Die Regierung bietet uns diesen Gesetzentwurf, den wir jetzt behandeln und ich möchte in Ergänzung der Ausführungen meines Vorredners Kollegen Niessner bemerken, daß es sich auch hiebei um einen Regierungsentwurf handelt, der zuerst dem Senat zugewiesen wurde, vielleicht, weil man sich nicht getraut hat, den Entwurf dem Abgeordnetenhaus vorzulegen. Worum handelt es sich?
Jede Gebietsveränderung des Staates zieht nach sich auch Gebietsveränderungen im Inneren des Staates, insofern als die Verwaltungsbehörden neue Sprengel erhalten, die neuen Gebiete in die Verwaltungsorganisation einbezogen oder in diesen Gebieten die Verwaltungsorganisationen selbständig geschaffenwerden müssen. Das ist selbstverständlich. Wie hiebei vorzugehen ist, darüber geben die Gesetze Aufschluß. In einigen Fällen ist zu einer Sprengeländerung ein Gesetz notwendig, wie z. B. bei einer Veränderung der Vertretungsbezirke in Böhmen. Wie der Regierungsvertreter im Verfassungsausschuß gesagt hat, kommen zwei böhmische Bezirke in Betracht. Einer wird in der Motivierung zur Regierungsvorlage genannt. Es ist der Neuhauser Bezirk, den zweiten kenne ich nicht. In diesem Fall ist also ein Gesetz notwendig. In anderen Fällen reicht eine Verordnung aus. Diese Sprengeländerung kann also im Verordnungswege durchgeführt werden, es ist unter Umständen ein besonderes Verwaltungsverfahren vorgeschrieben, wie man im Falle der Ge-bietsveränderuhg vorzugehen hat. Diese Bestimmungen genügen vollkommen. Es ist nicht der leiseste Grund vorhanden, warum man an diesen Bestimmungen irgend etwas, ändern soll, aber die Regierung will diese Bestimmungen nicht handhaben, weil sie ihr zu lästig sind. Die Regierung will von allen gesetzlichen Schranken befreit sein und deshalb legt sie uns dieses Ermächtigungsgesetz vor. Ermächtigungsgesetze haben immer einen üblen Beigeschmack. Wir haben schon mit Ermächtigungsgesetzen sehr traurige Erfahrungen gemacht. Sie ermächtigen die Regierung, alles mögliche zu tun, was sie sonst nicht tun dürfte, und sie tut dann manches, was das Parlament vielleicht nicht täte, wenn der normale Weg der Gesetzgebung beschritten werden müßte. Warum tut es also die Regierung, warum will sie das Ermächtigungsgesetz, wozu braucht die Regierung.... (Sen. Matu¹èák: Aby mìla volnou ruku!) Gewiß will sie freie Hand haben, sie sagt es aber nicht geradezu. Ich möchte bemerken, daß ich unlängst in der ersten Sitzung des Verfassungsgerichtes anwesend war, und ich muß gestehen, daß diese Sitzung einen starken Eindruck auf mich gemacht hat. Es wurde sachlich verhandelt, es wurden die verfassungsrechtlichen Fragen mit Ernst behandelt, wobei sich Regierung und Parlament eine starke Abfuhr geholt haben. Es handelte sich um eine Verfügung des Ständigen Ausschußes, welche als Ermächtigungsgesetz zu werten ist, und das Verfassungsgericht hat erklärt: Wenn die Verfassung die Nationalversammlung zu einem Gesetz für kompetent erachtet, so hat die Nationalversammlung nicht bloß das Recht, sondern auch die Pflicht, das Gesetz zu beschließen, und man dürfe nicht einfach anstelle des Gesetzes eine Verordnung setzen. Die Regierung darf sich nicht Ermächtigungen schaffen, um Gesetze zu ersparen, wo verfassungsmäßig ein Gesetz vorgeschrieben ist. (Sen. Matu¹èák: Ona chce mít § 14 jako za starého Rakouska!) Der § 14 hat doch wenigstens gewisse Schranken gehabt, aber wenn die Regierung ermächtigt wird, bei Abwesenheit des Parlaments oder auch in Anwesenheit des Parlaments eine Verordnung zu erlassen, so geht das über den § 14 weit hinaus.
