Pøíloha

k tìsnopisecké zprávì

o 77. schùzi senátu Národního shromá¾dìní republiky Èeskoslovenské

v Praze v úterý dne 29. listopadu 1921.

1. Øeè sen. Polacha.

Hoher Senat! Wir begrüßen das Gesetz, das eine Erweiterung des Schutzes geistiger und künstlerischer Arbeit darstellt. Der Gedanke, das geistige Eigentum für den Urheber über die Grenzen des eigenen Volkes und des eigenen Staates hinaus zu schützen, ist ein Gedanke, der immer größere Verbreitung gefunden hat, und die Geschichte des. Berner Übereinkornmens über das geistige Urheberrecht ist geradezu ein Sinnbild für diese Erweiterung geworden. Die Notwendigkeit, sich mit diesem Gesetze zu beschäftigen, geht hervor aus den. Bestimmungen der Friedensverträge. Es ist eine von den wenigen sympathischen und vernünftigen Bestimmungen der Friedensverträge, daß mau jene Staaten, die außerhalb des Konzerns des Berner Übereinkommens gestanden sind, nun zwingen will, dasselbe mitanzuerkennen. Es ist, nachdem österreich schon am 13. Juli 1920 vorangegangen ist, die Notwendigkeit entstanden, daß nun von den Nachfolgestaaten auch die Èechoslovakei sich diesem Berner übereinkommen anschließe, schon wegen der notwendigen Rechtseinheit, die im Staate geschaffen werden muß.

Die schlimmsten Gebrechen dieses Gesetzes sind bereits durch die scharfe Kritik, die im Ausschuß geübt worden ist, beseitigt worden. In zwei Punkten ist der Entwurf im Ausschuß abgeändert worden, rücksichtlich der Schutzfrist, die ursprünglich auf 50 Jahre erstreckt gedacht war, und rücksichtlich einer zweiten Forderung der ursprünglichen Vorlage, daß nämlich nach Ablauf der Schutzfrist der Rechtsanspruch und der Eigentumsanspruch an den Fiskus fallen sollen. Es ist von unserem Standpunkte als Sozialdemokraten eine unausdenkbare Vorstellung, daß das geistige Schaffen eines Menschen - das wir doch immer als Eigentum der Gesamtheit aufgefaßt haben Wollen und wobei wir nur jene Einschränkung des Rechtes, das der Generation des schaffenden Menschen zukommt, noch als Einschränkung gelten lassen wollen - auf eine Zeit über 30 Jahre hinaus beschränkt sein sollte, und es ist meiner Erinnerung nach im Ausschuß einstimmig diese Frist wieder auf 30 Jahrewie im österreichischen Gesetz reduziert worden. Auch das Heimfalisrecht des geistigen Eigentums an den Fiskus hat für uns nichts Verlockendes, obwohl es wahrscheinlich die Vorstellung erwecken könnte, alsob es sich hier um eine Art Sozialisierung handelte, tun ein Entgegenkommen an unser eigenes Programm. Aber abgesehen davon, daß das natürlich nicht in die Sozialisierung, wie wir uns sie vorstellen, ineinfällt, läge in dem Heimfallsrecht an den Staat eine viel größere Gefahr. Die Regierung würde gegeben Falles von dem Rechte, über das Werk eines Dichters, eines Künstlers, eines Schriftsteller oder auch eines Gelehrten, verfügen zu können, den Gebrauch machen, daß sie, wenn das Werk des Betreffenden der jeweiligen reaktionären Richtung der Regierung nicht entspricht, ganz einfach das, Werk nicht wieder auflegen würde, daß sie gegen den Geist aller schriftstellerischen Tätigkeit sündigen und an den dichterischen Erzeugnissen unter Umständen Mord begehen würde. Dieses Vertrauen Haben wir zu den jeweiligen Regierungen nicht, daß sie sich als vernünftige, als großdenkende Erben der geistigen Tätigkeit betrachten und als solche auftreten würden.

