Pøíloha
k tìsnopisecké zprávì o 116. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské
v Praze v úterý dne 23. kvìtna 1922.
Øeè sen. Polacha.
Hoher Senat! Der Gesetzartikel 63 des ungarischen Gesetzes, mit welchem sich der heute uns vorgelegte Regierungsentwurf beschäftigt, ist im Jahre 1912 geschaffen worden, in einer Zeit, in der man sich, wie Sie wissen, in der Gefahr eines Krieges, des Balkankrieges, befand. Es wäre nichts selbstverständlicher und nichts begreiflicher, als daß heute, im vierten Jahre nach Beendigung des Weltkrieges, jede Ausnahmsgesetzgebung beendet wäre, daß insbesondere jeder Ausnahmsgesetzgebung in dem Teile des Staates ein Ende gemacht wird, der der üechoslovakei zugewachsen ist, den für die Èechoslovakei auch seelisch zu gewinnen, eine der wichtigsten Aufgaben der politischen Vernunft wäre. Wir sehen aber, daß, trotzdem der Ministerpräsident Dr. Bene¹ seinerzeit im Verfassungsausschuß des Abgeordnetenhauses erklärt hat, daß die Aufhebung aller Ausnahmsverfügungen in der Slovakei und in Karpathorußland bald erfolgen würde, das Einzige, was bisher in dieser Richtung geschehen ist, diese Scheinaufhebung des Ausnahmszustandes und der Ausnahmsverfügungen ist. Denn um mehr als um eine scheinbare Aufhebung handelt es sich in diesem Gesetze nicht. Das Bestreben nach Unifízierüng, womit dieses Gesetz erklärt wird, hat bisher auf allen anderen Gebieten noch sehr wenig Früchte getragen. Wir haben heute in der Slovakei und in Karpathorußland noch eine sehr fragwürdige Handhabung des Preßgesetzes, des Vereinsgesetzes, des Versammlungsgesetzes. Es besteht heute in der Slovakei und in Karpathorußland noch keine Möglichkeit einer politischen Aktion vonseiten der oppositionellen Parteien, mögen es bürgerliche oder sozialistische Parteien sein. Wir haben heute noch keine richtige Kontrolle der Verwaltung in der Slovakei. Es zeigt sich daher in der Slovakei in von Tag zu Tag mehr wachsendem Maße die Erscheinung eines Kampfes der sogenannten Erlösten und Befreiten gegen ihre Erlöser und ihre Befreier.
Wir werden mit dieser Tatsache nicht fertig, wenn man diese Erscheinung und diese Bewegung mit dem Worte >Hochaerrat< abtun zu müssen glaubt. Für einen, der mit der Weltgeschichte vertraut ist und jetzt, da wir noch den Atem der Weltgeschichte zu verspüren haben, müssen. wir diese Dinge unter dem weltgeschicht- liehen Standpunkt betrachten - ist die Behauptung vom Hochverrat an sich eine Lächerlichkeit. Sie wäre natürlich vor allem eine Selbstverurteilung. Die ganze Geschichte ist, wie ein verstorbener Führer der österreichischen Sozialdemokraue gesagt hat, mit Hochverrat gepflastert und dem, was man so >Hochverrat< nennt und. was die Weltgeschichte sanktioniert hat, und es gäbe überhaupt keine Umgestaltung der Dinge, keine Entstehung der Staaten und vor allem selbstverständlich auch keine Entstehung des èechoslovakischen Staates, Mit dem Polizeibegriff des Hochverrates können wir selbstverständlich vom Standpunkte einer höheren Politik nichts anfangen.
