der Fall; sie wollen nicht hören, was man zu ihrer schönen und guten Arbeit sagt, sie schämen sich anscheinend, die Verantwortung dafür zu übernehmen, was uns vorgesetzt wird: denn sie sind im Grunde genommen vielleicht nicht auf einem so tiefen Niveau, daß sie auch die Verantwortung dafür übernehmen wollten. Also kneifen sie lieber aus.
Das sieht man schon, wenn man die Punkte l bis 16 im § l durchsieht. Wir haben uns daher veranlaßt gesehen, eine ganze Reihe von Abänderungsanträgen einzubringen. Zunächst beantragen wir, im § l Absatz 2 z. l die Worte >24 Stunden< zu ersetzen durch die Worte >3 Tage<, Die Frist von 24 Stunden ist zu kurz. es wird nicht möglich sein, binnen 24 Stunden nach der Aufforderung den Zins zu bezahlen; ich glaube, es wären auch drei Tage nicht zu lang.
Allerdings wird gegen unsere Anträge eingewendet, es würde ein Vakuum eintreten, wenn der Senat das Gesetz nicht genehmigt. Wir haben aber schon oft einen solchen Zustand gesehen, aber wir sind deswegen nicht zugrunde gegangen und die Regierung ist auch stehen geblieben. Und ich sage Ihnen offen, selbst wenn es zu dem Vakuum, für die Dauer eines Monats kommen würde, die Hausbesitzer werden auf ihre Rechnung kommen, wie ich noch ausführen werde.
Weiters beantragen wir zu Punkt 3 des § l, daß die Familienangehörigen, die die gemeinsame Wohnung des aus der Èechoslovakei Ausgewiesenen geteilt haben und. von der Ausweisung nicht betroffen werden, in die Rechte und Pflichten des Mieters eintreten. Es ist ja richtig, es kommen Fälle vor, daß das Familienoberhaupt ein Mensch ist, den man nicht verteidigen kann, aber es sind Kinder und Frauen und alle möglichen Angehörigen, die einen wirklich ehrenhaften Lebenswandel geführt haben, die sich nicht das Geringste zuschulden kommen ließen. Warum sollen die, wenn der Vater ein Verbrecher ist, gleich ihm behandelt werden?
Wir verlangen weiters, daß in Punkt 10 eine Streichung vorgenommen wird, weil wir damit nicht einverstanden sein können, da es darin heißt, daß bei der Beurteilung der Angemessenheit der Ersatzwohnung auf die Austattung der bisherigen Wohnung nicht Rücksicht genommen werden soll. Ich habe es schon begründet und nachgewiesen; Wenn es nicht darauf ankommt, daß zumindest eine gleichwertige Wohnung beigestellt wird, kann es schon passieren, daß tatsächlich einmal der Vermieter verlangen wird. die Mietpartei sei in einer Scheuer unterzubringen, wie wir es tatsächlich bereits erlebt haben, z. B. im Podersamer Bezirk. Dort wurden die Leute, weil es sich um Kassernierungen gehandelt hat, einfach in Scheuern untergebracht. Das kann doch nicht die Tendenz des Gesetzgebers sein und deshalb wäre es meiner Meinung nach schon besser, ein Vakuum eintreten zu lassen, weil ein gesetzloser Zustand den Parteien nicht so nachteilig werden kann, als jener Zustand, den Sie tatsächlich durch dieses Gesetz schaffen wollen. Jede Wohnung genügt heute, mag sie aussehen, wie sie will, Hauptsache ist, daß der Kündigungsgrund da ist. Wir können also nachweisen, daß der Antrag auf Streichung des letzten Satzes im Punkt 13 des § l begründet ist.
Wir haben noch eine Fülle von Anträgen eingebracht, infolge der beschränkten Redezeit Werde ich mich damit begnügen, nur einige zu begründen. Im Punkt 16 sind die Worte zu streichen von >je-li< bis >osoba<, Diese Streichung wäre nützlich. Weiters sind im § 5 anstelle der Worte >Abs. 2 Z. l bis 8< die Worte zusetzen >Abs. 2 Z. 1, 2 und 4 bis 8<. Durch diese Umstellung soll eine Anzahl von Bestimmungen wegbleiben. Bei vielen Streitverhandlungen war tatsächlich zu Mißdeutungen Anlaß gegeben und um diese Mißdeutungen nicht weiterhin im Gesetz aufrechtzuerhalten, muß diese Streichung unter allen Umständen vorgenommen werden.
