Pøíloha k tìsnopisecké zprávì
o 134. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské
v Praze ve ètvrtek dne 23. listopadu 1922.
1. Øeè sen.
Niessnera:Hohes Haus! Bei der vorliegenden Regierungsvorlage hat sich der seltene Fall zugetragen, daß dem Senat vor dem Abgeordnetenhause die Priorität der Verhandlung zugestanden wurde. Dieses seltene Vorrecht, das hier dem Senat eingeräumt wird, scheint mir ein Danaergeschenk zu sein. Die Zumutung, die an den Senat gestellt wird, kann mir nicht als sehr ehrenvoll erscheinen. Der Inhalt der Vorlage ist derart, daß gegen ihn eine Reihe der schwersten Bedenken erhoben werden müssen. Die Vorlage bezweckt die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen einzuschränken, die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen, die eine der Errungenschaften der bürgerlichen Revolution, eine der Errungenschaften der bürgerlichen Freiheit war. Es wäre ganz ausgeschlossen gewesen, daß man früher in Österreich je an diesem Grundrecht zu rühren gewagt hätte, denn dieses Recht ermöglicht eine Kontrolle des Gerichtsverfahrens durch die Öffentlichkeit und die Gewähr eines - soweit dies bei der bürgerlichen Justiz, die naturgemäß die eines Klassenstaates ist, möglich ist - die Gewähr eines ordentlichen Gerichtsverfahrens. Es muß daher, weil an dieses Grundrecht der Demokratie getastet wird, von vornherein dieser Versuch zurückgewiesen werden. Ich bedauere es, daß gerade auf diese Weise uns zum erstenMal zu Bewußtsein gebracht wird, daß an der Spitze des Justizministeriums ein Mann steht, dem ich sonst die größte Hochachtung entgegenbringe, der uns aber durch diese Vorlage klar daran erinnert, daß er Mitglied der klerikalen Partei ist. (Sen. Zavoral: Ale pro boha, z toho dìlat klerikalismus, to je dìsné!) Es ist ein Stück Klerikalismus, Intoleranz darin. Sie werden es ja sehen.
Der Zutritt zu den Gerichtsverhandlungen soll durch die Bestimmungen dieser Vorlage in einem Maße beschränkt werden, das zu den ärgsten Befürchtungen Anlaß gibt, und die Bestimmungen, die hier niedergelegt sind, sind derart dehnbar, sind derart Kautschuk, daß man schon ruhig behaupten kann, daß die Anwendung dieser Bestimmungen zweifellos zu den ärgsten Schikanen führen wird. Výkøik: Stellt die Öffentlichkeit in das jeweilige Belieben des Vorsitzenden. - Sen. Wallö: Herr Kollege, Sie werden so freundlich sein und mir sagen, was daran klerikal ist, ich bin sehr neugierig, damit ich es mir merken kann.) Das kommt noch.