Werte Anwesende! Die Bevölkerung der Slovakei sehnt sich und verlangt in wach- sendem Maße nach Autonomie, und es bedeutet eine sehr schlechte Politik, wenn, dieses Verlangen nach Autonomie unter einem polizeilichen Gesichtspunkt beurteilt, denunziert und verleumdet wird. Sie können die Tatsachen nicht aus der Welt schaffen, daß in wachsendem Maße in der Slovakei Bauern und Arbeiter die Autonomie verlangen und diese Forderung ist eine notwendige Erscheinung bei allen jenen Klassen, welche in die Geschichte eintreten. Das geschichtliche Erwachen der Klassen äußert sich in allen Staaten in der starken Forderung nach Selbständigkeit, in der starken Forderung nach Berücksichtigung ihrer Interessen. Unter diesem Gesichtspunkt nun, um die Autonomiebestrebungen, die natürlich im Gegensatz zu der falschen Staatsraison der Herrschenden stehen, besser bekämpfen zu können, haben Sie uns dieses unglaub- liehe Gesetz vorgelegt, das unter dem Scheine einer Aufhebung von Ausnahmszuständen in einer sophistischen Weise das Wesentliche des Ausnahmszustandes aufrechterhält und dies gerade in den charakteristischen Dingen. Es heißt im ersten Abschnitte dieses Gesetzes, daß alle auf Grand des Gesetzes getroffenen Verfügungen aufrecht erhalten bleiben. Schon diese Bestimung, daß von einem Gesetze, wie es heißt, der größte Teil aufgehoben wird, nämlich der erste und dritte Abschnitt, dagegen die Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen worden sind, aufrechterhalten bleiben sollen, ist etwas, wogegen man vom Standpunkt juristischer und verfassungsrechtlicher Klarheit, Deutlichkeit und Aufrichtigkeit sehr entschieden Stellung nehmen muß, Die Frage des Fortwirkens eines Gesetzes in Verfügungen, obwohl das Gesetz selbst aufgehoben ist, darf man von juristischer und von rechtsphilosophischer Seite aus als eine unnatürliche und als eine nicht ganz aufrichtige Tatsache kennzeichnen.
Damit ist aber die Kompliziertheit und Sophistik dieses Gesetzes noch. nicht,erledigt. Es heißt, das Gesetz wird aufgehoben. Dann aber heißt es: Obwohl dieses Gesetz aufgehoben wird, bleiben die Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen worden sind, aufrecht. An diesen Verfügungen aber werden wieder Abänderungen getroffen, das heißt, es wird nicht bloß das Gesetz aufgehoben, während, die Verfügungen bleiben, sondern es werden von diesen Verfügungen wieder einige so abgeändert, daß sie beinahe aufgehoben sind. Die Sache ist,also außerordentlich kompliziert. Es wird etwas negiert, vom Negierten aber ein Teil wieder aufrechterhalten, und auf diese Weise wird absichtlich im Unklaren gelassen, daß man die wesentlichen Bestimmungen, die- Verfügungen auf Grund des Gesetzes, jene Bestimmungen, die freiheitlich wirken könnten, aufheben will, allerdings in einer Form, die einer Aufhebung gleich scheint und so vortäuscht.
Womit wird dieser gesetzestechnisch und politisch so komplizierte Apparat gerechtfertigt? Mit der Behauptung, daß wenn man die Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, aufheben würde, damit auch eine Reihe von sozialpolitischen Maßregeln, die für Ausnahmszeiten notwendig sind, mit aufgehoben würden. Man meint, daß damit auch Verfügungen bezüglich der Ernährung der Bevölkerung in Kriegszeiten und andere sozialpolitische Maßnahmen aufgehoben würden, und rechtfertigt den reaktionären Charakter dieses Gesetzes mit seinem angeblich sozialpolitischen Inhalte. Mit Recht haben unsere politischen Freunde im Abgeordnetenhaus auf die Analogie mit dem § 14 des alten österreichischen Gesetzes hingewiesen, den die Absolutisten und Reaktionäre auch immer damit rechtfertigen zu können vermeinten, daß man mit diesem § 14, der eine Aufhebung der Verfassung, eine Übertragung einer allzugroßen Macht an die Regierung bedeutete, hie und da auch eine sozialpolitische Maßregel verfügt hat, dann, wenn man das Parlament nicht beisammen oder wenn man es nachhause geschickt hatte. Aber es kann der Inhalt einer gesetzlichen Bestimmung, mag sie noch so wohltätig sein, den absolutistischen Charakter, der in ihr gelegen, ist, nicht rechtfertigen. Sie kann damit umso weniger gerechtfertigt werden, als ja auch die Absicht oder die Möglichkeit bestanden hätte, die sozialpolitischen Maßregeln in einer anderen Form und ohne in Verbindung mit den anderen, die wirkliche Absicht der Regierung ausdrückenden Verfügungen zu treffen, also nicht in Form eines Ermächtigungsgesetzes.