Weiters verlangen wir den Absatz 5 im § 8 zu streichen. Es dreht sich dort um die Mietzinserhöhungen. Die Miezinserhöhungen sind ohnedies durch das alte Gesetz gesichert. Es ist nicht notwendig, im § 8 ausgedehnte Bestimmungen aufrechtzuerhalten, die sich hauptsächlich darum, drehen, wie das neue Gesetz denn Hausbesitzer erhöhte Einnahmen gewährleistet. Insbesondere ist ja § 12 des alten. Gesetzes in das neue Gesetz wieder übernommen worden, wornach der Hausbesitzer das Recht hat, die Reparaturen dem Mieter anrechnen zu können. Ich habe es seit jeher betont, daß es früher keinem Menschen einfiel, die erhöhten Reparaturausgaben, auf den Mieter zu überwälzen. Erst dadurch, daß es das Gesetz ausdrücklich im § 12 festgelegt hat, ist es den Vermietern eingefallen, die Reparaturkosten aufzuteilen. Welche Wirkungen das nach sich zieht, habe ich schon vor einem Jahr an dieser Stelle ausgeführt. Die Hausbesitzer haben ganz alte Häuser umgebaut, haben alte Schieferdächer gegen neue ausgetauscht und haben es den Parteien angerechnet. Erst jüngst ist in meiner Heimatgemeinde folgender Fall vorgekommen: Ein Besitzer hat die Realität im Jahre 1921 Von seiner Schwiegermutter erworben. Im Baukonsens aus dem Jahre 1899 ist dem Verkäufer vorgeschrieben worden, das Senkgrubensystem einzuführen. Als der neue Käufer im. Jahre 1921 das Haus erwarB. ließ er im Jahre 1922, also im vorigen Jahre dieses Senkgrubensystem auf, hat einen neuen Kanal gebaut. Diesen Kanal, der sich als ein Neubau darstellt, hat er in seiner Gänze den Mietern aufgerechnet, d. h. aufrechnen wollen, und hat dafür eine Amortisationsfrist von 6 Jahren verlangt. Ich weiß nicht, ob Fachleute des Bauwesens hier sind, aber wenn ein Kanal aus Zementröhren angelegt wird, wissen wir, daß ein solcher Zementröhrenkanal mindestens eine Dauer von 50 Jahre haben muß. Der Vertreter der Vermieterpartei ist zufällig ein Landesgerichtsrat, der dann in Pension gegangen ist und sich eine Advokaturskanzlei errichtet hat, und vom Besitzer nur deswegen als Vertreter genommen wurde, weil er den anderen Advokaten gegenüber beim Bezirksgerichte in Karlsbad einen gewissen Vorrang einnimmt, das heißt, die Richter, Landesgerichtsräte usw. zeigen ihrem früheren Amtskollegen seit jeher ein gewisses Entgegenkommen, und nur aus diesem Grunde wurde er vom Besitzer als Vertreter in diesem Falle gewählt. Nun haben die Mieter eingewendet, daß das Klagebegehren nicht möglich ist. Und nun kommt das Schönste, Das Bezirksgericht Karlsbad hat entschieden, daß darüber ein Sachverständigengutachten abgegeben werden muß und daß die Mietparteien die Sachverständigenkosten im Betrage von 500 Kè im Vorhinein zu erlegen haben. Stellen Sie sich nun die Wirkung vor! 21 Mietparteien in einem Hause mit meist nur einem Zimmer, im besten Falle mit Zimmer und Küche, eine Menge Kinder im Hause. Sämtliche Parteien leben von der Arbeitslosenunterstützung! Und da gibt es einen Richter, der ihnen den Auftrag gibt, daß, wenn sie nicht anerkennen wollen, was der - ich finde keinen Ausdruck - unvernünftige, wenn ich mich so ausdrücken soll, Besitzer von ihnen verlangt, sie die Kosten für das durchzuführende Sachverständigengutachten zu erlegen haben. Nun kann der Horizont dieses Richters nicht so tief stehen, daß er nicht begreift, daß der neuerbaute Kanal nicht eine Reparatur ist, daß das nicht. einbezogen werden kann und darf. Und nun ist die Frage leicht zu beantworten, warum der Richter das getan hat. Er wußte ganz genau, daß die Parteien den Betrag von 500 Kronen nicht aufbringen können und das Sachverständigengutachten natürlich ins Wasser fällt und er seine Entscheidung im Sinne seines; Amtskollegen, im Sinne des Juristen, der als Vertreter der Vermieterpartei auf getreten ist, fällen kann. So wirkt dieses Gesetz. Da werden Sie zugeben müssen, daß wir, wo wir Vor eine solche Alternative gestellt werden, nicht gleichgültig bleiben können, und daß wir besonders diejenigen Herren, die ein solches Gesetz gemacht haben, aufmerksam machen müssen, was sie der Allgemeinheit, der armen Bevölkerung gegenüber eigentlich getan haben. Und ich muß sagen, daß es mir so vorkommt, als ob die Arbeitslosenunterstützung bloß zu dem Zwecke gegeben würde, um die Hausbesitzer befriedigen zu können. Denn für etwas anderes langt es nicht. Es mutet mich eigentümlich an, daß das Ministerium für soziale Fürsorge keine entsprechende Stellung dagegen genommen hat, sondern ganz gleichgültig geblieben ist und der Meinung war, daß wenn dem Hausbesitzer geholfen ist, schon allen geholfen ist. So steht die Sache. Das Um und Auf ist, daß wir für die Allgemeinheit ein Gesetz schaffen müssen. Und dazu reicht dieses Gesetz - ich sage es offen und ehrlich - nicht aus.