Nun, abgesehen von der Gesamtheit dieses Gesetzes ist dasjenige, was wir gegen eine einzelne Bestimmung des Gesetzes kritisch vorzubringen haben, in dem Antrage niedergelegt, den ich Ihnen, zur Annahme empfehle. Dieser Antrag beinhaltet im wesentlichen eine Kritik des § 41 des Urhebergesetzes, der an sich nach der Absicht des Gesetzgebers sicherlich einen bedeutenden Fortschritt gegenüber dem bisherigen Zustande bedeutet. Der § 41 erweitert den Schutz auf die. Werke des schaffenden, des bildenden Künstlers. Eine weitere Neuheit, über die ich nicht sprechen will, ist, daß naturgemäß auch der Kinematograph in das Schutzrecht einbezogen werden mußte, eine Sache, die erst im Laufe der Zeit hinzugekommen ist und infolgedessen mitaufgenommen weiden mußte. Aber ein wesentlicher Fortschritt liegt darin, daß der Gesetzgeber das Werk des bildenden Künstlers schützen wollte. Nehmen wir an, daß dies die Absicht des Verfassers des Gesetzentwurfes gewesen ist, müssen wir sagen - und darauf erstreckt sich unsere Kritik - daß diese Absicht nicht klar, deutlich und unzweifelhaft zum Ausdruck gelangt ist; denn es heißt im ersten, Abschnitt des § 41 des Gesetzes, daß dem Urheber eines Werkes der bildenden Kunst und seinen Erben oder Vermächtnisnehmern ein Anteil an dem Ertrag gebührt, der bei einer öffentlichen Versteigerung während der Schutzfrist erzielt wurde, wenn dieser Betrag den doppelten Kaufpreis übersteigt, um welchen der Urheber das Werk veräußert hat. Der Anteil beträgt 20% vom Unterschiede zwischen diesem Preis und dem Versteigerungserlös und bei jeder weiteren Veräußerung zwischen dem Erlös und dem Preise, von dem er zuletzt einen Anteil erhalten hat. In dieser Bestimmung sind zwei Einschränkungen enthalten, die geeignet sind, den Sinn des Gesetzes in sein Gegenteil zu verwandeln oder praktisch unwirksam zu machen. Das ist zunächst die Bestimmung, daß dem bildenden Künstler ein Anteil an dem Ertrag nur bei einer öffentlichen Versteigerung zukommt. Das ist natürlich.geradezu eine Verführung für denjenigen, der das Kunstwerk erworben hat, mit diesem Kunstwerk ins Ausland zu gehen, sich der Bestimmung dieses Gesetzes zu entziehen und auf diese Weise die Schutzmöglichkeit illusorisch zu machen. Weiter ist die Einsehränkung im zweiten Abschnitt dieses Paragraphen unmöglich und dem Zweck und Sinn,des Gesetzes widersprechend. Es heißt darin: "Das Amt oder der befugte Unternehmer der Versteigerung haben den Anteil des Berechtigten am Versteigerungserlös zurückzuhalten und diesem auszuzahlen, vorausgesetzt, daß der Urheber vor der Versteigerung seinen Anspruch anmeldet und vor der Auszahlung den ursprünglichen Preis nachweist." Nun ist der Anspruch des Künstlers im Wesentlichen ein zivilrechtlicher Anspruch, der viel schlechter gewahrt ist als sonst zivilrechtliche, Ansprüche. Wenn es nun zu den Verpflichtungen des Künstlers selbst gehört - abgesehen von der Möglichkeit, daß er von der Versteigerung nichts zu wissen braucht, daß es ein reiner Zufall ist, wenn er davon erfährt - wenn ihm die Verpflichtung auferlegt wird, den Anspruch anzumelden, und die Beweislast bezüglich des Ausmaßes des Anspruches, könnte dadurch der Anspruch selbst verloren gehen. Um das zu verhindern, haben wir in unserer Resolution jene Abänderungsanträge vorgelegt, welche notwendig sind, um den Zweck dieses Gesetzes in dieser gesetzlichen Bestimmung auch wirklich durchzusetzen.

Aber, wie gesagt, wir begrüßen das Gesetz, weil es endlich auch einmal dem bildenden Künstler jenes Recht, an der Wertsteigerung seines. Werkes teilzunehmen, schafft, das bisher, nur der Dichter, der Schriftsteller gehabt hat, der, wenn er sein Werk noch in der Zeit, wo er unberühmt ist, verkaufen geht, schließlich nicht des ganzen materiellen Ertrages verlustig geht, weil ja, wenn sich jenes Werk durchsetzt, eine größere Zahl von Auflagen erscheint, oder wenn es sich um ein dramatisches oder um ein musikalisches Werk handelt, eine größere Zahl von Aufführungen stattfindet, sodaß ihm nachträglich bis zu einem gewissen Grade ein Gewinn zuteil wird und sich der ursprüngliche rasche Verkauf nicht als ein Präjudiz inbezug auf den Rechtsanspruch darstellt.

Anders aber beim, bildenden Künstler, der in seiner Jugend häufig, ohne sich des Wertes bewußt zu sein, etwas von sich gibt, worauf er niemals später Anspruch erheben kann.

Wir identifizieren uns mit der Tendenz des Gesetzes, meinen aber, daß sein Zweck und Sinn erst dann erreicht werden kann, wenn Sie, worum ich Sie bitte, unsere Abänderungsanträge annehmen. (Souhlas.)

Øeè sen. dr. Mayr-Hartinga.

