Pøíloha
k tìsnopisecké zpráve o 114. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské
v Praze ve ètvrtek dne 27. dubna 1922.
1. Øeè sen. Hladika.
Hoher Senat! Es steht außer aller Frage, daß das heute zur Verhandlung stehende Gesetz ein für die arbeitende Bevölkerung ungemein wichtiges Gesetz ist, daß das Mieterschutzgesetz von sehr großer sozialer Bedeutung ist. Es wurde wiederholt schon in diesem Hause darauf hingewiesen, daß in der Nachkriegszeit die Wohnungsnot, vor allein in den Industriestädten, in den Industriezentren, geradezu katastrophal geworden ist. Es wurde wiederholt darauf hingewiesen, daß weder vonseite der Regierung, noch von anderen Faktoren die notwendigen Versuche unternommen wurden, dieser katastrophalen Wohnungsnot vorzubeugen. Als am 8. April 1920 die damalige Revolutionsversammlung das Mieterschutzgesetz beschloß, war wohl der Gedankengang der damaligen gesetzgebenden Körperschaft der, daß es vor allem notwendig ist, jenen Parteien, die bereits eine Wohnung innehaben, dieselbe zu sichern. Allerdings war das Mieterschutzgesetz vom April 1920 ein befristetes, befristet bis 31. Dezember 1921. Schon im vergangenen Jahre waren innerhalb der Koalitionsparteien Verhandlungen im Gange, um über die Bestimmungen eines neuen Mieterschutzgesetzes schlüssig zu werden. Allerdings war es im vergangenen Jahre nicht möglich, das notwendige Einverständnis innerhalb der Koalitionsparteien herzustellen. Es war nicht möglich, daß sich die Koalitionsparteien auf einen bestimmten Plan einigen, und deshalb kam es zu dem Beschlusse vom Dezember des vergangenen Jahres, das bestehende Mieterschutzgesetz bis 30. April, also bis zum kommenden Sonntag, zu verlangern. Es wurde schon in diesem Hause wiederholt darauf hingewiesen, daß Gesetzesvorlagen immer erst im letzten Augenblick zur Verhandlung gelangen, und das trifft auch bei der gegenwärtig zur Verhandlung stehenden Gesetzesvorlage, dem Mieterschutzgesetze, zu Erst kurz vor Torschluß haben wir die Möglichkeit, uns mit einem derart wichtigen Gesetze zu befassen, und es ist deshalb nicht möglich, jene Änderungen, die sich geradezu als unerläßlich erweisen, vorzunehmen, und es obliegt dem Senate geradezu nur die Formalität, dem Beschlusse des Abgeordnete>hauses beizutreten. Es ist das ein Vorgang, der jedem parlamentarischen Brauche Hohn spricht, und es bleibt nichts anderes übrig, als auch bei dieser Gelegenheit wieder gegen derartige Einrichtungen und Machinationen zu protestieren. Erst am 4. April wurde dieses Gesetz dem Abgeordnetenhause vorgelegt, am 7. April wurde ihm die Zustimmung erteilt.
Es hat innerhalb der Koalitionsparteien Schwierigkeiten bei der Schaffung dieses Mieterschutzgesetz gegeben; das ist begreiflieh, weil innerhalb der Koalition einander geradezu diametral gegenüberstehende Interessen irgendwie in Einklang gebracht werden müssen. Es muß schon gesagt werden, daß die sozialistischen Parteien der Koalition bei dieser Gelegenheit den kürzeren gezogen haben, während es die bürgerlichen Parteien derselben besser verstanden haben, die Interessen des Bürgertums zu wahren, als die sozialistischen Parteien die Interessen der arbeitenden Bevölkerung. Innerhalb des Bürgertums ist wie gegen alle Zwangsmaßnahmen, die sich während des Krieges und nach demselben als notwendig erwiesen haben, ein ziemlich großes Streben bemerkbar, den Mieterschutz überhaupt zu beseitigen, ein Bestreben, welches nicht genug verurteilt werden kann. Es muß gesagt werden, daß der Mieterschutz nicht früher aufgehoben werden kann, als bis die eingangs skizzierte Wohnungsnot endgültig beseitigt ist.