Wir haben weiter den Antrag gestellt. daß im § 11 die Worte, die das Gutachten der Handelskammern betreffen, gestrichen werden, weil wir wissen, welchen Standpunkt die Handelskammern seit jeher eingenommen haben. Ich habe noch nie gefunden, daß sich eine Handelskammer einmal auf die Seite der Entrechteten, der heute rechtlos dastehenden Arbeiter und Mieter gestellt hätte. Ich habe Gutachten gesehen, welche bei Enqueten abgegeben worden sind und wo immer die Rechte und Forderungen der besitzenden Klassen vertreten wurden. Wem sollen denn diese Handelskammern, die heute in ihrer Zusammensetzung das zum Ausdruck bringen, was sie eigentlich sind, vertreten, wenn sie zu einem Gutachten herangezogen werden? Ich weiß, wie das ausfallen wird. Es wird dann genügen, irgendeinen Grund zu finden, der sofortige Delogierung und Zinssteigerung ermöglicht. Aus diesen Gründen haben wir die Streichung verlangt.
Ich möchte ferner bitten, daß aus den Gründen, die ich schon angeführt habe, der § 12 gestrichen werde, weil der Vermieter immer die Möglichkeit hat, seine Mehrausgaben auf die Mieter überwälzen zu können und nicht noch durch das Gesetz auf seine Rechte oder Unrechte - das will ich nicht genau untersuchen - aufmerksam gemacht werden muß. Ich sehe aus dem ganzen Gesetz nur eine einzige Tendenz heraus, und die geht dahin, daß dem Vermieter unter allen Umständen geholfen werden muß und daß dem. Mieter ein neuer Druck auferlegt werden soll. Sollten Sie diesen Antrag ablehnen - ich weiß, daß Sie ihm nicht zustimmen werden, weil dies ja bedeuten würde, daß das Gesetz nochmals in die erste Kammer zurückkommen muß und sie dem ausweichen wollen, es wäre jedenfalls zu untersuchen, was für uns vorteilhafter wäre - bitten wir, unseren Eventualantrag anzunehmen, der besagt: >Die Erhöhung des Mietzinses ist um so viel zulässig, als sich die Ausgaben des Vermieters nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Erhöhung der zur Entrichtung gelangenden öffentlichen Abgaben oder durch Einführung neuer öffentlicher Abgaben, ausgenommen die Vermögens und die Vermögenszuwachsabgabe vergrößert haben.< Damit wollen wir ausschalten, daß falls Reparaturen vorgenommen werden, die zur Gänze auf die Mieter abgewälzt werden.