Hohes Haus! Das Brot der Opposition ist ein hartes Brot, namentlich in diesem Staat, aber im allgemeinen ist es doch noch schmackhafter als das Brot, das die Regierungsparteien herunterzuwürgen genötigt werden. (Veselost.) Nur ganz ausnahmsweise kommen aus der. Regierungskücke genießbare Gerichte heraus und zu diesen zählt auch der vorliegende Gesetzentwurf, und ich bin in der glücklichen Lage, ihn auch der Opposition, meinen Gesinnungsgenossen, zur Annahme zu empfehlen, allerdings dank dem Umstande, daß der Regierungsentwurf im Ausschusse wesentliche Veränderungen, und, wie ich glauben möchte, auch Verbesserungen erfahren hat.

Das österreichische Urheberrecht, das bis zum heutigen Tage in unserem Staate gilt, war von jeher als eines der besten Gesetze anerkannt, was ja nicht zu verwundern ist, da als seine Verfasser zwei der besten Juristen anzusehen sind, die wir besessen haben, Josef Unger und Adolf Exner. Dieses Gesetz hat sich durchaus bewährt, aber es hat an einem wesentlichen Mangel gelitten. Es hat den Schutz der Ausländer in sehr beschränktem Umfange anerkannt und verhindert, daß österreich - Ungarn der sogenannten Berner Konvention beigetreten ist, die den internationalen Urheberschutz zwischen den beigetretenen Staaten garantierte. Interessant ist, daß Österreich nicht beigetreten ist im Interesse der damals angeblich unterdrückten Nationen, denn durch den Nichtbeitritt waren die Übersetzungen der ausländischen Literatur ermöglicht, und es waren insbesondere, so viel ich weiß, einerseits Böhmen, andererseits Ungarn, die sich entschieden dafür eingesetzt haben, daß man dieses, sagen wir kurz, Nachdrucksrecht der inländisehen Verleger nicht beschränken solle, weil auf diese Art die ausländische, die französische und die englische Literatur, in èechischen und ungarischen. Übersetzuungen im Inlande billiger verbreitet werden konnte.

Darum hat nun der Friedensvertrag, um insbesondere diesem Mißbrauch zu steuern, den Beitritt der Sukzessionsstaaten zur Berner Übereinkunft verlangt und mit Rücksicht darauf mußten einzelne Bestimmungen des Gesetzes geändert werden, und man hat den Anlaß ergriffen, um auch anderes, was sich daraus ergeben hat, zu verbessern. Insbesonderewar es notwendig, gewisse Neuerscheinungen, die zur Zeit der Erlassung des Urheberrechtes noch nicht existiert haben, in den Bereich des Urhebersrechtes einzubeziehen, insbesondere die Kinematographie. Das ist ja, ich möchte fast sagen, eine teuflische Erfindung der Neuzeit gewesen (veselost), die damals noch unbekannt war und nun leider Gottes auch, unter den Urheberrechtsschutz gesteilt werden muß. Es ist eine wesentliche Erweiterung des. Schutzes der Ausländer erfolgt, indem nun der Grundsatz der Reziprozität durchgeführt wird, daß Werke der Ausländer im Inland geschützt sind, die den Staaten der Berner Konvention angehören. Von der originellen Änderung, die glücklicherweise im Ausschuß bereits gestorben ist, hat bereits mein Vorredner gesprochen, ich meine das Heimfallsrecht des Fiskus, das von außen großartig, wie eine Art Sozialisierung des geistigen Eigentums aussieht, aber nichts anderes als eine Fiskalisierung ist, weil sich der Staat dadurch Einnahmen aus Werken nach einer bestimmten Zeit sichern wollte und die Möglichkeit hat, unliebsame Werke zu unterdrücken. Das Urheberrecht gewährt dem Berechtigtem die ausschließliche Befugnis, sein Werk auch wirtschaftlich auszunützen, und zwar innerhalb einer bestimmten Zeit, und wir haben uns schon im Ausschuß dafür entschieden, an der bisher dreißigjährigen Frist festzuhalten. Gerade aus Urheberkreisen ist der Wunsch erhoben worden, das Urheberrecht auf fünfzig Jahre auszudehnen, es ist dies der Fall in den großen Staaten der Entente, in Frankreich und England; aber auf dem Kontinent, speziell in Mitteleuropa, hat sich die dreißigjährige Frist eingebürgert und wir haben keinen Anlaß gesehen, von dieser Frist abzugehen. Innerhalb dieser Frist hat der Urheber das Recht, sein Werk ausschließlich wirtschaftlich auszunützen, er kann es daher verkaufen an wen er will. Das spielt nun speziell bei den kinematographischen Werken eine große Rolle. Es besteht die Gefahr, daß auf diese Weise erst auf Umwegen ein Monopol geschaffen wird. Es besteht die Möglichkeit, daß der Erfinder oder Komponist eines kinematographischen Werkes dieses Werk einer Fabrik ausschließlich überläßt, die das ausschließliche Recht hat, dieses Werk auszubeuten. Es kann sich so eine Art Monopol auf diesem Gebiete entwickeln, und dieser Monopolgefahr beugt nun der Paragraph vor - er ist nachgebildet dem § 22 des deutschen Rechtes - der von der Zwangslizenz handelt. Das heißt: wenn ein solches Recht einem Unternehmer überlassen ist, hat jeder andere Unternehmer das Recht, die Überlassung auch an sein Unternehmen gegen zumindest das gleiche Entgelt zu verlangen. Dadurch ist eine Monopolisierung auf diesem Gebiete ausgeschlossen.