Nun, was für einen Grund führt die Regierung für dieses Ermächtigungsgesetz an? Es ist charakteristisch zu lesen, was der Motivenbericht sagt. Sie will nämlich das Parlament nicht überflüssiger Weise belasten. Es heißt: >Znamenalo by zbyteèné zatí¾ení národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské.< Es würde also nach Ansicht der Regierung eine überflüssige Belastung der Nationalversammlung der èechoslovakischen Republik bedeuten. Was heißt zunächst Belastung? Es würde sich zunächst um ein Gesetz handeln, durch welches zwei Vertretungsbezirke in Böhmen abgeändert werden. Dieses Gesetz wäre natürlich in einer Viertelstunde klaglos erledigt, und wenn es vernünftig begründet wird, hätte auch kein Oppositioneller das Geringste dagegen einzuwenden. >Überflüssige Belastung< aber - was heißt das? Das heißt soviel, als: Die Verfassung belastet überflüssigerweise das Parlament mit derartigen Dingen. Es ist also eine Kritik des Verfassungrechtes dieses Staates, wie man sie sonst nur von einem Oppositionellen zu hören gewohnt ist, aber nicht aus jenen Kreisen, die die Verfassung selbst gemacht haben. Eine besondere Wertschätzung der Verfassung klingt aus diesen Worten nicht heraus. Sonst nimmt die Regierung auf uns keine Rücksicht, sie legt uns überflüssige Gesetze vor, wie z. B, das, worüber eben Kollege Niessner berichtet hat, das überflüssig, vollständig überflüssig ist, mit dem man uns hätte verschonen sollen. Aber da hat die Regierung nicht gefragt, ob wir nicht überflüssig belastet sind. Wenn es sich aber darum handelt, daß Vertretungsbezirke geändert werden sollen, also um eine Angelegenheit, woran die Bevölkerung ein Interesse hat, wo es sich also um mehr handelt als darum, ob Richter und Zeugen schlechte Luft atmen sollen, da natürlich, wo das Interesse der Bevölkerung berührt wird, wird die Belastung des Parlamentes mit einer Vorlage als überflüssig bezeichnet.
Nun, ein Ermächtigungsgesetz sagt, daß anstelle eines Gesetzes eine Verordnung treten soll. Aber dieses Gesetz geht noch weiter. Auch dort, wo eine Verordnung ausreicht, sagt das Gesetz ausdrücklich, daß sie nicht notwendig ist. Es heißt hier: >Tøeba není naøízení.< Hier ist keine Verordnung notwendig. Ja, nicht einmal ein Verfahren, gar nichts ist notwendig. Ich sage mit Vorbedacht, gar nichts ist notwendig, denn die Regierung wird an gar keine Weisung gebunden. Das frühere Gesetz nannte Kollege Niessner Kautschuk. Von diesem Gesetz muß ich sagen: Kautschuk ist nicht darin vorhanden, es ist überhaupt nichts vorhanden, die Regierung kann machen, was sie will.
Was wird also geschehen, wenn die Gebiete verändert werden? Ich habe diese Frage im Verfassungsausschuß gestellt und darauf hat mir der dort anwesende Vertreter der Regierung geantwortet, es werde ein Beschluß der Regierung erfolgen. Ich frage weiter, ob dieser Beschluß der Regierung in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen kundgemacht werden wird. Er erwiderte: Nein, das wollen wir uns eben ersparen. Und ich fragte weiter: Wie sollen die Leute, um die es sich handelt, von dem Beschluß der Regierung erfahren, wie sollen es die Gemeinden wissen, deren Grenzen geändert worden sind? Wie soll die Masse, die doch daran stark interessiert ist, erfahren, daß ihr Heimatsrecht z. B. geändert worden ist? Besonders jetzt, wo man jeden Moment Pässe und Legitimationen braucht, fragt jeder nach dem Heimatsrecht. Wie sollen es etwa die Advokaten und andere Leute wissen, daß Sprengel der politischen Bezirke geändert worden sind? Wie soll überhaupt die Öffentlichkeit etwas davon erfahren? Auf diese Vorhalte hat der Vertreter der Regierung, der dabei sehr nervös wurde, gesagt, die Regierung werde sich doch die Entscheidung, die sie fällt, nicht in die Schublade stecken, sie werde die Interessenten davon verständigen. Aber im Gesetze selbst ist irgend eine Pflicht dazu nicht ausgesprochen. Das Gesetz sagt darüber auch nicht das allermindeste. Das Gesetz ist so gefaßt, daß es der Regierung die Vollmacht gibt, ohne irgend eine Form ihre Entschließungen zu fassen und durchzuführen. (Sen. Mata¹èák: Bez odpovìdnosti!) Das will ich nicht gerade sagen, aber was nützt die Verantwortlichkeit, wenn ich nicht nachweisen kann, daß das Gesetz verletzt worden ist. Und dieses Gesetz kann doch