Nun können wir uns ja keiner Täuschung darüber hingeben, daß Sie dieses Gesetz schlucken werden, wie auch andere Gesetze, doch geben wir Ihnen Gelegenheit, daß Sie wenigstens tätliche Reue bezeigen, indem Sie einen von uns gestellten Abänderungsantrag annehmen, nach welchem die wirtschaftlichen Maßnahmen dieses Gesetzes erhalten, die polizeilichen und sonstigen Bestimmungen jedoch gestrichen werden. Wir legen Ihnen einen Abänderungsantrag vor und hoffen, daß die Demokratie Ihrer Überzeugung und Ihre Wachsamkeit inbezug auf die Verfassungsmäßigkeit und Kontinuität der verfassungsmäßigen Gesetzgebung Sie veranlassen werden, für diesen unseren Antrag zu stimmen.
Sehen wir uns die Verfügungen an, welche von ienen Verfügungen abgeändert werden, die auf Grund des Gesetzes gemacht worden sind und welche aufrqchtbleiben. In zwei Punkten haben Sie eine Abänderung der Verfügungen, vorgenommen zu denen das Gesetz die Handhabe gibt. Sie haben abgeändert den § 11 des Gesetzes, der sich auf die Preßzensur bezieht, das beißt, Sie haben an Stelle der Vorschriften über die Zensier, wie sie nach dem ungarischen Gesetzartikel 63 bestanden haben die Bestimmungen des österreicbischen Preßgesetzes vom Jahre 1873 und die §§ 483 bis 494 der Straftprozeßordung gesetzt. Mit einem Worte: Sie haben die Entosterreicherting deren Sie sich bei jeder Gelegenheit rühmen, damit gefeiert, daß Sie eines der reaktionärsten Gesetze und die alte österreichische Strafnrozeßordnung inbezug auf die Zensur an die Stelle eines viel liberaleren Gesetzes und einer liberaleren Handhabung des ungarischen Gesetzes gesetzt haben. Sie haben die Gelegenheit der gesetzgeberischen Tätigkeit im èechoslovakischen Parlament dazu benützt, das Halbjahrhundertiubiläum des alten österreichischen Preßgesetzes zu feiern. Sie haben auch im Motivenbericht besonders darauf hinweisen zu müssen geglaubt, daß bisher die Konfiskationen zu spät gekommen seien. Nach dem bisherigen Verfahren war es so, daß ein untergeordnetes Organ, wenn es eine Konfiskation vornehmen wollte, erst diese Konfiskation beim Untersuchungsrichter, bzw. beim Bezirksgericht überhaupt beantragen mußte. Da aber die Druckerei das Recht hatte, gleichzeitig mit der Absendung des Probeexemplars an die Staatsanwaltschaft auch die Verbreitung des Blattes selbst vorzunehmen, kam es naturgemäß sehr häufig vor - aber nicht deswegen ist die Monarchie zu Grunde gegengen - daß Zeitungsartikel in die Hände von Lesern gekommen sind, obwohl nachträglich, aber in der Praxis zu spät, die Staatsanwaltschaft darin das Verbrechen des Hochverrates oder irgendein anderes Verbrechen gesehen hat. Im Motivenbericht des Abgeordnetenhauses zu der Vorlage, die an die Stelle dieses Verfahrens die größere Sicherheit der Vorzensur setzt, wird das ausdrücklich damit gerechtfertigt, daß gesagt wird, die Konfiskationspraxis wäre illusorisch, denn die Konfiskation ist zu spät gekommen. Man ist also um den ganzen Braten der Konfiskation eines >Hochverrates< in den meisten Fällen gekommen! Das ist ein so schreckliches Unglück, vom Standpunkt ihres demokratischen und freiheitlichen Staates, ein so gewaltiges Unglück, daß es selbstverständlich wieder gutgemacht werden muß, Eine solche Gefahr soll die Staatsautorität nicht mehr zulassen, die Zensur soll den Staat retten und Hochverrat verhindern! Wenn Zensur und Staatsanwalt imstande gewesen wären, den Staat zu retten, wäre Österreich nicht zu Grunde gegangen.