Wir haben noch einen zweiten Eventualantrag zum § 12, und zwar daß in Abs. 2 Zahl 3 an Stelle der Worte >Durch den Aufwand< zu setzen sind die Worte >Durch den seitens des Vermieters selbst bestrittenen Aufwand<, Denn, es ist wiederholt vorgekommen bei Verschiebung des Besitzes, daß der Vorbesitzer schon den ganzen Aufwand seinen Mietern auferlegt hat, und daß der neue Ersteher noch einmal daran ging, den Mietern neuerlich die gesamten Kosten aufzuerlegen. Ich habe das auch bei unserem Bezirksgericht in Karlsbad in entschiedener Weise bestritten. Und was hat mir der Richter geantwortet? Es ist ihm Nebensache, er habe die Lasten, die nach dem Grundmietzinse vom 1. August 1914 erstanden sind, zu untersuchen, diese Ausgaben zuzuschlagen, und perzentuell aufzuteilen. Ob es schon früher be-. zahlt worden ist, sei ihm gleichgültig, das gehe ihm nichts an. Wir sind der Anschauung, daß wir das, was dieser Richter und was andere solche Richter dort verbrechen, hier unterstützen, wir sanktionieren dies gewissermaßen hier durch ein Gesetz. wir animieren sie, daß sie das tun; dazu, meine Herren, wollen wir unsere Hand nicht geben. Deswegen haben wir diesen Abänderungsantrag gestellt.
Auch den § 9 möchte ich abgeändert wissen, bzw. den Abs. 12 des § 9, wo es sich um die Aufteilung dieser Kosten und die Amortisation handelt. Da sind nun in dem neuen Gesetz 6% vorgeschlagen. Wir glauben, daß 5% auch genügen müssen. Wenn das angelegte Kapital mit 5 Prozent verzinst wird, kann man das schon machen. Meist wird ja die Arbeit von dem Besitzer selbst durchgeführt. Er läßt sich die Arbeit bezahlen, macht keine Investitionen und dazu bekommt er noch obendrein 6% Verzinsung. Ich finde das als eine Ungerechtigkeit, und deswegen würde ich den Vorschlag machen, den Antrag, den wir eingebracht haben, anzunehmen.
Weiters schlagen wir vor, daß der Abs. 2 des § 21 zu streichen sei. d. h. daß die Entscheidung des Gerichtes nur dann herbeigeführt werden soll, wenn die Betreffenden sich nicht einigen können. Eine Einigung ist ja in den meisten Fällen gar nicht möglich, weil es zu gar keinem Einigungsvorschlag kommt. Sie gehein Ja darauf aus, sich nicht zu einigen, und schlagen gleich vor, die Sache dem Gericht zu übertragen. Das ist nicht notwendig, wir finden das als eine Ausdehnung im Gesetz. die nicht notwendig ist. Ich bin der Meinung, daß alles zu vermeiden ist, was irgendeinen Zweifel in das Gesetz hineinbringen könnte. Wir haben uns von diesem Standpunkt auch leiten lassen, weil wir gesehen haben, daß ein gewisser moralischer, und ich möchte sagen auch wirtschaftlicher Druck auf den Mieter ausgeübt wind, um ihn zu zwingen, einen Revers zu unterfertigen, einen Vertrag zu unterschreiben, daß er mit der Erhöhung des Mietzinses nach den Ausgaben des Vermieters einverstanden ist. Wenn dann der Mieter später darauf kommt, daß er dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, und er geht zu Gericht, so haben wir schon seit jeher gesehen, daß der Bezirksrichter erklärt: >Ja, ein Vertrag, der abgeschlossen ist, ist eben für mich ein gültiger Vertrag, Sie haben den Vertrag abgeschlossen und Sie haben sich nun damit abzufinden.< Deswegen empfehlen wir Ihnen, daß der Absatz zu streichen sei.
Weiter legen wir Ihnen zum Schluß noch eine Resolution vor, in welcher es heißt: >Die Regierung wird aufgefordert, unverzüglich eine Vorlage einzubringen, durch welche jene Wohnungsbestandteile, die Arbeitslose oder Kurzarbeiter inne haben, für die Dauer der Arbeitslosigkeit oder der 50 % des normalen Ausmaßes übersteigenden Kurzarbeit, von allen öffentlichen Abgaben befreit werden und daß diese Befreiung den Mietern zugute zu kommen hat.< Das heißt, die Arbeitslosenunterstützung soll den Zweck haben, die notwendigsten Bedürfnisse des Arbeiters zu decken. Etwas anderes bezwecken wir nicht. Der Arbeiter steht nicht auf dem Standpunkt, daß er ein Almosen vom Staate haben will. Es mag ja vereinzelt Menschen geben, die lieber ein Almosen annehmen, als Arbeit zu leisten, aber eben nur vereinzelt. Aber wir haben gesehen, daß der ganze Aufwand, der vom Seiten des Staates gemacht wird, um das Leben des Arbeiters zu erhalten, kaum ausreicht, um auch nur die bescheidensten Anforderungen, zu befriedigen. Deswegen meine ich, müßte die Regierung bestrebt sein, wenn sie schon Arbeitslosenunterstützung geben muß, daß diese auch demjenigen verbleibt, der die Unterstützung bekommen hat und daß sie nicht in einer unverantwortlichen Weise von einem anderen, hier vom Hausbesitzer, wieder weggenommen wird. Das ist zusammengefaßt das, was wir zu diesem Gesetz zu sagen haben.