Das Bürgertum führt als Argument für die Aufhebung des Mieterschutzes an, daß dadurch die Bautätigkeit gefördert werden würde und daß früher an die Aufnahme einer regelrechten Bautätigkeit nicht gedacht werden kann. Das ist eine vollständig falsche Argumentation. Selbst wenn nach Beseitigung des Mieterschutzes die Bautätigkeit einsetzte, neue Wohnungen geschaffen würden, was würde eintreten? Lediglich, daß wir wohl mehr Wohnungen zur Verfügung hätten, daß es aber trotzdem Tausende und Abertausende gäbe, die nicht imstande wären, sich eine Wohnung zu beschaffen, weil die Wohnungen ganz einfach zu teuer wären, genau so, wie es bei der kapitalistischen Gesellschaftsordnung heute der Fall ist, daß es Tausende und Tausende von Leuten gibt, die halb nackt herumlaufen, obwohl genügend Bekleidungsartikel vorhanden sind, denn die Leute können sie nicht kaufen, weil der Arbeitsverdienst zu niedrig ist und die Preise für diese Artikel zu hoch sind. Mit der Aufhebung des Mieterschutzgesetzes wäre in Bezug auf die Beseitigung der Wohnungsnot absolut nichts getan. Es muß deshalb mit allem Nachdruck noch einmal darauf verwiesen werden - noch einmal sei diese Wahrheit wiederholt, die auch hier ihre Berechtigung hat - daß auch bei dem Bau von Wohnungen nicht der Bedarf, sondern der Gewinn für das Bürgertum, für die Kapitalisten entscheidend ist. Diese werden nur dann Wohnungen bauen, wenn Sie in der Lage sind, einen entsprechenden Gewinn aus den neuerbauten Wohnungen zu ziehen. Also nicht Beseitigung des Mieterschutzes, sondern andere Mittel müssen in Anwendung gebracht werden, um die katastrophale Wohnungsnot zu beheben.
Es gibt gewiß in der Èechoslovakei an die hunderttausend Wohnungslose; möglich, daß einige mehr oder weniger. Abersoweit die Statistik vorliegt aus jener Zeit, als die Wohnungsämter noch bestanden, konnte festgestellt werden, daß z. B. wir in Reichenberg im vergangenen Jahre 1766 wohnungslose Parteien gehabt haben, Aussig 1500, Teplitz 700, Gablonz über 500 u. s. w. Es ist ganz klar, daß in den Industriestädten die Zahl der Wohnungslosen und Wohnungssuchenden im Vergleich mit anderen Landesteilen ungemein größer ist. Dazu kommt noch die Tatsache, daß ein großer Teil derjenigen, die eine Wohnung haben, in einer Weise untergebracht sind, die geradezu jeder Beschreibung spottet, beispielweise in den Industriestädten in Kellern, Schupfen u. s. w. Diese Leute sind in den genannten Ziffern nicht inbegriffen, weil sie noch halbwegs untergebracht sind. Welchen Einfluß solche Wohnungen auf die Gesundheit der betreffenden Parteien ausüben, das darzustellen kann ich mir wohl ersparen.