Aber, meine Verehrten, das ist nur die eine Bestiaimung, mit der Sie die auf Grund des Gesetzartikels 63 getroffenen Verfügungen abändern. Die andere Abänderunsr bezieht sich auf den § 12 bezüglich des Standrechtsverfahrens. Es ist im Abgeordnetenhause gelungen, die ursprüngliche Forderung des Regierungsentwurfes in einigen Punkten zu mildern. Das Abgeordnetenhaus hat, wie ich zugestehen will, hie und da kleine Verbesserungen vorgenommen. Das Standrechtsverfahren bleibt allerdings aufrecht - rund das ist die zweite Abänderung in dem Gesetz von dieser Abänderung gibt es allerdings wieder eine Abänderung, Sie sehen also, welch großartige Juristerei schon technisch in diesem Gesetzentwurfe liegt - daß das Standrechtsverfahren in der Regel nur verfügt werden kann auf Grund eines Beschlusses der Gesamtregierung. Aber und jetzt kommt der Pferdefuß - wenn Gefahr besteht, daß der Beschluß der Gesamtregierung nicht rechtzeitig verkündet werden könnte, kann in der Slovakei ausnahmsweise, wie es ausdrücklich heißt, das Standrecht auch durch den bevollmächtigten Minister, in Karpathorußland durch den Gouverneur, im Einvernehmen, mit den Vorsitzenden der Gerichtstafeln und der Oberstaatsanwaltschaft in einzelnen Sprengeln, in dringenden Fällen aber auch schon vom ®upan verfügt werden. Also von einem durchaus untergeordneten Organe im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Gerichtshofes erster Instanz. In der Regel, heißt es zwar, durch die Gesamtregierung, in Ausnahmsfällen in dringenden Fällen sogar vom ®upan! Das war eine so starke Sache, daß sie selbst den Anhängern der Regierung, den Politikern der Regierungsparteien zu stärk schien. Hier hat das Abgeordnetenhaus die Verbesserung gebracht, daß ein Urteil in einem solchen, von einem ®upan verfügbaren Standrechtsverfahren nicht sofort vollstreckt werden könne, daß vielmehr die Bestätigung der Regierung abgewartet werden müsse, und wenn diese nicht binnen acht Tagen erfolgte, das Standrecht implicite aufgehoben erscheine. Trotzdem bleibt aber die tatsächliche Verschlechterung, und es hängt von, der jeweiligen Regierung ab, wie sie den Fall gegeben sieht, ob sie ihn für.dringend ansieht, ob sie meint, daß man sich nicht anders helfen könne. Und Sie müßten wissen, daß jede Regierung imstande ist, den Fall so zu konstruieren und zurecht zu legen, daß der von ihr vorgesehene Ausnahmsfall gegeben ist, daß der Ausnahmsfall also zur Regel werden wird. Und indem Sie dem Teufel den kleinen Finger gereicht haben - verzeihen Sie, daß ich die Regierung als Teufel bezeichne - wird er die ganze Hand wollen.
Im Artikel 2, Abschnitt 1 heißt es, daß dieses großartige Gesetz, das in Wirklichkeit trotz der einleitenden Behauptung ein Ausnahmegesetz ist, daß es trotz aller Versicherung einen Gegensatz zur Unifizierungspolitik darstellt und unerhörter Weise bis zum 31. Dezember des Jahres 1930 in Geltung sein soll.
Verehrte Anwesende! Es ist merkwürdig, daß an der Stelle Ihres Motiven berichtes, wo Sie die Vorstellung erwecken wollen, als sei das Gesetz ein Fortschritt und die Aufhebung des Ausnahmezustandes, geredet wird von den konsolidierteren Verhältnissen in der Slovakei, dort aber, wo nachgewiesen werden soll, daß es gestattet sein soll die Ausnahmsverfügungen noch 81/2 Jahre von heute an in Geltung zu lassen, Sie sich auf die Nichtkonsolidierung der Verhältnisse in der Slovakei berufen. Dort, wo es Ihnen paßt oder wo Sie täuschen zu können glauben, sprechen Sie von der Konsolidierung, dort aber, wo es nicht weiter geht, das Unrecht und die schlechte Politik, die in diesem Gesetze unstreitig liegen, rechtfertigen zu können, glauben Sie auf die nichtkonsolidierten Verhältnisse der Slovakei hinweisen zu können. Mit einem Wort: Sie wollen zu gleicher Zeit kalt und warm blasen. In der Politik nennt man das gemeiniglich eine Zweideutigkeit, und eine Zweideutigkeit im politischen Leben und in der politischen Betätigung eines demokratischen Staates wird sich immer rächen. Das ganze Gesetz ist eine Täuschung und trotz des Motivenberichtes, trotz allen Begründungsversuchen der Redner, die den traurigen Mut gehabt haben, im Abgeordnetenhaus für dieses Gesetz einzutreten, unterliegt es keinem Zweifel, daß das Motiv dieses Gesetzes ein politisches ist, im Gesetz für die Aufrechterhaltung der Politik, die Sie in der Slovakei treiben, mit der Sie aber das, was Sie gerne wollten, nicht erreichen können, die Liebe und Hingabe der Bevölkerung an den Staat. eine Politik, durch welche Sie die Zahl der sogenannten Hochverräter, notwendigerweise vermehren müssen.
