Pøíloha k tìsnopisecké zprávì
o 161. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské
v
Praze ve ètvrtek dne 26. dubna 1923.1. Øeè
sen. Hartla:Hoher Senat! Gestatten Sie mir zunächst einmal einer Empfindung Ausdruck zu geben, welche uns jedesmal beschleicht, so oft wir uns zu einer Vorlage in diesem Hause zu äußern oder dieselbe zu beraten haben, nämlich der Empfindung, daß die Arbeit eigentlich ganz fruchtlos ist, weil es uns bei all den Beratungen nicht gelangt, auch nur ein Komma in den Vorlagen zu verschieben. Wir bekommen gewissermaßen gar nicht die Gesetzesvorlagen, hieher, sondern, bildlich gesprochen, nur deren Durchschlage mit der Bewilligung, die Beratung und Behandlung der Vorlagen hier markieren zu dürfen. In Wirklichkeit ist das Schicksal der Vorlage schon entschieden, bevor sie zu uns kommt. Unser Plenum und unsere Ausschüsse sind nichts anderes als leergehende Mühlen, und über diese Tatsache kann uns auch nicht der Lärm der Reden täuschen. Ich möchte diese Feststellung nicht als einseitigen Vorwurf gegen das Abgeordnetenhaus oder gegen die Regierung hier vorbringen, denn letzten Endes sind nicht diese beiden Faktoren allein daran schuld. Einen großen Teil der Schuld trägt der Senat, bzw. seine Mehrheit, weil er sich bei allen möglichen Gelegenheiten seiner gesetzlichen Vorrechte begibt. Das hat sich ja heute wieder gezeigt, als hier eine Ermächtigung beschlossen wurde, nach welcher die Regierung in einer so überaus wichtigen Frage, wie es die >wirtschaftlichen Sanktionen< nach §16 des Völkerbundvertrages sind, im Verordnungswege vorgehen kann, ohne erst die Meinung des Parlamentes einzuholen.
Wenn ich heute trotzdem zu dem vorliegenden Gesetzentwurf das Wort ergreife, so geschieht es nur, um meine ablehnende Haltung gegen dieses Gesetz, sowie gegen seine Vorgänger in Kürze zu begründen. Ich möchte vor allem darauf hinweisen, daß nach meiner Auffassung die ganze sogenannte Mieterschutzfrage von allem Anfang an einseitig und nicht gerecht behandelt worden ist. Schon der Name für die Aktion war falsch; man hätte das Gesetz als Gesetz zur Sicherung von Wohnungen und nicht als ein Mieterschutzgesetz benennen sollen. In dieser einseitigen Bezeichnung kam bereits die einseitige Tendenz zum Ausdruck, welche sich dann bei der Behandlung dieser Angelegenheit immer mehr und deutlicher zeigte. Es entsprang gewiß einer sozialen Notwendigkeit allerersten Ranges, wenn man mit der wachsenden Teuerung darauf Bedacht nahm, jedem Einzelnen nach dem Verhältnis seiner wirtschaftlichen Kräfte seine Wohnung zu sichern, ein Bestreben, dessen Verwirklichung selbstverständlich zu großen Opfern führen mußte. Es ist nur die Frage, in welcher Weise diese Opfer auf die in Betracht kommenden beiden Parteien in gerechter Würdigung der vorliegenden Verhältnisse verteilt werden sollten. Man kann beim besten Willen nicht sagen, daß man an diese Frage mit unbefangener Gerechtigkeit herangetreten sei. Man hat vielmehr, wie dies schon in der gewählten Bezeichnung des Gesetzes als Mieterschutzgesetz zum Ausdruck gekommen ist, die ganzen Opfer der Wohnungssicherung den Hausbesitzern aufbürden wollen, ohne zu fragen, ob bei einer solchen Sachlage der Hausbesitzer selbst imstande ist, der ungeheuren Teuerung Stand zu halten und für den auch im Interesse der Mieter gelegenen guten Bauzustand seines Hauses vorzusorgen. Man ist dabei offenbar von der Fiktion ausgegangen, die auch sehr oft in verschiedenen Versammlungen in mehr oder weniger demagogischer Weise zum Ausdruck kam, daß jeder Mieter ein armer Teufel und jeder Hausbesitzer ein reicher Prasser ist, eine Fiktion, die den tatsächlich bestehenden Verhältnissen gewiß nicht entspricht. Ich will die Frage gar nicht untersuchen, inwieweit bei dieser Einstellung die politische Gravitation, zu den größeren Massen mitwirkte, schon deshalb nicht, weil dies für jeden Sehenden deutlich genug in Erscheinung getreten ist. Bevor ich meine Auffassung