Wogegen wir uns bei dem vorliegenden Gesetze wenden, ist vor allem die reaktionäre Tendenz, die diesem Gesetze innewohnt und dadurch zum Ausdrucke kommt, daß man im gegenwärtigen Augenblicke an den Abbau des Mieterschutzgesetzes schreitet. Es ist sicher, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Kriege, seit dem Umsturze durchaus nicht verändert haben, und es ist ein gefährliches Beginnen in solchen Zeiten eine für die Arbeiterschaft so wichtige Sache, wie es der Mieterschutz ist, dem Abbaue zuzuführen. Deshalb können wir uns mit diesem Gesetze nicht identifizieren und werden selbstverständlich dagegen stimmen. Der Abbau des Mieterschuzes kommt in diesem Gesetze größtenteils darin zum Ausdruck, daß es dem Hausherrn ermöglicht, den Zins am 1. August um 10%, im November um weitere 10%, bei Wohnungen, welche zwei Zimmer und Küche haben, zu steigern, bei mehrzimmrigen Wohnungen sogar um 20%. Das ist eine reaktionäre Bestimmung des Gesetzes und es wäre besser gewesen, wenn es schon nicht möglich war ein im Vergleich zu dem vom 8. April 1920 reformiertes Mieterschutzgesetz vorzulegen, eine Einigung dahin zu erzielen, daß wenigstens das bisherige Mieterschutzgesetz in Geltung bleibt.
Außerdem werden die Gründe, die dem Hausherrn ermöglichen, den Mieter zu kündigen, in recht gefahrdrohender Weise vermehrt. Gründe werden in Zukunft für den Hausbesitzer maßgebend sein, die geradezu jeder Willkür Tür und Tor offen lassen. Was soll es beispielsweise heißen, wenn in dem Gesetz steht: >Wenn der Vermieter die Wohnung dringend für seine verheirateten Kinder braucht, so hat er die Möglichkeit, dem Mieter die Wohnung zu kündigen.< Wir haben schon im vergangenen Jahre unter der Geltung des alten Gesetzes nach dieser Richtung hin sehr traurige Erfahrungen gemacht. Es ist sehr häufig vorgekommen, daß ein Hausbesitzer erklärte, er brauche eine Wohnung für eine Tochter, die heiraten wolle, aus diesem Grunde beim Bezirksgericht eine Klage überreichte und daß dann dort, wo keine Mietämter bestanden, von Seiten des Richters diesem Ansuchen schließlich und endlich Rechnung getragen wurde. Es wird aber in Zukunft noch in bedeutend höherem Maße vorkommen, daß die Hausherren ganz einfach einen Grund bei den Haaren herbeiziehen, daß sie schließlich einen Grund - wenn ich reich so ausdrücken darf - fingieren werden, um nur ja den Mieter aus der Wohnung herauszubringen. Es ist klar, daß das dann wieder zunächst die wirtschaftlich schlechtest gestellten Mieter treffen wird. Es wurde im sozialpolitischen Ausschuß von einem der Herren Kollegen darauf hingewiesen, daß die Tendenz der von uns gestellten Abänderungsanträge die Erklärung beinhalte, daß die Hausbesitzer durchwegs reiche Leute seien und die Mieter durchaus den ärmeren Ständen angehörten. Das ist durchaus nicht der Fall, wir sind der gegenteiligen Meinung, daß jene Mieter, die besser gestellt sind, sich im vorhinein schon dadurch sichern können, daß sie dem Hausherren - und das ist schon wiederholt vorgekommen und kommt auch heute noch vor - unter der Hand eine höhere Miete anbieten und deshalb gar nicht Gefahr laufen, von dem Hausbesitzer, selbst wenn er die Wohnung braucht, die Kündigung zu erhalten. Anders verhält es sich selbstverständlich mit jenen Leuten, die als die wirtschaftlich Schwächsten zu bezeichnen sind, mit den ärmeren Schichten, die nicht in der Lage sind, sich auf nicht immer geradem Wege die Wohnung zu sichern und zu erhalten. Um die wird es in erster Linie gehen, und die werden selbstverständlich bei der erstbesten Gelegenheit, die sich nur irgendwie bietet, aufs Pflaster geworfen. Wir glauben also, daß es schon notwendig gewesen wäre, daß die Gründe, die hier in dem Gesetz angeführt