Wir haben schon, früher eine Verordnung gehabt, mit welcher eine gewisse Verbesserung geschaffen worden ist, indem sie das exekutive Verfahren beim. Gerichte eingeschränkt hat. Darin hat es in § l geheißen, daß der Richter das Recht hat, wenn der Gekündigte, der von der Exekution auf Räumung seiner Wohnung steht, nachweisen kann, daß er ohne sein Verschulden eine andere Wohnung nicht finden kann, der Aufschub der Räumung auf drei Monate zu bewilligen, unbeschadet, ob es sich um ein Mietsverhältnis oder um eine unentgeltliche Wohnung handelt. Weiter heißt es dort, daß wenn dieser Zustand auch nach Ablauf dieser Verlängerungsfrist weiterbesteht, die Exekution durch das Gericht weiter auf geschoben werden kann, also auf unbegrenzte Zeit. Weiter heißt es darin, daß diese Verordnung solange in Gültigkeit bleibt, bis sie durch ein Gesetz abgelöst wird. Nun kommen Sie plötzlich mit einem Gesetz über die Exekution. Darin finden wir nun soviele Abänderungen enthalten, daß es einem geradezu unverantwortlich vorkommt, wenn man dieses neue Gesetz gegenüber der alten Verordnung vom Jahre 1921 in Betracht zieht. Wir finden darin soviel e Verschlechterungen, daß es als skandalös bezeichnet werden muß, wenn wir sehen, vor welche Verhältnisse wir gestellt sein werden.
Ich möchte dazu sagen, daß bei uns allein in einem einzigen Hause 16 Parteien gekündigt worden sind und daß schon der Antrag auf exekutive Räumung gestellt worden ist. Es war aber möglich, den Aufschub durchzusetzen, da wir nachweisen konnten, daß wir keine wie immer namhaft zu machende Wohnbestandteile hätten, um diese Parteien unterzubringen. Mir ist es nun gelungen, mit dem, Besitzer des Hauses einen Vertrag abzuschließen, in welchem er sich bereit erklärt, bis zum Frühjahr, d. i. also bis zum 1. Mai keine weiteren Kündigungen vorzunehmen und keinen Antrag auf exekutive Räumung zu stellen. Nun kommt der 1. Mai und die 16 Parteien stehen da und fragen, was nun geschehen wird. Bis jetzt haben wir nach der alten Verordnung die Möglichkeit gehabt, es nochmals bei dem Gericht dahinzubringen, daß eine neue Verlängerung der Delogierung bewilligt wird. Nun kommen Sie aber mit dem neuen Gesetz. das die alte Verordnung in ein Gesetz umwandelt, und ich weiß mit voller Sicherheit, daß das Gericht nun diese Delogierungen bestätigen wird und daß die 16 Parteien am l. Mai wohnungslos dastehen werden. Warum nun diese Kündigungen, dieses Begehren nach Räumung eingetreten ist, d. h. warum das Bezirksgericht dem Begehren stattgegeben hat, ersehen wir aus folgendem: Der Besitzer des Hauses, namens Sticker, hat im Jahre 1920 diese Gebäude erworben. Es ist eine reichgewordene Firma, die den Krieg auszunützen verstanden hat, er hat neben einem. Kohlenhandel auch noch die sogenannten Postfahrten übernommen. Weil er nun seine Kutscher, die heute noch in Donitz wohnen, mehr unter seiner Botmäßigkeit haben will, sie besser überwachen will, hat er verlangt daß die 16 Parteien aus dem Hause hinaus und die Kutscher einziehen müssen. Ich habe die Kutscher protokollarisch einvernehmen lassen und von keinem wurde erklärt, daß er mit dem Wohnungstausch einverstanden ist. Von dem. Richter und auch von dem Kreisgericht ist davon keine Notiz genommen worden, sondern die Kündigungen sind aufrecht geblieben, die Delogierung wird auf jeden Fall angeordnet werden und die Parteien werden obendrein noch ungeheuere Kosten zahlen, denn wenn das neue Gesetz kommen wird, gibt es keinen weiteren Aufschub selbst dann nicht, wenn die Gemeinde nachweisen kann, daß keine Wohnungen vorhanden sind.