der Frage näher präzisiere, möchte ich vorausschicken, daß mir nichts ferner liegt, als den Schutz der wirklich bedürftigen Mieter in irgendeiner Weise einzuschränken. Im Gegenteil, mach meiner Ansicht müßte der Mieterschutz für besonders Bedürftige sogar noch weiter ausgedehnt werden. Was ich anstrebe, ist nur; daß die Opfer, welche für die Sicherung der Wohnungen zu bringen sind, nicht einseitig auf die Hausbesitzer gelegt werden sollen, weil dies einen Stand, der sich heute schon zum großen Teile in schwerer Notlage befindet, immer mehr und mehr bedrückt. Die, Kernfrage, welche wir zu stellen haben, wäre daher die: Inwieweit haben die Mieter an den Opfern für die Sicherung der Wohnungen beizutragen? Eine Frage, die eigentlich ganz vernachlässigt worden ist. Das Gesetz hat zwar in dieser Beziehung eine Beteiligung der Mieterschaft an den Opfern zur Wohnungssicherung vorgesehen, und zwar durch eine allgemeine, abgestufte Mietzinssteigerung von 20, 40 und 60%, welche nach § 10 der vorliegenden Novelle bei Mietern mit mindestens 60.000 K Einkommen bis zu 120%, der sogenannten Grundmiete erhöht werden kann. Aber diese Bemessung der Leistungen der Mieterschalt ist einesteils von einer falschen Voraussetzung ausgegangen, andernteils wurden dabei ganz entscheidende, ja die allerwichtigsten Momente für die Behandlung dieser Frage außeracht gelassen. Die erwähnte falsche Voraussetzung besteht in der Annahme, daß die Inhaber größerer Wohnungen des Mieterschutzes weniger bedürfen als die einer kleineren Wohnung, eine Annahme, die sich als vollkommen irrig erweist, wenn man die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt. Heute steht die Sache so, daß niemand sich aus seiner Wohnung rührein kann, daß also auch der Besitzer einer Dreizimmerwohnung auch beim besten Willen nicht in der Lage ist, sich etwa eine einzimmerige Wohnung zu verschaffen, weil er weiß, daß er für diese neuaufzunehmende Einzimmerwohnung mehr Zins zu bezahlen hat als für die bisherige Dreizimmerwohnung. Es ist durchaus nicht ein Beharren auf einer gewissen Wohnungsbehaglichkeit, wenn heute Leute, die früher 3 bis 4 Zimmer hatten, sich nicht einschränken und zu kleineren Wohnungen greifen, sondern es ist die absolute Unmöglichkeit, an den Wohnungsverhältnissen zu rühren, wenn man nicht teuerer und schlechter wohnen will. Und dasselbe gilt noch mehr von den Inhabern kleiner Wohnungen, von denen mancher heute geneigt wäre, sich eine größere Wohnung zu verschaffen, wenn dies nicht Geldopfer erforderte, die über seine Kräfte gehen. Mit einem Worte gesagt: Es ist vollkommen unrichtig, die Größe der Wohnung als Maßstab anzuerkennen für die Staffelung des Schutzes, welchen der Mieter in bezug auf die Zinssteigerung zu erfahren hat. Hiezu möchte ich eine Bemerkung fügen, die erkennen läßt, wie unrecht es ist, bei der Bemessung des >Mieterschutzes< nur von der Zahl der Wohnräume auszugehen. Nehmen Sie z. B. zwei Familien an unter ganz! gleichen Verhältnissein, bestehend aus Mann, Frau, Sohn und Tochter. Beide Familien hätten im Jahre 1914 das ganz gleiche Einkommen gehabt, etwa 3000 K jährlich. Die eine Familie hatte und hart eine Einzimmerwohnung mit 180 K, hat also 6 Prozent des Einkommens auf die Wohnung Verwendet; die andere Familie dagegen hatte eine Zweizimmerwohnung und dafür 300 K, das sind 10% des Einkommens, an
Miete gezahlt. Solche Fälle kommen vor. Ich glaube, man darf wohl sagen, daß im allgemeinen jene Familie, die aus Gründen der Hygiene und mit Rücksicht auf die aufwachsenden Kinder mehr Wert auf die Wohnung liegt, als die bessere; die gesittetere zu betrachten ist. In unserem Beispiele wäre dies die zweitgenannte, die mach dem Gesetze einer 40%igen, also einer Steigerung von 120 K verfällt, während die andere Familie nur um 20%, d. h, im ganzen um 36 K, gesteigert werden darf. Die eine Familie erleidet also bei sonst ganz gleichen Verhältnissen eine 31/2mal so hohe Steigerung als die andere.