nicht verletzt werden, weil es eben keine Beschränkungen enthält. Juristisch betrachtet ist das Gesetz das reinste Monstrum, Wenn ich in einer Vorlesung darüber sprechen sollte, wie eine Gebietsveränderung nach diesem Gesetz praktisch durchzuführen wäre, ich wüßte es nicht. Aber darüber zerbricht sich die Regierung nicht den Kopf, und wenn wir, das Parlament, diesen Entwurf schlucken, so hat das Parlament eben die Regierung, die es verdient. Nun muß ich noch hinzufügen: Das Gesetz enthält doch eine Beschränkung, die jedoch nicht in der ursprünglichen Fassung enthalten war, sondern die erst im Ausschußantrag enthalten ist. Es ist nämlich auf unseren Antrag, über Antrag der deutschen Vertreter, ein Passus hineingenommen worden, welcher lautet: Vor der Durchführung der Veränderungen müssen die Vertretungskörper gehört werden, um deren Gebiets-grenzen es sich handelt. Die èechoslovakische Gesetzgebung, das muß auch derjenige zugeben, der ihr sonst sympathisch gegenübersteht, ist selbstverwaltungsfeindlich. Dieselben Èechen, welche bis zum Jahre 1918 die begeistertsten Freunde der Selbstverwaltung waren, die dieser Überzeugung in Wort und Schrift Ausdruck verliehen haben, und ich habe nie an der Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit dieser Begeisterung gezweifelt, dasselbe Volk ist seit dem Jahre 1918 ein Gegner der Selbstverwaltung. In den Ländern, Bezirken und Gemeinden, selbst in der genossenschaftlichen Selbstverwaltung, überall spürt man das Eindringen der Gesetzgebung, überall tritt die Regierung hemmend entgegen. Und so war es auch nach dieser Regierungsvorlage der Fall. Nach der Regierungsvorlage konnte die Regierung, ohne irgendwie zu fragen, die Gebiete der Gemeinden ändern, sie konnte Gemeindegebiete auch in dem Sinne ändern, daß sie die Gemeinde ganz und gar aufließ, es ist ja ihrer Tätigkeit gar keine Schranke gezogen. Das haben wir nun im Verfassungsausschuß bemängelt und auf unser Drängen ist die Bestimmung hineingenommen worden, daß diese Selbstverwaltungskörper vorher gehört werden müssen. Nicht etwa, daß sie das Recht der Zustimmung haben, oder das Recht ihre Zustimmung zu verweigern, aber sie müssen wenigstens gehört werden. Das ist gewiß verflucht wenig, aber es ist wenigstens etwas. Im Ausschußbericht wird diese unsere Anregung allerdings verschwiegen, denn man spricht nicht gern von der Mitarbeit der Deutschen, man will im Volke die Vorstellung erwecken, daß die deutschen Parlamentsmitglieder nur ein Hindernis sind für die parlamentarische Arbeit, eine Gesellschaft von Hochverrätern, ganz im Gegensatz zum èechischen Volk, welches unter allen Umständen dem Staate seine Treue bewahrt hat und immer das staatliche Interesse über das nationale gestellt hat.
Es ist ein ganz merkwürdiges Zeichen des Niederganges des Parlamentarismus in diesem Staate, wenn man sieht, wie nachgiebig die Nationalversammlung gegenüber der Regierung ist. Die Regierung kann machen, was sie will, sie kann vorschlagen, was immer sie will, alles wird ihr bewilligt, und wenn die Deutschen dagegen sind, sind sie die Ruhestörer, die Verhandhmgsstörer. Das Parlament tritt der Regierung nicht entgegen, das Parlament weiß nicht, daß seine Rechte nur insolange bestehen werden, und bestehen können, als es eifersüchtig darüber wacht, daß die Regierung in das dem Parlament vorbehaltene Gebiet nicht eindringt. (Sen. Polach: Sie vergessen, daß sie auch einmal Oppositionspartei werden können!) Ja, aber ich meine, auch wenn, die Mehrheitsverhältnisse so bleiben, wie sie heute sind, wird die Mehrheit in diesem Staate überhaupt keine Bedeutung mehr haben, wenn eine Regierung alles tun darf; auch wenn sie so kopfreich ist, wie die heutige, immer ist sie eine kleine Gesellschaft! Die Regierung muß auf parlamentarische Hindernisse stoßen, das ist im Wesen des Parlamentarismus begründet, und wenn es nicht der Fall ist, dann büßt der Parlamentarismus seinen Einfluß ein. Wenn der Regierung nicht nur das Recht eingeräumt wird, zu machen, was sie will, sondern wenn ihr auch das Recht eingeräumt wird, das, was sie tun will, zu tun, wie sie will, dann hat der ganze Parlamentarismus überhaupt keinen Sinn mehr, dann wird das Parlament auf die Stufe herabsinken, die die ständischen Landtage zur Zeit hatten, wo sie der absolutistische