Vor allem möchte ich bemerken, daß die bisherigen Bestimmungen der österreichischen Strafprozeßordnung, die nunmehr abgeändert werden, sollen, geradezu ein Ausbund an Freiheit sind. Der § 228, der die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen festlegt, sagt: Die Hauptverhandlung ist offentlich bei sonstiger Nichtigkeit. Es soll nur erwachsenen und unbewaffneten Personen gestattet sein, als Zuhörer zu erscheinen, doch darf Personen, welche vermöge eines öffentlichen Dienstes zum Tragen der Waffe verpflichtet sind, der Zutritt nicht verweigert werden. Damit sind, abgesehen vom § 172, welcher die Möglichkeit der Ausschließung der Öffentlichkeit aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ins Auge fasst, alle Möglichkeiten erschöpft, welche eine Einschränkung der Öffentlichkeit bewirken können. Und nun kommt die neue Vorlage, welche eine Reihe von Ausnahmen festsetzt. Vor allem ist es der Mangel an Platz, der geltend gemacht wird. In dem Berichte des Verfassungsausschußes wird diese Einschränkung damit begründet, daß sie wegen der öffentlichen Sicherheit und mit Rücksicht auf die Gesundheit der Richter, Geschworenen, Verteidiger und Zeugen notwendig sei, die in den Räumen mit schlechter Luft nicht arbeiten könnten. Dem gegenüber erlaube ich mir darauf hinzuweisen, daß schon jetzt bei Überfüllung Einchränkungen gemacht werden können, man war auch heute schon ohne die Bestimmungen dieser neuen Vorlage durchaus im Stande, eine Überfüllung zu verhindern. Auch heute werden Karten gegen Überfüllung ausgegeben. Es ist also durchaus nicht notwendig, eine solche Bestimmung gesetzlich festzulegen, wozu noch die Gefahr kommt, daß man sich sehr leicht darauf ausreden kann, daß die Räume, die zur Verfügung stehen, ungeeignet sind. Man braucht einfach nur ungeeignete Räume zu verwenden, nicht genügend Sitzplätze aufzustellen. Das Gesetz selbst spricht zwar nicht von Sitzplätzen, im Bericht des Ausschußes wird aber ausdrücklich darauf Berufung genommen, daß Zuhörer nur insoweit zugelassen werden, als die Sitzplätze reichen. Damit hat der Gerichtsvorsteher oder der Richter, der Senat des Gerichtes die Möglichkeit, durch Aufstellung von möglichst wenig Sitzgelegenheiten die Öffentlichkeit so gut wie auszuschließen, wozu noch kommt, daß er bei der Verteilung der Karten derart parteiisch vorgehen kann, daß die Öffentlichkeit tatsächlich ausgeschlossen erscheint. Stehplätze sind nach dem Ausschußbericht überhaupt nicht vorgesehen. In diesem Bericht heißt es ausdrücklich: Soweit die Plätze reichen. Bei Unzulänglichkeit der Plätze ist es also möglich, den Zuhörern den Eingang zu verwehren.
Die zweite Bestimmung, die noch bedenklicher ist, geht dahin, daß jeder abgewiesen werden kann von dem Rechte als Zuhörer einer Gerichtsverhandlung, der über Verlangen seine Identität nachzuweisen nicht imstande ist. Wenn man also zu Gericht geht, wird man eine Legitimation mitnehmen müssen. Vergißt man sie, ist man nicht mehr berechtigt, an der Verhandlung als Zuhörer teilzunehmen. Nun entsteht die Frage: Worin besteht ein solcher Nachweis? Im Gesetz steht darüber nichts, es ist nicht gesagt, ob es die allgemeine Bürgerlegitimation ist, Taufschein, Geburtschein oder sonst etwas, im Ausschußbericht, der aber keine gesetzliche Geltung hat und der den Gerichtspersonen auch nicht zur Hand ist, heißt es, daß eine Bürgerlegitimation oder ein anderer amtlicher Ausweiß gilt. Es wäre direkt notwendig, eine Durchführungsverordnung zu diesen Bestimmungen des Gesetzes zu erlassen. Es entsteht weiter die Frage: Wer wird prüfen, ob dieses Papier richtig ist? Das führt zweifellos zu ungeheueren Schikanen und in der Praxis zu einer weiteren Ausschließung der Öffentlichkeit beim Gerichtsverfahren.