Es werden also Familien, die ihre sonstigen Ausgaben aus gesundheitlichen und sittlichen Rücksichten zugunsten der Wohnung einschränken, von der Steigerung härter betroffen, als andere, die sich solcher lobenswerten Rücksichten entschlagen. Das bedeutet wohl auch eine bedenkliche Ungerechtigkeit des Gesetzes. Ein noch größerer Fehler dies Gesetzes besteht darin, daß es ganz außer Acht läßt, ob und in welcher Weise sich das Einkommen des Mieters geändert hat. Es kann sich verringert haben, wie es leider Gottes bei sehr vielen der Fall ist, welche Kriegsanleihe und Vorkriegsrenten besitzen, es kann gleich geblieben sein, es kann aber auch eine bedeutende Vervielfachung erfahren haben. All das wird nach dem Gesetz über einen Kamm geschoren. Entscheidend ist nur die Größe der Wohnung; darnach allein wird die perzentuelle Steigerung bestimmt, ohne Rücksicht darauf, ob sich das Einkommen der Leute vermindert oder ob es sich verzehnfacht oder verzwanzigfacht hat, wie es ja häufig vorgekommen ist. Es ergeben sich daraus ganz merkwürdige Zerrbilder, wenn man die Sache durchdenkt oder durchrechnet. Die Vorlage, die wir heute in Beratung haben, enthält freilich in dieser Beziehung eine kleine Verbesserung, indem sie im § 10 festsetzt, daß bei einem. Einkommen über 60.000 K eine Steigerung bis zu 120 % statthaft ist. Aber auch in diesem Falle ist die Feststellung einer absoluten Ziffer ungerecht. Es kommt nicht auf die Ziffer an sich, sondern auf das Verhältnis des Mietzinses zum Einkommen an. Wenn jemand im Jahre 1914 z. B. bereits 60.000 Kronen Einkommen hatte und auf die Wohnung 10 %, also 6000 K, angelegt hat, so ist es etwas anderes, als wenn jemand seinerzeit 10,000 K Einkommen hatte, das sich mittlerweile auf 60.000 K erhöht hat, und der von damals eine Wohnung hatte, die nur 1000 K kostet. Das sind verschiedene Verhältnisse, und es ist unrichtig, sie nach einem Leisten zu behandeln.
Für eine gerechte Behandlung der Wohnungssicherung wäre es eben nötig, daß man insbesondere auch die Erhöhung der Einkommen in Betracht ziehe. Ich möchte hier einen Gedanken entwickeln, den ich bereits im Vorjahre im sozialpolitischen Ausschuß und auch vorgestern wieder an derselben Stelle dargelegt habe, welcher gestatten würde, der anzustrebenden Gerechtigkeit wenigstens nahezukommen. Ich meine: Wenn jemand z. B. im Jahre 1914, sagen wir, 10 % seines Einkommens für die Wohnung verwendet hat, so soll eine Steigerung nur soweit zulässig sein, daß der prozentuelle Anteil der Miete an dem Gesamtaufwand für die Lebenshaltung - an dem Einkommen - höchstens die Hälfte betragen darf von dem früheren prozentuellen Betrag. Also beispielsweise: Wenn jemand früher 10% seines Einkommens auf die Wohnung verwendet hat, so soll eine Steigerung höchstens in dem Maße bis zu 5 Prozent seines derzeitigen Einkommens gestattet, sein. Das würde bedeuten, daß ein halbwegs gesundes Verhältnis in der Verteilung des Aufwandes für die Wohnung und für die sonstige Lebenshaltung eintritt. Denn ein gesundes Verhältnis ist es gewiß nicht, wenn jemand, der seinerzeit, sagen wir 10 % seines Einkommens auf die Wohnung verwendet hat und dessen Einkommen sich mittlerweile verzehnfacht hat, jetzt nur 1 % seines gegenwärtigen Haushaltungsaufwandes für die Wohnung verwendet. Oder hält es jemand für gerechtfertigt, wenn er 99 % seines Einkommens für Kleidung, Nahrung und sonstige Bedürfnisse ausgibt und nur 1 % für die Wohnung, für einen so wichtigen Bestandteil der Lebenshaltung. (Výkøik sen. Havleny.) Verzeihen Sie, ich kann nicht darauf erwidern, weil ich Sie nicht verstehe. Wir könnten aber die Grenze für die Steigerung, wenn dies nötig wäre, auch noch herabsetzen, etwa auf ein Drittel - statt auf die Hälfte - des eben besprochenen Perzentualanteiles.