Nun habe ich schon, das letzte Mal von dieser Stelle aus gesagt, wie es eigentlich bei uns aussieht. Wir haben bei den letzten Delogierungen das Mobilar der Delogierten schon auf dem Boden des Schulgebäudes unterbringen müssen, weil wir nicht einmal mehr einen Schupfen zur Verfügung haben, wo wir das Mobiler unterbringen konnten. Und so wie es bei uns der Fall ist, ist es in den meisten Gemeinden. Wenn Sie das Gesetz aufrecht bestehen lassen, dann werden wir es soweit bringen, daß die Delogierungen überhand nehmen. Die Gemeinden können sich nicht helfen und das Ende wird sein, daß sie werden zur Regierung sagen müssen: Macht Euch die Sache selbst, wir können für die Verwaltung der Gemeinde nicht mehr aufkommen. Einen anderen Ausweg gibt es nicht. Ich meine, die Majorität dieses Hauses hätte darüber schon einmal eine Untersuchung anstellen sollen, ob solche Zustände in Zukunft aufrecht bleiben können oder nicht. Bei halbwegs gesundem Menschenverstände müssen wir dazu kommen, daß es so weiter nicht gehen kann und darf in einem Staate mit demokratischen Einrichtungen. Sie sehen, daß wir auch mit dem zweiten Gesetze, das vorliegt, keinen guten Zug gemacht haben, daß hier wieder die ganze Gehässigkeit der kapitalistischen Gesellschaftsklasse gegenüber den Nichtbesitzenden, gegenüber der Arbeiterschaft zum Ausdruck kommt. Es mutet eigentümlich an, wie man in einem Hause, das auf die gleichmäßige Behandlung der Menschen in diesem Staate bedacht sein sollte, bestrebt ist, den Kapitalismus zu schützen und die Nichtbesitzenden, die Arbeiter bei jeder Gelegenheit fühlen zu lassen, daß sie eigentlich Menschen zweiter und dritter Klasse sind. Infolgedessen wäre es notwendig, daß man auch in diesem Gesetze entsprechende Änderungen mache, und wir haben auch diesbezüglich drei Anträge gestellt. Ich möchte Sie bitten, daß Sie sie nicht ohneweiters beiseite werfen, sondern sich zu diesen Anträgen äußern. Ich weiß nicht, ob schon einer der Herren Vorredner sich mit dieser Sache befaßt hat. Ich hatte nicht die Möglichkeit, mich davon zu überzeugen, weil ich einer Kommissionssitzung beiwohnen mußte. Aber es ist noch nicht zu spät. Vielleicht kommen Sie noch dazu, um die Sache noch zu überprüfen. Mir kommt der Senat, der hohe Senat, wie eine Berufungsinstanz vor. Ich meine, es ist nicht gleichgültig, wie wir uns dazu stellen. Wenn der Richter beim Bezirksgericht, bei der ersten Instanz einen Fehler macht, steht dem Angeklagten und dein Kläger noch die zweite Instanz offen. Es nimmt sich manchmal der erste Richter nicht die Zeit und Mühe, um auf den Streitfall entsprechend einzugehen, weil er meint: Über mir sitzt ja noch die II. Instanz und wenn ich einen Fehler mache, soll sich die damit abgeben, ihn wieder gutzumachen. Bei uns ist es anders. Wenn bei uns drüben das andere Haus einen Fehler macht und wenn wie ihn nicht korrigieren wollen, uns nicht die Zeit und Mühe dazu nehmen, oder aus reiner Loyalität zur ersten Kammer darüber hinweggehen, so ist das ein Fehler, der nicht gutgemacht werden kann, weil über dem Senat niemand mehr steht, außer dem Herrn Präsidenten, der diese Gesetze sanktioniert. Da müssen wir schon vorsichtig sein und deswegen würde ich empfehlen, gerade bei Beurteilung der Frage, ob wir zu dem Gesetze über die Aufhebung der Exekutionen Ja und Amen sagen sollen, es sich wohlweislich zu überlegen. Denn es hängt davon das Wohl und Wehe von Tausenden und Abertausenden Familien ab, was für den Staat nicht gleichgültig sein kann. Es muß einmal offen gesagt werden, werden Staat bildet. Der Staat ist niemand anderer als die in ihm lebenden Menschen. Wenn wir den Staat nicht verkommen, nicht zugrunde gehen lassen wollen, müssen wir dafür sorgen, daß die Menschen nicht zugrunde gehen und die Menschen müßten zugrunde gehen, wenn wir ihnen noch zur Arbeitslosigkeit das Obdach, die Wohnung wegnehmen. Wenn wir solche Zustände schaffen, dürfen Sie sich nicht wundern, wenn ein gewisses Mißtrauen gegenüber diesem Staat platzgreift. Das ist aber nicht nur bei den Deutschen, auch in èechischen Teilen, dieses Staates der Fall, auch bei den Slovaken, kurz und gut, in jeder Nation. Sie betrachten diesen Staat als jenen Faktor, der das Unglück über sie gebracht hat, weil durch seine Gesetzgebung die Kapitalisten in die Lage versetzt worden sind, in so unverantwortlicher Weise vorzugehen.