Neben dieser Belastung - diese Bestimmungen sind zweifellos eine Belastung der Bevölkerung, die an den Gerichtsverhandlungen teilnehmen will - ist noch eine zweite da. Die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung soll darnach jedem verwehrt sein, der wegen eines nichtpolitischen Verbrechens bestraft wurde. Ich erlaube mir die Frage: Wie stellt man sich das in Praxis vor? Wer wird darüber wachen? Ist es die Aufgabe des Gerichtspersonals, darüber zu wachen, ob Personen, die wegen eines nichtpolitischen Verbrechens bestraft wurden, an der Verhandlung teilnehmen dürfen, oder besteht eine Nachweispflicht des Besuchers? Das Gesetz sagt nichts darüber. Das Gesetz sagt nur, daß an einer Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen dürfen jene Personen, welche wegen eines nichtpolitischen Verbrechens bestraft wurden. Wiederum sagt der Ausschußbericht, der aber durchaus keine Grundlage sein kann, die Aufsichtspersonen bei Gericht können bei gerichtsbekannten Personen feststellen lassen, ob es sich um bestrafte Individuen handelt, indem man z. B. in das Strafregister Einblick nimmt. Bitte, meine Herren, bedenken Sie doch, was das heißt. Es spricht jemand bei Gericht vor, er will Zutritt erlangen. Ein untergeordnetes Gerichtsorgan glaubt nun in dem betreffenden einen Verbrecher zu erkennen, der schon einmal bestraft wurde. Es kann auch der Fall eintreten, daß er bei einem anderen Gericht vorbestraft wurde als, sagen wir, hier beim Prager Gericht; was geschieht dann? Was geschieht überhaupt im Zweifelsfall? Im Zweifelsfall wird man im Strafregister nachsehen, d. h. er wird solange zurückgehalten, bis irgend jemand nachsehen wird, ob der Besucher bestraft ist oder nicht. Man wird da eigene Personen anstellen müssen, welche z. B. bei einer Besucherzahl von hundert nachsehen müssen, ob sich kein Verbrecher unter ihnen befindet, weiters ob er nicht im Strafregister bereits gestrichen ist. All das möchte ich mir gerne praktisch vorstellen, möchte sehen, wohin das führen wird. Ich glaube, daß es bei einer, wirklichen Handhabung dieser Bestimmung passieren kann, daß der Angeklagte seine Strafe längst abgesessen hat, bevor der Zuhörer Zutritt zum Gerichtsverfahren erlangt. (Veselost.) Welchem Geist diese Vorlage entsprungen ist, darauf weist auch die Bestimmung hin, daß Minderjährige nur dann teilnehmen können, wenn sie diese Teilnahme für ihre Studien an höheren Schulen brauchen. Meine Damen und meine Herren, bis zum 21. Lebensjahr soll ein Mensch eine Gerichtsverhandlung nicht besuchen dürfen, wenn er es nicht gerade für sein Studium braucht! Er darf sonst alles Mögliche, er kann Nachtlokale besuchen, die verderblichsten Kinostücke ansehen, die schlechteste und elendste Gesellschaft aufsuchen, er kann elend verkommen und auf die Bahn des Verbrechens gedrängt werden - darum kümmert sich niemand; aber die hohe Obrigkeit erhebt sich: Du bist noch nicht 21 Jahre, Du darfst nicht an der Gerichtsverhandlung teilnehmen. Ja, warum nicht? Wenn die Sittlichkeit gefährdet ist, besteht ja schon heute die Bestimmung, daß nicht nur der jugendliche, sondern die Öffentlichkeit überhaupt ausgeschlossen werden kann. Wozu eine solche Einschränkung, daß man bis zum 21. Lebensjahr an einer Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen darf! Ich muß gestehen, es ist eine ganz neue Entdeckung, daß die Teilnahme an einem Gerichtsverfahren etwas demoralisierendes wäre, verwüstend wirkt, wie es hier dargestellt wird. (Sen. Pollach: Man fürchtet vielleicht, die Leute konnten irre werden an der objektiven Justiz!) Das ist das Gefährlichste, das ist, scheint mir, der Hintergedanke. Ich glaube, es ist sicherlich kein Übelstand, wenn die Jugend die Gesetze kennt, wenn überhaupt der Staatsbürger die Kenntnis des Gerichtsverfahrens verlangt, wenn er weiß, wie er sich vor Gericht zu benehmen hat, wenn er auch die Art der Handhabung der Gesetze kennt. Es ist etwas ganz neues, daß das nicht im Interesse des Staates gelegen wäre, daß es das Interesse des Bürgertums sei, Gesetze und Gerichtsverfahren nicht kennen zu lernen, daß das etwas ist, was man vor der Jugend bis ins 21. Lebensjahr ängstlich verbergen müsste. Meine Damen und meine Herren, ich erlaube mir die Frage: Ist denn die Sittlichkeit und Moral bei jenen, welche die Kenntnisse der Gerichtspraxis für ihre Studien brauchen, nicht gefährdet, die dürfen daran teilnehmen?