Dann würde jemand, der früher 12 Prozent seines Einkommens für die Wohnung zahlte, nunmehr höchstens bis zu 4% seines jetzigen Gehaltes gesteigert werdein dürfen. In diesem Falle wären sogar alle Mieter, deren Einkommen sich nicht mindestens verdreifacht hat, überhaupt von jeder Steigerung verschont geblieben. Dafür aber würde die Steigerung jener, deren Einkommen sich mehr als verdreifacht hat, bedeutende Mehreinnahmen für die Hausbesitzer ergeben. Welcher Schlüssel anzuwenden wäre, die Hälfte oder das Drittel oder eine andere Schlüsselzahl, müßte sich aus der Durchrechnung der am häufigsten vorkommenden Fälle im Wege der Verhandlungen zwischen Mietern und Hausbesitzern ergeben. Jedenfalls könnte dies zu einer gerechteren Verteilung der aus der Wohnungssicherung sich ergebenden Lasten auf die Schultern beider Teile führen. Ich brauche wohl nicht erst zu sagen, daß ich nicht im entferntesten daran denke, durch meine Ausführungen die Entscheidung über die vorliegende Gesetzesnovelle irgendwie beeinflußen zu können. Nachdem ich aber fest überzeugt bin, daß die Mieterschutzfrage oder wie ich sie lieber nennen will, die Wohnungssicherungsfrage, heute noch nicht abgeschlossen wird, sondern wiederum zur gesetzlichen Behandlung kommen wird, habe ich es für nicht zwecklos gehalten, auch im Plenum, des Hauses meine Bedenken gegen die bisherige Behandlung der Wohnungssicherung vorzubringen. Vielleicht können sie in späteren Vorlagen berücksichtigt werden. Was ich meine, ist nicht etwa - und das betone ich mit besonderem Nachdruck - eine blanke Zurückweisung des Mieterschutzgedankens, sondern ein Versuch, die zur Sicherung der Wohnungen erforderlichen Opfer in gerechter und billiger Weise auf die Schultern beider daran interessierten und beteiligten Parteien zu übertragen. Ich gehe von der Erwägung aus, daß die Steigerung des Mietzinses auf einen Teil jenes perzentuellen Anteiles, welchen der Mietzins im Jahre 1914 von der Lebenshaltung betragen hat, durchaus erträglich ist für jeden Mieter, zumal diese Steigerung nur eintritt, wenn eine bedeutende Vervielfachung des Einkommens stattgefunden hat, und daß andererseits die in diesen Fällen sich ergebenden Steigemingsbeträge eine wesentliche Entlastung der Hausbesitzer herbeiführen würde. Ich habe mich verpflichtet gehalten, auszuführen, aus welchen Gründen ich nicht in der Lage bin, dem vorliegenden Gesetzentwürfe, dessen Behandlung ich als oberflächlich und ungerecht betrachte, zuzustimmen. (Souhlas na levici.)
2. Øeè
sen. Knesche:Sehr geehrte Herren! Wenn ich heute das Wort zu dem Mieterschutzgesetze ergreife, bin ich mir der Erfolglosigkeit und Nichtigkeit meines Vorhabens bewußt. Denn das Mieterschutzgesetz ist eine vollzogene Tatsache. Wenn man auch mit Engelszungen reden würde, würde man an dieser Tatsache, daß dieses Gesetz in seiner Gänze und Ungeeigentheit zur Durchführung komme, gar nichts ändern. Dieses Mieterschutzgesetz paßt so recht, möchte ich sagen, in unsere Zeit, in diese Art der Gesetzesfabrikation, wie sie in diesem Staate üblich ist, wo man nur auf die Quantität sieht. Es werden sehr viele Gesetze gemacht, die Menge der Gesetze ist unermeßlich groß, aber die Qualität ist Nebensache. Aber ein derartig oberflächlich gemachtes Gesetz wie dieses ist eigentlich auch bei uns selten. Es ist ganz merkwürdig, wie gerade der Tatsache, daß doch der Wohnungsnot abgeholfen werden soll, gar nicht Rechnung getragen wird. Es wird nur das Unrecht des alten Mietenschutzgesetzes verlängert. Es wird gar nichts abgeändert, trotzdem das alte Mieterschutzgesetz weder dem Hausbesitzer, noch dem Mieter etwas gegeben, hat. Beide Teile waren unzufrieden, denn der Mieter hat doch nichts in seinem Sinne Genügendes bekommen, und der arme Hausbesitzer hatte gar nichts davon. Von dem Gesetze kann man wirklich sagen, daß es seinen Zweck gar nicht erfüllt und gar nicht erfüllen kann. Es ist so recht ein Zeichen unserer Zeit und entspricht der Miserabilität unserer Zustände.