sind und die in den Punkten 5, 6, 8, 9 und 10 zum Ausdruck kommen, entfallen und daß lediglich mit aller Deutlichkeit festgestellt werde, aus welchen Gründen die Kündigung erfolgen könne. Überdies steht noch im § 1 im ersten Absatz: >Die Zustimmung zur Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen zu erteilen<. Das Wort >wichtig< ist selbstverständlich ein äußerst dehnbarer Begriff; die Entscheidung darüber, ob ein Grund wichtig ist oder nicht, hat nach,den Bestimmungen des neuen Gesetzes das Bezirksgericht zu fällen. Wir wissen, daß es schließlich und endlich vorkommen kann, daß ein Richter einen Kündigungsgrund als wichtig ansieht, der der Wichtigkeit entbehrt. Es wäre deshalb praktischer gewesen, wenn unserem Antrag entsprechend an Stelle des Wortes >wichtig< die Worte >nachstehende Gründe< gesetzt worden wären und daß dann diese Gründe taxativ aufgezählt worden wären. Es wäre dann nicht möglich, daß der Willkür Tür und Tor offen stünden. Wir haben weiters eine Reihe von Abänderungsanträgen gestellt, die selbstverständlich im sozialpolitischen Ausschuß ihre Ablehnung gefunden haben; wir sind uns auch im klaren darüber, daß sie auch im Plenum des Hauses kein anderes Schicksal erfahren werden. Die Anträge werden auch hier, mögen sie noch so gut sein, abgelehnt werden, weil die Koalitionsparteien ganz einfach gebunden sind, das Gesetz, wie es drüben beschlossen worden ist, und das überdies bis 30. April befristet ist, anzunehmen. Unter diesen Anträgen befindet sich einer, daß der Endtermin des zu beschliessenden Gesetzes nicht mit 30. April 1923, sondern mit 31. Dezember 1924 festzusetzen sei. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt und es wurde von der Referentin Kollegin Ecksteinová darauf hingewiesen, daß es vielleicht noch vor Ablauf dieser Zeit möglich sein wird, ein besseres Mieterschutzgesetz zustande zu bringen, als es das heute vorliegende ist. (Výkøiky na levici.) Wir sind anderer Meinung, meine sehr Verehrten, wir sind der Meinung, daß bevor wir zum 30. April 1923 kommen, wenn neuerlich in die Beratung des Mieter schutzgesetzes eingetreten wird, ein noch schlechteres Gesetz zustande kommen wird, und dies war für uns maßgebend, den Antrag auf eine Giltigkeitdauer bis zum 31. Dezember 1924 zu stellen. Wir haben weiter einen Resolutionsantrag eingebracht, dessen erster Teil eine Wohnbausteuer zum Inhalt hat, abgestuft nach der Größe der Wohnung, des, Einkommens und der Kinderzahl der Mieter. Der Ertra dieser Steuer soll den Gemeinden zur Erbauung neuer Wohnungen überwiesen werden. Dieser Antrag wurde, wie bereits von den Referentin erklärt wurde, im sozialpolitischen Ausschuß angenommen, im Budgetausschuß jedoch abgelehnt, im Budgetausschuß aus dem Grunde abgelehnt, weil vonseiten des Vertreters des Finanzministeriums darauf hingewiesen wurde, daß in der gegenwärtigen Zeit nicht daran gedacht werden könne, neue Steuern einzuführen. Dieser Resolutionsantrag hat allerdings die Einführung einer neuen Steuer zum Inhalt, eine neue Steuer, die nützlichen Zwecken zugewendet werden soll. (Výkøiky na levici.) Ich bin überzeugt, daß, wenn es sich darum handeln würde, neue Steuern zu unproduktiven Zeaecken einzuführen, die Majoritätsparteien nicht so zimperlich wären. Nachdem es sich aber üm eine Sache handelt, die von eminenter Wichtigkeit, ist, um eine Sache, die vor allem der arbeitenden Bevölkerung in diesem Staate zugute kommen soll, stellt sich der Vertreter des Finanzministeriums auf dem Standpunkt, daß der gegenwärtige Augenblick nicht geeignet ist - das ist, wie wir in den Zeitungen schon vor längerer Zeit gelesen haben, auf, einem Beschluß der Koalitionsparteien zurückzuführen - neue Steuern einzuführen.