Sie haben mich gefragt, wo ich den Klerikalismus sehe. In dieser Intoleranz, in diesem Aufrichten des obrigkeitlichen Geistes sehe ich ihn, das ist jener Geist, der jedes Bild verbieten möchte, das vielleicht eine nackte Figur zeigt, der Geist der Obrigkeit und Bevormundung, der über den Staatsbürger wacht, der in der elektrischen Straßenbahn das Rauchen verbietet, der Geist der Obrigkeit, der den Bürger begleitet von morgens früh bis spät abends, der sich nicht um seine sozialen Verhältnisse kümmert, aber ihn bevormundet und ihm auch solche Schranken auferlegt; und das ist der Geist, der nun die Verfassungsgesetze und ein demokratisches Recht antasten will.
Hoher Senat! Gegen die letzte Bestimmung dieser Vorlage müssen wir schärfstens Stellung nehmen. Es heißt weiters: >An dem Gerichtsverfahren darf nicht teilnehmen, wer sich in einem unwürdigen Zustand zur Gerichtsverhandlung einfindet.< Was heißt das: >In einem unwürdigen Zustand Das Gesetz sagt nichts. Man muß sich wiederum auf den Ausschußbericht berufen. Wer betrunken oder in schlechten Kleidern vor Gericht erscheint, rozedrané ¹aty. (Zpravodaj sen. dr. Procházka: To je víc, das ist zerrissen!} Schlechte Kleider, verzeihen Sie, meine Herren, es gibt aber sehr viele Verbrecher, die in sehr guten Kleidern auftreten und der ganz moderne Verbrecher weiß, daß die gute Kleidung ein äußerst notwendiges Werkzeug ist. Ich meine, es ist eine sehr undemokratische Bestimmung, nach der Bekleidung den Wert eines Menschen zu beurteilen. Wer wird denn eigentlich darüber wachen, ob ein Mensch schlecht gekleidet ist? (Zpravodaj sen. dr. Procházka: To není schlecht!) Im Gesetz steht überhaupt nichts. Rozedrané oder nicht rozedrané, im Gesetz steht nur, daß demjenigen, der in einem unwürdigen Zustand sich einfindet, der Zutritt verweigert werden kann. Im Gesetz steht nur: >Tomu, kdo se dostaví ve stavu nedùstojném soudnímu jedníní, budi¾ pøístup odepøen.< Das ist eine dehnbare Bestimmung, die zu den unglaublichsten Schikanen führen kann. (Sen. Dr. Spiegel: Vielleicht wird man einen Schneider als Sachverständigen anstellen! Veselost.) Gewiß, Herr Kollege, Wer wird beurteilen, ob jemand schlechte Kleider hat? Darüber gibt es verschiedene Ansichten. Ich weiß nicht, ob nach dem Ermessen eines untergeordneten Gerichtsorgans alle die Herren Senatoren dann Gnade finden werden, Zutritt zu einem Gerichtsverfahren zu erlangen, denn der Begriff gute und schlechte Kleider.(Výkøik: Und wie ist es mit den Damen? Dürfen die nur im großen Hut kommen oder im kleinen?) Gewiß, da wird die Frage noch ärger. Zur Begründung dieser unerhörten Vorlage führt das Justizministerium, bezw. der Ausschuß an, daß von der Teilnahme bestimmter Personen an dem Gerichtsverfahren ein nachteiliger Einfluß für sie zu befürchten ist. Der Ausschußbericht sagt, daß gerichtsbekannte Individuen mitunter an den Verhandlungen teilnehmen, wenn sie aus dem Verlauf der Verhandlung Belehrung für ihre verbrecherische Tätigkeit schöpfen können, und daß sie sich vor allem für den Fall vorbereiten, wenn sie selbst vor Gericht angeklagt sein werden. Ja, wünscht denn das