Ich sagte, daß das Unrecht des alten Mieterschutzgesetzes seine Fortsetzung erfährt. Nichts anderes. Das bittere Unrecht, das dem Hausbesitzer durch diese Art der Mieterschutzgesetze zugefügt worden ist, findet gar keine Rechtfertigung. Man sieht gar nicht das Bestreben, überhaupt nur die Tatsache eines solchen Unrechtes zuzugeben. Bedenken Sie, daß man heute wirklich von einem Hausbesitzerelend sprechen kann. Es wäre notwendig, ein Hausbesitzerschutzgesetz zu verlangen.. Der kleine Mann muß geschützt werden, der das Unglück hat, so eine Bude zu besitzen, die er erhalten, muß, von der er Vermögensabgabe und alles mögliche zahlen muß. Das Häuschen bringt ihm gar nichts. Es werden Zinse gezahlt, die lächerlich niedrig sind, und wenn so eine Einstubenpartei 2 oder 3 Paar Krenwürstel kauft und mit der Familie ins Kino geht, haben die Leute mehr ausgegeben, als sie für die Wohnung monatlich bezahlen. Der Mensch hat drei Bedürfnisse: Nahrung, Wohnung und Kleidung. Dieses zweite Bedürfnis der Wohnung ist sehr-billig geworden. Vor dem Kriege hat im Durchschnitte, allgemein gesprochen, der Mieter vielleicht zehn oder zwölf Prozent des Einkommens verwenden müssen. Heute ist es viel billiger geworden. Man kann heute von 3 oder 4 % sprechen. Sie sagen, der Hausbesitzer kann ja steigern, er kann ja um 10 oder 20 % steigern. Wer aber wird denn das tun, nachdem wir doch den großten Teil der Steigerung dem Staate als Steuer geben müssen! Und rein deshalb soll man die Partei steigern, um für den Staat Geld herauszuschinden! Da läßt man die 20 % laufen, es steht ja nicht dafür. Die Interessen des kleinen Hausbesitzers hätten geschützt werden sollen, aber es ist nicht geschehen. Wer wird die traurigen Folgen des unsinnigen Gesetzes zu tragen haben? Nur die Bevölkerung, gerade die Mieter, Es wind soweit kommen, daß bei einer derartigen Volksvermehrung die Leute in Erdhöhlen primitiv werden wohnen müssen, weil eben keine Wohnungen da sind. Wer wird denn bauen, wer wird denn bei dieser Ertragslosigkeit etwas für die Ausgestaltung der Wohnungen tun? Das kann doch niemanden einfallen. Infolgedessen haben wir das Wohnungselend verschärft, aber nicht verringert. Deshalb bezeichne ich dieses Gesetz nochmals als Kopflosigkeit, als ein so albernes Gesetz( wie wir es selten auch in diesem Hause gesehen haben. Der Hausbesitz gilt als Vermögen. Wir müsen es als Vermögen bezeichnen, da wir ja Vermögensabgabe davon bezahlen müssen. Aber ob sich dieses Vermögen verzinst, darnach fragt niemand. Es kommt meist vor, daß die Reparaturen unterbleiben. Das heißt, die Reparaturen können auf die einzelnen Mieter repartiert werden. Das ist aber ein relativer Begriff, denn es heißt, >... die notwendigen Hausreparaturen<. Was ist notwendig? Es gibt Parteien, die sagen, was geht mich das Dach an? Ich brauche kein Dach, ich habe das Zimmer gemietet. Soll sich der Hausbesitzer nun mit diesen Leuten herumhändeln und streiten? Er läßt es sein und das Haus verfällt, weil er aus eigenem die Reparaturen nicht tragen kann und will. Als in den Ausschüssen, zum erstenmal die Frage der Verlängerung des Mieterschutzes auftauchte, war gerade auf èechischer Seite eine sehr gesunde Regung zu sehen, man sagte, daß man diesen ganzen Mieterschutz fallen lassen müsse als eine Ungerechtigkeit, denn man sah ein, daß der Preis der Wohnungen von der allgemeinen Preissteigerung ausgeschaltet worden ist. Alle Lebensmittel, die Bekleidung, alle Artikel sind entsprechend im Preis gestiegen, die Mietzinse aber nicht. Ja, das war ja volkswirtschaftlich ein Unsinn, Wie kann man denn eine Sache ausschalten, herausnehmen aus einer allgemeinen Preisbewegung? Wenn die allgemeine Bewegung nach aufwärts geht, muß doch der Mietzins entsprechend, mitgerissen werden, mitschwimmen in diesem. Preisstrom. (Zpravodaj sen. Pánek: Proè?) Weil alles steigt, warum soll der Mietzins: nicht steigen? Glauben Sie denn, daß die