Aber, meine sehr Verehrten, wenn Sie den ernstlichen Willen haben, die Wohnungsnot zu beseitigen, auf welche Weise wollen Sie dies tun? Der Staat ist schon zu wiederholtenmalen angewiesen worden, entsprechende Beträge zu leisten. Ich rede gar nicht von den 30 Milionen Kronen, eine Lappalie, die durchaus als Tropfen auf einen heißen Stein bezeichnet werden kann, die niemals dazu auslangen, die Wohnungsnot auch nur entprechend zu verringern, geschweige denn zu beseitigen. Wenn Sie die Wohnungsnot beseitigen h wollen, dann wird es notwendig sein, auch n die Mittel und Wege dazu zu finden. Ich n verweise auf Deutschösterreich, auf Wien i vor allem, wo daran gegangen wurde, durch n Einführung einer Wohnbausteuer der Wohnungsnot an den Leib zu rücken, und es steht heute schon außer aller Frage, daß man dort imstande ist, aufgrund dieser s neuen Einrichtung die Wohnungsnot, wenn auch nicht voll und ganz zu beseitigen, so doch bedeutend herabzumindern. Es wird dort möglich sein, einen großen Teil der wohnungslosen Parteien Wohnungen zu verschaffen. Ich meine also, die Zimperlichkeit der Majoritätsparteien und des Vertreters des Finanzministeriums ist durchaus nicht am Platze, und wenn Sie ernstlich den Willen haben, der Wohnungsnot an den Leib zu rücken, hätten Sie sich schon bequemen müssen, Wege zur endlichen Erreichung dieses Zieles zu finden. Den beiden Resolutionsanträgeninbenzg auf die Anforderung von Wohnungen, eine Sache, die schon einmal bestanden hat, wurde ebenfalls die Zustimmung nicht erteilt, und es kann schon heute gesagt werden, nachdem schon längere Zeit nach der Aufhebung des Gesetzes über die Wohnungsbeschlagnahme hinter uns liegt, daß die Aufhebung des Wohnungsbeschlagnahmegesetzes ein ungeheuerer Fehler war. Die Dinge liegen so, daß die Hausherren - es kommt doch ab und zu einmal vor, daß da und dort eine Wohnung frei wird, durch Übersiedelung in einen anderen Ort oder einen anderen Bezirk - dann ganz einfach die Wohnungen für sich in Anspruch nehmen, und die Wohnungen werden dadurch der Allgemeinheit entzogen. Deshalb war die Forderung nach Wiedereinführung des Wohnungsanforderungs- und Beschlagnahmerechtes durch die Gemeinden ganz gerechtfertigt. Es hatte auch dieses Gesetz verschiedene Mängel, es war aber doch dadurch möglich, einem Teil der wohnungsuchenden Leute Wohnungen zu verschaffen. Aber auch von diesen vernünftigen Erwägungen haben sich die Mehrheitsparteien nicht leiten lassen, es wurde auch dieser Antrag abgelehnt.