Schon mein Vorredner hat das Schwergewicht seiner Ausführungen auf den § 41 gelegt. Auf den § 41 ist der Ausschuß sehr stolz, er ist auf Drängen des Ausschusses in das. Gesetz hineingekommen. Es ist die Idee auch dem bildenden Künstler den Ertrag seines Werkes zu sichern. Es ist ja eine bekannte Erfahrung, wenn ein Autor berühmt wird, so wird sein Werk in neuen Auflagen aufgelegt und er bekommt von der Neuauflage ein entsprechendes Honorar oder seine späteren Werke werden besser bezahlt usw. Bei Künstlern aber ist es häufig so, daß sie sich jahrelang als arme Teufel in der Welt herumschlagen, die Werke um einen Pappenstiel losschlagen und daß diese Werke dann von Kunsthändlern mit ungeheueren Gewinnen weiter veräußert werden, und der arme Künstler hat gar nichts davon. Dieser Gefahr beugt nun der § 41 vor, indem er dem Künstler einen Teil dieses späteren Mehrerlöses an seinem Werke sichert. Wir waren uns bei der Konzipierung dieser Bestimmung bewußt, daß wir ein etwas bedenkliches und schwankendes Neuland betreten und wir haben daher die Bestimmung zunächst in möglichst engen Grenzen gehalten und lediglich den Fall ins Auge gefaßt, der auf diesem Gebiete die größte Rolle spielt, daß solche Werke bei öffentlichen Versteigerungen veräußert werden. Es ist ja allerdings ganz richtig, daß dieselbe Gefahr auch bei Privatverkäufen besteht, und es ist insbesondere richtig, wie der Herr Vorredner gesagt hat, daß, wenn man der Bestimmung nicht den nötigen Umfang einräumt, die Gefahr besteht, daß solche Werke ins Ausland verschleppt und im Ausland verkauft werden, sodaß sich mit anderen Worten die Bestimmung, die vorliegt, sehr leicht umgehen läßt. Ich möchte nun die Anregung meines Vorredners zu der meinigen machen und möchte den Antrag mitunterstützen. Jedenfalls lege ich alles Gewicht darauf, daß wir die Bestimmung, wenn wir sie schon nicht in dem Umfang aufnehmen, wie es der Herr Vorredner beantragt, als zwingendes Recht gestalten. Das will sagen, daß nicht der Künstler eventuell anläßlich des Verkaufes des Bildes durch eine Unterschrift auf diesen späteren Gewinn verzichten kann, denndie Erfahrung lehrt, daß sich die Kunsthändler die finanzielle Bedrängnis zu Nutze machen würden und einfach von jedem Künstler verlangen würden, daß er diesen Verzicht ausspricht. Ich möchte also für die Unverzichtbarkeit bei dieser Bestimmung für alle Fälle eintreten.

Ich will Sie mit Details nicht länger aufhalten, ich will mein Urteil über dieses Gesetz zusammenfassen und wiederholen, indem ich sage, es ist ein gutes Gesetz und ich kann mit ruhigem Gewissen seine Annahme empfehlen. Und damit auch hier die politische Note am Schluß nicht fehle, möchte ich mir eine kurze Bemerkung gestatten. Das Gesetz ist gut, weil es hervorgegangen ist aus dem Zusammenwirken der deutschen und èechischen Wissenschaft und weil es hervorgegangen ist aus der eifrigen Zusammenarbeit der èechischen und deutschen Mitglieder des Verfassungsausschusses. Wir haben uns rein. sachlich mit der Frage beschäftigt und häben auf diese Weise etwas Vernünftiges, etwas Brauchbares, etwas Gutes zuwege gebracht. Sie ersehen daraus, wie vernünftig und wertvoll es für diesen Staat wäre, wenn es gelingen würde, die Mitarbeit der Deutschen auch, für große. Dinge, auch im Großen zu gewinnen. Discite moniti! (Potlesk.)