Wir haben weiters ein drittes Gesetz geschaffen, das besondere Maßnahmen für die Wohnungsfürsorge darstellt. Wenn wir auch das dritte Gesetz anschauen, finden wir, daß eis manche Lücke ausfüllen soll. Aber diese Ausfüllung tritt insoferne nicht ein, als Sie nicht im Gesetze im Vorhinein schon den Gemeinden die Möglichkeit, die bereits einmal dagewesen ist, geben, leerstehende Wohnungen zu beschlagnahmen, um die bedauernswerten Familien, die Sie durch das erste Gesetz, durch den § l des Mieterschutzgesetzes, und durch das zweite Gesetz über die Exekution, um ihre Wohnungen gebracht haben, unterbringen zu können. Ich war am vergangenen Sonntag in einer Gemeinde, die ziemlich weit draußen im Erzgebirge liegt. Ich habe gesehen, daß dort sogar das Postamt in Frage gestellt ist, weil einer eine Wohnung, die schon leer steht, nicht zur Verfügung stellen will. Was liegt dem Kapitalisten daran? Er richtet sich nach seinen eigenen kapitalistischen Verhältnissen und fragt nicht, was dabei auf dem Spiele steht, trotzdem nachgewiesen wurde, daß in der Gemeinde eine ganze Reihe Wohnungen leersteht, die aber nicht vermietet werden, weil die Besitzer einfach sagen, sie brauchen die Wohnung eventuell für sich. Sie brauchen 'sie aber nicht für sich, sie lassen sie leerstehen, sie verwenden die Ausrede deswegen, weil sie sich keine neue Steuern auf das Objekt aufhalsen wollen. Man läßt die Wohnung leer stehen, wenngleich eine Menge von Familien, die bedauernswerterweise auf das Pflaster geworfen wurden, nicht in der Lage sind, Unterkunft finden zu können. Es ist ein Mangel des Gesetzes, daß wir nicht gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen haben, wie es schon einmal der Fall gewesen ist, daß die Gemeinden das Recht haben, leerstehende Wohnungen zu beschlagnahmen und sie jenen Parteien anzuweisen, die ohne Wohnung dastehen. Das wäre das Richtigste gewesen, was in das Gesetz hätte aufgenommen werden sollen. Leider wurde das versäumt. Wenn gesagt wird, daß die politischen Behörden die Möglichkeit haben, wenn leerstehende Wohnungen angezeigt werden, den Besitzer zu beauftragen, die Wohnungen innerhalb 14 Tagen zu Vermieten, so ist es recht schön. Aber wir wissen, wie dieses Gesetz umgangen wird. Ich meine also, es müssen bindende Bestimmungen getroffen werden, um das Gesetz nicht zu umgehen. Sie haben weiter aus dem alten Gesetz jene Bestimmungen übernommen, die den Gemeinden die Möglichkeit geben, durch Beschluß der Gemeindevertretung anzuordnen, daß leerstehende Wohnungen angemeldet werden. Sie haben die Freizügigkeit eingeschränkt und es den Gemeinden anheimgestellt, ob jemandem die Einreisebewilligung zu bewilligen ist oder nicht. Sie haben auch noch bestimmt, daß der Vermieter, wenn er auszieht, die Wohnung abmelden muß, kurz und gut, es sind Bestimmungen im Gesetze, die begründet sind. Auf das Um und Auf aber ist man nicht eingegangen. Was nützt uns die ganze Wohnungsfürsorge, die ganze Reform, wenn alles von einem Wenn und Aber abhängig gemacht wird, und leider wissen wir, daß das Aber immer stärker ist, als das Wenn. Darum nützt uns eine solche Gesetzgebung nichts, und deshalb dürfen Sie es uns nicht verübeln, wenn, wir zu derartigen Gesetzen kein Vertrauen haben können, wenn wir dagegen stimmen. Wir bitten Sie, über unsere Anträge nicht ohne weiters zur Tagesordnung überzugehen. Wir haben vor allem verlangt, über das ganze Gesetz zur Tagesordnung überzugehen. Da wir wissen, daß wir nichts ausrichten können, ist es schon besser, wenn wir kein Gesetz. Als so ein einseitiges Gesetz haben, das den anderen Teil vollständig aus dem Spiel läßt.