Die Entwicklung der innerpolitischen Verhältnisse in der Slovakei, das Anwachsen der Zahl derjenigen, die nicht aus Liebe für die Vergangenheit, nicht etwa aus Begeisterung für die magyarischen Verhältnisse, sondern in scharfer und starker Betonung ihrer Autonomieforderung sich gegen Sie stellen, müßten Sie zur Erkenntnis bringen, auf wie einem falschen Wege sich Ihre Politik befindet, wenn Sie mit derartigen Verschleierungen, Verdrehungen, Ausnahmsbestimmungen und unklaren Formulierungen in Wirklichkeit den Ausnahmszustand in der Slovakei und in Karpathorußland aufrechterhalten wollen. Es war ein richtiger politischer Instinkt, daß die gesamte Opposition ohne Rücksicht auf die Nation den wahren Charakter dieses Gesetzes erkannt hat, die Vorstellung, als handle es sich hier um eine auf dem Wege der Unifizierung gelegene Notwendigkeit, besteht in Wirklichkeit nicht zurecht, da der Inhalt dieser Bestimmungen das Gegenteil einer Unifizierung darstellt. Die Nichtkonsolidierung der Slovakei war der Vorwand für Ihre schlechte Politik. Wie wir uns aus sachlichen Gründen auf das schärfste, gegen Ihre Politik aussprechen, so werden wir auch diesem unglaublichen Gesetz unsere Zustimmung versagen. (Potlesk.)
2. Øeè sen. prof. dr Naegleho.
Hoher Senat! Der vorliegende Gesetzentwurf, welcher die für die Slovakei bestehenden Ausnahmsbestimmungen neu regelt, d. h. in vielen Belangen sogar verschärfen soll, ist für die im Deutschen parlamentarischen Verband vereinigten Parteien unannehmbar. (Hluk.)
Místopøedseda dr Soukup (zvoní): Prosím o klid, aby øeèník nebyl vyru¹ován.
Sen. Naegle (pokraèuje): Er ist unannehmbar, ist indiskutabel. Wir betrachten diesen Gesetzentwurf als eine förmliche Provokation jedes freiheitlichen und demokratischen Denkens und Fühlens, und wir werden daher für den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung stimmen.
Es lohnt sich nicht der Mühe, näher auf die Einzelheiten des Gesetzentwurfes einzugehen, nachdem bereits Herr Prof. Polach sich dieser Aufgabe unterzogen hat. Es genügt, um unsere Ablehnung zu begründen, kurz den Geist zu kennzeichnen, aus dem dieser Gesetzentwurf geboren ist, mit einigen Worten die inneren und äußeren Verhältnisse zu würdigen, aus denen er zu erklären ist. Selbst auf die Gefahr hin, dem Vorwurf oder dem Zwischenruf begegnen zu müssen, einen alten Leierkasten wieder einmal aufzuziehen, ist es notwendig, den regierenden Parteien immer und immer wieder ins Gedächtnis zu rufen, daß es eine offenkundige contraditio in adjecto, einen inneren Widerspruch beinhaltet, bei jeder Gelegenheit sich seiner freiheitlichen,demokratischen Gesinnung zu rühmen, ja auf der ersten Seite der Verfassungsurkunde die Verfassung dieses Staates und seine sämtlichen Gesetze als von einem wahrhaft modernen, freiheitlich demokratischen und fortschrittlichen Geiste erfüllt zu bezeichnen und zu gleicher Zeit im selben Atem einer Gesetzgebung und Administrative das Wort zu reden, die nichts anderes sind, als der reinste Hohn auf Demokratie und Freiheit. Ja im selben Augenblick, da seitens der Regierung im Abgeordnetenhause das vorliegende Musterbeispiel einer undemokratischen Gesetzgebung eingebracht worden war, durch welches für die Slovakei Gendarmerie, Zensur und Standrecht zu den obersten Kulturfaktoren gestempelt wurden, im selben Augenblick wagte es ein Herr Hevera in einem für die breiteste euroväische Öffentlichkeit bestimmten Artikel, betitel: >Die Wahrheit über die èechoslovakische Republik< sich in der deutsch geschriebenen Zeitung >Prager Mustermesse< in folgender zynischen Weise zu äußern: >Unsere Verfassung ist sowohl in theoretischer, als auch in praktischer Hinsicht auf dem Prinzip der Humanität, der Freiheit und der Demokratie begründet. Diese Grundsätze garantieren uns, daß die Verfassung wie alle Gesetze im Geiste des großen Leitspruches der Selbstbestimmung durchgeführt werden. Der Erfolg ist daher die im Inland wie im Ausland sichtbare Festigung des Staates. Alle Rechte der Minderheiten sind in der Verfassungsurkunde gesichert, jede gewaltsame Entnationalisierung ist unerlaubt und strafbar.< (Hört! Hört!)