Justizministerium, daß der Angeklagte möglichst unerfahren im Gerichtsverfahren dastehe? Ich habe immer geglaubt, und es wurde uns in allen Tonarten verkündet, daß die Strafe, die Bestrafung etwas Abschreckendes sein soll. Jetzt auf einmal soll die Teilnahme an dem Gerichtsverfahren, welches zeigt, wie der Arm, der Gerechtigkeit auf den Sünder niedersaust, einen Anreiz zum Verbrechen liefern? Liegt es wirklich im Interesse der Justiz, daß der Angeklagte möglichst unvorbereitet, möglichst ungeschickt und hilflos vor die Richter tritt? Ich glaube nicht. Wollen Sie damit die Moral schützen, das heißt doch wirklich das Pferd beim Schwanz aufzäumen. Weder die Moral wird dadurch beschützt, noch können Verbrechen dadurch verhütet oder nur auch eingeschränkt werden, daß man die Öffentlichkeit des Verfahrens einschränkt. Die Verbrechen haben soziale Ursachen, zum Teil sind sie in der Natur des Individiums begründet. Es wäre viel wertvoller und notwendiger, wenn die Regierung die Not der Menschen lindern würde, aus der zum großen Teil die Verbrechen fließen, wenn die Regierung dafür sorgte, daß einer, der einmal aus Leichtsinn und Übermut auf die Bahn des Verbrechens geleitet wurde, nicht gleich zu den Ausgestoßenen gehört, zu den Verlorenen, sondern daß er wiederum den Weg in die Gesellschaft findet. Das wäre wohl viel wertvoller als uns eine derartige Vorlage vorzulegen, die wir für eine Zumutung halten, für einen Versuch mit untauglichen Mitteln, der aber diesmal durchaus kein Strafausschließungsgrund gegenüber dem Justizministerium sein kann, denn dieser Entwurf bedeutet eine Einschränkung des Gerichtsverfahrens, bedeutet einen Stoß, einen Schlag gegen die Demokratie und deshalb können wir nicht für diese Vorlage stimmen. (Souhlas a potlesk na levici.)
2. Øeè sen.
Spiegela:Hoher Senat! Präsident Wilson, dessen Ideen angeblich den Pariser Friedensverhandlungen zugrunde gelegt worden sind, hat wiederholt ausgesprochen, daß Völker und Provinzen nicht von einer Staats-hoheit zur anderen verschachert werden dürfen, als wären sie bloß Steine in einem Schachspiel, und daß jede durch diesen Krieg aufgeworfene Gebietsfrage im Interesse und zugunsten der beteiligten Bevölkerungen gelöst werden müsse und nicht als Teil eines bloßen Ausgleiches oder Kompromisses zwischen den Ansprüchen wetteifernder Staaten. Und weiter sagt Präsident Wilson, daß jede Regierung auf der Zustimmung der Regierten beruhen müsse. Diese Grundsätze wurden bekanntlich im Friedenswerk von Versailles und St. Germain vollkommen verleugnet. Es wurden die Gebiete verschachert, die Völker wie Steine in einem Spiel hin und hergeschoben, es hat sich niemand gekümmert um die Zustimmung der Regierten, die beteiligten Völker wurden nicht gehört; selbst wenn sie sich zu Worte gemeldet haben, ist man über ihre Äußerungen hinweggegangen. Was nun den èecho-slovakischen Staat betrifft, so hat er aus der Verleugnung dieser Grundsätze Vorteile gezogen, aber auch Nachteile erfahren. Vorteile, indem ihm die Gebiete von Weitra, Feldsberg, Hultschin zugewiesen wurden; er mußte aber auch Opfer bringen, allerdings nicht gegen besiegte