Ich glaube, daß all diese Gesetze, die wir zum Schütze der Wohnungslosen schaffen, resultatslos bleiben und das Wohnungselend nicht beseitigen können. Wollen wir es beseitigen, dann müssen wir mehr Wohnungen schaffen, denn mit den jetzt vorhandenen Wohnungen ist kein Auslangen zu finden. Wenn wir noch so strenge Gesetze schaffen, wir werden nicht jedem eine Wohnung schaffen können, der ausziehen muß, weil er 'irgendwelche Zwistigkeiten mit seinem Hausherrn hatte, oder der ausgemietet wurde. Wenn wir den Gemeinden das Beschlagnahmerecht wiedergeben, wäre es vielleicht möglich, einigen zu helfen, der Allgemeinheit aber kann nur geholfen werden, wenn neue Wohnungen geschaffen werden. Mit dieser Frage, mit der Neuschaffung der Wohnungen, müßte sich die Regierung eigentlich in allererster Linie befassen. Wir haben schon einmal darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit gegeben wäre, durch eine kleine Zinssteigerung einen Fond zu schaffen für die Erbauung von neuen Wohnungen. Wenn wir aber die Erhöhung des Zinses einzig und allein den Besitzern überweisen, wird dieses Gesetz nicht wirken, wie es soll. Wollen wir das Elend aus der Welt schaffen, dürfen wir nicht allein ein Baugesetz mit Subventionen schaffen, die fast niemals erfüllt werden, wir dürfen uns nicht darauf verlassen, daß die private Bauspekulation wieder einsetzt, der Staat muß endlich einmal energisch zugreifen und ich meine, das könnte durch mäßig hohe Zuschläge geschehen, aus denen Staat oder Gemeinde Adaptierungen und Neubauten bestreiten könnten. Das wäre meiner Ansicht nach der Weg, die Konkurrenz zu schaffen. In dem Moment, wo die Nachfrage nach Wohnungen geringer wird, brauchen wir kein Schutzgesetz. Denn in jene Wohnungen, die heute von den Mietern bewohnt werden müssen, in solche Löcher würden die Arbeiter nicht mehr einziehen. (Sen. Matu¹èák: Man stellt ihnen ja Ochsenwagen auf den Eisenbahnen zur Verfügung!) Man stellt ihnen alles mögliche zur Verfügung, Waggons, ja Schafställe hat man zu Wohnungen eingerichtet. All das aber wird uns nichts nützen, wir werden um die Sache nicht herumkommen. Wollen wir einen energischen Schritt nach vorwärts machen, dann bleibt uns nichts übrig, als das Bauwesen zu beleben, die Arbeit zu heben. Zwei Fliegen wird man mit einem Schlag treffen: maò wird die Arbeitslosigkeit mildern, um dem Wohnungselend an den Hals rücken. Ich würde Sie einladen, in diesem Sinn zu beschließen und sich nicht einseitig lenken zu lassen, daß wir nur dem helfen sollen, dem sowieso geholfen ist. Wir müssen auf jene Rücksicht nehmen, die durch den Krieg alles verloren haben und dürfen nicht dazu beitragen, daß sie unter den Nachwirkungen des Krieges auch noch den letzten Rest des Vertrauens in sich selbst und in diesen Staat verlieren. Gehen wir aber in der Weise vor, wie vom Ausschuß beantragt wird, dann dürfen Sie sich nicht wundern, wenn das Vertrauen der Arbeiterschaft in diesen Staat verloren geht. Um dessentwillen würde ich Sie bitten, sich unseren Anträgen anzuschließen und sie nicht ohneweiters abzulehnen. (Souhlas a potlesk na levici.)