Maurer die Reparatur billiger machen? Nein, gerade deshalb, weil eben die Reparaturen und die Steuern gestiegen sind, kurz, weil alles, was den Hausbesitz belastet, gestiegen ist, muß auch der Mietzins in diesem Verhältnis gesteigert wenden können. Nein, das geschah aber nicht, alles wurde teuerer, nur die Wohnung nicht. Es ist volkswirtschaftlich ein großes Verhängnis und Unrecht für die Bevölkerung, Einen Hausstand kann man nicht gründen, weil die Wohnung fehlt. Das Sprichwort: >Eigener Herd ist Goldes wert< und >Trautes Heim ist Glück allein< - trifft nicht mehr zu, und selbst wenn ein Hausstand gegründet wird, wird die Familie auf einen so beschränkten Raum zusammengepfercht, wohnen oft so viele Leute in einem kleinen Zimmer, daß das Eheglück und das Familienleben dazu daran flöten gehen. Ein Grund der vielen Scheidungen, des vielen Auseinanderlebens und Ausein-andergehens ist wohl auch in diesem Wohnungselend zu suchen.
Ich habe nicht die Absicht, die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes zu besprechen, weil in dem Gesetz sozusagen nicht ein einziger Vernünftiger Gedanke zu finden ist. Da haben wir den § l mit seinen Kündigungsgründen, Des langen und breiten wind über die Kündigung ausgeführt. Was nützen aber die Kündigungsründe, es muß doch eine Ersatzwohnung da sein. Die ganze Kündigung steht nur auf dem Papier, kann überhaupt nicht vorkommen, und wenn sich ein Mieter auch gegen alle 13 Punkte des § l vergangen hätte, es nützt nichts, weil er eben nicht auf die Straße gesetzt werden kann. Es dreht sich immer um die Ersatzwohnung. Wenn genügend Ersatzwohnungen da wären, brauchten wir das ganze Mieterschutzgesetz nicht. Ich will daher auf die einzelnen Bestimmungen nicht näher eingehen. Das letzte sind natürlich die Strafbestimmungen. Sehr fein ausgeklügelt sind auch die Bestimmungen gegen den Aftermieter, die auch nur auf dem Papiere sind und nicht durchgeführt werden können. Ich will daher nur im allgemeinen sagen, daß ein Gesetz geschaffen werden müßte, in dem. ein weiterer Gesichtspunkt zutage tritt. Aber ein solch kleinliches Gesetz kann seinen Zweck nicht erfüllen. Es handelt sich darum, daß Wohnungen geschaffen werden, es fehlt an Häusern. Es muß gebaut werden. Und hier fehlt eine großzügige Idee, damit das Bauen möglich gemacht werde, z. B. die Kriegsanleihe in feine Bauanleihe umzuwandeln, kurz, es müßte etwas geschaffen wenden, daß gebaut werden könnte, daß die Wohnungsnot Abhilfe fände. Aber diese kleinen Mittelchen, dieses Mieterschutzgesetz, das wird der Wohnungsnot nicht steuern. Der Erfolg wird ausbleiben. Es ist ein kleinliches Gesetz, ein Produkt unserer kleinlieh denkenden Zeit, es fehlt jede großzügige Aktion, jeder großzügige Gedanke. So aber will man gar nichts für das Volk tun, sonst würde man nicht ein so erbärmliches Gesetz auf den Tisch des Hauses legen. Wenn etwas geschaffen wird, was weder die Mieter, noch die Hausbesitzer befriedigt, ein Gesetz zwischen zwei Stühlen, weder schwarz, noch weiß, weder heiß, noch kalt, dann kann sich der gewünschte Erfolg nicht einstellen. Die vielen Bestimmungen dieses kleinlichen Gesetzes können nichts hervorbringen. Wir wollen eine wirkliche Volkswirtschaftliche Förderung, wir wollen, daß der Wohnungsnot ernstlich zu Leibe gerückt werde, und sind nicht für derartige unzureichende Mittel. Ich weiß, daß die ganze Debatte über das Mieterschutzgesetz nichts nützt, es ist eine vollzogene Tatsache und ich habe mich lediglich zu Worte gemeldet, um meinen Parteistandpunkt zum Ausdrucke zu bringen. Es wird schließlich auch ganz wirkungslos sein, ob man dafür oder dagegen spricht,
das Haus ist ja halb leer, heute ist ein schöner Frühlingstag, infolgedessen ist das Interesse an dieser volkswirtschaftlich so wichtigen Frage gering. Indem ich also der festen Überzeugung Ausdruck gebe, daß die ganze Debatte nutzlos und wirkungslos ist, schließe ich. (Potlesk na levici.)