Wenn man als Kenner der Verhältnisse dieses Staates so etwas mit leicht begreiflichem Unmut liest, da weiß man wirklich nicht, ob man hinter solchen Expektorationen eine nicht mehr zu überbietende zynische Unwahrhaftigkeit oder den Ausfluß einer entschuldbaren Seuche nationalchauvinistischer Autosuggestion suchen soll.
Welch andere Töne können wir dagegen aus den Reihen der sogenannten Minderheitsvölker vernehmen, mögen sie aus deutschen, slovakischen, magyarischen Kreisen oder aus Karpathorußland stammen! Die unhaltbaren skandalösen Verhältnisse in der Slovakei könnten wahrhaftig nicht treffender gekennzeichnet werden, als durch die drei Sätze, die im Feber 1. J. im Blatte des Abg. Hlinka, im >Slovák< zu lesen waren: >Leben wir in Kamerun oder in der Slovakei?< >Sind wir unsere eigenen Herren, oder sind wir kolonisierte Hottentotten?< >Wir müssen tatsächlich glauben, daß wir Hottentotten sind, wenn wir die Antwort des èechischen Ministeriums auf das Gesuch einer slovakischen Lehrerin lesen,< Igor ©tefanik, ein Bruder des ersten èechoslovakischen Kriegsministers, betitelt einen Leitartikel im >Slovák< vom 21. Feber mit den bezeichnenden Worten; >Der Konkurs des Èechoslovakismus<. In einer Serie von Artikeln geißelt er in schärfster Weise die den Slovaken zugefügten Niederträchtigkeiten seitens ihrer èechischen Unterdrükker. ©tefanik weist aber auch auf den Beschluß der èechischen Prager Akademie der Wissenschaften hin, welche aus wissenschaftlichen Gründen die Benennung >Èechoslovake< energisch zurückweist, und nennt es im weiteren Verlaufe seiner Ausführungen einen von den Herren Benes und Masaryk inszenierten großen Betrug, die den Entente-Ignoranten glaubhaft zu machen verstanden, daß es eine èechoslovakische Sprache und ein èechoslovakisches Volk gäbe. Aber heute gibt es schon Èechen genug - und diese Tatsache mögen sich die Slovaken ja gut merken und sich zum Bewußtsein bringen - welche ein Èechoslovakisches Volk und eine èechoslovakische Sprache verneinen, und zwar bezeichnenderweise aus keinem anderen Grunde, als weil sie das Ziel, um dessen Willen die ganze Komödie erdichtet wurde, glauben erreicht zu haben, nämlich die Slovaken nunmehr als Volk und Nation ganz verschlingen zu lassen im großen Rachen des gefräßigen Èechentums. Jeder selbst- und nationalbewußte Slovake wird die sogenannte èechoslovakische Theorie aus Selbsterhaltungstrieb um dessentwillen verwerfen, weil er zu der Überzeugung gekommen ist, daß die Slovaken nur einen Feind, haben, die Èechen, die ihnen ihr Land, ihre Freiheit, ihre Religion, ihr ganzes Volkstum rauben wollen.<