Monarch einberief, damit sie gehorsamst jene Postulate bewilligen, die er ihnen vorgelegt hatte. Das ist die unausbleibliche Entwicklung der Dinge. Es ist charakteristisch, das ist kein Scherz, kein Witz, sondern traurige Tatsache, daß der Verfassungsausschuß der Regierung nicht bloß bewilligt, was sie begehrt hat, sondern daß der Verfassungsausschuß noch darüber hinaus ein Präsent gemacht hat, das die Regierung gar nicht verlange hat. Im Entwurf der Regierung heißt es, daß diese Ermächtigung zur Änderung der Grenzen gegeben werde bis Ende 1923. Ohne daß die Regierung auch nur das Geringste gegen diese Fristbestimmung gesagt hat, hat der Referent erwähnt, die Zeit bis Ende 1923 sei zu kurz, man solle sie verlängern, und so wurde die Vollmacht bis Ende 1924 gegeben, also man hat das Gesetz auf ein Jahr länger gestellt. Ich bemerke noch einmal, daß in der Sitzung des Verfassungsausschusses der Regierungsvertreter die Verlängerung nicht verlangt hat. Im Motivenbericht zum Regierungsentwurf heißt es, daß man die Ermächtigung verlange bis zum Ende des Jahres 1923, weil bis dahin die Delimitationskommissionen mit ihren Arbeiten fertig sein dürften. Der Referent und der Verfassungsausschuß haben nicht geprüft, ob diese Angabe des Motivenberichtes richtig sei, ob vielleicht weitergearbeitet werden wird, sondern haben sich gesagt: Jetzt haben wir 1922, Ende 1923 ist sehr bald da, schreiben wir 1924, dann haben wir länger Ruhe. Was schadet es, geben wir der Regierung eine größere Ermächtigung, als sie haben will. Ein solcher Vorgang ist unwürdig eines Parlamentes. Ein Parlament soll kritisch und mißtrauisch der Regierung gegenüber stehen, soll ihr etwas abhandeln, überhaupt nach dem Grundsatz vorgehen: judex ne eat ultra petita partium. Dieser Satz soll auch für ein Parlament gelten, das sich seiner Aufgabe und Verantwortlichkeit bewußt ist: Parliamentum ne eat ultra petita administrationis. Das Parlament soll nicht hinausgehen über die Wünsche der Regierung, man soll nicht aus freien Stücken der Regierung eine Vollmacht geben, die sie nicht anstrebt.
Wenn ich mich hier ereifere, so hat das selbstverständlich auf den Entwurf nicht den geringsten Einfluß. Ich könnte mit Engelszungen reden, es wäre gleichgültig, denn es ist schon vorbedacht und vorbeschlossen, daß das Gesetz so angenommen wird, wie es lautet, mag es noch so schlecht sein. Wir sahen es beim vorigen Gesetz. Die èechischen Herren Sozialdemokraten haben gesehen, daß eine Bestimmung aufgenommen ist, die nicht in das Gesetz hineingehört, sie hatten das Bedürfnis, dagegen zu protestieren, haben es aber in einer Weise getan, die das Schicksal des Gesetzes weiter nicht beeinflußt. Mit der Entscheidung in diesem Hause ist nun freilich die Sache noch nicht abgeschlossen, der Gesetzentwurf kommt noch in das andere Haus und ich möchte glauben, daß diese Vorlage ebenso wenig wie die, welche Kollege Niessner besprochen hat, die Kritik im Rechtsausschuß des Abgeordnetenhauses überstehen wird. Im Rechtsausschuß drüben ist man sehr kritisch und man nimmt an unseren Beschlüssen Änderungen vor, oft mit Recht. Wir werden es sehen, bis die Vorlage ins Abgeordnetenhaus kommt.
In seiner letzten Rede hat Koll. Stránský darauf hingewiesen, daß der Senat von der Regierung schlecht behandelt werde, daß in die Regierung, die jetzt eingesetzt wurde, kein Senator hineingekommen sei. Er hat den Präsidenten des Senats gefragt, wo er denn war, als die Regierung gebildet wurde, und warum er nicht die Rechte des Senates wahrgenommne habe. Er betonte, daß ein Senat, der sich eine solche Behandlung gefallen lasse, keine Existenzberechtigung habe. Ich empfinde das tiefste und lebhafteste Mitgefühl für diejenigen Herren Senatoren, welche sich Hoffnung gemacht haben auf einen Ministersessel und in dieser Hoffnung getäuscht worden sind. Ich wünsche ihnen, wenn dem Kabinett ©vehla-Ra¹ín, Gott behüte, etwas Menschliches passieren sollte, daß sie dann mit ihren Bestrebungen mehr Erfolg haben. (Veselost u Nìmcù.) Aber seine Existenzberechtigung wird dieses Haus nur dann erweisen, wenn es gut und sauber arbeitet, wenn es sorgfältig seine Beschlüsse vorbereitet und mit der notwendigen Gewissenhaftigkeit die Vorlagen erledigt. Und das ist nun bei diesem Gesetze nicht geschehen. (Potlesk a souhlas.)