Das vorliegende Gesetz hat weiter insofern einen großen Mangel, als es nicht auch eine Bestimmung über die Beibehaltung der Mietsämter in Orten über 10.000 Einwohner enthält und däß auch in anderen Orten mit geringerer Einwohnerzahl Mietsämter errichtet werden können. Ich habe schon darauf hingewiesen, daß es bei den Gerichten, inbezug auf die Beurteilung darüber, ob ein Grund, welcher zur Kündigung geführt hat, wichtig sei oder nicht, sehr oft vorkommen wird, daß der betreffende Richter daneben hauen wird, was bei den Mietämtern nicht gesagt werden kann, weil diese bekanntlich eine andere Zusammensetzung haben, die immerhin einen objektiven Urteilsspruch nach jeder Richtung hin möglich macht. Auch dieser für den Mieterschutz immerhin so wichtigen Angelegenhgit haben die Majoritätsparteien die Zustimmung nicht erteilt, sie sind der Meinung, daß die Mietsämter eine ganz überMißige Einrichtung waren, obwohl sie für die ganze Frage des Mieterschutzes von eminenter Bedeutung sind. Es ist auch ein Fehler, der sich in Zukunft sehr unangenehm bemerkbar machen wird, daß inbezug auf die Mietsämter die Bestimmungen des alten Gesetzes nicht in das neue Gesetz übernommen würden.
Aus all den von mir angeführten Gründen ist meine Partei nicht in der Lage, das vorliegende Gesetz zu akzeptieren, wir lehnen es ab. (Potlesk na levici.)
2. Øeè sen. Friedricha K.
Geehrte Damen und Herren! Ich habe mich nicht auf die Rednertribüne begeben, um mich auf eine detaillierte Besprechung der einzelnen. Teile dieser Gesetzesvorlage einzulassen. Denn die Parteien des Deutschen parlamentarischen Verbandes sind der Ansicht, daß die Vorlade in derartiger Weise verfaßt ist, daß wir jede Verantwortung für sie im großen und ganzen überhaupt ablehnen müssen. Die Gesetzesvorlage gefällt niemandem, sie gefällt nicht dem Mieter, sie gefällt nicht dem Vermieter, sie hilft nicht der Bautätigkeit, sie nützt in keiner Beziehung, sie ist derart fehlerhaft, mangelhaft und schleuderhaft gearbeitet. daß wir jede Verantwortung für dieselbe ablehnen.
Wenn ich aber doch das Wort ergreife, so geschieht es nur, um eine einzelne Bestimmung herauszuheben, und das ist der 31. Dieser § 31 bestimmt in Punkt 4: >Ausgenommen, sind von der Wirksamkeit dieses Gesetzes. Lokalitäten, welche zum Betriebe von Gewerbe und Handel in Kurorten vermietet sind, welche durch eine Verordnung der Regierung bestimmt werden, wenn der Mietzins für diese Lokalitäten eine durch Verordnung zu bestimmende gewisse Höhe überschreitet,< Das ist eine Bestimmung, die ganz eigen anmutet. Man weiß nicht, warum denn überhaupt für Kurorte eine derartige Sonderbestimmung getroffen wird, Die davon betroffenen Handels- und Gewerbetreibenden in den Kurorten - ich werde dann sagen, welche Kurorte davon betroffen sind - sind natürlich ganz überrascht, wie sie zu der Ehre kommen, in dem Gesetze ganz allein hervorgehoben zu werden. Sie verwahren, sich alle auf das entschiedenste dagegen, daß sie den Mieterschutz nicht genießen sollen; denn es ist ein Irrtum zu glauben, daß in den Weltkurorten die Handels- und Gewerbetreibenden durchaus nur Ausländer oder Zugereiste und dergleichen sind. Das ist nicht wahr. Der übergroße Teil sind eben Karlsbader, Marienbader usw. Kaufleute und Geschäftsleute, welche ohnedies schon einen sehr hohen Zins zahlen und in einer Saison durch forschen Betrieb, durch Tagung Nachtbetrieb soviel zu verdienen gezwungen sind, daß sie das ganze Jahr davon leben können. Es ist nicht leicht, sich in vier, Monaten einen Erwerb für ein ganzes Jahr durch ein Geschäft zu verschaffen. Mit welchen Schwierigkeiten die Geschäfte gerade in den großen Kurorten kämpfen, brauche ich nicht separat hervorzuheben.