3. Øeè
sen. Löwa:Hoher Senat! Wie gewöhnlich, wenn wir ein Gesetz zu begründen haben, werden wir Vertreter der Opposition von einem gewissen Mißbehagen ergriffen, wenn wir die Rednertribüne hier besteigen müssen, weil wir uns die Frage vorlegen müssen, ob es uns auch gelingen wind, wenigstens eine kleine Verbesserung der Gesetzes vorläge durchzusetzen, oder aber, ob wir zu tauben Ohren predigen. Und das ist besonders in, diesem, Falle so recht drastisch, wei wir sehen, daß schon die erste Kammer drüben zu diesem Gesetz Stellung genommen; hat und die Behandlung desselben ohne jede Abänderung durchgeführt worden ist und daß es der Opposition nicht gelungen ist auch nur die geringsten Änderungen vornehmen zu können, obzwar aus dem ganzen Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, daß es von Gehässigkeit und Feindseligkeit gegenüber den Mietern und der Arbeiterschaft trieft. Wir haben schon gesehen, daß das alte Gesetz in dieser Weise nichts zu wünschen übrig läßt und besonders: der § l des alten Gesetzes hatte ja in seinen 11 Unterabteilungen eine solche Menge und Fülle von Gründen, um den Mieter aus der Wohnung zu treiben, daß es gar nicht notwendig gewesen wäre, auch noch eine Erweiterung herbeizuführen. Trotzdem haben sich Regierung und Koalition bemüht, zu diesen 11 Unterabteilungen des § l noch weitere fünf solcher Punkte zu setzen, so daß es heute gar keine Schwierigkeiten mehr bereitet, die Kündigung durch die Gerichte tatsächlich durchzuführen, so daß es also dem Vermieter eine Leichtigkeit ist, Gründe zu finden, damit die Kündigung von den Bezirksgerichten bewilligt wird. Wenn wir all das in Betracht ziehen, ferner sehen, daß aus all diesen Bestimmungen, aus jedem Paragraphen eine Gehässigkeit gegenüber der Arbeiterschaft spricht, werden Sie zugeben müssen, daß wir beim, besten Willen nicht für ein solches Gesetz stimmen können, trotzdem wir wissen, daß wir heute ohne den Mieterschutz überhaupt nicht auskommen könnten. Wir können uns ja gar nicht den Zustand denken, der platzgriffe, wenn plötzlich der Mieterschutz verschwinden würde; wenn alle jene, die Realitäten besitzen, die bewohnt, werden, über sie frei verfügen könnten, würde der Mieter für vogelfrei erklärt werden. Wir würden sehen, daß Tausende und Tausende von Familien obdachlos werden würden.