Staaten, sondern gegen einen Staat, der gleich der Èechoslovakei Sieger war in diesem Völkerringen, gegenüber Polen. Teile von Schlesien, von Zips und Arva wurden sogar nach dem Zustandekommen der Friedensverträge dem èechoslovakischen Staate genommen, und wenn es auch der Form nach durch Schiedsspruch geschehen ist, so war dieser Schiedsspruch der Sache nach zweifellos nur ein Machtspruch. Aber auch nachher hat dieses Hihund Herschieben von Gebieten kein Ende genommen, Grenzdelimitationskommissionen wurden auf Grund der Friedensverträge eingesetzt und noch heute nehmen sie das Recht in Anspruch, dieses Spiel mit den Gebieten fortzusetzen. Es wurde in der èechischen Öffentlichkeit mit Recht gegen das Schicksal angekämpft, welches der Javorina zuteilgeworden ist. Die Entscheidung darüber steht noch aus; wir wissen nicht mehr, als was in den Zeitungen steht, denn die Regierung hält es nicht für ihre Pflicht, uns irgendwie auf dem Laufenden darüber zu halten, was in den Grenzdelimitationskommissionen geschieht. Im Motivenbericht zu dem gegenwärtig verhandelten Gesetz wird darüber einiges mitgeteilt, aber nur so viel, als die Regierung für gut befindet. Es wird gesagt, daß nach der Entscheidung der internationalen Delimitationskommission ein Teil des Bezirkes Terstena und die Gemeinde Dolní Lipnice bis auf einen kleinen Teil des Katasters dem èechoslovakischen Staat weggenommen wurden usw. Sonst sagt die Regierung nichts über das, was in den Kommissionen vorgeht. (Sen. Matu¹èák: O tajemnosti nesmíme vùbec vìdìt!) Natürlich nicht, das Amtsgeheimnis besteht insbesondere gegen die Nationalversammlung, sie soll nicht Einblick nehmen, sie hat nichts dreinzureden. Es wäre selbstverständlich Pflicht der Regierung gewesen, zu diesem Gesetzentwurf einen erschöpfenden Motivenbericht zu verfassen und uns genau zu sagen, wie es sich mit den neuen Gebieten und mit der Abtrennung anderer Gebiete verhält. Aber die Regierung weiß schon, was sie dem Parlament bieten darf, sie weiß, daß abgesehen von irgend einem Oppositionellen niemand diese Mängel aufgreifen wird. Nun aber entsteht für uns eine Frage. Die genannten Gebiete von Weitra, Feldsberg und Hultschin sind in das Gebiet des èechoslovakischen Staates einbezogen worden, sie sind teilhaftig geworden jener Segnungen der Freiheit, wie sie in der Herben'schen Formel, die die Verfassungsurkünde einleitet, geschildert und gepriesen werden. Was hat die Regierung getan, um diese neuen Staatsbürger mit ihrem Schicksal zu versöhnen, was hat sie getan, um in ihnen das Staatsgefühl zu erwecken? Hat die Regierung etwa dafür gesorgt, daß diese neuen Staatsbürger auch in die Nationalversammlung wählen können, hat die Regierung dafür gesorgt, daß dort eine Selbstverwaltung eingeführt werde? Nein, von all dem hören wir nichts, und was wir aus den Zeitungen über diese neuen Gebiete erfahren, ist, daß man den Namen der Stadt Gmünd, die ohnedies im Èechischen bereits den Namen Cmunt führt, ersetzt hat durch Èeská Velenice. Das muß die Bewohner von Gmünd auch nicht gerade mit Hochgefühl erfüllen, daß sie nunmehr Bürger von ÈeskáVelenice sind.