Was die neue Vorlage betrifft, müssen wir schon sagen, daß sie uns umso mehr befremdet, als, wie ich bereits gesagt habe, jene Punkte, die die Kündigung ermöglichen, um weitere fünf erweitert werden. Daraus geht die ganze Gehässigkeit der Koalition gegenüber der Arbeiterschaft hervor, daran ist zu erkennen, daß sie sich allein von der Profitgier der Hausbesitzer leiten ließ, um das Gesetz so zustande zu bringen. Ich will das beweisen: Sie behaupten, daß der Richter die Möglichkeit hat, gewisse Rücksichten nehmen zu können. Aber ich muß schon sagen, daß ich eine solche Rücksicht von unseren Bezirksgerichten nicht erwarte. Ich muß das umso mehr bedauern, als ja hervorragende Juristen Verfechter dieses Gesetzes sind und gerade sie wissen müßten, wie heute bei unseren Bezirksgerichten Recht gesprochen wird, (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda dr Soukup.)
Wenn auf der einen Seite der Mieter als Ankläger steht und auf der anderen der Vermieter als Angeklagter, dann weiß man, wie die Verhandlung bei dem Bezirksgerichte und auch beim Kreisgerichte vor sich geht; wie der Hausherr immer seinen Vertreter mitbringt, den er sich doch vom Mieter zahlen läßt, und dort vor dem, Richter breitspurig seine Meinung sagt, und wie der kleine Mieter dasteht, wenn er den hohen Herren des Gerichtes gegenübergestellt wird und seine Verteidigung vorbringen muß. In den meisten Fällen - und ich habe schon hunderte Fälle vor Gericht zu vertreten gehabt - habe ich die Erfahrung gemacht, daß eigentlich ein Gesetz geschaffen werden müßte, welches den Richter geradezu so in Schranken, hält, daß er nicht auskneifen kann. Aber gerade das vorliegende Gesetz öffnet der Willkür Tür und Tor und die Richter werden sich ins Fäustchen lachen, wenn sie sehen, daß im Gesetze enthalten ist, daß es! z. B. genügt, wenn bei Beschaffung von Ersatzwohnungen nicht, wie das Oberste Gericht entschieden hat, die Ersatzwohnung den Einrichtungen der früheren Wohnung entsprechen muß. Daher ist es vorgekommen, daß z. B. im Bezirke Neudek der Richter einer vor der Delogierung stehenden Partei, die um den Aufschub ansuchte - auf dieses Gesetz werde ich noch später zu sprechen kommen - schon bei der Kündigung erklärte, daß es genüge, wenn der Vermieter der Partei in einem anderen weit entlegenen Orte eine Ersatzwohnung miete, weil dem Worte >Ersatzwohnung< damit Genüge getan ist. Nun schauen Sie sich den Fall von Neudek deutlicher an. Er betrifft eine arme Witwe, die hat 2 Söhne im Alter von 14 und 15 Jahren und beide sind in Neudek beschäftigt. Plötzlich erhält sie die Kündigung aus dem Grunde, weil der Vermieter die Wohnung für sich braucht und weil ihm nach dem Wortlaut des Gesetztes ein größerer Schaden erwachsen würde als dem Mieter, wenn das Mietverhältnis aufrecht bleiben würde. Der Kündigung wird stattgegeben, und zwar aus dem Grunde, weil erklärt wird, daß in Hirschenstand eine Ersatzwohnung bereitgestellt wurde. Ich weiß nicht, ob jemand da ist, der den Ort kennt, Hirschenstand liegt ganz oben im Gebirge, wo es keine Möglichkeit gibt, daß man im Winter nach Neudek herunterkommen kann. Hier wurde das Angebot der Ersatzwohnung als entsprechend anerkannt und es wurde infolgedessen auch der Kündigung stattgegeben. Die dagegen eingebrachte Berufung in Eger hatte kein Resultat. Denn das Kreisgericht Eger sagte in seiner Entscheidung, daß es vollkommen genügt, wenn eine solche Wohnung angeboten worden ist, und daß es den beiden Kindern möglich ist, in Neudek eigene Wohnungen zu bekommen. Auf der einen Seite verlangt man, daß die Mutter oder der Vater, wenn er noch da ist - in diesem. Falle war er nicht mehr da - sein Erziehungsrecht bei den Kindern ausüben solle, daß sie also entsprechend den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches erzogen werden, daß sie unter dem Schütze und der Aufsicht der Eltern stehen; auf der anderen Seite aber kommt das Bezirksund Kreisgericht und sagt, es genüge schon, wenn die beiden Kinder, der 14jährige und der 15jährige, sich in Neudek eine Wohnung beschaffen, die arme Mutter aber solle ganz oben im Erzgebirge wohnen. Das ist mit dem Gesetze vereinbar! So arbeiten Sie, das ist die Gehässigkeit, die sich in dem Gesetze gegenüber der Arbeiterschaft ausdrückt.